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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 U 667/14 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des JAV gem § 9

Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - gleichartige Tätigkeit - Lehramtsstudentin - abgeschlossenen wissenschaftliche Hochschulbildu

§ 90Abs.

1 SGB VII aus. Die Klägerin sei aus subjektiven Gründen der Ansicht gewesen, das Referendariat nicht absolvieren zu können. Die Klägerin hätte das Referendariat nach den eingeholten Gutachten auch unter Berücksichtigung ihrer unfallbedingten Einschränkungen absolvieren können. Ein

§ 90Abs.

2 SGB VII bestehe ebenfalls nicht. Zweck dieser Vorschrift sei es zu verhindern, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung der Verletztenrente herangezogen werde. Im Ergebnis solle dieser Personenkreis so gestellt werden, als ob der Versicherungsfall nach beruflicher Etablierung eingetreten wäre. Daher könne die Vorschrift keine Anwendung finden, wenn jemand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch als Studentin tätig gewesen sei. In diesen Fällen werde gerade kein vom Lebensalter abhängiges Entgelt gezahlt. Randnummer 15 Der Senat hat im Berufungsverfahren eine Auskunft des Prüfungsamtes der Hochschule für Musik W. über die Zugangsvoraussetzungen zum Studium der Klägerin und über den Stand ihres Studiums zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eingeholt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom

