Gleichwertigkeit von Abschlüssen bezüglich Ausbildungen die in der ehemaligen DDR abgeschlossen, begonnen und nach Beitritt abgeschlossen bzw. die durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz bzw durch Landesgesetz eingeschränkt wurden Leitsatz 1. Der in Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) geregelte Anspruch, wonach die in den alten und neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, umfasst auch die Frage der Nachdiplomierung (wie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 50, BVerwGE 106, 24). (Rn.33) 2. Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Ausbildung im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 begonnen und erst nach 1990 beendet worden ist. (Rn.35) 3. Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) ist weder durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz noch durch Landesgesetze einschränkbar. (Rn.39) Orientierungssatz Der EinigVtr Art 37 Abs 1 S 2 EV beinhaltet keine HSchulG TH § 110 Abs 1 S 4 entsprechende Fristenregelung. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 14. Juni 2012, 2 K 1134/11 We, Urteil nachgehend BVerwG, 21. Juni 2017, 6 C 43/16, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Juni 2013 wird teilweise abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 (Aktenzeichen GS-72948) und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Neuverbescheidung eines Antrags auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) auf der Grundlage des Einigungsvertrages - im Folgenden EV -. Randnummer 2 Nach dem Abschluss der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und dem Besuch einer medizinischen Fachschule erwarb die Klägerin 1980 den Fachschulabschluss und die Berufsbezeichnung Zahntechniker. Im Anschluss arbeitete sie im Kundenbereich der Kreissparkasse H... 1983 bestand sie die Facharbeiterprüfung als Bankkaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Sparkasse. In den Jahren 1986 bis Anfang 1990 war sie als „Mitarbeiterin Arbeitsökonomie“ im VEB Gießereimaschinenbau B... tätig. Dort begann sie am 1. September 1986 ein Fernstudium in der Fachrichtung Finanzwirtschaft an der Fachschule für Finanzwirtschaft Gotha. Ab April 1990 arbeitete sie wieder in der Kreissparkasse H... Die Note der Abschlussarbeit wurde der Klägerin mit Schreiben der Fachschule am 8. Februar 1991 mitgeteilt und ist unter diesem Datum in die Studentenakte eingetragen. Das Abschlusszeugnis der Fachschule für Finanzwirtschaft Gotha vom 31. Dezember 1990 berechtigte sie zur Führung der Berufsbezeichnung Ökonom. Ausweislich der vorgelegten Studienunterlagen war Abgabetermin der Abschlussarbeit der 10. Januar 1991. Randnummer 3 Nach einer zweimonatigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin im SEAT Autohaus B..., in dem sie das gesamte Kreditgeschäft betreute, übernahm sie ab März 1992 die A...-Tankstelle in B... als selbständige Pächterin. Der Tankstellenbetreibervertrag wurde zum 30. Juni 1995 im Hinblick auf die veränderte Wettbewerbssituation von A... beendet. Ab August 1995 hat sie zwei Tankstellen betrieben. Die beiden Tankstellenbetriebe wurden 1996 in eine GmbH umgewandelt und werden seitdem von der Klägerin als Geschäftsführerin geleitet. Randnummer 4 Auf ihren Antrag bescheinigte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 1994 der Klägerin die Niveaugleichheit ihres Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen. Die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) wurde abgelehnt, da eine Gleichwertigkeit nicht habe festgestellt werden können. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 bestätigte der Beklagte der Klägerin auf erneuten Antrag unter Aufhebung des früheren Bescheides die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz (FH) wurde abgelehnt, da die Klägerin ihr Studium erst nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen und keine einjährige Zusatzausbildung nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Klage (2 K 656/99 We) nahm die Klägerin zurück. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 und 18. Juli 2011 beantragte die Klägerin nunmehr, ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen, hilfsweise das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben sowie ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen. Randnummer 7 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 13. September 2011 ab. Der Antrag gem. § 51 ThürVwVfG sei unzulässig. Die dem unanfechtbaren Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich nicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert, es lägen keine neuen Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vor. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 - stelle insbesondere keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die Rechtslage in Thüringen und Sachsen unterscheide sich grundlegend. Darüber hinaus sei der Antrag nach § 51 Abs. 3 ThürVwVfG verfristet. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf der Grundlage des § 110 des Thüringer Hochschulgesetzes - ThürHG -. Hierfür sei neben der Feststellung der Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 ThürHG eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung an einer Fachhochschule notwendig. Die Klägerin habe aber keine solche Zusatzausbildung absolviert. Zwar könne die Zusatzausbildung nach § 110 Abs. 1 ThürHG durch eine dreijährige einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden, wenn der Abschluss vor 1991 erworben worden sei. Die Klägerin habe ihren Abschluss aber nicht bis zum 31. Dezember 1990 erlangt. Das für die Fristberechnung maßgebliche Abschlusszeugnis sei der Klägerin erst im Januar 1991 ausgehändigt worden. Es sei davon auszugehen, dass das auf den 31. Dezember 1990 datierte Abschlusszeugnis nicht vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben und damit erst im Januar 1991 gegenüber der Klägerin wirksam geworden sei. Gegen § 110 Abs. 1 ThürHG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2011 Klage erhoben mit den Anträgen, Randnummer 9 den Bescheid vom 13. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen; Randnummer 10 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen; Randnummer 11 höchst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 und die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu verbescheiden. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG (nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtslage zugunsten des Betroffenen) lägen nicht vor, weshalb der Hauptantrag und der hilfsweise gestellte Antrag angesichts der bestandskräftigen Ablehnung der Nachdiplomierung ohne Erfolg blieben. Der höchst hilfsweise gestellte weitere Antrag sei ebenfalls unbegründet. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen der §§ 48 , 39 ThürVwVfG setze voraus, dass die ursprüngliche Ablehnung der Nachdiplomierung rechtswidrig gewesen sei. Daran fehle es. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gewährleiste einen unmittelbaren Anspruch auf Nachdiplomierung. Allerdings sei dieser Anspruch nicht unbeschränkt. Der in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV benutzte unbestimmte Rechtsbegriff „gleichwertig“ bedürfe der - gerichtlich voll nachprüfbaren - rechtlichen Konkretisierung. Die Stichtagsregelung sei mit der Intention des Einigungsvertrages und Art. 3 GG vereinbar. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 21. Dezember 1999 führt es weiter aus, dass die Gesetzessystematik für eine Nachdiplomierung grundsätzlich eine Zusatzausbildung verlange. Die Substitutionsmöglichkeit diene lediglich dazu, Härten zu mildern. Den Inhabern entsprechender Abschlüsse mit einer mehrjährigen Berufstätigkeit solle zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen keine Zusatzausbildung zugemutet werden. Hierzu sei aus Gründen der Rechtsklarheit eine Stichtagsregelung erforderlich gewesen. Sie sei im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zulässig, auch wenn dies zu unvermeidlichen Härten im Einzelfall führen könne. Die vorliegende Stichtagsregelung sei sachgerecht. Sie beruhe auf dem Beschuss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 i. d. F. vom 26./27. März 1992, der das Ergebnis der Beratung eines sachverständigen Gremiums darstelle. Nach der darin vorgenommenen Bewertung sei eine unmittelbare Gleichstellung von Fach- und Ingenieurschulabschlüssen mit Fachhochschulabschlüssen nicht möglich und es bedürfe für die Gleichwertigkeit einer zusätzlichen, mindestens einjährigen Qualifizierung. Lediglich ausnahmsweise reiche eine entsprechende einschlägige, mindestens dreijährige Berufstätigkeit aus. Diese Stichtagsregelung habe der Thüringer Gesetzgeber übernommen. Im Hinblick auf den Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik im Oktober 1990 sei es auch sachgerecht, bei Abschlüssen, die erst in den darauffolgenden Jahren erworben worden seien, die Zusatzausbildung zu fordern. Ab diesem Zeitpunkt sei es zumindest theoretisch möglich gewesen, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Zusatzausbildung im Beitrittsgebiet zu schaffen. Es habe die Möglichkeit bestanden, in einen anderen Ausbildungsgang einer Fachhochschule in den „alten Bundesländern“ zu wechseln. Randnummer 13 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. September 2014 auf Antrag der Klägerin die Berufung insoweit zugelassen als sie sich auf ihren höchst hilfsweise gestellten Antrag zur Verpflichtung des Beklagten bezieht, ihren Antrag vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 und die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Randnummer 14 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass ihr ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 zustehe. Die Ablehnung des Antrags