Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schule auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung. Hieran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet sind (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 24ff mwN; vgl BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R = SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214). (Rn.30) 2. In den Versicherungsschutz
Abs 1 Nr 8 RVO sind unabhängig von einer bestehenden Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr auch Personen einbezogen, die an einem Übungswochenende der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich teilnehmen. (Rn.32)
dem Recht der DDR (§§ 220 ff. AGB der DDR) durch die zuständige Betriebsgewerkschaftsleitung erfolgte nicht. Randnummer 3 Seit März 1987 war der Kläger Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Randnummer 4 In der Zeit vom
distaler Sprunggelenksfraktur vor vielen Jahren. Es erfolgten mehrere operative Eingriffe. Randnummer 5 Der Kläger zeigte der Beklagten mit am
Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens zum Unfallhergang leitete die Beklagte mit Schreiben vom
Einholung diverser Unterlagen (Behandlungsberichte aus dem Jahre 1986, Unfallschadenanzeige an Staatliche Versicherung der DDR, Stellungnahme des damaligen Schuldirektors, Stellungnahme des damaligen Wehrführers und Vorlage des Feuerwehrmitgliedsausweises des Klägers) sandte die Beigeladene zu 1. den Vorgang mit Schreiben vom 15. August 2011 an die Beklagte zurück.
den Vorschriften der DDR sei frühestens mit Vollendung des
dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden sei, sei Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls, dass es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) handele. Versicherungsschutz über die Schülerunfallversicherung im Sinne von § 539 Abs. 1 Nummer 14 b RVO komme hier nicht in Betracht. Die Schule habe auf die Durchführung des Wochenendlehrganges keinen Einfluss gehabt. Lehrer der Schule hätten zu keinem Zeitpunkt weder an der Arbeitsgemeinschaft noch an dem Wochenendlehrgang teilgenommen. Versicherungsschutz ergebe sich jedoch aus der Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO. Danach seien diejenigen gegen Arbeitsunfall versichert, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig seien sowie Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen. Die erforderliche unmittelbare Sachnähe sei hinsichtlich des Wochenendlehrgangs zu bejahen. Die Tätigkeit der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft habe bereits deutlich den Aufgaben eines Feuerwehrmitglieds entsprochen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger ein knappes Jahr später Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr worden sei. Auch
dem Recht der DDR habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten gewähre Bürgern, die an einer organisierten gesellschaftlichen Tätigkeit teilgenommen und dabei einen Unfall erlitten hätten, Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall. Der Wochenendlehrgang sei als organisierte gesellschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beigeladenen zu 1. Wesentliches Merkmal für einen Versicherungsschutz
1 Nr. 8 RVO sei die Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zu einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als fünfzehnjähriger Schüler Teilnehmer der außerschulischen Arbeitsgemeinschaft „J. B.“ gewesen. Eine Mitgliedschaft in der Feuerwehr habe noch nicht bestanden. Der Feuerwehr sei der Kläger
weislich erst am
den Vorschriften der ehemaligen DDR zu entschädigenden Arbeitsunfall handele, nicht ausreichend erfolgt. Dies unterstellt, handele es sich jedenfalls nicht um einen zu entschädigenden Schülerarbeitsunfall im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO. Die Veranstaltung am
der RVO. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Seine Einbeziehung in den Schutzbereich des § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO sei nicht zu beanstanden. Die fehlende Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr sei unerheblich. Auch
dem Recht der DDR sei Versicherungsschutz zu bejahen gewesen. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973.
deren § 1 sei jede organisierte gesellschaftliche Tätigkeit versichert gewesen. Randnummer 20 Der Berichterstatter des Senats hat im Termin zur Beweisaufnahme am 12. Oktober 2015 die Zeugen A. und M. S. gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 21
Auffassung der Beigeladenen zu 1. liegt ein Arbeitsunfall
dem Recht der DDR nicht vor.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger an einer Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr teilgenommen. Dies sei von § 2 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom
,151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Nordhausen hat zu Recht gegenüber der Beigeladenen zu
1 Satz 1, 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO gegen die Beigeladene zu
1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Anspruch des Klägers richtet sich daher
2 RVO in der am
2 Satz 1 RVO sind die vor dem
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. Dies gilt
Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 1.Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden sind und die
dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (BSG, Urteil vom 18.8.2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 = SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1). Randnummer 27 Der Unfall des Klägers ist vor dem 1. Januar 1992 eingetreten. Unerheblich ist hier zunächst, ob der Arbeitsunfall
VO einem Unfall
dem Recht der ehemaligen DDR (§ 220 Abs. 1 und 3 des Arbeitsgesetzbuches der DDR) gleichgestellt war (hierzu BSG vom
der Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO kann allerdings nicht bejaht werden.
