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AG Rudolstadt 770 Js 31365/15 - 1 Ls Urteil Betäubungsmittelbesitz: Täterschaft bei Transport einer nicht geringen Drogenmenge über eine größere Dista

Betäubungsmittelbesitz: Täterschaft bei Transport einer nicht geringen Drogenmenge über eine größere Distanz Leitsatz Wer nicht nur eine ganz kurze Hilfstätigkeit beim Betäubungsmitteltransport als Be

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 4; K/P/V-Patzak, Bt

MG,

  1. Aufl., § 29 a Rn. 64; Weber, BtMG,
  2. Aufl., § 29 a Rn. 88), so daß das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG demzufolge unzweifelhaft erfüllt ist. Randnummer 12 In subjektiver Hinsicht war auch das Qualifikationsmerkmal der nicht geringen Menge vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt. Insoweit genügt - wie zu den Grundtatbeständen - bedingter Vorsatz (Franke/Wienroeder, BtMG,
  3. Aufl., § 29 a Rn. 42). Die "nicht geringe Menge" ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem die Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Zwar muß sich der Vorsatz des Täters auf dieses Tatbestandsmerkmal erstrecken; es ist jedoch nicht erforderlich, daß er die genaue rechtliche Bedeutung des Begriffs erkannt hat. Vielmehr reicht es aus, wenn sich seine Vorstellung auf die Menge und die Qualität des Betäubungsmittels sowie in laienhafter Weise auf das sich daraus ergebende größere Unrecht erstreckt und er sich damit der sozialen Tragweite seines Handelns bewußt ist (Weber, BtMG,
  4. Aufl., § 29 a Rn. 167). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil dem Angeklagte die Größenordnung der tatsächlich tatbefangenen Menge bekannt war, so daß sein Vorsatz die von ihm transportierte Menge erfaßte. Dies gilt auch für den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmitteln, weil derjenige, der Umgang mit Drogen hat, ohne ihren konkreten Wirkstoffgehalt zu kennen, beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte regelmäßig mit jedem Reinheitsgrad einverstanden ist, der nach den Umständen des Falles in Betracht kommt (BGH, NStZ-RR 1997, 121; BGH, NStZ 2004, 494). Randnummer 13 Wer nicht nur eine ganz kurze Hilfstätigkeit beim Betäubungsmitteltransport als Besitzdiener vornimmt, sondern rund 1,7 kg Marihuana in seinem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen über eine größere Fahrtstrecke transportiert, erlangt unerlaubten Besitz als Täter und nicht als Gehilfe. Er leistet nicht lediglich Hilfe zu einer Straftat eines anderen, sondern begeht sie - gemeinschaftlich mit anderen, möglicherweise nur in deren Interesse - selbst (vgl. BGHSt 38, 315, 316). Eine kurze Hilfstätigkeit eines bloßen Besitzdieners, der ebenfalls bereits regelmäßig das tatherrschaftliche Herrschaftsverhältnis über die Sache ausübt, liegt nicht mehr vor, wenn der am Handeltreiben beteiligte Gehilfe das Rauschgift über eine längere Strecke, wenn auch im Beisein des Haupttäters, befördert (vgl.

§ 29Abs.

1 Nr. 3 Besitz 4). Die Fahrt verfolgt in einem solchen Fall vielmehr den Zweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten beziehungsweise abzusichern. Diese Tatausführung, die dazu diente, die Betäubungsmittel zu transportieren und an einen sicheren Ort zu bringen, beherrschte und lenkte der Angeklagte, da er als Führer des Transportfahrzeugs als Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens (vgl. Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft,

  1. Aufl., S. 25) fungierte. Tatherrschaft hat jeder Mitwirkende, der in der tatsächlichen und ihm bewußten Lage ist, die Tatbestandsverwirklichung je nach seinem Willen ablaufen lassen, hemmen oder abbrechen zu können (LK-Schünemann, StGB,
  2. Aufl., § 25 Rn. 9). Randnummer 14 Der stattgehabte Drogentransport war, was unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anbelangt, indes lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht hingegen - isoliert - das Transportieren derselben (vgl. BGHSt 51, 219, 222; BGH, NStZ-RR 2007, 246, 247). Maßgebend für die Wertung, ob ein Beteiligter lediglich fremdes Tun fördert oder eine Tat gemeinschaftlich mit einem anderen als eine auch für ihn eigene begeht, muß in jedem Falle eine Gesamtbetrachtung sein, die den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die Frage der Teilhabe an der Tatherrschaft oder doch des Willens dazu einbezieht. Abzustellen ist darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (

§ 29Abs.

