Insolvenzverfahrens - Keine rückwirkende Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO - Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegen den Insolvenzverwalter Orientierungssatz 1. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, den das Insolvenzgericht mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausstattet, ist kein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter i.S.
O; er kann folglich keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründen (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12; hier: auch keine entsprechende Anwendung
O im Hinblick auf insolvenzgerichtliche Einzelanordnungen) (Rn.70) (Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) . 2. Die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neuregelung
O ist nicht rückwirkend anzuwenden (Rn.74) (Rn.75) .
Einkommensteueranspruchs kommt es darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand - insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG - vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11) (Rn.80) . 5. Im Falle einer Betriebsaufgabe i.S.
G ist der Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Der Steuerpflichtige, der bislang seinen Gewinn zulässigerweise mittels Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, muss insoweit zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11) (Rn.86) .
Insolvenzverwalters zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung besteht (Rn.61) . Verfahrensgang vorgehend BFH,
Änderungsbescheides vom 10.02.2010 wird dahingehend geändert, dass die Festsetzung
Verspätungszuschlags von noch 250 Euro aufgehoben wird und der Steuerbetrag ohne Ansatz von bisherigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 427 Euro und ohne Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts berechnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. 2. Die Kosten
Verfahrens hat der Kläger zu 75 v. H. und der Beklagte zu 25 v.H. zu tragen. 3. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger voll zu tragen.
Amtsgerichts (Insolvenzgericht) vom 8. Februar 2006 wurde über das Vermögen
T. (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 3 Bereits durch Beschluss vom 24. Oktober 2005 war der Kläger vom Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) war dem Insolvenzschuldner in diesem Beschluss nicht auferlegt worden. Das Insolvenzgericht hatte allerdings angeordnet, dass Verfügungen
Insolvenzschuldners nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 InsO nur mit Zustimmung
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Den Pflichtenumfang
vorläufigen Insolvenzverwalters hatte das Insolvenzgericht u.a. wie folgt erweitert: - er hatte die Aufgabe, durch Überwachung
Insolvenzschuldners dieses Vermögen zu sichern und zu erhalten, - er wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen
Insolvenzschuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuzahlen, - er war zur Fortführung
Betriebes bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ermächtigt; zur Stilllegung
Betriebes war er nur mit Zustimmung
Insolvenzgerichts befugt. Randnummer 4 Der Insolvenzschuldner hatte eine Bäckerei als Einzelunternehmen mit drei Ladenlokalen betrieben. Je ein Ladenlokal befand sich in den Gebäuden, welche im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft A (Erbengemeinschaft I) bzw. der Grundstücksgemeinschaft B (Erbengemeinschaft II), standen. An beiden Erbengemeinschaften war der Insolvenzschuldner beteiligt. Die Höhe der Beteiligung an der Erbengemeinschaft I betrug 3/8, sein eigenbetrieblich genutzter Anteil dieses Gebäudes umfasste 25 %. An der Erbengemeinschaft II war der Insolvenzschuldner zu 7/18 beteiligt, sein eigenbetrieblich genutzter Anteil umfasste 36 %. Beide Gebäude waren auch fremdvermietet. Entsprechend dem ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 20.11.2007 für die Erbengemeinschaft I betrugen die anteilig auf den Insolvenzschuldner entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.680,56 Euro und entsprechend dem ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 10.12.2007 für die Erbengemeinschaft II 625 Euro. Randnummer 5 Das Gewerbe wurde am 11. Februar 2006 abgemeldet. Seinen Gewinn hatte der Insolvenzschuldner mittels Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, die er letztmalig für 2003 beim Beklagten eingereicht hatte. Das Anlageverzeichnis zum 31. Dezember 2003 wies einen Gesamtbuchwert