der Vorschrift waren Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert. Versicherte Tätigkeit in diesem Sinne ist nur der Schulbesuch. Dieser erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen so genannter Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule geschehen und zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stehen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht auch bei solchen Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009, Az.: B 2 U 19/08 R, SGb 2010 S. 483-487; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az.: B 2 U 41/03 R zitiert
Juris). Eine wesentliche Einflussmöglichkeit im Sinne einer Mitverantwortung ist für die Bejahung des Versicherungsschutzes als ausreichend anzusehen (Schlaeger/Lindner, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende,
Juris). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung und Durchführung. Randnummer 31 Gemessen an diesen Kriterien steht die Teilnahme an dem Wochenendlehrgang vom
der Aussage des Zeugen A. S. seiner Erinnerung
unter dem Briefkopf der Freiwilligen Feuerwehr J. Die Stadt S. hat die Kosten übernommen. Unabhängig davon, ob überhaupt noch die Rede davon sein kann, dass das Übungswochenende mit der Durchführung der AG „J. B.“ in Zusammenhang steht, ergibt sich auch bei einem Zurückgreifen auf die Durchführung dieser Arbeitsgemeinschaft nichts für eine Einbeziehung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule des Klägers.
den Angaben des Zeugen A. S. - im Jahre 1986 sowohl Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr als auch Leiter der AG „J. B.“ - hat die Arbeitsgemeinschaft immer auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr im Feuerwehrgerätehaus stattgefunden. Die Schule des Klägers hat er nur aufgesucht, wenn sich die Arbeitsgemeinschaft auf dem Schulgelände den Schülern vorgestellt hat oder wenn die Arbeitsgemeinschaft an Schulalarmen beteiligt worden ist. Für das Übungswochenende existierte ein Schulungsplan. Eine Einflussnahme der Schule des Klägers auf die Abfassung dieses Schulungsplanes ist nicht im Ansatz ersichtlich. Randnummer 32 Dem Kläger ist allerdings für die Teilnahme an der Veranstaltung am 17. Mai 1986 Versicherungsschutz
1 Nr. 8 RVO zu gewähren.
dieser Vorschrift sind die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen sowie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltung dieser Unternehmen einschließlich der Lehrenden - auch auf den damit zusammenhängenden Wegen - gegen Arbeitsunfälle versichert. Anerkanntermaßen gehört die Freiwillige Feuerwehr zu den Hilfeleistungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift (vergleiche BSG, Urteil vom 26. März 1986, Az.: 2 RU 77/84, zitiert
Juris, Rn. 17). Das Übungswochenende vom
dieser Vorschrift steht die fehlende Mitgliedschaft des Klägers in der Freiwilligen Feuerwehr zum Unfallzeitpunkt am
der Rechtsprechung des BSG zu § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO sind aber versichert alle Personen - nicht nur die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - die eine den Zwecken der Feuerwehr dienende Tätigkeit ausüben. Versicherungsschutz ist daher nicht nur bei der Brandbekämpfung als solcher, sondern zum Beispiel auch bei Übungen und Vorführungen der Feuerwehr für die dabei Tätigen zu gewähren. Tätig in diesem Sinne sind aber nicht nur die Übenden selbst, sondern auch freiwillige Helfer oder Helfer, die von der Feuerwehr im Rahmen einer Übung zur Hilfe für die Übenden angefordert worden sind (vergleiche BSG, Urteil vom 26. März 1986, Az.: 2 RU 77/84, zitiert
Juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 11. Februar 1981, Az.: 2 RU 35/78, zitiert
Juris, Rn. 19).
der zuletzt genannten Entscheidung besteht Versicherungsschutz sogar für die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen, die nicht die Absicht haben, Mitglied des jeweiligen Hilfeleistungsunternehmens zu werden. Ausreichend für die Gewährung von Versicherungsschutz ist allein, dass die konkrete Veranstaltung im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung des Hilfeleistungsunternehmens liegt. Randnummer 33
dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt am
den Ausführungen des Zeugen A. S. sind am Freitag, dem
dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass einzelne bestimmte Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft „J. B.“ (nämlich die über 14-jährigen) bereits an dem jährlichen Übungswochenende der Freiwilligen Feuerwehr J. teilgenommen haben. Das Übungswochenende vom
dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall. Arbeitsunfall war
1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR] vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I, Nr. 18, S. 185) die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess.