  1. Januar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom
  2. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente auf der Grundlage eines JAV nach BAT IIa Ost ab dem 1.September
  4. Randnummer 18 Streitgegenstand ist nicht nur die Neufeststellung des JAV, sondern die Höhe der Verletztenrente und damit die Feststellung der Höhe der Verletztenrente auf Grundlage eines höheren JAV. Denn die Neufeststellung des JAV ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente als solcher (BSG, Urteil vom
  5. 2013 - B 2 U 5/13 R - Juris Rn.12; BSG, Urteil vom
  6. 2012 - B 2 U 14/11 R - Juris Rn.18). Statthafte Klageart ist daher in diesen Fällen eine kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage auf Verurteilung zur Zahlung einer höheren Verletztenrente nach § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit ist umfassend zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf eine Neufeststellung des JAV nach allen Absätzen des § 90 SGB VII ergibt. Randnummer 19 Grundsätzlich richtet sich der JAV nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ebenso wie bei der Vorgängerregelung des § 571 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem Gesamtbetrag von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Ferner regelt das Gesetz in § 90 SGB VII für bestimmte Fälle Anpassungen des JAV. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 90 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die materiellen Voraussetzungen für eine Neuberechnung des JAV ab dem
  7. September 2003 sind erfüllt und die Klägerin ist fiktiv in die Vergütungsgruppe IIa des BAT Ost einzustufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind. § 90 Abs. 2 SGB VII stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die von den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII unabhängig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 19.12.2013, Az.: B 2 U 5/13 R, zitiert nach Juris Rn. 17/18; vgl. dazu Spellbrink, Die Neufestsetzung des JAV nach § 90 SGB VII in der Rechtsprechung des BSG in 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Baden-Baden 2014, S. 215/235 ) stehen beide Absätze des § 90 SGB VII nicht in einem Stufenverhältnis der Art zu einander, dass Absatz 2 nur zur Anwendung kommen könnte, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Es ist jeweils die Vorschrift anzuwenden, die nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu einem höheren JAV führt. Randnummer 21 Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wird bei Versicherten, die zurzeit des Versicherungsfalls das
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn es für sie günstiger ist, der JAV jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, dass zurzeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Die 1977 geborene Klägerin erfüllt diese Voraussetzung, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am
  9. Juni 2000 hatte sie das
  10. Lebensjahr ersichtlich noch nicht vollendet. Nach § 90 Abs. 2 SGB VII ist daher darauf abzustellen, welches Arbeitsentgelt für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichen eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Daher ist der Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes der Klägerin das für Personen ihres Alters und ihrer Ausbildung durch den im maßgebenden Zeitpunkt, Juni 2000, geltenden Bundesangestelltentarifvertrag in der Vergütungsgruppe BAT IIa Ost zugrunde zu legen. Randnummer 22 Die Eingruppierung richtet sich nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, lauten (Teil A, 3.2 “Allgemeine Tätigkeitsmerkmale”): Randnummer 23 "Vergütungsgruppe Iia · 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)" Randnummer 24 Die Protokollnotiz Nr. 1 lautet: Randnummer 25 · “Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Randnummer 26 · Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Randnummer 27 · Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.” Randnummer 28 Der Senat geht im Fall der Klägerin von einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung aus. Die Klägerin hat 1996 ein Lehramtsstudium für die Fächer Musik und Philosophie an Gymnasien aufgenommen. Ausweislich der Auskunft des Prüfungsamtes der Hochschule für Musik in W. vom
  11. Juni 2015 war Zugangsvoraussetzung für dieses Studium die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich noch (in diesem Zusammenhang hier nicht relevant) eine bestandene Eignungsprüfung. Die Regelstudienzeit betrug 9 Semester. Das Studium endete mit einer Ersten Staatsprüfung. Damit sind die Voraussetzungen für eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer 1 der allgemeinen Vergütungsordnung erfüllt. Die nach dem klaren Wortlaut der Protokollnotiz Nummer 1 erforderliche Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern hatte die Klägerin bereits zum Unfallzeitpunkt am
  12. Juni 2000 absolviert. Zudem hat sie nach dem Unfallereignis die Erste Staatsprüfung am
  13. Juli 2004 mit Erfolg bestanden. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin die nach der Protokollnotiz Nummer 1 erforderliche Mindeststudienzeit absolviert hat. Randnummer 29 Der Zugrundelegung der Vergütungsgruppe IIa BAT Ost kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls als Studentin an der Musikhochschule W. eingeschrieben gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt kein Entgelt bezogen habe. Voraussetzung für eine Neufeststellung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII ist das Vorliegen einer gleichartigen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift. Die Tätigkeit muss also grundsätzlich gleichartig mit der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Tätigkeit als Studentin sein. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom
  14. Dezember 2013, Az.: B 2 U 5/13 ist als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII aber auch eine Tätigkeit anzusehen, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abzielt (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  15. Juni 2015 – L 2 U 440/11 –, zitiert nach Juris Rn. 70) . Randnummer 30 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das ursprünglich von der Klägerin angestrebte Berufsziel „Lehrerin am Gymnasium“ im Rahmen der Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII zu berücksichtigen ist. Selbst dies unterstellt, ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn nach der Auskunft des Thüringer Kultusministeriums vom
  16. Oktober 2015 wären auch angestellte Lehrer am Gymnasium im Jahre 2000 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT Ost eingruppiert worden. Randnummer 31 Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung besteht ab dem
  17. September
  18. Ohne den Unfall hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung abgeschlossen gehabt. Die Erhöhung ist grundsätzlich vorzunehmen durch einen Bescheid wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs.1 S.1 und 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem Zeitpunkt dieser Änderung. Dass die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom
  19. Mai 2003 und
  20. Juni 2007 (der Bescheid vom
  21. Juni 2002 spielt insofern keine Rolle, da er keine Zeiträume ab dem
  22. September 2003 betrifft; der Zeitraum ab dem
  23. September 2003 wird ausschließlich von dem Bescheid vom
  24. Mai 2003 erfasst) einen niedrigeren JAV festgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung zum Zeitpunkt der Veränderung aufgehoben werden, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die rückwirkende Änderung zu einer rechtlich erheblichen Besserstellung des Betroffenen führt wie im Fall der Klägerin. Randnummer 32 Die zeitlichen Grenzen für eine Änderung nach § 44 Abs. 4 SGB X oder § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sind eingehalten. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der Antrag. Auch bei einem Änderungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X kann eine höhere Rente nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X für höchstens vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung oder einer sonstigen Kenntnis der Behörde erfolgen (in diesem Sinne BSG, Urteil vom
