Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bekanntgabe eines Teilaufhebungsbescheides an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gem § 38 SGB 2 unter Nennung des Regelu
§ 328Abs.
1 Nr. 3 SGB III zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom
- Februar 2011 reagierte der Beklagte auf die in den Verhältnissen der Kläger zum
- März 2011 eingetretene wesentliche Änderung, als das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2 zum
- März 2011 endete. Da nunmehr anrechenbares Einkommen aus dieser Tätigkeit künftig nicht mehr zu erwarten war, waren den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum
- Mai 2011 bis
- August 2011 höhere Leistungen ohne Anrechnung dieses Einkommens zu gewähren. In Anbetracht der zu erwartenden Bewilligung von Arbeitslosengeld lagen auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 328Abs.
1 Nr. 3 SGB III für eine erneute vorläufige Leistungsbewilligung vor. Der Bescheid vermittelte den Klägern daher nur einen vorläufigen individuellen Anspruch auf Zahlung von 376,26 Euro pro Person monatlich. Randnummer 36 Der Bescheid vom
- Februar 2011 ist jedoch durch den Bescheid vom
- März 2011 ersetzt worden und damit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Randnummer 37 Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Höhe des dem Kläger zu 2 bewilligten Arbeitslosgengeldes erlangt hatte, traf er mit Bescheid vom
- März 2011 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 328Abs.
3 SGB III eine abschließende Entscheidung über die den Klägern für den streitigen Zeitraum zu gewährenden Leistungen. Dem Einwand der Kläger, es handele sich lediglich um einen Änderungsbescheid, der nur gegenüber der Klägerin zu 1 bekannt gegeben worden sei, folgt der Senat nicht. Eine "abschließende Entscheidung" im Sinne §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II, 328 Abs. 3 SGB III liegt vor, wenn der Bescheid zu erkennen gibt, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvorbehalt aufgehoben und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkannt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2015 - B 14 AS 31/14 R, juris). Zwar weist der Bescheid vom
- März 2011 nicht durch die Verwendung der Worte „endgültige Festsetzung“ auf eine abschließende Entscheidung hin, er lässt jedoch hinreichend erkennen, dass nur eine solche getroffen werden sollte. Der Bescheid enthält keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr und ist mit „Änderung zum Bescheid vom 25.02.2011 über Leistungen des Lebensunterhalts“ überschrieben. Als Grund wird die „Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I“, also genau der Umstand, der zur vorläufigen Bewilligung mit Bescheid vom
- Februar 2011 geführt hat, ausdrücklich benannt. Zudem wird ausgeführt, dass Leistungen „nunmehr“ für die Zeit vom
- Mai 2011 bis
- August 2011 in der neu berechneten Höhe bewilligt werden. Die Formulierung unterscheidet sich daher von einem sog. Änderungsbescheid, mit dem Leistungen etwa auf Grundlage von § 48 SGB X „aufgehoben“ werden. In Anbetracht der gewählten Formulierungen, dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kann es sich bei dem Änderungsbescheid vom
- März 2011 nur um eine abschließende Entscheidung handeln, mit der der vorläufige Bescheid vom
- Februar 2011 ersetzt und nunmehr den Klägern für den streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von 155,32 Euro pro Person bewilligt wurden. Da aufgrund der vorhergehenden vorläufigen Leistungsbewilligung bei den Klägern noch keine gesicherte Rechtsposition entstanden war, bedurfte es vor Erlass der endgültigen Entscheidung keiner Anhörung der Kläger (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
- Auflage 2014, § 328 SGB III Rn. 112). Die abschließende Leistungsbewilligung fällt in den Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 SGB II, dessen Vermutungsregelung auch beinhaltet, dass der auf Antrag eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erteilte Bescheid diesem für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bekannt gegeben werden kann (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar,