3 Satz 1 AGB-DDR waren den Arbeitsunfällen Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt. Einzelheiten dazu wurden
3 Satz 2 AGB-DDR in Rechtsvorschriften festgelegt. Im Zeitpunkt des Ereignisses 1986 galt diesbezüglich die „Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten“ [der DDR –
folgend: Erweiterungs-VO 1973] vom 11. April 1973 (DDR-GBl. I, Nr. 22, S. 199).
der Erweiterungs-VO 1973 erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung (und betriebliche Lohnausgleichszahlungen) wie bei einem Arbeitsunfall.
2 Satz 1 der Erweiterungs-VO 1973 bestand für die Folgen eines solchen Unfalls unter anderem Anspruch auf Unfallrente. Diese Vorschriften galten auch für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr. Denn § 1 Abs. 2 der Erweiterungs-VO 1973 nennt als Regelbeispiel für organisierte gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Tätigkeit unter anderem die Teilnahme an Schulungen staatlicher Einrichtungen. Die freiwillige Feuerwehr ist eine staatliche Einrichtung in diesem Sinne. Denn
2 vom 1. Januar 1984 sind die örtlichen freiwilligen Feuerwehren ehrenamtliche Organe der Räte der Stadtkreise, Städte und Gemeinden. Randnummer 35 Eine gesetzeshistorische Betrachtung der DDR-Vorschriften zur Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher Tätigkeiten bestätigt dies.
der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 (DDR-GBl. II, Nr.15, S.123) wurden Unfälle bei gesellschaftlichen Tätigkeiten, die in der Anlage 1 zu § 1 Satz 1 Erweiterungsverordnung 1962 genannt waren, Arbeitsunfällen gleichgestellt. In Nr. 14 der Anlage zu § 1 der Erweiterungsverordnung 1962 war ausdrücklich aufgeführt, dass zu den gesellschaftlichen Tätigkeiten auch die Teilnahme an Schulungen zur Ausbildung für die in Ziffern 9 bis 13 genannten Tätigkeiten zählt. In Nr. 10 e der Anlage zu § 1 der Erweiterungsverordnung 1962 ist der Einsatz als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ausdrücklich erwähnt. Mit der Inkraftsetzung der Erweiterungsverordnung 1973 sollte der Versicherungsschutz in diesem Bereich nicht reduziert werden.
der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 waren die
Arbeitsunfällen gleichgestellten gesellschaftlichen Tätigkeiten in der Anlage 1 zur Verordnung enumerativ abschließend aufgezählt. Die Erweiterungs-VO 1973 vom
bundesdeutschem Rechtsverständnis dürfte es sich am ehesten um eine Verwaltungsvorschrift handeln; diese ist jedenfalls zur Auslegung des Rechts der DDR als Ausdruck der dortigen Verwaltungspraxis innerhalb bestimmter Grenzen zu beachten vgl. zu letzterem BSG, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az.: B 2 U 35/00 R, zitiert
Juris) „Der Unfallversicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren“ veröffentlicht in „Mitteilungen des FDGB-Bundesvorstand Verwaltung der Sozialversicherung 88/3 Seite 167“, nicht im Widerspruch. Unabhängig davon, dass die getroffene Regelung ab dem 1. Juli 1988 anzuwenden ist und eine rückwirkende Anwendung nicht erfolgen soll (die Anordnung betrifft eine einheitliche Regelung von Dienstunfällen von Angehörigen der Feuerwehren, die einheitlich als Arbeitsunfälle
AGB DDR zu werten sein sollen), betrifft die Anordnung nur Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren. Eine Regelung hinsichtlich der Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausbildungsmaßnahmen wird nicht getroffen. Auch die Festlegung bejaht einen Anspruch von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr über ihre eigentliche Dienstdurchführung hinaus auf Versicherungsschutz
der Erweiterungsverordnung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel bei Brandwachen auf Kulturveranstaltungen. Randnummer 37 Die Regelung in § 8 Abs. 1 h des Statuts der Freiwilligen Feuerwehren vom
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Buchst. c Maßgabe 8 Nr. 2 Buchst. ee zum Einigungsvertrag (EV – G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) sein. Insoweit fehlt es bereits an einem Anerkennungsbescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001265033
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