1 Nr. 1 Handeltreiben 77). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGH, NStZ 2007, 531). Der Angeklagte, dessen Rolle sich auf Fahrdienste beschränkte, wirkte nur beim Transport des Rauschgifts mit. Einen irgendwie gearteten Einfluß auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hatte er nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen nicht. Der Angeklagte wußte vielmehr, daß seine Aufgabe mit dem Abschluß der Beschaffungsfahrt beendet war. Als bloßem Kurier kam ihm insoweit keinerlei Tatherrschaft zu. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte, der nur eine untergeordnete Funktion innehatte, nicht Mittäter, sondern lediglich Gehilfe des Handeltreibens (vgl. BGH, NStZ 2006, 454, 455; BGH, NStZ 2007, 288, 289). V. Randnummer 15 Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht vor allem von folgenden Überlegungen leiten lassen: Randnummer 16 Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war aus § 29 a BtMG zu entnehmen. Es liegt jedoch jeweils ein minder schwerer Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, so daß dem Strafausspruch der Sonderstrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG zugrundezulegen war, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 a Rn. 49; K/P/V-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 a Rn. 121). Das Gericht hat aufgrund einer Gesamtschau - trotz der erheblichen Menge des transportierten Marihuanas - jeweils einen minder schweren Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Tatbild und Täterpersönlichkeit weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr ab, daß eine Gesamtabwägung aller Umstände jeweils die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. Hierbei war zu bedenken, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte sich zu dem ihm gemachten Tatvorwurf geständig gezeigt hat. Für den Angeklagten sprach weiter vor allem, daß die Betäubungsmittel vollständig sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnten, weshalb es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten zu kommen vermochte. Dies ist ein bestimmender Strafmilderungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (

§ 29Strafzumessung 10; BGH, NSt

Z-RR 2012, 153, 154; BGH, NStZ 2013, 50; BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - 4 StR 377/12; BGH, Urt. v. 22.05.2014 - 4 StR 514/13; BGH, Beschl. v. 30.09.2014 - 2 StR 286/14). Auch wenn er als Mittäter beim Drogentransport anzusehen ist, weil er eine faktische (Mit-)Verfügungsmacht über das Rauschgift in Form des Mitbesitzes ausübte, erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten, der lediglich die Aufgabe eines Kuriers erfüllte, also die eigentlichen Rauschgiftgeschäfte nicht selbst in der Hand hatte, doch in einer Mithilfe bei der Beförderung des Rauschgifts, weshalb die Gesamtwürdigung ergab, daß sich die Tat so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fälle abhebt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Randnummer 17 § 29 a Abs. 1 BtMG entfaltete vorliegend schon deshalb keine Sperrwirkung hinsichtlich der höheren Mindeststrafe tateinheitlich verwirklichter Gesetze nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB, weil schon angesichts des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB auch insoweit ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG gegeben ist (vgl. BGH, StV 2003, 285). Randnummer 18 Ausgehend von dem so gefundenen Strafrahmen hat das Gericht bei seiner konkreten Strafzumessung insbesondere folgende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe beachtet: Randnummer 19 Zu Lasten des Angeklagten war vor allem die Menge und Qualität der Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Der Wirkstoffgehalt des beförderten Marihuanas überschritt den Grenzwert der nicht geringen Menge um fast das Zweiundzwanzigfache. Im Hinblick auf die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Volksgesundheit ist anerkannt, daß die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist. Nichts anderes gilt für die Rauschgiftmenge als solche. Unabhängig von dem Wirkstoffgehalt lassen sich der Gesamtmenge nämlich wesentliche Anhaltspunkte für den Umfang der dem Täter zuzurechnenden Rauschgiftgeschäfte und das Maß der von ihm entfalteten kriminellen Energie entnehmen, die regelmäßig für die Zumessung der wegen Betäubungsmittelstraftaten zu verhängenden Strafen bestimmend sind (vgl.