Anlagevermögens von 87.595 € aus, u.a. auch "Bauten auf eigenem Grundstück" (27.568 €) und "Grundstückswert bebaute Grundstücke" (6.441,85 €). Randnummer 6 Am 3. Februar 2006 - und damit kurz vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens und Bestellung
Klägers als Insolvenzverwalter - veräußerte das Treuhandbüro G. im Namen und im Auftrag
Klägers die Einrichtungsgegenstände aller drei Ladenlokale und weitere Anlagegegenstände zum Preis von 10.000 € sowie den Warenbestand für 1.500 €, jeweils unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, vorbehaltlich der Zustimmung der Gläubigerversammlung. Der Kaufpreis floss der Insolvenzmasse nach der Insolvenzeröffnung am
Insolvenzverfahrens eine Summe der Einkünfte in Höhe von 36.378 € und auf den Zeitraum vor Eröffnung 5.354 €. Randnummer 9 Hiergegen legte der steuerliche Berater im Auftrag
Insolvenzverwalters Einspruch ein, den er sinngemäß wie folgt begründete: Randnummer 10 a.) Verspätungszuschlag: Randnummer 11 Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags sei nicht gerechtfertigt, zumal hinsichtlich der Einkommensteuererklärung keine Erklärungspflicht
Insolvenzverwalters bestehe. Hier habe der Insolvenzverwalter lediglich eine Erklärung über die einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen abzugeben, soweit diese Besteuerungsgrundlagen ihre Wurzeln in der Insolvenzmasse hätten. Über Einnahmen und Ausgaben, die der Schuldner außerhalb
Insolvenzverfahrens bezogen bzw. geleistet habe, habe der Schuldner selbst und nicht der Insolvenzverwalter sich zu erklären. Randnummer 12 Hinsichtlich der im Schätzungsbescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen habe das Finanzamt eine Strafschätzung durchgeführt. Randnummer 13 b.) Fragwürdig sei der ermittelte und erfasste Veräußerungsgewinn. Die im Bescheid erfolgte Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen sei als Aufteilungsbescheid zu betrachten, der ebenfalls angefochten werde. Unter Hinweis auf das Urteil
BFH vom 29.03.1984 (IV R 271/83) sei die Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Masse auf den Betrag zu beschränken, der im vorliegenden Fall einer Massemehrung entspreche. Für die Einkommensteuer sei nicht nur das Einkommen
Steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, sondern auch das Steuerobjekt, auf das sich der Staatszugriff richte, somit könne die Einkommensteuer nur insoweit die Qualität eines Masseanspruchs erlangen, als das Steuerobjekt zur Masse gelangt sei. In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften in Höhe von 30.000 € könne aber insoweit keine Massemehrung verzeichnet werden. Randnummer 14 c.) Die Erbengemeinschaft, an der der Schuldner beteiligt sei, habe am 29.08.2006 den Grundbesitz zum Preis von 120.000 € veräußert, rein rechnerisch entfalle auf den Schuldner somit ein Anteil von 30.000 €. Der Verkauf
Grundstücks einer Erbengemeinschaft stelle aber beim Gesellschafter keinen gewerblichen Veräußerungsgewinn dar, vielmehr seien hier Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften anzunehmen, deren Ansatz wegen Ablaufs der Spekulationsfrist ausgeschlossen sei. Die angesetzten Vermietungseinkünfte entsprächen nicht den anteiligen Vermietungseinkünften It. Feststellungsbescheid vom 20.11.2007. Randnummer 15 Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Randnummer 16 Entgegen der Auffassung
Finanzamtes sei § 34 Abs. 3 AO i. V. m. § 149 Abs. 1 AO nicht zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sei. § 34 Abs. 3 AO führe aus, dass den Vermögensverwalter die in § 34 Absatz 1 AO bezeichneten Pflichten nur insoweit träfen, als seine Verwaltung reiche. Die Abgabenordnung schränke damit die grundsätzlich sehr weit gefassten Pflichten der gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen für den Vermögensverwalter im Sinne
In einem Urteil vom 23.08.1994 (Az.: VII R 143/92) habe der Bundesfinanzhof zur Gewinnfeststellungserklärung ausgeführt, dass diese zu den konkursfreien Angelegenheiten gehöre und der Verwalter nicht zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet sei, da sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht nicht hinsichtlich dieser konkursfreien Angelegenheiten gelte. Wenn der Bundesfinanzhof bei der Personengesellschaft Raum für (konkurs- bzw.) insolvenzfreie Angelegenheiten sehe, für die der Verwalter nicht zuständig sei, so müsse dies auch für die persönliche Einkommensteuer eines Insolvenzschuldners gelten. Randnummer 17 Auch der Beschluss
Thüringer Finanzgerichtes vom
Insolvenzverfahrens erzielten Einkünfte dem Grunde nach würden
