← Deutschland

VG Weimar 3. Kammer 3 K 204/15 We Urteil Zur Reisekostenerstattung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes § 5 Abs 1 RKG TH, § 5 Abs 2 RKG TH, § 5 Abs 4

Zur Reisekostenerstattung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes Orientierungssatz Zur Anrechnung einer Fahrtkostenersparnis auf eine dem Beamten grundsätzlich zustehende Wegstreckenentschädigung. (Rn.

Art. 1Nr.

2 der Thüringer Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2014 (GVBl. S. 669) ist hier noch nicht zu berücksichtigen, da diese Änderung nach Art. 3 der Verordnung erst zum 01.01.2015 in Kraft trat die Erhöhung der Wegstreckenentschädigung auf 0,35 €/

Art. 1Nr.

2 der Thüringer Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2014 (GVBl. S. 669) ist hier noch nicht zu berücksichtigen, da diese Änderung nach Art. 3 der Verordnung erst zum 01.01.2015 in Kraft trat , mithin von jeweils 6,00 € zu. Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürRKG 3 beide in der Fassung durch Art. 5 Nr. 2 und 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014 (GVBl. S. 406); diese Änderungen traten nach Art. 15 Satz 1 des Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 in Kraft beide in der Fassung durch Art. 5 Nr. 2 und 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014 (GVBl. S. 406); diese Änderungen traten nach Art. 15 Satz 1 des Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 in Kraft ist davon die private Fahrtkostenersparnis für die ersparten Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück abzuziehen, wenn - wie hier - die Dienstreisen an der Wohnung begonnen und beendet werden. Die anzurechnende Ersparnis beträgt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ThürRKG 0,15 € pro km 4 die Erhöhung der anzurechnenden Ersparnis auf 0,17 €/

Art. 7Nr.

1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2015 (GVBl. S. 152) trat nach seinem Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 erst am 01.12.2015 in Kraft die Erhöhung der anzurechnenden Ersparnis auf 0,17 €/

Art. 7Nr.

