Zustellung des Bescheids in der Zulassungsbehörde vorzulegen habe (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Unter Ziffer 4 drohte sie für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung unter Ziffer 2 nicht
komme, den zwangsweisen Einzug der Kennzeichentafeln und Fahrzeugscheinhefte sowie die zwangsweise Abmeldung der Kennzeichen an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin mehrfach gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Verwendung der roten Kennzeichen verstoßen habe. Es sei eine Gesamtprüfung des allgemeinen Verhaltens mit den auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen im Straßenverkehr und deren technischer Zustand, des Verhaltens des Fahrpersonals sowie der Wahrnehmung der dem Kennzeicheninhaber obliegenden Verantwortung und dessen Zuverlässigkeit durchgeführt worden. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sei aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über den Umgang mit den roten Kennzeichen nicht mehr gegeben. Zur Begründung der fehlenden Zuverlässigkeit verwies die Antragsgegnerin auf diverse Fälle der Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz Mängeln bei der Ladungssicherung sowie die Inbetriebnahme verkehrsunsicherer Fahrzeuge am
Deutschland zu verbringen. Randnummer 12 In dem Fahrtennachweisheft seien zudem zahlreiche Fahrtzeiten zwischen 15 und 24 Stunden zu einer Fahrtenstrecke für ein und denselben Fahrer eingetragen worden. Dies lasse entweder auf eine ganz erhebliche Überschreitung der Tageslenkzeit (9 Stunden) oder auf eine mangelnde Dokumentation mehrerer Fahrten schließen. Bei mehreren Fahrten sei aufgrund der angegebenen Dauer im Verhältnis zu der objektiv in etwa notwendigen Mindestfahrzeit festzustellen, dass nicht jede einzelne Fahrt eingetragen sei. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin habe in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit roten Kennzeichen die zulässige Fahrzeuglänge, -höhe bzw. -breite überschritten. Ausnahmegenehmigungen hätten entweder nicht vorgelegen oder die konkrete Ladung nicht erfasst. Randnummer 14 Auch belehre bzw. schule die Antragstellerin ihr Personal nicht ausreichend. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin über etwa sieben Jahre lang Werkverkehr durchgeführt habe, ohne diesen anzumelden. Randnummer 15 Konsequenzen aus dem früheren Fehlverhalten seien nicht gezogen worden. So werde der Fahrer P... trotz der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit Februar 2014 wieder regelmäßig als Fahrer eingesetzt. Die Verwendung roter Kennzeichen für die
Ansicht der Antragsgegnerin unzulässigen Überführungsfahrten seien nicht eingestellt worden. Obwohl die Antragsgegnerin mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin bereits am
Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am
der fristlosen Kündigung sei P... als Ausgleich für die arbeitsrechtlich bedenkliche Kündigung für Überführungsfahrten sporadisch geringfügig beschäftigt gewesen. Randnummer 20 Weder Fernzulassungen noch Überführungsfahrten seien unzulässigerweise durchgeführt worden. Aus § 2 Nr. 25 FZV ergebe sich nicht, dass für die Überführungsfahrt eines Anhängers an dem Zugfahrzeug kein rotes Kennzeichen angebracht werden könne; dies sei vielmehr üblich. Randnummer 21 Die Unzuverlässigkeit könne auch nicht auf das Überschreiten der Lenkzeiten bzw. entsprechende Eintragungen in den Fahrtenbüchern gestützt werden. Die Antragstellerin habe einen Großteil der hinsichtlich der Ladung beanstandeten Fahrten unter Geltung entsprechender Ausnahmegenehmigungen durchgeführt. Randnummer 22 Die Antragstellerin führe vierteljährlich Schulungen der Fahrer sowie ad hoc Beratungen, Belehrungen und Unterweisungen durch. Mindestens einmal jährlich würden die Fahrer F... und B... im Hinblick auf Ladungssicherung, Straßenverkehrsrecht, Genehmigungen etc. mündlich belehrt. Die Fahrer P... und B... seien 2015 jeweils eine Woche extern geschult und der Fahrer F... einmal im Quartal mündlich belehrt worden. Alle weiteren Fahrer unterlägen nicht der Fahrpersonalverordnung, da sie