halb keine Einwendungen erhoben, es bestünden lediglich Bedenken gegen die Art und Weise der Schätzung sowie hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen. Randnummer 20 Die vom Kläger mitgeteilten einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum ab Verfahrenseröffnung seien - mangels ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung - bei der Festsetzung vollkommen außer Acht gelassen worden, so dass die Schätzung insofern unzutreffend sein müsse. Randnummer 21 Veräußerungs-/Entnahmegewinn: Ungeachtet der Fragestellung, ob ein Veräußerungserlös in Höhe von EUR 10.000 am 03.02.2006 überhaupt zu einem Veräußerungsgewinn in derselben Höhe führen könne (was sei mit den fortgeführten Restbuchwerten It. vorliegendem Anlageverzeichnis?) sei es unschlüssig, die darauf entfallende, anteilige Einkommensteuer den Einkommensteuermasseverbindlichkeiten
am 09.02.2006 eröffneten Verfahrens zuzuordnen. Auch hier komme allenfalls eine Zuordnung zum Zeitraum vor Eröffnung in Betracht. Randnummer 22 Hinsichtlich
geschätzten Entnahmegewinnes könne dieser (wenn überhaupt) ebenfalls nur im Zeitraum vor Eröffnung angefallen sein. Der Gewinn müsse sogar vor dem Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (mithin vor dem 25.10.2005) anzusiedeln sein, da zwangsläufig ab dem Tag der Einsetzung
vorläufigen Verwalters die Masse nicht mehr durch Vermögensentnahmen
Gemeinschuldners gemindert worden sein könne. Randnummer 23 Der Beklagte bestreite mittlerweile nicht mehr, dass der Verkauf der Anlagegegenstände am 03.02.2006, also weit vor Verfahrenseröffnung, stattgefunden habe. Nicht ersichtlich sei, warum der Beklagte meine, entgegen der gesetzlichen Qualifikation den vorläufigen Verwalter wie einen Insolvenzverwalter behandeln zu wollen. Durch die Bezeichnung im Schriftsatz vom 21.08.2009 „nahezu ein starker vorläufiger Verwalter" sei die begehrte erweiternde Auslegung von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zu erlangen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 27.05.2009 entschieden, dass die analoge Anwendung von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gerade nicht in Betracht komme, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ohne ein allgemeines Verfügungsverbot nur mit einem Zustellungsvorbehalt bestellt werde (FG Baden- Württemberg, 1 K 105/06). Der Veräußerungserlös sei
halb für den Zeitraum vor der Verfahrenseröffnung zu erfassen und nicht über § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO der Masse zuzurechnen. Randnummer 24 Auch der Hinweis
Beklagten auf die Gewerbeabmeldung sei kein Argument für die Annahme, der Entnahmegewinn sei dem Zeitraum nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens zuzuordnen. Der Fortbestand einer Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der GewO sei nur als Indiz für eine Gewerbeausübung heranzuziehen, nicht jedoch der Beweis für eine Fortführung
Gewerbes. Die Gewerbeabmeldung habe mithin keine konstitutive, sondern allenfalls deklaratorische Wirkung und sei nicht geeignet, einen etwaigen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zeitlich zu bestimmen. Hinzu trete, dass im vorliegenden Fall fraglich sei, welche wesentlichen Grundlagen
Betriebes am Tag der Gewerbeabmeldung überhaupt noch vorhanden gewesen sein sollen. Der Kläger habe in seinem Bericht über die dazu durchgeführten Ermittlungen festgestellt, dass folgende Grundlagen
Betriebes zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesen seien: - Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von ca. 2.400,00 €, - PKW Peugeot Boxter im Wert von ca. 2.900,00 €, - Waren im Wert von ca. 400,00 €. Randnummer 25 Diese Vermögensgegenstände seien noch vor der Eröffnung
Verfahrens (Verkauf am 03.02.2006) verwertet worden, so dass am Tag der Verfahrenseröffnung überhaupt keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden gewesen seien. Randnummer 26 Unabhängig davon, ob im Anlagevermögen zum 31.12.2003 „Baulichkeiten" ausgewiesen worden seien, seien diese zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens nicht vorhanden gewesen. Die betrieblich genutzten Immobilien seien Vermögen der Erbengemeinschaften und nicht Betriebsvermögen
Insolvenzschuldners. Randnummer 27 Die nach dem Kaufvertrag und den Rechnungen fälligen Beträge aus der Verwertung
Anlagevermögens und
Warenbestandes seien der Insolvenzmasse zwar unstreitig am 14.02.2006 zugeflossen. Der Hinweis
Gerichts, dass der Besteuerungstatbestand für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung möglicherweise erst bei Zufluss