- Auflage 2014, § 37 Rn. 9b). Der Kläger zu 2 kann daher auch schon aufgrund des wirksam gewordenen Bescheides vom
- März 2011 keine Zahlungsansprüche mehr aus dem Bescheid vom
- Februar 2011 ableiten. Randnummer 38 Mit den nachfolgenden Änderungsbescheiden vom
- März 2011 und
- Mai 2011 hat der Beklagte lediglich Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X umgesetzt, die auf Gesetzesänderungen zurückzuführen sind. Die den Klägern bewilligten Leistungen wurden zutreffend unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelleistung und des Wegfalls des Abzuges für die Warmwasseraufbereitung zum
- Januar 2011 für den Zeitraum
- Mai 2011 bis
- August 2011 erhöht auf monatlich 166,14 Euro pro Person. Da es sich hier um ausschließlich begünstigende Verwaltungsakte handelt, bestehen keine Zweifel daran, dass auch der Kläger zu 2 hieraus Rechte für sich ableiten kann. Offen bleiben kann daher, ob die Bekanntgabe dieser Bescheide gegenüber dem Kläger zu 2 in den Anwendungsbereich des § 38 SGB II fällt oder nach den allgemeinen Grundsätzen anzunehmen ist. Randnummer 39 Mit dem Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 hat der Beklagte auf eine erneute Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen reagiert, denn der Kläger zu 2 erzielte durch die erneute Aufnahme einer Tätigkeit bei der Firma … zum
- April 2011 wieder Erwerbseinkommen und erhielt kein Arbeitslosgengeld mehr. Für die Monate Juli 2011 und August 2011 reduzierte er daher die zu gewährenden Leistungen auf monatlich 27,10 Euro pro Kläger. Rechtsgrundlage für die verfügte teilweise Aufhebung der (zuletzt) mit Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 bewilligten Leistung ist § 40 SGB II iVm § 330 SGB III iVm § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, soweit sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der teilweise aufzuhebende Bescheid vom
- Mai 2011 war anfänglich rechtswidrig, weil er die geänderte Einkommenssituation des Klägers zu 2 (Erwerbseinkommen aufgrund Arbeitsaufnahme zum
- April 2011, Wegfall Arbeitslosgengeld) nicht berücksichtigte. Obgleich dem Beklagten die Arbeitsaufnahme bereits am
- April 2011 angezeigt worden war, erfolgte keine Umsetzung im Bescheid vom
- Mai
- Ein Vertrauensschutz der Kläger im Hinblick auf die mit diesem Bescheid vorgenommene Einkommensanrechnung konnte jedoch nicht begründet werden, denn im Bescheid vom
- Mai 2011 wird als einziger Grund der Änderung „Löschung des Abzuges für die Aufbereitung des Warmwassers ab 01.01.2011“ angegeben. Hieraus und aus dem Umstand, dass lt. Berechnungsbogen unverändert Arbeitslosgengeld als Einkommen angerechnet wurde, konnten die Kläger unzweifelhaft erkennen, dass die geänderten Einkommensverhältnisse nicht in die Entscheidung eingeflossen sind. Gegenteiliges haben die Kläger im Verfahren nicht vorgetragen, so dass von Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausgegangen werden kann. Der Beklagte durfte daher mit Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 eine Korrektur der Einkommensanrechnung vornehmen. Dass er selbst in der Entscheidung auf § 48 SGB X abgestellt hat, ist insofern unschädlich, als ein Austausch der Rechtsgrundlage keinen rechtlichen Bedenken begegnet, soweit der Verwaltungsakt - wie hier - dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl. nur BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R,). Zwar war die mit dem Bescheid vorgenommene Anrechnung eines fiktiven Einkommens fehlerhaft, die Kläger sind hierdurch aber nicht mehr beschwert, weil der Beklagte zwischenzeitlich im Widerspruchsverfahren mit Änderungsbescheid vom
- September 2011 die erforderliche Korrektur vorgenommen und den Klägern unter Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens für Juli 2011 jeweils Leistungen in Höhe von 52,48 Euro und August 2011 in Höhe von 70,39 Euro bewilligt hat. Randnummer 40 Der Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 (korrigiert durch Änderungsbescheid vom