nur hin und wieder als Aushilfsfahrer herangezogen würden. Unter Nutzung der Ausnahmegenehmigungen würden nur F... und B... Fahrten durchführen. Randnummer 23 Werkverkehr sei frühestens ab 2011 durchgeführt worden; eine Anmeldung sei aus Unwissenheit unterblieben und ohne Konsequenzen gewesen. Die vermeintlich fehlerhafte Verwendung von Ausfuhrkennzeichen stehe mit der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht in Zusammenhang. Randnummer 24 Die Nutzung der roten Kennzeichen sei von existentieller Bedeutung, da An-/Verkauf und Überführung ein kurzfristiges bzw. Tagesgeschäft seien; die Kennzeichen würden oft zwei- oder dreimal täglich verwendet ohne dass der Einsatz planbar wäre. Kurzzeitkennzeichen seien weder hierfür noch für Überführungen nutzbar, da hier oft die erforderliche Hauptuntersuchung fehle. Diese könne kurzfristig vor Umsetzung der Fahrzeuge erfolgen. Viele Fahrzeuge könnten wegen ihrer Maße nicht verladen werden; eine Überführung mit Spezialunternehmen sei wirtschaftlich ruinös. 2015 seien mit den roten Kennzeichen 550 Fahrzeuge überführt worden; 2014 ca. 500; bis zum Widerruf 2016 bereits 64. Randnummer 25 Zu den Punkten 1 bis 4 und 6 der Widerrufsbegründung sei keine Belehrung erfolgt; der Geschäftsführer der Antragstellerin habe keinen Warnschuss erhalten, insbesondere habe es einen solchen nicht am 29. November 2013 gegeben. Randnummer 26 Letztlich sei vor dem Widerruf keine Anhörung durchgeführt worden, da es in dem Gespräch vom 14. Januar 2016 nur um allgemeine Fragen gegangen sei. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 28 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. März 2016 wiederherzustellen. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 30 den Antrag abzulehnen. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin verweist auf den Bescheid vom 10. Februar 2016. Bei Zuteilung der Kennzeichen am 21. August und 24. September 2015 seien die umfangreichen Mängel in ihrer Gänze noch nicht bekannt gewesen. Eine existentielle Bedeutung der roten Kennzeichen für die Antragstellerin sei nicht ersichtlich. In dem Gespräch am 14. Januar 2016 seien alle im Widerrufsbescheid thematisierten Sachverhalte angesprochen sowie angekündigt worden, dass das Gespräch ggf. als mündliche Anhörung gewertet werde. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (2 Ordner) verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind. II. Randnummer 33 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
GO bleibt ohne Erfolg. Randnummer 34 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die
GO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn der angefochtene Widerruf der Kennzeichenzuteilung ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides die Interessen der Antragstellerin überwiegt. Randnummer 35 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids bestehen nicht, insbesondere steht dieser nicht die
Ansicht der Antragstellerin unterbliebene bzw. nur unzureichend durchgeführte Anhörung entgegen. Denn die Antragstellerin hatte jedenfalls durch die Einlegung des Widerspruchs Gelegenheit, eine ggf. mangelhafte Anhörung
zuholen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3. Abs. 2 VwVfG). Randnummer 36 Die Antragsgegnerin hat
summarischer Prüfung zu Recht die Zuteilung der roten Kennzeichen widerrufen.
VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Vorliegend erfolgte die Zuteilung der roten Kennzeichen mit Bescheiden vom 6. Mai 2008, 21. August und 24. September 2015 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der Widerruf ist in diesem Fall nur
Maßgabe des Widerrufsvorbehalts zulässig. Ausweislich der Zuteilungsbescheide bezog sich der Widerrufsvorbehalt auf das Entfallen einer oder mehrerer Zuteilungsvoraussetzungen. Randnummer 37 Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass die Antragstellerin, die als Gewerbetreibende mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -; VG Augsburg, Beschl. v. 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23 -; VG Ansbach, Beschl. v. 5. Juli 2013 - AN 10 S 13.00985 - jeweils zit.