entsprechenden Erlöses erfüllt sei, treffe für den vorliegenden Fall nicht zu, da vorliegend eine besondere Situation zu berücksichtigen sei, so dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht der Zufluss maßgebend sein könne. Randnummer 28 Mit dem Kaufvertrag vom 03.02.2006 sei unstreitig vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens, in einem Zeitraum, als auch keine so genannte „starke vorläufige Insolvenzverwaltung" angeordnet gewesen sei, das gesamte Sachanlagevermögen und der gesamte Warenbestand veräußert worden. Damit sei die gewerbliche Tätigkeit
Insolvenzschuldners spätestens an diesem Tage, also vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens, vollständig eingestellt worden, eine Fortführung der Tätigkeit
Insolvenzschuldners sei weder möglich gewesen, noch habe der Kläger als nochmaliger Insolvenzverwalter eine Fortführung bewerkstelligt. Ausgehend von dieser Betrachtung, dass die gewerbliche Tätigkeit
Insolvenzschuldners spätestens zum Zeitpunkt der Veräußerung
Sachanlagevermögens und
gesamten Warenbestandes eingestellt gewesen sei, sei ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Bei einer Betriebsaufgabe würden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit, d. h. in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt, oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt. Der Betrieb höre auf als selbstständiger Organismus zu bestehen (§ 16 Abs. 3 EStG). Randnummer 29 Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit seien die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven aufzulösen. Durch § 16 EStG werde eine Abgrenzung zwischen dem laufenden Gewinn, der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden könne, und dem steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn, der nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden könne, vorgenommen. Zur Ermittlung dieses Gewinns sei ein Vermögensvergleich erforderlich. Entscheidend für die Zuordnung dieses Gewinns sei somit der Zeitpunkt
Übergangs
wirtschaftlichen Eigentums und nicht der Zeitpunkt
Zahlungseingangs bei der Insolvenzmasse. Der Übergang
wirtschaftlichen Eigentums sei vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt
Zahlungseinganges. Randnummer 30 Für die Nutzung durch den Insolvenzschuldner vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens könne der Kläger keine Angaben machen, insbesondere könne er keine Angaben dazu machen, welcher Anteil welcher Fläche vom Insolvenzschuldner für betriebliche Zwecke
Insolvenzschuldners genutzt wurde. Die eigentliche Frage laute jedoch nicht, wann eine Nutzung durch den Insolvenzschuldner für betriebliche Zwecke
Insolvenzschuldners erfolgt sei, sondern ob eine Zurechnung zum Betriebsvermögen
Insolvenzschuldners überhaupt erfolgen könne. Grundsätzlich seien Wirtschaftsgüter auch steuerrechtlich zunächst dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Dies sei nicht der Insolvenzschuldner, sondern die ungeteilte Miteigentümer- und Erbengemeinschaft (zum Teil auch noch in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft). Randnummer 31 Eine Zurechnung
Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen
Insolvenzschuldners könne nur erfolgen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen könne. Dafür gäbe es allerdings vorliegend keinerlei Hinweise. Selbst wenn also der Insolvenzschuldner zu irgendeiner Zeit Grundstücksteile oder Gebäudeteile betrieblich genutzt haben sollte, könne dies nicht dazu führen, dass dieser Teil Betriebsvermögen
Insolvenzschuldners geworden wäre, denn eine Nutzung könne nur aufgrund einer Nutzungsabrede mit der Eigentümer- und Erbengemeinschaft erfolgen. Randnummer 32 Spekulationsgewinn Hinsichtlich der M-Straße in W-Stadt bestreite der Kläger ausdrücklich, dass es zu einer Anschaffung im Jahre 2000 gekommen sei und somit die 10jährige Spekulationsfrist zu berücksichtigen sei. Der Kläger gehe davon aus, dass das Objekt im Jahre 2000 im Wege der Erbfolge von der Miteigentümer- und Erbengemeinschaft übernommen worden sei. Dies stelle jedoch keine Anschaffung im Sinne von § 23 EStG dar. Für die maßgebliche Anschaffung sei auf die Anschaffung
Rechtsvorgängers (gleich Erblassers) abzustellen. Darüber hinaus könne auch aus formalen Gründen eine Berücksichtigung eines Spekulationsgewinns aus der Veräußerung nicht erfolgen. Der gesamte Themenkomplex um einen etwaigen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung der Immobilienbeteiligungen
Insolvenzschuldners sei nicht im Rahmen