1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2015 (GVBl. S. 152) trat nach seinem Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 erst am 01.12.2015 in Kraft , diese hat die Landesfinanzdirektion deshalb bei einer angenommenen Entfernung von 25 km (einfache Fahrt) zutreffend mit jeweils 7,50 € berechnet (50 x 0,15 €). Die Fahrtkostenersparnis zehrt damit die Wegstreckenentschädigung vollständig auf (siehe die Berechnung Bl. 3 Verwaltungsakte). Randnummer 15 Die Fahrtkostenersparnis wurde hier auch zu Recht auf die dem Kläger grundsätzlich zustehende Wegstreckenentschädigung angerechnet. Das Gesetz stellt in § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. ThürRKG für die Berechnung der privaten Fahrtkostenersparnis auf die Fahrauslagen ab, die „für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte entstanden wären“. Nach dem Gesetz ist also eine hypothetische Betrachtung der Situation notwendig, die entstanden wäre, hätte der Beamte an dem fraglichen Tag die Dienstreise nicht angetreten. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Kläger, wäre eine der Dienstreisen (noch in der Wohnung) kurzfristig abgesagt worden, dann ganz normal zu seiner Dienststätte gefahren wäre. Der Kläger hätte also in diesem hypothetischen Fall die üblichen Fahrauslagen für eine Fahrt von Sömmerda nach Erfurt und zurück gehabt. Randnummer 16 Die hypothetische Betrachtung der Situation bei Entfall der Dienstreise (von Wohnung zu Wohnung) führt nur dann zu keiner Anrechnung von ersparten Fahrauslagen, wenn dem Beamten in diesem Fall keine Fahrauslagen entstanden wären, weil er ohne diese Dienstreise in seiner Wohnung verblieben wäre. Als Grund kommt etwa eine erlaubte Heimarbeit an diesem Tag in Betracht, aber auch, dass etwa die Dienstreise auf einen sonst arbeitsfreien Tag (etwa einen Samstag) fiel. Auch kommt eine Anrechnung wohl dann nicht in Betracht, wenn der Beamte für die Fahrt zur Dienststätte eine Zeitfahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels oder etwa eine Fahrgemeinschaft benutzt. Diese Beispiele, die bereits in den Gesetzgebungsmaterialien zum Änderungsgesetz vom 18.07.2014 5 siehe Fn. 3 siehe Fn. 3 (LT-Drs. 5/7155, S. 50) erwähnt werden, werden in der Verwaltungsvorschrift zum ThürRKG vom 10.01.2006 (ThürStAnz S. 127 ff.), dort Nrn. 4.4.4 und 4.4.6 6 in der Fassung durch die dritte Änderung vom 28.08.2014 (ThürStAnz S. 1200 ff.) in der Fassung durch die dritte Änderung vom 28.08.2014 (ThürStAnz S. 1200 ff.) , ausdrücklich angeführt, treffen hier aber nicht zu. Randnummer 17 Keiner Entscheidung bedarf hier die Situation eines Beamten, der wegen der außerordentlichen Vielzahl seiner Dienstreisen von seiner Wohnung aus, die eine Fahrt zu seiner Dienststelle zur (großen) Ausnahme werden lassen, bei hypothetischem Wegfall der getätigten Dienstreise nicht zur Dienststelle gefahren wäre, sondern nur eine andere Dienstreise angetreten hätte. Ob auch in diesem Fall eine Fahrtkostenersparnis anzurechnen ist, steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Eine derartige Arbeits- bzw. Dienstreisesituation liegt beim Kläger nicht vor. Der Dienstreiseerstattungsantrag des Klägers umfasst hier 64 Arbeitstage. Er hat nur an 27 Arbeitstagen (etwa 42 %) eine Dienstreise getätigt, nur an 8 Tagen (etwa 13 %) hat er die Dienstelle überhaupt nicht aufgesucht, begann und endete die Dienstreise also an der Wohnung. Randnummer 18 Die Kammer setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu den vom Kläger ausführlich zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Randnummer 19 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2008 (2 C 14/07 - Juris) lag ein Fall eines Beamten zugrunde, dem an bestimmten Tagen Heimarbeit gestattet war (a.a.O. Rdnr. 3). An diesen Tagen ist nach dieser Entscheidung eine private Fahrtkostenersparnis bei einer an der Wohnung beginnenden und endenden Dienstreise nicht abzuziehen. Dem entspricht, wie oben dargelegt, die Rechtslage in Thüringen, trifft aber auf die Situation des Klägers nicht zu. Randnummer 20 Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (14 B 06.1279 - Juris), welches durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2008 (2 B 73/08 - Juris) bestätigt wurde, betrifft einen B... eines Finanzamtes, dem - insoweit im Gegensatz zum Kläger - keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht in seiner Dienststelle oblag (Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 20) und der etwa seine schriftlichen Arbeiten zumindest teilweise erlaubt zu Hause erbringen durfte (Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 21), dieser Beamte musste nur für acht Prüferbesprechungen im Jahr an seiner Dienststelle sein (Bay. VGH a.a.O.). Damit ist die Situation des Klägers nicht vergleichbar (siehe oben). Nur am Rande sei erwähnt, dass die heutige Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Reisekostengesetz, auf die die Regelung über die Wegstreckenentschädigung in Art. 6 Abs. 7 Bayerisches Reisekostengesetz verweist, nicht mit § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürRKG völlig identisch ist, zudem gilt diese Vorschrift in ihrer nunmehrigen Fassung erst seit dem 01.09.2011, lag der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes also nicht zugrunde. Diese erging vielmehr zu der allgemeinen Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Reisekostengesetz („Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.“ 7 alle Zitate des bayerischen Reisekostenrechts aus Juris alle Zitate des bayerischen Reisekostenrechts aus Juris ). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Randnummer 22 Beschluss Randnummer 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Fußnoten 1) Art. 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446) 2) die Erhöhung der Wegstreckenentschädigung auf 0,35 €/

Art. 1Nr.

2 der Thüringer Verordnung zur Änderung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2014 (GVBl. S. 669) ist hier noch nicht zu berücksichtigen, da diese Änderung nach Art. 3 der Verordnung erst zum 01.01.2015 in Kraft trat 3) beide in der Fassung durch Art. 5 Nr. 2 und 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2014 (GVBl. S. 406); diese Änderungen traten nach Art. 15 Satz 1 des Änderungsgesetzes zum 01.08.2014 in Kraft 4) die Erhöhung der anzurechnenden Ersparnis auf 0,17 €/

Art. 7Nr.

1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 06.11.2015 (GVBl. S. 152) trat nach seinem Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 erst am 01.12.2015 in Kraft 5) siehe Fn. 3 6) in der Fassung durch die dritte Änderung vom 28.08.2014 (ThürStAnz S. 1200 ff.) 7) alle Zitate des bayerischen Reisekostenrechts aus Juris Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001255938

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.