  25. September 2012, B 2 U 14/11 R, Juris, Rn. 23). Zwar wird nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X allein die Erbringung von Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen und nicht die Rücknahme selbst. Soweit aber keine Leistungen für die Vergangenheit erbracht werden dürfen, besteht auch kein rechtliches Interesse eines Antragstellers an der Rücknahme und damit keine entsprechende Rücknahmepflicht der Behörde (in diesem Sinne BSG, Urteil vom
  26. März 1991, 9b Rar 7/90, Juris, Rn. 13). Randnummer 33 Nach diesem Maßstab ist jedenfalls das von Vertretern der Beklagten mit der Klägerin am
  27. August 2007 geführte Gespräch und die anschließende Beiziehung von Unterlagen über das Studium der Klägerin der Zeitpunkt, von dem an vier Jahre rückwirkend von Beginn des Jahres an Leistungen grundsätzlich zu erbringen waren. Es kann letztlich offenbleiben, ob darin ein Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X und § 48 SGB X, jeweils in Verbindung mit § 90 Abs. 2 SGB VII, zu sehen ist. Denn bei der Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII auf Fallgestaltungen wie die vorliegende ist nach Maßgabe des § 48 SGB X nicht nur auf Antrag, sondern auch bei amtlicher Kenntnis von Umständen, die eine wesentliche Änderung des JAV als möglich erscheinen lassen, von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ob die bisherige Festsetzung des Werts des Leistungsrechts wegen eines neu maßgeblich gewordenen JAV aufzuheben und der Wert neu festzustellen ist (BSG, Urteil vom
  28. September 2012, B 2 U 14/11 R, Juris, Rn. 23). Damit steht fest, dass die Beklagte jedenfalls im August 2007 ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Randnummer 34 Bei ausschließlicher Anwendung des § 44 SGB X ergibt sich nichts anders. Denn auch § 44 SGB X ist kein Antragsverfahren im engeren Sinne, d. h. der Antrag ist nicht Voraussetzung für ein Tätigwerden der Behörde, sondern lediglich eine Aufforderung, die aus § 44 SGB X folgende Pflicht zu erfüllen (Baumeister, in: JurisPK-SGB VII, § 44 Rn. 133, Stand: 2015). Der Antrag kann aber die Pflicht zur Überprüfung aktualisieren, denn ohne entsprechenden Anlass ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine allgemeine Pflicht der Behörde, den Verwaltungsakt unter ständiger Kontrolle zu halten oder ohne Anlass eine regelmäßige Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchzuführen, besteht nicht (Baumeister, in: JurisPK-SGB VII, § 44 Rn. 133, Stand: 2015). Aus der Formulierung „im Einzelfall“ ergibt sich vielmehr, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falles ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben haben muss (Schütze, in: von Wulffen, SGB X,
  29. Aufl. 2014, § 44 Rn. 39). Eine solche Situation bestand jedenfalls ab August
  30. Denn die Beklagte hat sich ab diesem Zeitpunkt eingehend mit dem weiteren Verlauf der Ausbildung der Klägerin beschäftigt. Randnummer 35 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach § 90 Abs. 1 SGB VII ebenfalls einen Anspruch auf fiktive Neufestsetzung des JAV hat. Denn die Anwendung des § 90 Abs. 1 SGB VII würde im Falle der Klägerin zu keinen weitergehenden Ansprüchen führen. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung um eine so genannte Stufenausbildung handelt. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Randnummer 36 Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom
  31. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 15). Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  32. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 17; BSG, Urteil vom
  33. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 15). Wesentlich sei, welcher (mögliche) Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird. Das bedeutet nach der Rechtsprechung nicht notwendig nur eine Grundausbildung und ist nicht zwingend bereits mit Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (BSG, Urteil vom
  34. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 18). Allerdings zählt eine berufliche Weiterbildung nicht zur Berufsausbildung (BSG, Urteil vom
  35. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 16). Randnummer 37 Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom
  36. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 20). So hat das BSG in der Entscheidung vom
  37. August 1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte. Die Besonderheiten des vom Kläger angestrebten und durchgeführten Ausbildungsgangs würden es rechtfertigen, das Bauingenieurstudium nicht als Weiterbildung nach der Gesellenprüfung, sondern als einheitliche Berufsausbildung anzusehen. Wesentlich war für die Entscheidung, dass der dortige Kläger bereits vor Beginn der ersten Ausbildung (Zimmermannslehre) und auch noch zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls als Berufsziel den Abschluss als Diplomingenieur an einer Fachhochschule angestrebt, dieses Ziel auch nach Abschluss der Lehre umgehend weiterverfolgt hatte und dieser Aufbau objektiv sinnvoll war, weil die Zimmermannsausbildung bei verschiedenen vor und während des Studiums zu erbringenden Leistungsnachweisen angerechnet wurde. Die Besonderheit bei einer Stufenausbildung besteht darin, dass der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist. Zwar kommt es bei mehreren Teilabschnitten einer einheitlichen Ausbildung grundsätzlich auf die Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes an. So endet beim Studium der Rechtswissenschaften die Berufsausbildung grundsätzlich mit dem Abschluss des Referendariats. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein solches tatsächlich absolviert wird. Dann ist die Referendarausbildung in die Berufsausbildung eingeschlossen (BSG, Urteil vom
  38. Dezember 1991, Az.: 2 RU 69/90 zitiert nach Juris Rn. 21; Keller in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 2015, § 90 Rn. 8). Ansonsten endet die Berufsausbildung mit der Beendigung des Studiums. Dies gilt auch im Hinblick auf das Lehramt an Gymnasien. Die Unterrichtsbefähigung für Gymnasien setzt sowohl die erfolgreiche Absolvierung der Ersten Staatsprüfung als auch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nach Durchführung des Referendariats voraus. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das erfolgreiche Absolvieren bereits der Ersten Stufe der Ausbildung grundsätzlich zu einem qualifizierenden beruflichen Abschluss führt. Da die Klägerin nach dem Studium die Referendarausbildung nicht absolviert hat, hat sie ihre Ausbildung bereits mit dem Abschluss des Studiums beendet. Denn das Absolvieren der Ersten Staatsprüfung ist gleichbedeutend mit dem Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung und schlägt sich hinsichtlich des tarifvertraglichen Entgelts in der Vergütungsgruppe IIa BAT Ost nieder. Der Frage, ob die Klägerin das Referendariat aus unfallunabhängigen Gründen nicht angetreten hat, kommt vorliegend deshalb keine Relevanz zu, weil auch bei einem Abstellen auf den Lehrerberuf an Gymnasien die Klägerin nur eine Einstufung in die Vergütungsgruppe IIa BAT Ost möglich ist. Randnummer 38 Dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung am
  39. Juli 2004 unfallbedingt verzögert abgeschlossen hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. Aus der Auskunft des Prüfungsamtes der Hochschule für Musik W. vom
  40. Juni 2015 ergibt sich, dass als Abschlusstermin für die Erste Staatsprüfung der
  41. Februar 2001 festgelegt war. Bereits vor dem Unfallereignis hatte die Klägerin Prüfungsteile erfolgreich bestanden. Der Abschluss der Ersten Staatsprüfung erfolgte dann erst am
  42. Juli
  43. Dass dies unfallbedingt erfolgt ist, lässt sich unschwer daraus herleiten, dass die Klägerin nach dem Ereignis vom
  44. Juni 2000, bei dem sie sich schwerste Verletzung am linken Unterschenkel zuzog, sich immer wieder stationären Klinikaufenthalten unterziehen musste. Von daher war ein fristgerechter Abschluss der Ersten Staatsprüfung unfallbedingt nicht möglich. Dies zugrunde gelegt würde sich für die Klägerin aber erneut ein Anspruch auf Neufestsetzung des JAV nach einem fiktiven Verdienst von BAT IIa Ost ab dem
  45. September 2003 ergeben. Der