vorliegenden Klageverfahrens zu beurteilen, sondern etwaige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften einer Personengesellschaft oder von einer Gemeinschaft seien gesondert und einheitlich gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 2 AO festzustellen (BFH IX R 72/96, Urteil vom 11.05.1999). Randnummer 33 Vermietungseinkünfte: Hinsichtlich der Vermietungseinkünfte dürfe einer zeitanteiligen Aufteilung zuzustimmen sein, wobei dies dann zu Einkünften nach Eröffnung im Verhältnis 365 Tage zu 39 Tage führe. Randnummer 34 Da die Einkünfte aus der Vermietung aber nachweislich nicht in die Insolvenzmasse geflossen seien, könne insofern - unter Hinweis auf das Urteil
Bundesfinanzhofes vom 29. März 1984 (IV R 271/83) - ebenfalls keine Einkommensteuer gegen die Masse festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof habe mit dem vorstehend genannten Urteil entschieden, dass die Einkommensteuer als Masseanspruch nur eingeschränkt zu berücksichtigen sei, da der Eigenart dieser Abgabe Rechnung getragen werden müsse. Für die Einkommensteuer sei nach Auffassung
BFH nicht nur das Einkommen
Steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, sondern auch das Steuerobjekt, auf das sich der Staatszugriff richte (vgl. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
Insolvenzschuldners wegen
sen Verbindlichkeit gegenüber dem Freistaat Thüringen in Höhe von 4.771,62 € gepfändet worden. Über das Grundstück T-Straße in W-Stadt sei die Zwangsverwaltung angeordnet worden durch Beschluss
Amtsgerichts W-Stadt, wobei die Zwangsverwaltung im Grundbuch am 16.05.2006 eingetragen worden sei. Randnummer 37 Mittlerweile haben die Erbengemeinschaften Feststellungserklärungen für 2006 eingereicht. Auf der Grundlage der Angaben in den entsprechenden Feststellungserklärungen sind entsprechende Feststellungsbescheide ergangen. Auf deren Grundlage hat der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid bzw. eine geänderte Steuerberechnung vom 10.02.2010 erlassen und beim Insolvenzschuldner Vermietungseinkünfte aus der Erbengemeinschaft I i. H. v. 4.643,89 € und aus der Erbengemeinschaft II i. H. v. - 1.540,42 €, zusammen somit 3.103,47 € berücksichtigt. Von diesen Einkünften entfallen nach der Berechnung
Beklagten auf die Zeit nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens 2.775 €. Mit Bescheid vom 10.02.2010 hat der Beklagte den Verspätungszuschlag auf 250 € reduziert. Die Bescheide wurden nach § 68 FGO Gegenstand
Klageverfahrens. Randnummer 38 In der mündlichen Verhandlung
Finanzgerichts am
Klägers hin hat der BFH mit Urteil vom 9. Dezember (Anmerkung
Dokumentars: 2014) das Urteil
Finanzgerichts entsprechend dem ausdrücklichen Tenor der Entscheidung in Gänze aufgehoben und die Sache an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Aus Punkt 5.
BFH-Urteils ergibt sich, dass das Finanzgericht Feststellungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Begründung der Forderung aus dem Vertrag vom 3. Februar 2006 und die Zeitpunkte der Entnahmen der betrieblich genutzten Teile der beiden Grundstücksgemeinschaften nachzuholen habe. Randnummer 41 Nach Aufhebung
Urteils
Finanzgerichts und erfolgter Zurückverweisung der Sache macht der Kläger geltend: Randnummer 42 Aus der Aktenlage beim Kläger lasse sich nicht erkennen, dass eine ausdrückliche Erklärung
Insolvenzgerichts zu dem Kaufvertrag vom 03.02.2006 abgegeben worden sei. Aus den Entscheidungsgründen
BFH-Urteils lasse sich jedoch auch nicht eindeutig entnehmen, dass eine aktive Zustimmung durch das Insolvenzgericht für die Wirksamkeit
Vertrages notwendig gewesen wäre. Der Vertrag sei unstreitig vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens geschlossen und auch seitens
Insolvenzschuldners/
vorläufigen Insolvenzverwalters erfüllt worden. Auf eine Genehmigung durch das Insolvenzgericht oder auf den Eingangszeitpunkt
Kaufpreises komme es nicht an. Randnummer 43 Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass der Verkauf
Anlagevermögens durch den Kläger nicht rechtswirksam gewesen sei, da die Stilllegung
Betriebes ohne Zustimmung
Gerichts erfolgt sei, führe aber die fehlende Zustimmung
Gerichts nicht zu einer Rechtsunwirksamkeit von Verkäufen, vielmehr betreffe der Zustimmungsvorbehalt lediglich das Innenverhältnis zwischen Insolvenzgericht/Schuldner/vorläufigen Insolvenzverwalter/Insolvenzverwalter/Gläubiger. Das Außenverhältnis werde durch das Zustimmungserfordernis nicht berührt. Der Besteuerungstatbestand sei somit vor der Insolvenzeröffnung verwirklicht. Randnummer 44 Zu der Entnahme der betrieblich genutzten Teile der Immobilien verweise er auf die Ausführungen auf Seite 21 der Revisionsentscheidung. Der BFH führe dort aus, dass für die Schätzung
Anteils