- September 2011) ist auch gegenüber dem Kläger zu 2 wirksam geworden. Der Bescheid beinhaltet eine teilweise Aufhebung der (zuletzt) mit Bescheid vom
- Mai 2011 getroffenen Leistungsbewilligung, so dass es sich seiner Natur nach um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, für den eine Vertretungsberechtigung aus § 38 Abs. 1 SGB II nicht abgeleitet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R, juris). Eine wirksame Bekanntgabe ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Eine Bekanntgabe an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das nicht als Vertreter derselben nach § 38 SGB II auftritt, erfordert einen Bekanntgabewillen der Behörde ihm gegenüber sowie zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft von dem Verwaltungsakt. Der Bekanntgabewille der Behörde ist anzunehmen, wenn die Behörde zielgerichtet den Bescheid dem Regelungsadressaten über den vermuteten Vertreter nach § 38 SGB II als (vermeintlichen) Empfangsbevollmächtigten bekanntgibt und sich aus dem Inhalt des Bescheids eindeutig schließen lässt, wer Adressat und von der Entscheidung betroffen sein soll. Weitere Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist, dass das von der Regelung betroffene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit der Kenntnisnahme dadurch erlangt hat, dass der Verwaltungsakt so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass es von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R, juris; von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar,
- Auflage 2014, § 37 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen ist von einer Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 2 auszugehen. Der Wille des Beklagten, mit dem Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 auch ihm gegenüber eine Regelung zu treffen, geht aus dem Bescheid eindeutig hervor. Zwar wird der Kläger zu 2 nicht ausdrücklich im Adressfeld benannt, es wird jedoch ausdrücklich auch auf die mit der Adressatin (der Klägerin zu 1) in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Bezug genommen und die dem Kläger zu 2 nunmehr bewilligte Leistungshöhe unter seiner namentlichen Nennung ausgewiesen. Mit Übersendung an seinen Wohnsitz war dem Kläger zu 2 die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet. Dies wird von den Klägern auch nicht bestritten. Ungeachtet dessen kann von einer tatsächlichen Kenntnis und somit wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 2 vorliegend auch deshalb ausgegangen werden, weil er den in Frage stehenden Bescheid von Beginn an zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites gemacht hat. Randnummer 41 Als in der Sache rechtmäßig erweisen sich schließlich auch die teilweisen Aufhebungsentscheidungen der Bescheide vom
- Juni 2011 und
- August
- Der Beklagte hat hier ausdrücklich die mit Bescheid vom
- Mai 2011 bewilligten Leistungen teilweise für Mai 2011 in Höhe von jeweils 54,41 Euro und August in Höhe von jeweils 113,66 Euro aufgehoben, weil der Kläger zu 2 nach den vorgelegten Einkommensnachweisen höheres Einkommen erzielt hatte. Rechtsgrundlage für die (teilweisen) Aufhebungsentscheidungen ist wiederum § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Zur Begründung der insofern anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- Mai 2011 und des fehlenden Vertrauensschutzes der Kläger kann auf die obigen Ausführungen zum Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 verwiesen werden. Eine wirksame Bekanntgabe dieser Bescheide wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Randnummer 42 Schließlich steht der Wirksamkeit der jeweils mit Bescheiden vom
- Mai 2011,
- Juni 2011 und
- August 2011 vom Beklagten getroffenen teilweisen Aufhebungsentscheidungen auch nicht entgegen, dass der Beklagte in allen Bescheiden ausgeführt hat, dass „die Entscheidung vom
- Mai 2011 … teilweise ….aufgehoben“ wird, sich also auf die Benennung der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum beschränkt hat. Einer Benennung aller zuvor ergangenen Bescheide bedarf es im Fall einer - wie hier - nur teilweisen Aufhebung eines Bescheides nicht. Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Änderungsbescheid vom