§ 90Abs.

1 SGB VII entsteht mit der regulären Beendigung der Ausbildung. Von einer solchen kann nicht vor dem

  1. September 2003 ausgegangen werden. Denn nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung am
  2. Februar 2001 hätte noch das zweijährige Referendariat absolviert werden müssen. Somit könnte die Klägerin auch bei Anwendung dieser Norm keinen weitergehenden Anspruch geltend machen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 SGG nicht vorliegen. Die zu beantwortenden Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2012 und 2013 geklärt. Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf das BSG-Urteil vom
  3. September 2012, Az.: B 2 U 11/11 R mit dem
  4. SGB IV-ÄndG vom
  5. April 2015 (BGBl. I 583) nur § 90 Abs. 1 SGB VII abgeändert, wobei diese Änderung rückwirkend zum
  6. Januar 1997 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2
  7. SGB IV-ÄndG). In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom
  8. Januar 2015 (BT-Drucks. 18/3699 S. 41) wird ausgeführt, dass mit der Ergänzung der Vorschrift entgegen der BSG-Entscheidung vom
  9. September 2012 (B 2 U 11/11 R) und in Fortsetzung der vorherigen einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Rechtslehre zugunsten der Betroffenen klargestellt werde, dass auch in den Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgen kann. Diese Problematik stellt sich vorliegend nicht. § 90 Abs. 2 SGB VII hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unverändert gelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001260841

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