Schuldners am Gewinn aus der Veräußerung
Grundstücks der Erbengemeinschaft II (M-Straße) kein Raum bestünde, da insoweit der Feststellungsbescheid der Erbengemeinschaft vorliege. Aus dem Umstand, dass in den Feststellungsbescheiden der Erbengemeinschaft II in keinem Jahr, auch nicht in dem Jahr 2006, eine Feststellung zur Veräußerung getroffen worden sei, sei zu erkennen, dass die Festsetzungsverjährung nunmehr eingetreten sei. Der Gewinn wäre, unabhängig davon, ob der etwaige Gewinn aus der Veräußerung ein Spekulationsgewinn im Sinne
G oder ein gewerblicher Gewinn im Sinne
G gewesen wäre, nach § 180 AO im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festzustellen gewesen. Insoweit bestehe Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid. Durch die Ausführungen in der Revisionsentscheidung ergäbe sich
halb, dass eine Feststellung im Rahmen eines (geänderten) Feststellungsbescheides 2006 heute nicht mehr möglich sei, so dass die Frage, ob der Einkünftetatbestand vor Eröffnung oder nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens in 2006 verwirklicht worden sei, unerheblich bleibe. Randnummer 45 Darüber hinaus meine die Klägerseite der Entscheidung
BFH auch entnehmen zu können, dass spätestens zum 03.02.2006, also vor Eröffnung
Insolvenz-verfahrens der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinn-ermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu erfolgen hatte (vgl. Ziff. 3, S. 13 der Entscheidung
BFH). Die Aufgabebilanz sei selbst bei Aufgabevorgängen, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, notwendigerweise einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen, weil der Wert
aufgegebenen Betriebsvermögens nach § 16 Abs. 2 S. 2 i. V m. Abs. 3 S. 1 EStG für den Zeitpunkt der Aufgabe zu ermitteln sei. Dieser Zeitpunkt sei gesetzlich nicht bestimmt. Zweckmäßigerweise werde
halb auf den Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Aufgabehandlung abgestellt. Mit Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, also vorliegend dem 03.02.2006 spätestens habe der Steuerpflichtige zur Ermittlung
laufenden Gewinns eine Schlussbilanz aufzustellen (§ 6 Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung). Randnummer 46 Die Schlussbilanz müsse zugleich die verbindlichen Ausgangswerte zur Ermittlung
Aufgabegewinns enthalten (BFH-Urteil vom 11.12.1980, I R 119/78, BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460, m. w. N.). Randnummer 47 In der Aufgabebilanz zum 03.02.2006 wäre der Anteil an der Immobilie M-Straße daher mit 36 % von 7/18
Kaufpreises im August 2006 in Höhe von 120.000,00 EUR = 16.800 EUR anzusetzen. Der gemeine Wert wäre nach § 16 Abs. 3 S. 7 EStG auch als Entnahmewert anzusetzen, wenn er im Zuge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden wäre. Der gemeine Wert entspreche dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Randnummer 48 Ob der Anteil an der Immobilie mithin zunächst noch Betriebsvermögen geblieben sein könnte oder ob der Anteil entnommen worden sei, sei für den Wertansatz ohne Bedeutung, denn in beiden Alternativen sei zum 03.02.2006 (Aufstellungsdatum der Aufgabebilanz) der gemeine Wert anzusetzen Dieser Gewinn wäre also am 03.02.2006 entstanden. Für einen etwaigen weiteren Gewinn durch den Aufgabeteilakt Veräußerung der Immobilie im August 2006 bestehe kein Raum mehr. Randnummer 49 Soweit der Beklagte zum Entnahmezeitpunkt der betrieblich genutzten Grundstücksteile ausführe, dass der Zeitpunkt für die Aufgabebilanz ungeklärt sei und dass er
halb weiterhin davon ausgehe, dass die Entnahme der eigengenutzten Grundstücksteile in der T-Straße und der M-Straße erst nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens am 11.02.2006 erfolgt seien, somit dem Grunde nach ein Entnahmegewinn als Masseverbindlichkeit festzustellen gewesen sei, sei dem nicht zu folgen. Zutreffend stelle der Beklagte zwar fest, dass eine Aufgabebilanz nicht eingereicht worden sei. Dies sei aber unmaßgeblich. Es komme nicht auf die Einreichung der Aufgabebilanz an, sondern auf den Wertansatz in einer solchen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Aufgabebilanz erstellt worden sei. Wie aus dem Urteil
Bundesfinanzhofs zu entnehmen sei, sei mit Beginn der Aufgabe
Betriebes (Veräußerung
Umlaufvermögens zum 03.02.2006) zwingend der Wechsel der Gewinnermittlungsart geboten. Randnummer 50 Damit stehe nach der Auffassung
