Verbraucherkreditvertrag: Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren sowie eines vor Kreditgewährung zu leistenden Sicherheitsentgelts Orientierungssatz 1. Eine in einem Darlehens
§ 307Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, hat der BGH bislang nur für Verbraucherdarlehen entschieden. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob dies für Darlehen an Unternehmer gleichermaßen gilt. Hierzu werden in der Rechtsprechung und Literatur zwei Meinungen vertreten: Randnummer 24
- a)Einerseits wird vertreten, dass die Interessenlage und damit die Schutzwürdigkeit des Unternehmers bei der Vergabe von Darlehen durch ein Kreditinstitut mit der bei der Vergabe von Verbraucherkrediten vergleichbar sei und damit insoweit Verbraucher und Unternehmer gleich zu behandeln seien (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, Az.: 4 C 387/12, LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014,Az.: 7 O 66/13, LG Erfurt, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 9 O 1766/15). Randnummer 25
- b)Die andere Ansicht vertritt die Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen nicht auf das Bearbeitungsentgelt bei einem gewerblichen Darlehen übertragen lasse (vgl. u.a. LG München, Urteil vom 22.08.2014, Az.: 22 O 21794/13, LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, Az 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der BGH in seinen Entscheidungen stets von Verbraucherdarlehen spreche. Zudem hätten Unternehmer hinsichtlich der Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher. Ferner sei dem Unternehmer die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar; ihm sei es zuzumuten, nicht gewollte Kostenpunkte gegenüber dem Kreditinstitut anzusprechen. Auch greife die Argumentation der erheblichen Nachteile für den Verbraucher (Beeinträchtigung des Ablöserechts aus § 500 Abs. 2 BGB für Verbraucher) bei einem Unternehmerkredit nicht. Im Übrigen erfolge die Bearbeitung durch die Bank auch im Interesse des Unternehmers. Eine entgeltliche Tätigkeit sei bei gewerblichen Kunden handelsüblich. Randnummer 26
- c)Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Dass eine in AGB-Klauseln aufgeführte Regelung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB)
§ 307Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, ist hier nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - das Darlehen einem Unternehmer (§ 14 BGB) ausgereicht worden ist. Denn dadurch, dass eine Bank sich von einem Unternehmer neben der im Synallagma stehenden und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Zinszahlungspflicht zusätzlich ein einmalig zu zahlendes, laufzeitunabhängiges und nur ihren (der Bank) Interessen dienendes Bearbeitungsentgelt versprechen lässt, wird ein Unternehmer ebenso unangemessen benachteiligt wie ein Verbraucher (§ 13 BGB). Es lässt sich jedenfalls keine situative Überlegenheit eines Unternehmers - wie hier der Klägerin - gegenüber einem Verbraucher feststellen, die es rechtfertigen würde, ihm eine generell stärkere Verhandlungsposition zu unterstellen. Verbraucher sind auch nicht ausnahmslos schutzwürdiger als unternehmerisch tätige Personen. Insbesondere kann im Rahmen der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht vom Leitbild des Großunternehmers ausgegangen werden, das sich im Rahmen der Darlehensvergabe in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber einem Kreditinstitut befinden mag (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 5 O 9/15, Rdn 38, juris). Jedenfalls kann dies nicht für eine in der Existenzgründung befindliche GbR - wie hier die Klägerin - gelten. Randnummer 27 Eine unangemessene Benachteiligung entfällt auch nicht deshalb, weil - wie die Beklagte vorträgt - die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern seit vielen Jahren branchenüblich sei. Dies ist keineswegs der Fall. Denn der Umstand, dass auch in Darlehensverträgen mit Unternehmern Bearbeitungsgebühren jahrelang unbeanstandet vereinbart werden konnten, lag nicht an der Unternehmensbranche, sondern daran, dass die Rechtsprechung viele Jahre lang die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten (u.a. in obiter dicta gerichtlicher Entscheidungen) akzeptiert hatte, bevor es diesbezüglich ab dem Jahr 2011 zu einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung gekommen ist. Zudem konnte sich eine Branchenüblichkeit gar nicht entwickeln, weil die Banken regelmäßig sowohl bei Verbraucher- als auch bei Unternehmensdarlehen nicht zu verstehen gegeben hatten, dass über ein in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes Bearbeitungsentgelt überhaupt verhandelt werden kann. Randnummer 28 Eine Ausnahme für die grundsätzliche Unzulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten, wie sie für KfW-Kredite gilt, weil es sich insoweit um einen Kredit aus einem öffentlichen Förderprogramm handelt (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Az.: 5 O 136/13, Urteil vom 11.09.2014, Rdn 21, 24; LG Itzehoe, Az.: 1 S 187/13, Urteil vom 01.07.2014), liegt hier nicht vor. Randnummer 29 Damit sind die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 650,00 EUR erstattungsfähig. Randnummer 30
- Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts ist nicht gemäß § 195, 199 BGB verjährt. Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1
- Alt BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 17/14, Rdn 33 mwN). Randnummer 31 Zum Zeitpunkt der Erhebung der Entgelte im Jahr 2010 hatte die Klägerin keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Nach den obigen Ausführungen ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die für Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in AGB-Klauseln aufgeführten Regelungen zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren gleichermaßen gilt. Deswegen herrscht insoweit weiterhin eine unklare Rechtslage. Die Klägerin hat daher bis heute keine positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Randnummer 32
- Einen Anspruch auf eine Neuberechnung des Darlehens und Erstellung eines neuen Zins- und Tilgungsplans hat die Klägerin vorliegend indes nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/12, Rdn 27, juris) kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen; das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht - so der BGH (BGH, aaO) - dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943). Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Randnummer 33 Hier liegt dieser Ausnahmefall nicht vor. Vielmehr ist das Bearbeitungsentgelt in den Darlehensnennbetrag eingeflossen (Disagio). Randnummer 34
- Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin nicht seit dem 15.01.2010 fordern, sondern erst ab Rechtshängigkeit (11.01.2015). Denn § 286 Abs. 3 BGB (Verzug) findet auf bereicherungsrechtliche Ansprüche - wie hier - keine Anwendung (vgl. Palandt-Grüneberg,BGB,
- A., § 286, Rdn 27). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13, Rdn 71, juris) kann ein Gläubiger von einer Bank Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB verlangen. Es besteht bei Zahlungen an eine Bank aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH aaO). Randnummer 36 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin hier einen Anspruch auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.01.2010 und einen Anspruch aus 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2015 (Rechtshängigkeit). Randnummer 37
- Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB zu erstatten. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr mit Schreiben vom 05.12.2014 und 17.12.2014 erfolglos auf. Durch die Erhebung des Widerspruchs am 20.01.2015 lehnte die Beklagte die Rückzahlung endgültig ab. Seit dem 22.12.2014 befindet sie sich in Verzug. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war hier wegen der schwierigen Rechtslage erforderlich und zweckmäßig. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn der Antrag der Klägerin, das Darlehen unter Abzug des Bearbeitungsentgelts gegenüber der Klägerin neu zu berechnen und einen neuen Zins- und Tilgungsplan aufzustellen, ist als (unbegründete) begehrte Rechtsfolge zur Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts eine verhältnismäßige Zuvielforderung und verursacht keine höheren Kosten. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 40 Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom BGH für Verbraucherdarlehen getroffene Entscheidung, dass eine in AGB-Klauseln aufgeführte Regelung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB)
§ 307Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, gleichermaßen für Unternehmer gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001264896