auf Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) im Bescheid vom 26. Februar 1999 sei rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Nachdiplomierung. Er folge unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Danach komme es darauf an, ob ihr Abschluss mit einem Abschluss gleichwertig sei, der zur Führung des Diplomgrades berechtige. Dies sei zu bejahen. Es sei anerkannt, dass bei der Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem an Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen vor 1991 erworbenen Abschluss eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausreiche, um eine Nachdiplomierung vorzunehmen. Sie erfülle beide Voraussetzungen. Randnummer 15 Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV rechtfertige es nicht, zwischen dem Erwerb der Abschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 und danach zu unterscheiden; vielmehr müssten gleichwertige Abschlüsse gleiche Berechtigungen verleihen. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV sei die speziellere und weitergehende Regelung zur Gleichbehandlung der Abschlüsse. Er untersage nach seinem Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck jede Ungleichbehandlung. Hiermit sei eine Stichtagsregelung unvereinbar. Insbesondere schließe Art. 31 GG eine Einschränkung durch landesrechtliche Regelungen aus. Dies gelte auch, wenn für eine einschränkende Regelung grundsätzlich sachliche Gründe sprächen, da dann Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV im Ergebnis bedeutungslos werde. Es handele sich bei den Abschlüssen bis zum 31. Dezember 1990 und den Abschlüssen danach um gleichwertige Abschlüsse. Insoweit lasse sich der Stichtagsregelung in § 110 Abs. 1 ThürHG keine zulässige Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „gleichwertig“ entnehmen. Für die Auslegung des Einigungsvertrages seien nicht die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz maßgeblich. Randnummer 16 Daneben ergebe sich ihre Berechtigung zur Führung des Diplomgrades auch aus dem Umstand, dass in den alten Bundesländern Absolventen der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen ebenfalls nachträglich den Diplomgrad erlangt hätten. Voraussetzung für die Nachdiplomierung sei allenfalls einer fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung. Teilweise sei hierauf (etwa in Baden-Württemberg) verzichtet worden. Da Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleiche Berechtigungen bei gleichwertigen Abschlüssen verleihe, dürften an die Nachdiplomierung von Fachschulabschlüssen in den neuen Bundesländern keine höheren Anforderungen gestellt werden als in den alten Bundesländern. Die Absolvierung einer ein- oder zweijährigen Zusatzausbildung dürfe nicht gefordert werden. Randnummer 17 Sie - die Klägerin - habe mit ihrer Tätigkeit als Tankstellenunternehmerin seit dem 19. März 1992 eine einschlägige fünfjährige Berufstätigkeit erbracht. Seit August 1995 betreibe sie zwei Tankstellen als selbstständige Unternehmerin, erledige die Buchhaltung, die Lohnbuchhaltung sowie die gesamte Preiskalkulation, einschließlich der Geschäftsplanung über die Eurodata, und stelle auch die Arbeitnehmer ein. Sie habe mehrere Lehrlinge als Einzelhandelskaufleute ausgebildet und beschäftige zurzeit neun Arbeitnehmer mit Vollzeitstellen. Es handele sich um Tätigkeiten, die zum Kreis der Berufsfelder zählten, in welchen Absolventen der Fachrichtung Finanzwirtschaft in der DDR üblicherweise tätig (gewesen) seien. Auch gehe der KMK-Beschluss vom 10./11. Oktober 1991 i. d. F. vom 18. April 1997 gem. Ziff. I. 3. i. V. m. Anlage 3 selbst davon aus, dass bei einer Nachdiplomierung eines Abschlusses in der Fachrichtung „Finanzwirtschaft“ die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirtin (FH) / Diplom-Betriebswirt (FH)“ zu verleihen sei. Dementsprechend eröffne ihr Abschluss dasselbe Berufsfeld wie ein Abschluss als „Betriebswirtin“. Eine selbständige unternehmerische Tätigkeit stelle ein klassisches Betätigungsfeld eines Betriebswirts dar. Randnummer 18 Der Beklagte müsse im Rahmen der Ermessensausübung abwägen, ob der Rechtssicherheit oder der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Vorzug zu geben sei. Der Beklagte habe in dem Bescheid vom 17. Oktober 2011 kein Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass bis zur Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Stichtagsregelung zu Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV in der Rechtsprechung grundsätzlich als rechtmäßig erachtet worden sei. Sie - die Klägerin - habe im damaligen Gerichtsverfahren auf richterliche Anregung ihre Klage zurückgenommen. Ferner liege ein erheblicher Eingriff in ihre Berufsfreiheit vor, wenn ihr die Berechtigung zum Führen des Diplomgrades verwehrt werde. Das Interesse des Beklagten an der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung sei hingegen als niedrig einzustufen, da Dritte durch eine positive Entscheidung nicht belastet würden. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14.06.2013 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 18.07.2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26.02.1999 (Aktenzeichen GS-72948) und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stelle keine geeignete Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Nachdiplomierung dar, sondern behandele nur die Frage der Gleichwertigkeit. Er regele lediglich die Gleichstellung mit den Abschlüssen an den Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen bis Anfang der 70er Jahre in den alten Ländern. Dagegen bestehe keine Gleichwertigkeit eines Abschlusses an einer Fachschule mit dem an einer Fachhochschule. Dieser Anspruch werde erst in § 110 Abs. 1 ThürHG begründet, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Insoweit komme Art. 31 GG nicht zum Tragen. Randnummer 24 Aber selbst wenn Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV als grundsätzliche Anspruchsgrundlage für eine Nachdiplomierung ausreiche, verstoße Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 nicht hiergegen. § 110 Abs. 1 ThürHG konkretisiere Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gleichwertigkeit“ bedürfe der Konkretisierung. Dem landesrechtlichen Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der die Intention und Zielstellung des Einigungsvertrages berücksichtigen müsse. Er - der Beklagte - habe unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz eine umfassende Güterabwägung vorgenommen. Randnummer 25 Zwar verfügten einige andere Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern; Brandenburg) nicht mehr über eine Stichtagsregelung. Dies beruhe jedoch auf einer politischen Entscheidung und sei nicht durch die Rechtsprechung veranlasst worden. Außerdem sei dort die Stichtagsregelung lediglich in Verwaltungsvorschriften geregelt gewesen. Dies treffe auch auf den Sachverhalt zu, über den mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 entschieden worden sei. Mangels Gesetzesrang der Verwaltungsvorschriften sei eine lediglich in dieser Form geregelte Stichtagsregelung nicht geeignet gewesen, einen bundesgesetzlichen Anspruch zu konkretisieren. Randnummer 26 Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verbriefe als eigene Anspruchsgrundlage kein wesentlich stärkeres Recht als in Verbindung mit Art. 3 GG oder als Art. 3 GG selbst. Bei dem Vorliegen sachlicher Gründe sei eine Ungleichbehandlung bei der Nachdiplomierung gerechtfertigt. Diese seien bei Erwerb der Abschlüsse vor bzw. nach dem 31. Dezember 1990 gegeben. Randnummer 27 Ob eine einschlägige dreijährige Berufstätigkeit der Klägerin vorliege, sei außerdem fraglich. Es kämen nur solche Tätigkeiten in Betracht, die zu dem Kreis der Berufsfelder gehörten, in denen man nach durchlaufener Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig gewesen sei. Die Klägerin gebe eine Tätigkeit als selbständige Tankstellenbetreiberin/-unternehmerin mit Tätigkeiten in der Buchhaltung, Kassentechnik und in Warenwirtschaftssystemen an. Eine Internetrecherche zeige, dass beispielsweise A... für Tankstellenbetreiber nur eine kaufmännische Ausbildung bzw. ein betriebswirtschaftliches Studium mit überwiegend dienstleistungsorientierten Charakter und Hintergrund verlangten. Randnummer 28 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie des beigezogenen Behördenvorganges (ein Ordner) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem hier noch rechtshängigen Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme der Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 30 Die Klägerin kann gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG verlangen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei über die Rücknahme der Nr. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 entscheidet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG liegen vor, denn Nr. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nachdiplomierung. Randnummer 31 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich indes nicht aus § 110 Abs. 1 ThürHG , da nach dieser Vorschrift eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit zur Qualifizierung nur dann ausreicht, wenn der Abschluss spätestens am 31. Dezember 1990 erlangt worden ist. Hieran fehlt es jedoch angesichts des erst Anfang 1991 erworbenen Abschlusses. Randnummer 32 2. Der Anspruch auf Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) folgt unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag. Danach stehen die in dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise den in den anderen Ländern der Bundesrepublik erworbenen gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Regelung gilt als Bundesrecht gem. Art. 45 Abs. 2 EV fort. Randnummer 33
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