Juris). Randnummer 38 In Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht mehr gegeben. Die wiederholte missbräuchliche Verwendung der roten Kennzeichen (dazu unter 1.), die Inbetriebnahme nicht verkehrssicherer bzw. vorschriftswidrig beladener Fahrzeuge (dazu unter 2.) sowie die Verletzung der Dokumentationspflichten (dazu unter 3.) belegen, dass die Antragstellerin grob gegen die mit der Verwendung von roten Dauerkennzeichen in Zusammenhang stehenden Vorschriften verstoßen hat. Die negative Prognose im Hinblick auf die zukünftige Zuverlässigkeit der Antragstellerin (dazu unter 5.) ergibt sich aus der Gesamtprüfung der Antragsgegnerin, welche nicht zu beanstanden ist (dazu unter 4.). Der angefochtene Widerrufsbescheid leidet nicht unter einer fehlerhaften Ermessensausübung der Antragsgegnerin (dazu unter 6.) und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (dazu unter 7. bis 10.). 1. Randnummer 39 Die Antragstellerin hat den vom Gesetz begrenzten Einsatzbereich der roten Kennzeichen überschritten und diese missbräuchlich verwendet.
2 Satz 5 FZV kommt die Verwendung roter Kennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betracht.
25 FZV ist eine Überführungsfahrt die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Randnummer 40 Sofern die Antragstellerin regelmäßig an Fahrzeugkombinationen aus einer Sattelzugmaschine und einem Auflieger - bei Fahrten, die ausschließlich der Überführung des Anhängers dienten - sowohl an diesem als auch an der Zugmaschine rote Kennzeichen angebracht hat, verstieß die Verwendung der roten Kennzeichen an der Zugmaschine gegen § 16 FZV. Denn die Zugmaschine wurde in diesen Fällen - anders als die Antragstellerin meint - nicht für Überführungsfahrten eingesetzt. Zwar enthält der Wortlaut des § 2 Nr. 25 FZV keine ausdrückliche Regelung für Fahrzeugkombinationen, jedoch unterfällt
dem Sinn und Zweck des § 16 FZV allein das zu überführende Objekt selbst der Privilegierung roter Kennzeichen. Bei einer Kombination aus Zugmaschine und Anhänger kann demnach an beiden Fahrzeugen nur dann ein rotes Kennzeichen angebracht werden, wenn beide Fahrzeuge überführt werden. Wird dagegen nur der Anhänger überführt, befindet sich das hierzu verwendete Hilfsmittel in Form der Zugmaschine selbst nicht auf einer Überführungs-, sondern auf einer nicht
OLG in seinen Beschlüssen v. 29. Dezember 2014 (Az.: 1 OLG 121 SsRs 120/14 - und 1 OLG SsRs 65/14 - zit.
Juris). Diese Bußgeldverfahren gegen einen Angestellten und den Geschäftsführer der Antragstellerin betrafen eine Zuwiderhandlung gegen die Fahrpersonalverordnung und § 57 a StVZO. Den Ausführungen des ThürOLG ist nicht zu entnehmen, dass die rechtmäßige Verwendung der roten Kennzeichen in diesem Zusammenhang überhaupt hinterfragt wurde. Aus der Formulierung „Die Fahrzeugkombination befand sich folglich auf einer Überführungsfahrt“, lässt sich daher weder das Ergebnis einer Rechtsprüfung erkennen, noch ergibt sich aus dem Beschluss eine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren. 2. Randnummer 41 Die Antragstellerin hat zudem wiederholt und gröblichst gegen ihre Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV i.V.m. § 31 Abs. 2 StZVO verstoßen, die roten Kennzeichen nur an verkehrssicheren Fahrzeugen zu verwenden.
1 Satz 1 FZV darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16 a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. § 31 Abs. 2 StVZO bleibt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV unberührt.
VZO darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Randnummer 42 Auch ein mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug muss den technischen und ordnungsrechtlichen Straßenverkehrsvorschriften entsprechen. Dass es
ZVO von der Verpflichtung zur Hauptuntersuchung befreit ist, hat nicht zur Folge, dass das Fahrzeug, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, von den sonstigen der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften befreit ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14, 3 Ws (B) 271/14 - 162 Ss 74/14, 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14 - zit.
