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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 329/13 Urteil Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Hochschulausbildung - Fachschulaus

Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Ausbildung der Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen - Pädagogische Institute in der ehemaligen DDR Orientierungssatz Zur Frage, ob die in der ehemaligen DDR an den Pädagogischen Instituten durchgeführte Ausbildung der Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen eine Fach- oder Hochschulausbildung iSd § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 ist. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,

  1. Januar 2013, S 14 R 4703/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  2. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit vom
  3. September 1963 bis zum
  4. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung statt einer Hochschulausbildung bei der Altersrente zu berücksichtigen ist. Randnummer 2 Der 1943 geborene Kläger bestand am
  5. Juli 1961 nach Besuch der Erweiterten Oberschule die Reifeprüfung. Laut Zeugnis des Pädagogischen Instituts D. vom
  6. Juli 1967 studierte er dort vom
  7. September 1963 bis
  8. Juli
  9. Am
  10. Juli 1967 erwarb er das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  11. Mai 2007 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem
  12. August
  13. Die Zeit vom
  14. September 1963 bis
  15. Juli 1967 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Als Wert für die Gesamtleistungsbewertung ermittelte sie einen Durchschnittswert von 0,1180 Entgeltpunkten (Ost). Für die Anrechnungszeiten von September 1963 bis
  16. Juni 1964 ermittelte sie 0,2210 Entgeltpunkte (0,1180 x 26,56 ./. 100 = 0,0313 - höchstens 0,0221 Entgeltpunkte x 10 Monate). Hiergegen erhob der Kläger u.a. Widerspruch wegen der gekürzten (26,56 v.H.) rentensteigernden Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom
  17. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert werde nach § 263 Abs. 3 SGB VI für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom 100 begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre gewertet; auf die drei Jahre würden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung träten an die Stelle bei Rentenbeginn im August 2007 der Wert von 26.56 nach § 263 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Randnummer 4 Mit Rentenbescheiden vom
  18. November 2008 und
  19. April 2010 setzte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit jeweils ab dem
  20. August 2007 neu fest. Randnummer 5 Im Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in den bereits erlassenen Rentenbescheiden. Diese sei fehlerhaft, weil es sich bei dem Pädagogischen Institut D. um eine Fachschule gehandelt habe. Die Beklagte holte eine Auskunft der Technischen Universität (TU) D. vom
  21. September 2011 ein, wonach der Kläger in dem streitigen Zeitraum in den studentischen Unterlagen der ehemaligen Pädagogischen Hochschule als Direktstudent mit Abschluss nachweisbar sei. Die Gesamtdauer des Studiums habe für die Fachkombination Mathematik - Physik vier Jahre (= acht Semester) betragen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  22. September 2011 lehnte die Beklagte eine Änderung der Rentenbescheide vom
  23. Mai 2007,
  24. November 2008 und
  25. April 2010 bezüglich der zu leistenden Rente wegen Alters ab. Die zurückgelegte Anrechnungszeit vom
  26. September 1963 bis
  27. Juli 1967 sei als Hochschulausbildung zu bewerten. Eine Ausbildung an berufspädagogischen Instituten sei Hochschulausbildung, wenn die vorgeschriebene Ausbildungsdauer auf mindestens sechs Semester festgelegt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  28. November 2011). Randnummer 7 Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das Pädagogische Institut sei erst ab dem Studienjahr 1967/68 zur Pädagogischen Hochschule ernannt worden. Das Institut sei 1953 gegründet worden, um Lehrer für die damalige achtklassige Schule auszubilden. Zugangsbedingung sei das Abitur gewesen, aber nicht zwingend, es seien auch Studenten immatrikuliert worden, die einen Schulabschluss der achten Klasse und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Das Bildungsziel sei mit dem einer Hochschule/Universität nicht vergleichbar. Als 1959 die Polytechnische Oberschule mit einer zehnjährigen Schulpflicht und die Erweiterten Oberschulen (Abitur) eingeführt worden seien, sei ein enormer Bedarf an Lehrern mit einer qualifizierten Ausbildung entstanden. Diese Aufgabe sei den Pädagogischen Instituten auferlegt worden, obwohl sich an der Struktur dieser Bildungseinrichtung nichts Wesentliches geändert habe. Randnummer 8 Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft der TU D. vom
  29. Juni 2012 zur Entwicklung des Pädagogischen Institutes D. eingeholt. Danach vollzog sich der Übergang von der zunächst zwei-, dann drei- zur vierjährigen Ausbildung im September
  30. Die dreijährige Ausbildung sei 1960 ausgelaufen. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Klägers im Jahr 1963 seien Fachlehrer für Deutsch, Geographie, Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Physik und Russisch in Fachkombinationen (zwei Fächer) ausgebildet worden. Der angestrebte und vergebene Abschluss sei das Staatsexamen als Fachlehrer für die Mittelschule in zwei Fächern gewesen. Im Jahr 1967 habe das Institut den Status "Pädagogische Hochschule" erhalten. Damit sei der Hochschule auch erstmalig das Promotionsrecht übertragen worden. Die TU D. hat entsprechende Anlagen beigefügt. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  31. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeit vom
  32. September 1963 bis
  33. Juli 1967 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Für die Frage, ob eine berufliche Ausbildung eine Fachschulausbildung gewesen sei, komme es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausbildung an. Maßgebend sei hier die Ansicht des Gesetzgebers der DDR. Dieser habe schon mit der Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom
  34. Mai 1953 (GBl. I DDR Seite 728) in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt, dass die Ausbildung der Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen an Pädagogischen Instituten erfolge, welche Hochschulcharakter haben. In den nachfolgenden Verordnungen vom
  35. August 1955 (GBl. I DDR Seite 573) und vom
  36. April 1958 (GBl. I DDR Seite 373) sei er von dieser Festlegung nicht abgewichen, sondern habe jeweils nur die Ausbildungsdauer für Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen verlängert. Auch aus der Art der Ausbildung des Klägers folge, dass es sich um eine Hochschul- und nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe, weil der Besuch einer Fachschule eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung verlange. Zudem habe die Ausbildung des Klägers mit einem Staatsexamen abgeschlossen, das eine Hochschulausbildung kennzeichne. Die Ausbildung habe er am
  37. Juli 1967 abgeschlossen, so dass die Anrechnungszeit auch nur bis zum
  38. Juli 1967 zu berücksichtigen sei. Randnummer 10 Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Es erschließe sich nicht, warum der Wille des historischen Gesetzgebers und die Art des Abschlusses in den Vordergrund zu stellen sei. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  39. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom
  40. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rentenbescheide vom
  42. Mai 2007,
  43. November 2008 und
  44. April 2010 abzuändern und die Zeit vom
  45. September 1963 bis
  46. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zu berücksichtigen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung verweist sie auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 18 Der Bescheid der Beklagten vom
  47. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide vom
  49. Mai 2007,
  50. November 2008 und
  51. April 2010 dahingehend, dass die Zeit vom
  52. September 1963 bis
  53. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulzeit berücksichtigt wird. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Randnummer 19 Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass es letztendlich keiner Entscheidung darüber bedurft hätte, ob es sich bei der Ausbildung an dem Pädagogischen Institut D. in dem streitigen Zeitraum um eine Hochschulausbildung handelte, weil die Beklagte eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt hat. Aus den in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils genannten Gründen, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Fachschulausbildung. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001265734

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