2 IFSG nicht entgegen. (Rn.9) 3. Stadttauben sind Gesundheitsschädlinge i.S.
12 IFSG. (Rn.10) 4. Wer Störer i.S.
2 IFSG ist ergibt sich aus dem OBG (juris: OBG TH). (Rn.11) 5. Der Eigentümer eines Gebäudes,
sen Dach von Tauben zum Aufenthalt genutzt wird, ist kein Zustandsstörer. (Rn.12)
Widerspruchs
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.01.2016 wird bezüglich
Bescheidtenors zu 1 (Beauftragung Fachfirma) wiederhergestellt und bezüglich
Bescheidtenors zu 2 (Androhung Ersatzvornahme) angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten
Verfahrens. 3. Der Wert
Streitgegenstandes wird auf 2.100 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag
Antragstellers, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.01.2016 und einer sich eventuell anschließenden Anfechtungsklage wiederherzustellen, Randnummer 3 ist zulässig. Er ist, soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller beauflagt hat, eine Fachfirma mit der Verringerung der Tauben auf den Gebäuden auf dem Grundstück G... zu beauftragen (Bescheidtenor zu 1), als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzuordnen, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruchs
Antragstellers beruht diesbezüglich auf der behördlichen Anordnung
Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Bescheidtenor zu 3). Die Androhung der Ersatzvornahme (Bescheidtenor zu 2) ist demgegenüber als Maßnahme der Zwangsvollstreckung per Gesetz sofort vollziehbar (§ 30 Satz 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG - i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), insoweit ist das Begehren
Antragstellers als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO einzuordnen. Randnummer 4 Der Antrag
Antragstellers ist insgesamt begründet. Randnummer 5 § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aussprechen kann. Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in derartigen Fällen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an alsbaldiger Vollziehung
Verwaltungsaktes und dem Interesse
Betroffenen an einer Wiederherstellung
früheren Zustandes vorzunehmen. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes an. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit
Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Eine Ausnahme erleidet dieser Grundsatz allerdings dann, wenn sich mit den notwendigerweise nur summarischen Erkenntnismöglichkeiten, die dem Gericht im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet sind, das Ergebnis
Hauptsacheverfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Randnummer 6 Nach diesen Kriterien ist der Antrag erfolgreich, die Aufforderung vom 05.01.2016 an den Antragsteller, eine Fachfirma mit der Verringerung der Taubenzahl auf seinem Grundstück zu beauftragen, ist letztlich rechtswidrig, weil es an der Störereigenschaft
Antragstellers fehlt. Randnummer 7 Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist für den Erlass von Verfügungen aufgrund der Vorschrift
2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz - IFSG - sachlich zuständig (§ 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10.12.2002, GVBl. S. 496). Die Begründung
Sofortvollzuges im Bescheid genügt auch entgegen der Ansicht
Antragstellers den Anforderungen
GO, das Ordnungsamt der Antragsgegnerin hat in dem Bescheid ausführlich dargelegt, dass es das Interesse der menschlichen Gesundheit höher bewertet als das Interesse
Antragstellers. Der Bescheid erging zwar weiterhin ohne die nach § 28 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - erforderliche Anhörung, die Voraussetzungen
VwVfG (Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung) liegen offensichtlich nicht vor. Durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, in der sie den Bescheid unter Eingehen auf die Argumente
Antragstellers verteidigt und um Antragsabweisung bittet, ist allerdings dieser Fehler mittlerweile nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG geheilt. Denn diese Heilung kann auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
vorläufigen Rechtsschutzes geschehen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 20.01.2011 - 3 E 1496/10 We - m.w.N. [n.v.]). Letztlich erachtet das Gericht den Bescheid auch als hinreichend bestimmt i.S.
VwVfG . Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt der Verfügung der Antragsteller eine Fachfirma mit der Vertreibung der Tauben zu beauftragen hat, die die möglichen und notwendigen Maßnahmen kennt. Randnummer 8 In der Sache sind auch die Voraussetzungen
2 Satz 1 IFSG wohl gegeben. Randnummer 9 Die tierschutzrechtlichen Bedenken
Antragstellers liegen, insbesondere da der Bescheid - wie sich aus seiner Begründung ergibt - nur die Vertreibung und keineswegs die Tötung der Tauben zum Inhalt hat, neben der Sache. Auch auf die Regelung
Ordnungsbehördengesetz - OBG - kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, diese Vorschrift (siehe § 44 Abs. 1 OBG ) hat andere Schutzgüter, nämlich das Eigentum und die öffentliche Reinlichkeit, als § 17 Abs. 2 Satz 1 IFSG, der die menschliche Gesundheit schützt. § 44 OBG steht damit einer Verpflichtung
Antragstellers zum Vorgehen gegen Tauben nach § 17 Abs. 2 IFSG nicht entgegen, diese Bestimmung geht § 44 OBG vielmehr vor (vgl. Ebert/Groschek, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, Kommentar, Stand: Januar 2016, § 44 OBG Anm. 2.3). Randnummer 10 Ferner spricht nach Auffassung der Kammer viel dafür, dass Stadttauben als Gesundheitsschädlinge i.S.