- Mai 2011 trifft nach seinem Erscheinungsbild nicht lediglich eine ergänzende Regelungen, die neben den bzw. die vorangegangenen Bescheide vom
- März 2011 und
- März 2011 tritt, sondern er regelt die Leistungen für den Zeitraum
- Mai 2011 bis
- August 2011 insgesamt neu. Er bildet damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung der bewilligten Leistungen. Die mit den Bescheiden vom
- Mai 2011,
- Juni 2011 und
- August 2011 verfügten teilweisen Aufhebungsentscheidungen ändern diesen Bescheid nur teilweise, hinsichtlich der Höhe der bewilligten Grundsicherungsleistungen, lassen den übrigen Regelungsgehalt aber unberührt. Während im Fall der vollständigen Aufhebung eines Bescheides dessen gesamte Regelungswirkung beseitigt wird, wirkt eine teilweise Aufhebung nur beschränkt. Die Regelungswirkung entfällt nur „soweit“ der in Bezug genommene Bescheid aufgehoben wird. Eine teilweise oder vollständige Widerherstellung der Wirksamkeit des zuvor ergangenen Bescheides vom
- März 2011 ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht möglich, denn der (unverändert) verbliebene Regelungsgehalt des Bescheides vom
- Mai 2011 bewirkt, dass es bei der dort verfügten Abänderung des vorhergehenden Bescheides bleibt. Die gegenteilige Annahme, die teilweise Aufhebung des Bescheides vom
- Mai 2011 durch eine weitere teilweise Aufhebungsentscheidung führe dazu, dass der Bescheid vom
- März 2011 teilweise wiederaufleben steht im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 SGB X. Sie hätte zudem auch zumindest mittelbar zur Folge, dass dem Bescheid vom
- Mai 2011, obwohl er nur teilweise von der Behörde abgeändert wurde und daher noch insoweit bestand hat, angesichts der nunmehr (vermeintlich) wiederkehrenden Wirkung des Bescheides vom
- März 2011 jegliche Bedeutung verliert. Ungeachtet dessen ergibt sich auch durch Auslegung der hier zu prüfenden Bescheide vom
- Mai 2011,
- Juni 2011 und
- August 2011, dass lediglich eine Korrektur der Höhe der mit Bescheid vom
- Mai 2011 bewilligten Leistungen erfolgen sollte, eine Wiederherstellung eines oder der vorangegangenen Bescheide aber nicht beabsichtigt war. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von dem Sachverhalt, über den das BSG in seinem Urteil vom
- November 2012 (B 14 AS 196/11 R) zu entscheiden hatte. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in der das beklagte Jobcenter im Rahmen der zu prüfenden teilweisen Aufhebungsentscheidung lediglich den Ausgangsbescheid, nicht aber einen nachfolgenden Änderungsbescheid benannt hatte. Dies hatte zur Konsequenz, dass zwar die (ins Leere gehende) Aufhebung des Ausgangsbescheides, nicht aber der mit dem nachfolgenden Änderungsbescheid getroffenen eigenständigen Entscheidung verfügt wurde und daher als Behaltensgrund bei der Bewertung der nachfolgenden Erstattungsforderung zu berücksichtigen war. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine wirksame teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen immer die Benennung aller für den streitigen Zeitraum erlassenen Bescheide erfordert, lässt sich dem Urteils des BSG vom
- November 2012 (B 14 AS 196/11 R) nicht entnehmen. Randnummer 43 Aufgrund der rechtmäßig und wirksam ergangenen Bescheide vom
- März 2011,
- März 2011,
- Mai 2011,
- Mai 2011,
- Juni 2011,
- August 2011 und
- September 2011 stehen dem Kläger zu 2 im Ergebnis Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nicht mehr aus dem Bescheid vom
- Februar 2011, sondern nur noch wie folgt zu: für Mai 2011 in Höhe 111,73 Euro, für Juni 2011 in Höhe 52,49 Euro, für Juli 2011 in Höhe 52,48 Euro, für August 2011 in Höhe 70,39 Euro. Ein weiterer Zahlungsanspruch errechnet sich damit nicht. Randnummer 44 Die mit den Bescheiden vom
- Juni 2011 und
- August 2011 festgesetzten Erstattungsforderungen erweisen sich aufgrund der eingetretenen Überzahlung, gestützt auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, ebenfalls als rechtmäßig. Randnummer 45 Die Berufung war daher vollumfänglich zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001264052