Juris). An die Erfüllung der Pflichten als Inhaberin roter Kennzeichen sind im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragstellerin obliegt es, unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten zu verhindern, dass ihre roten Kennzeichen an Fahrzeugen angebracht werden, die nicht verkehrssicher sind bzw. deren Ladung nicht ausreichend gesichert ist. Daher ist es ihre Aufgabe als Kennzeicheninhaberin, vor jedem Einsatz ihrer Fahrzeuge zu prüfen, ob dieses den Anforderungen genügt. Nimmt der Kennzeicheninhaber diese Prüfung nicht persönlich vor, so hat er diese Aufgabe einem sorgfältig ausgewählten, zuverlässigen Mitarbeiter zu übertragen, dem die notwendigen Anweisungen erteilt worden sind und der durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen überwacht wird.
dem Vortrag der Antragstellerin kann die Verkehrstüchtigkeit der transportierten Fahrzeuge vor deren Aufsuchen durch den jeweiligen Fahrer vor Ort telefonisch bzw. durch die Informationen zu dem Internetangebot meist nur grob ermittelt werden, so dass das Tagesgeschäft der Antragstellerin überwiegend so gestaltet ist, dass der jeweilige Fahrer vor Ort überprüft, ob das Fahrzeug verkehrssicher ist bzw. kurzfristig gemacht werden kann. Die Überprüfung der Möglichkeit und Durchführung der Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. Ladungssicherung obliegt demnach immer dem Fahrer vor Ort, der die Fahrzeuge transportieren soll. Randnummer 43 In der Vergangenheit hat die Antragstellerin mehrfach gegen diese Verpflichtung verstoßen. So haben die Fahrer P... und R... (
vollziehbare Erklärung gibt. Dies gilt umso mehr als es sich teilweise um denkbar gravierende und mit bloßem Auge erkennbare Mängel handelte. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel dahingehend, dass die vorgeblich durchgeführten Belehrungen und Schulungen in Inhalt, Umfang und Frequenz ausreichend waren, um einen vorschriftgemäßen Umgang mit den roten Kennzeichen sicherzustellen. Dabei mag dahinstehen, ob eine mündliche Belehrung ohne weitere Dokumentation genügen kann. Denn aus den wiederholten erheblichen Verstößen am
dem es - trotz der behaupteten Belehrungs- bzw. Schulungspraxis - bereits 2013 zu einem ganz massiven Verstoß gegen § 16 FZV aufgrund der Inbetriebnahme verkehrsunsicherer Fahrzeuge bzw. mangelnden Ladungssicherung gekommen war, musste die Antragstellerin Zweifel an der von ihr vorgeblich praktizierten Belehrungs-/Schulungspraxis haben, die sie zu weitergehenden Maßnahmen, insbesondere Überwachung und Kontrolle der Fahrer hätten veranlassen müssen.
dem es bereits zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, war die Antragstellerin als zuverlässiger Händler gehalten, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass sich derartiges Verhalten ihrer Angestellten nicht wiederholt. Gerade die trotz der behaupteten Belehrungen ganz massiven Zuwiderhandlungen hätten die Antragstellerin insoweit zu einer gesteigerten Beobachtung ihrer Sorgfaltspflichten veranlassen müssen. Dem ist sie aber offensichtlich nicht
gekommen, so dass sich bereits daraus zumindest ein Organisationsverschulden der Antragstellerin ergibt. Denn die fortgesetzten Verstöße deuten in ihrer Gesamtheit auf erhebliche Missstände im organisatorischen Bereich des gewerblichen Unternehmens hin. Dies gilt umso mehr, als nicht nur ein einzelner, sondern verschiedene Fahrer (P... und R...) den angeblichen Anweisungen nicht
kamen. Dabei konnte es auch nicht darauf ankommen, ob Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren eingestellt wurden. Denn die Umsetzung der betrieblichen Anweisungen wurde durch die zumindest fragwürdigen Handlungsweisen der Fahrer ganz erheblich in Frage gestellt. Dies schon deshalb, weil die Fahrer trotz Anweisung der Antragstellerin zumindest in den aktenkundigen Fällen Fahrzeuge in Zuständen an den Geschäftssitz der Antragstellerin bzw. eines Kunden gebracht haben, die augenscheinlich nicht den - angeblichen - Anweisungen entsprachen. 3. Randnummer 45 Die Antragstellerin hat mit den roten Dauerkennzeichen unternommene Fahrten nicht ausreichend in dem Fahrtennachweisheft dokumentiert. § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV sieht vor, dass über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen sind, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die in der Behördenakte befindlichen