12 IFSG einzustufen sind (vgl. Bales/Baumann, IFSG, Kommentar [2001], § 2 Rdnr. 30; Wohlfahrt [Rechtsprobleme um die Stadttaube], DÖV 1993, 152, 154 [noch zum Begriff
tierischen Schädlings i.S.
1
früheren Bundesseuchengesetzes] und auch die Stellungnahmen der Bundesregierung vom 02.10.2008 [BT-Drs 16/10520, dort Nr. 74] und vom 21.12.2007 [BT-Drs 16/7676, dort Nr. 52]; siehe etwa auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Schädlingsbekämpfungsverordnung
Landes Sachsen-Anhalt vom 14.02.1996 1 zitiert nach Juris zitiert nach Juris ). Hierzu kann auf die Feststellung von 60 verschiedenen humanpathogenen Krankheitserregern, die bei Tauben nachgewiesen werden können, verwiesen werden, bei sieben davon konnte eine Übertragung auf den Menschen festgestellt werden (vgl. die bereits zitierte Stellungnahme der Bundesregierung vom 02.10.2008 a.a.O.; siehe auch die Aufzählung von Krankheitserregern bei Wohlfahrt a.a.O. S. 153 und in dem Aufsatz von Albrecht/Schies/Kämpfer/Scholbeck, Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot, überarbeitete Fassung vom Februar 2003 2 im Internet abrufbar unter: http://www.biozid.info/fileadmin/Assets/Schaedlinge/Albrecht_et_al_Gesundhetsgef%C3%A4hrdung_durch_Taubenkot.pdf im Internet abrufbar unter: http://www.biozid.info/fileadmin/Assets/Schaedlinge/Albrecht_et_al_Gesundhetsgef%C3%A4hrdung_durch_Taubenkot.pdf ). Soweit in der Rechtsprechung - in obiter dicta - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - Juris, Rdnr. 18; Hess. VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10 - Juris, Rdnr. 31 [siehe aber auch Rdnr. 26]) und in der Literatur (vgl. Böhm/Hagebölling [Das Taubenfütterungsverbot], JA 2014, 759, 761 und 762 sowie das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin [heute: Bundesinstitut für Risikobewertung], Stellungnahmen vom 20.07.2001 3 http://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdf http://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdf und 26.02.1998 4 http://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf http://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf ) die generelle Einstufung von Stadttauben als Gesundheitsschädlinge verneint wird, dürften sich diese Ausführungen in Wirklichkeit nur auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung
2 Satz 1 IFSG für behördliche Maßnahmen beziehen, nämlich eine begründete Gefahr, dass durch den Gesundheitsschädling Krankheitserreger verbreitet werden. Auch letzteres ist wohl angesichts der Massierung von Tauben auf den drei aneinandergebauten Mehrfamilienwohnhäusern (siehe die Bilder Bl. 6 und 7 Verwaltungsakte) und den zahlreichen Kotspuren auf dem Balkon einer dortigen Bewohnerin (siehe das Bild Bl. 46 Verwaltungsakte) zu bejahen. Randnummer 11 Es fehlt aber, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, letztlich an seiner Stellung als Störer. § 17 Abs. 3 Satz 1 IFSG nennt als Adressat von behördlichen Maßnahmen speziell zur Beauftragung einer Fachfirma nur den Verpflichteten , ohne diesen näher zu definieren oder zu umschreiben. Es ist
halb zur Bestimmung
möglichen Adressaten von behördlichen Maßnahmen nach dem IFSG - genauso wie früher im Rahmen
Bundesseuchengesetzes - auf die Vorschriften
Ordnungsbehördenrechts (in Thüringen: OBG) zurück zu greifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 3 B 129/04 - Juris, Rdnr. 3). Randnummer 12 Für eine Stellung
Antragstellers als Handlungsstörer ( § 10 Abs. 1 OBG ) bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Auch ist der Antragsteller nicht Eigentümer der Tauben ( § 11 Abs. 1 OBG ), diese sind offensichtlich herrenlos. Auch eine frühere Eigentümerstellung
Antragstellers bezüglich der Tauben ist zu verneinen, so dass auch § 11 Abs. 3 OBG nicht einschlägig ist. In Betracht kommt damit nur die Eigentümerstellung
Antragstellers bezüglich der Gebäude (insbesondere wohl deren Dachfirste), die von den Tauben in größerer Zahl als bevorzugter Aufenthaltsort genutzt werden. Damit müsste von den Gebäuden selbst eine Gefahr ausgehen, um eine Verantwortlichkeit
Antragstellers zu bejahen (siehe nochmals § 11 Abs. 1 OBG ). Dies erscheint stark zweifelhaft (ebenso für eine von zahlreichen Tauben als Aufenthaltsort genutzte Eisenbahnbrücke: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2004 - 13 A 3802/02 - Juris, Rdnr. 19 ff.; Ebert/Groschek a.a.O. § 11 OBG Anm. 1 und 8.6.3 sowie § 44 OBG Anm. 2.3). Denn die Haftung eines Grundstückseigentümers für eine von seiner Sache, hier seinem Grundstück bzw. genauer seinen Gebäuden, ausgehende Gefahr liegt nur vor, wenn diese unmittelbar durch die Sache verursacht wird, dies bedarf im Einzelfall einer wertenden Betrachtung (vgl. auch hierzu den Beschluss
OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rdnr. 23). Randnummer 13 So wurde etwa eine allgemeine Sicherungspflicht
Eigentümers (jenseits von speziellen Vorschriften für einzelne Sachgattungen) gegen den Missbrauch der Sache durch unbefugte Dritte verneint, da im Verhältnis zu der die Gefahr oder den Schaden unmittelbar auslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten der Zustand der Sache, auch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine entferntere (mittelbare) Ursache ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1985 - 4 C 76/82 - Juris, Rdnr. 21 - zur Sicherungspflicht eines Flughafenunternehmers). Gerade das Kriterium der Unmittelbarkeit ist im Ordnungsrecht ein anerkanntes und sachgerechtes Kriterium (vgl. Ebert/Groschek a.a.O. § 12 OBG Anm. 1; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch
Polizeirechts, 4. Auflage, Rdnr. E 77). Randnummer 14 Gerade daran fehlt es hier. Die unmittelbare Gefahr geht von den Tauben und insbesondere ihrem Kot und den Federn als Träger von Krankheitserregern aus, nicht von den Häusern
Antragstellers. Aber auch wenn man mit Teilen der Literatur (Denninger a.a.O. Rdnr. E 81 und E 108) auf die Rechts- und Pflichtwidrigkeitslehre abstellt, wonach erst ein pflichtwidriger Zustand als ursächlich im Sinne
Ordnungsrechts angenommen werden darf, ändert sich nichts. Es sind aufgrund
derzeitigen Erkenntnisstandes keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass von den Gebäuden an sich aufgrund ihres Zustandes eine besondere Attraktivität für Tauben ausgeht. Ob die in der Akte am Rande erwähnten vereinzelten losen Dachziegel (siehe Bl. 40 Verwaltungsakte) die Möglichkeit
Zugangs für die Tauben zum Dachraum und damit zu einem attraktiven Aufenthalts- und Brutraum bieten, wird in dem Bescheid nur spekulativ angenommen. Allein dass diese womöglich in der Nähe ein gutes Futterangebot vorfinden und
halb in größerer Zahl die Dachfirste der Häuser
Antragstellers als Aufenthaltsort ausgewählt haben, entzieht sich der Verantwortung und Beeinflussung durch diesen als Eigentümer der Mietshäuser. Randnummer 15 Damit läuft die Bestimmung
3 Satz 1 IFSG, wonach der Verpflichtete mit der Beauftragung einer Fachfirma zur Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge beauflagt werden kann, auch nicht leer, da nicht alle Gesundheitsschädlinge herrenlos sind. Zudem ist die rechtliche Situation auch bei herrenlosen Gesundheitsschädlingen anders, wenn von der Sache (Grundstück) ein besonderer Anziehungspunkt für eben diese Gesundheitsschädlinge ausgeht (siehe das Beispiel im Fall
OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rdnr. 31: Lagerung von Unrat und Abfall als Anziehungspunkt für Ratten). Randnummer 16 Zwar ermächtigt ferner § 17 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b Alt. 1 IFSG ausdrücklich dazu, den Eigentümern von Gegenständen die Verpflichtung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen aufzuerlegen. Dies setzt aber (§ 17 Abs. 5 Satz 1 IFSG) den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung voraus. Randnummer 17 Bezüglich der per Gesetz sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung war dagegen die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Diese wird mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Widerspruchs
Antragstellers bezüglich der Beauftragungsverfügung durch das Gericht rechtswidrig, da es nun an einer - vollziehbaren - Grundverfügung mangelt, also nunmehr die Voraussetzung
VwZVG fehlt. Zwar ist auch bei Nichtanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung rechtlich möglich, wie sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG ergibt, nur muss in diesem Fall die Erfüllungsfrist erst nach der Bestandskraft der Grundverfügung beginnen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen
VwZVG vorliegen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 06.08.2015 - 3 E 417/15 We - [n.v.]). Das ist hier nicht der Fall, die dem Antragsteller gesetzte Frist endete bereits am 29.01.2016. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat sich bei der Streitwertbemessung an den voraussichtlichen Kosten der Maßnahme (4.200 €) orientiert. Da hier indessen nur ein Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt, hat sie diesen Betrag halbiert. Fußnoten 1) zitiert nach Juris 2) im Internet abrufbar unter: http://www.biozid.info/fileadmin/Assets/Schaedlinge/Albrecht_et_al_Gesundhetsgef%C3%A4hrdung_durch_Taubenkot.pdf 3) http://www.bfr.bund.de/cm/343/taubentoetungen.pdf 4) http://www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001257398
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