§ 29Strafzumessung 18).

Randnummer 20 Für den Angeklagten sprachen dagegen sein vollumfängliches, den gesamten ihm gemachten Tatvorwurf umfassendes Geständnis sowie die Tatsache, daß er nicht vorbestraft ist. Jedoch war bei dem zur Sache schweigenden Angeklagten, dessen Sacheinlassung dem Gericht durch seinen Verteidiger übermittelt worden ist, gleichzeitig zu bedenken, daß dieses Geständnis nicht von echter Reue und Schuldeinsicht getragen, sondern, schon weil der Angeklagte es sonst selbst abgelegt sowie keine Nachfragen und Vorhalte verweigert hätte, überwiegend prozesstaktischen Überlegungen geschuldet war, und deshalb auch im Hinblick auf präventive Strafzumessungsaspekte geringere Bedeutung hat (vgl. SSW StGB-Eschelbach,

  1. Aufl., § 46 Rn. 126). Zugunsten des Angeklagten wirkte ferner, daß es sich bei dem Rauschgift um eine sogenannte weiche Droge handelte, weil Cannabisprodukte auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen unteren Rang einnehmen. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abhängigkeit führen oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen oder verstärken. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu tödlich verlaufenden Intoxikationen, zu bedrohlich verlaufenden Überdosierungsfällen oder zu schwerwiegenden Entzugserscheinungen, die eine internistische Behandlung erfordern. Das Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abhängigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten. Strafmildernd fiel weiter ins Gewicht, daß die zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit nicht mehr in den Verkehr gelangt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.2006 - 4 StR 42/06; BGH, Beschl. v. 23.05.2012 - 5 StR 185/12; BGH, Beschl. v. 10.09.2014 - 5 StR 383/14). Randnummer 21 Unter Abwägung der aufgezeigten und aller übrigen gemäß § 46 StGB maßgeblichen, für und wider den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht danach unter besonderer Berücksichtigung der den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich prägenden Menge der Betäubungsmittel in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen, zur Erreichung aller Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Randnummer 22 Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Gericht davon ausgeht, daß der Angeklagte bereits durch die Verhängung der Strafe und die von ihm erlittene Untersuchungshaft so nachhaltig beeindruckt ist, daß er in Zukunft keine einschlägigen Straftaten mehr begehen wird. Randnummer 23 Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der die Tatbegehung eingeräumt und sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlauben, kam hier insbesondere dem Umstand gewichtige Bedeutung zu, daß für den Angeklagten, der zuvor noch keinem Freiheitsentzug ausgesetzt war, die wegen des anhängigen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft, die einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellte, mit einem der Strafhaft gleichkommenden nachhaltigen Warneffekt verbunden war, der bei der Prognose in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.1990 - 5 StR 174/90; BGH, StV 1995, 414, 415; BGH, StV 1996, 207), weil von einem "Erstverbüßer" allgemein erwartet werden kann, daß das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen (vgl. KG, StV 1999, 605). Randnummer 24 Auch gebietet hier nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15; BGH, NStZ 2001, 319; LK-Hubrach, StGB,
  2. Aufl., § 56 Rn. 49; Fischer, StGB,
  3. Aufl., § 56 Rn. 14). Mit Rücksicht auf die angeführten, gravierenden Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wird, zumal die Möglichkeit der Strafaussetzung keinesfalls für bestimmte Gruppen von Straftaten (Rauschgiftdelikte) generell ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH, NStE Nr. 27 zu § 56 StGB). VII. Randnummer 25 Eine förmliche Einziehungsanordnung bezüglich der von der Polizei sichergestellten Betäubungsmittel war nicht erforderlich, weil der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren unwiderruflich auf die Herausgabe des aufgefundenen Rauschgifts verzichtet hat (vgl. BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; Weber, BtMG,
  4. Aufl., § 33 Rn. 369). VIII. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001259270

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