weise über die Verwendung des roten Kennzeichens zu den unter Punkt 4 des Bescheids genannten Fahrten wecken erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Dokumentationspflichten der durchgeführten Fahrten. Wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, lassen die Aufzeichnungen entweder den Schluss auf eine gänzlich fehlerhafte Dokumentation - nämlich das Zusammenfassen mindestens zweier Fahrten zu einer Aufzeichnung unter unvollständiger Angabe des Fahrpersonals - oder aber das ganz erhebliche Überschreiten von Lenkzeiten zu - welche ebenfalls einer ordnungsgemäßen Verwendung der roten Kennzeichen entgegensteht. Aufgrund des evidenten Widerspruchs zwischen der objektiv für die angegebenen Strecken notwendigen Fahrzeit und den im Fahrtennachweisheft angegebenen Fahrtzeiten spricht
Ansicht des Gerichts jedoch Überwiegendes für eine fehlerhafte Dokumentation, wobei die wiederholten Dokumentationsverstöße das Fehlen einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungspraxis belegen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich diesbezüglich um eine komplexe Rechtslage handelt, weshalb ihr kein Vorwurf zu machen sei, ist dies nicht
vollziehbar, da sie mehrfach schriftlich darüber belehrt worden ist, dass jede einzelne Fahrt dokumentiert werden muss. Randnummer 46 Bereits die bisherigen Ausführungen rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Plausible und entschuldbare Gründe dafür, wie es zu dieser Zuwiderhandlung kommen konnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Verwendung der Ausfuhrkennzeichen, die Durchführung von Fernzulassungen sowie von unangemeldetem Werkverkehr.
Juris). Randnummer 48 Vorliegend wurde der Vorfall vom
Juris). Datenschutzrechtliche Regelungen, welche der Verwendung dieser Informationen entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. § 32 Abs. 1 FZV i.V.m. § 45 Abs. 2 FZV). Auch sind §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 ThürVwVfG nicht dahingehend zu verstehen, dass Tatsachen, die älter als ein Jahr sind, bei der Bestimmung der Zuverlässigkeit eines Kennzeicheninhabers keine Berücksichtigung finden können. Randnummer 49 Soweit die Antragsgegnerin den Zeitraum seit 2010 mit der Begründung herangezogen hat, eine Tendenz erkennen zu wollen, ist dies
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dies kann jedoch dahinstehen, da zahlreiche und zum Teil ganz erhebliche Verstöße gegen den vorschriftsmäßigen Umgang mit den roten Kennzeichen erst ab Ende 2013 sowie in jüngster Vergangenheit stattfanden. Da jedenfalls der Vorfall vom
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist jedoch eine bloße behördliche Untätigkeit bzw. Nichtbeanstandung von vornherein nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen oder der späteren Ausübung behördlicher Eingriffsbefugnisse entgegenzustehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 28. Juni 2012 - 9 B 10.2532 - zit.
Juris zu bauaufsichtlichem Einschreiten). Überdies hätte die Antragstellerin ohnehin keinen Anspruch darauf, dass eine nicht § 16 Abs. 2 FZV entsprechende, rechtswidrige Verwaltungspraxis fortgesetzt wird. So mag zwar eine ständige begünstigende Verwaltungsübung - etwa aufgrund von internen Verwaltungsvorschriften - unter bestimmten Voraussetzungen bei dem potentiell Betroffenen zum Vertrauen in den Fortbestand der Verwaltungspraxis und zur Erwartung ihrer Anwendung auch in seinem Fall führen; dies kann jedoch, wenn die Verwaltungsübung rechtswidrig ist, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes keinen Anspruch auf ein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -; HessLSG, Urt. v. 23. April 2015 - L 1 KR 17/14 KL - jeweils zit.
Juris). So liegt der Fall auch hier. Randnummer 51 Die Antragsgegnerin war auch nicht gehindert, zur Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Antragsgegnerin Informationen heranzuziehen, die sie selbst bei anderen Behörden ermittelt hat.
VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch § 16 FZV nicht eingeschränkt.
dem Vorfall am
alldem als unzuverlässig anzusehen ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens erfüllt sind, war die Ausübung des Widerrufsermessens eröffnet. Wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind, steht die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sofern nicht spezielle Vorschriften den Widerruf zwingend vorsehen. Erweist sich der Inhaber eines roten Kennzeichens als unzuverlässig, kommt grundsätzlich nur der Widerruf der Zuteilung in Betracht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 16 FZV Rn. 10). Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen würde (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, Urt. v. 7. Juli 2015 - Au 3 K 15.22, Au 3 K 15.23 -; VG München, Urt. v. 10. November 2008 - M 23 K 09.2026 - jeweils zit .
Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
Juris). Randnummer 56 Der Widerruf ist auch in Anbetracht der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen
teile für ihren gewerblichen Betrieb nicht unangemessen und steht mit Art. 12 GG in Einklang. So entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können (vgl. zu § 25 PBefG BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1996 - 11 B 53/96 - zit.
Juris). Ein solcher Ausnahmefall wird jedoch angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dadurch nicht begründet, dass ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht (vgl. BVerwG, Beschl. .v. 25. März 1991 - 1 B 10.91 -; OVG NRW, Beschl. v. 10. April 2012 - 8 B 209/12 - jeweils zit.
Juris). Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs ggf. die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Zudem wird ihr durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht; sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert, und es entstehen der Antragstellerin zusätzliche finanzielle Belastungen. Randnummer 57 Insbesondere kann aus den vorgetragenen Umständen, dass die roten Kennzeichen oft mehrfach täglich in ungeplanter Weise zum Einsatz kommen und Alternativen wie Kurzzeitkennzeichen nicht bestünden, nicht hergeleitet werden, dass der Widerruf unverhältnismäßig gewesen ist. Auch ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, mit Kontrollen oder periodischen Prüfberichten zu gewährleisten, dass die Antragstellerin zuverlässig ist. Sofern die Antragstellerin ausführt, dass im Hinblick auf die Fernzulassungen und die Überführungsfahrten eine komplexe Rechtslage bestehe, vermag dies ebenfalls einen Ausnahmefall nicht zu begründen. Denn die Antragstellerin hat bereits eine Vielzahl anderer Verstöße begangen, die allein bereits ihre Unzuverlässigkeit begründen und mit den ganz grundlegenden Pflichten eines Kennzeicheninhabers in Zusammenhang stehen. Randnummer 58 Wenn die Antragstellerin sinngemäß bemängelt, dass eine derart einschneidende Maßnahme wie der Widerruf der Zuteilung aller roten Kennzeichen der Antragstellerin vorher hätte angedroht werden müssen, ist das nicht zutreffend. § 16 FZV schließt nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. zu § 25 PBefG BVerwG, Beschl. v. 27. September 1979 - 7 B 56/79 - zit.
Juris). Im Falle der Antragstellerin liegen derartig gewichtige Unzuverlässigkeitsgründe vor, deren Änderung durch eine behördliche Mahnung nicht zu erwarten gewesen ist. Daher kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin das Gespräch am
Zustellung des Bescheids bei der Zulassungsstelle abzugeben, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
2 Satz 7 FZV ist
Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt wurde, das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Es spricht vieles dafür, dass diese Vorschrift sinngemäß im Falle eines Widerrufs vor regulärem Fristablauf anzuwenden ist, der gemäß § 49 Abs. 4 ThürVwVfG zur Unwirksamkeit der Zuteilung führt (vgl. VG München, Urt. v. 10. November 2008 - M 23 K 08.2026 - zit.
Juris). Jedenfalls ergibt sich die Pflicht zur Rückgabe von Urkunden und Sachen, die zum
weis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, im Falle des Widerrufs aus § 52 Satz 1 ThürVwVfG .
Juris). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60/08 - zit.
Juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin unmittelbar
Bekanntwerden des Vorfalls vom
Juris; VG Gera, Beschl. v.
Juris). Dieser Umstand ist gewichtig und duldet angesichts der wiederholten und außerordentlich schwerwiegenden Verstöße der Antragstellerin vorliegend keinen Aufschub.
Juris), weil sich mit jedem roten Kennzeichen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin vergrößerte. Der so ermittelte Betrag von 20.000,00 € wurde halbiert, da die Antragstellerin nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001260079
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