Klägers auch fest, zu welchem Datum, nämlich zum 03.02.2006, eine Aufgabebilanz hätte erstellt werden müssen. Mithin liege der Entnahmezeitpunkt vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens, unabhängig davon, ob eine Aufgabebilanz erstellt worden sei oder nicht. Randnummer 51 Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Finanzamts Jena vom 17.03.2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2009, diese in der Fassung
Änderungsbescheides vom 10.02.2010, aufzuheben und die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 (bzw. die Aufteilung der Einkommensteuer 2006) sowie
Solidaritätszuschlages und der Zinsen - soweit sie auf die Insolvenzmasse (und damit auf den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung) entfallen sollen - ersatzlos aufzuheben bzw. die von der Masse zu entrichtenden Steuern nebst Nebenleistungen mit Null festzusetzen. Randnummer 52 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Er macht geltend: Die Festsetzung
Verspätungszuschlages sei zu Recht erfolgt. Der Insolvenzverwalter sei als Vermögensverwalter
Insolvenzschuldners nach § 34 Abs. 3 AO i. V. m. § 149 Abs. 1 AO und den Einzelsteuergesetzen verpflichtet, die erforderlichen Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Er habe auch Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume bzw. Steuerabschnitte vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens abzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12.11.1992 IV B 83/91, BStBl 1993 II, 265; BFH-Urteil vom 23.08.1994 VIII R 143/92, BStBl 1995 II, 194). Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen bleibe für den Insolvenzverwalter auch nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 3 InsO grundsätzlich bestehen. Randnummer 54 Im Streitfall sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuerfestsetzung 2006 zu Recht erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei auch unter Berücksichtigung der nach Auffassung
BFH noch zu treffenden Feststellungen rechtmäßig. Randnummer 55 Der BFH habe festgestellt, dass der Kläger kein „starker" vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen sei. Er sei vom Insolvenzgericht zur Fortführung
Betriebes ermächtigt gewesen, zur Stilllegung hingegen nur mit Zustimmung
Insolvenzgerichts. So gehe es auch aus dem Beschluss
Amtsgerichts in dem Verfahren auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
T. vom 25.10.2005 hervor. Hier heiße es: „Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Fortführung
Betriebes bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ermächtigt. Zur Stilllegung
Betriebes ist er nur mit Zustimmung
Gerichts befugt." Randnummer 56 Mithin hätte der Kläger zu dem Verkauf
Anlagevermögens am 03.02.2006
Insolvenzschuldners die Zustimmung
Insolvenzgerichts einholen müssen. Offensichtlich sei dies nicht geschehen. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass der Verkauf
Anlagevermögens nicht rechtswirksam gewesen sei und folglich der Besteuerungstatbestand noch nicht vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden sei. Randnummer 57 Bislang habe der Kläger noch keine Ausführungen zum Entnahmezeitpunkt der betrieblich genutzten Grundstücksteile gemacht. Vielmehr gehe der Kläger davon aus, dass zum 03.02.2006 eine Aufgabebilanz zu erstellen gewesen sei, die zugleich die verbindlichen Ausgangswerte zur Ermittlung
Aufgabegewinns enthalten müsse. Im Streitfall habe der Kläger keine Aufgabebilanz eingereicht. Entsprechend obigen Feststellungen (Verkauf von Anlagevermögen ohne Zustimmung
Insolvenzgerichts), sei auch weiterhin der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und damit der Zeitpunkt für die Aufgabebilanz ungeklärt. Randnummer 58 Der Beklagte gehe daher weiterhin davon aus, dass die Entnahme der eigengenutzten Grundstücksteile in der T-Straße und der M-Straße erst nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens am 11.02.2006 erfolgte und somit dem Grunde nach ein Entnahmegewinn als Masseverbindlichkeit festzustellen gewesen sei. Eine Schätzung eines Entnahmegewinns erscheine daher weiterhin gerechtfertigt. Randnummer 59 Die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den beiden Grundstücksgemeinschaften seien im Verhältnis 38 Tage/360 Tage für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung bzw. für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung anzusetzen. Der Ansatz von 360 Tagen für ein Jahr entspreche gängiger Praxis. Gemäß § 35 InsO erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung
Verfahrens gehöre und das er während
Verfahrens erlange. Nachweislich sei der Schuldner Miteigentümer der Grundstücke T-Straße und Müller-Straße in W-Stadt. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen sind nur im tenorierten Umfang rechtswidrig, im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 61 A. Die Festsetzung
Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gegen den Kläger ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. In diesem Zusammenhang muss der Senat nicht in allgemeiner Form und abschließend entscheiden, ob und in welchem Rahmen den Kläger als Insolvenzverwalter eine Erklärungspflicht bezogen auf den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung traf. Selbst wenn man mit der Auffassung
Beklagten eine solche Erklärungspflicht bejaht, war im Streitfall die Festsetzung rechtswidrig, weil aufgrund der Gesamtumstände den Kläger kein Verschulden an der Nichtabgabe der betreffenden Einkommensteuererklärung trifft. Randnummer 62 Nach § 152 der Abgabenordnung kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von einer solchen Festsetzung ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Randnummer 63 Selbst wenn man eine Pflicht
Klägers als Insolvenzverwalter zur Abgabe einer Steuererklärung für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung annimmt, traf diesen aufgrund der folgenden Gesamtumstände
Einzelfalls nach Überzeugung
Gerichts kein Sorgfaltspflichtverstoß in Zusammenhang mit der Nichtabgabe einer Steuererklärung. Randnummer 64 Der Kläger hatte mit der Erstellung und Vorbereitung der Steuererklärung die Steuerberatersozietät K. beauftragt. Bereits im Januar/Februar 2007 ergaben deren Recherchen, dass der Insolvenzschuldner bis Oktober 2005 steuerlich durch die S-GmbH, W-Stadt, vertreten gewesen sei, wobei diese jedoch nach deren Aussagen aufgrund von Zahlungsrückständen bereits Ende September 2005 ihre Tätigkeit für den Insolvenzschuldner eingestellt hatte. Unterlagen befanden sich nicht mehr bei der S-GmbH, sondern seien angeblich an den Insolvenzschuldner zurückgereicht worden. Die Steuerberater K. versuchten dann mehrfach, den Insolvenzschuldner telefonisch zu erreichen, um ihn bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten mitwirken zu lassen. Die telefonischen Versuche verliefen erfolglos, so dass der Insolvenzschuldner auch schriftlich, nämlich beispielsweise am 19.03.2007 gebeten wurde, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. In einem Telefonat mit dem Insolvenzschuldner nach dem 19.03.2007, nämlich am 30.03.2007, teilte der Insolvenzschuldner gegenüber dem Steuerberater K. mit, dass er keinerlei Unterlagen habe und auch nicht wisse, wo welche Unterlagen sein könnten, da nach seiner Einschätzung auch keine existierten. Nachfolgend versuchte Herr Steuerberater K. nochmals vergeblich, mit dem Insolvenzschuldner ein Telefonat zu führen. Die Steuerberater K. werteten die Äußerungen
Insolvenzschuldners als endgültige Weigerung, mit dem Kläger an der Erfüllung der steuerlichen Pflichten mitzuwirken, so dass der Kläger ohne Verschulden an der Abgabe der Steuererklärungen gehindert war. Randnummer 65 B. Soweit der Beklagte bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger bisher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 427 € berücksichtigt hat, ist die Klage begründet, weil der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) stellt der Einkommensteueranspruch auf nach Insolvenzeröffnung erzielte Lohneinkünfte keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit dar. Da bei den Ansprüchen
Insolvenzschuldners auf Arbeitslohn insoweit nur der allgemein pfändbare Teil
Arbeitslohns zur Masse gelangt, ist die auf den Neuerwerb anfallende Einkommensteuer grundsätzlich aus dem insolvenzfreien Vermögen
Insolvenzschuldners zu begleichen. Sofern sich eine Einkommensteuerschuld gegen das insolvenzfreie Vermögen
Schuldners ergibt, ist sie diesem gegenüber festzusetzen und auch gegen das insolvenzfreie Vermögen geltend zu machen. Randnummer 66 Auch soweit der Beklagte im angefochtenen Steuerbescheid die Einkommensteuer 2006 unter Anwendung
Progressionsvorbehalts berechnet hat, weil er geschätzte Lohnersatzleistungen in Höhe von 8.000 Euro zugrunde gelegt hat, ist die Klage begründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig ist. Durch die Negativbescheinigung vom 09.09.2011 der Agentur für Arbeit ist nachgewiesen, dass der Insolvenzschuldner im Streitjahr keine Lohnersatzleistungen bezogen hat. Randnummer 67 C. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 68 I. Soweit der Beklagte im Rahmen einer Schätzung einen Gewinn aus der Veräußerung von Anlagegegenständen in Höhe von 10.000 Euro in dem gegen den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheid 2006 berücksichtigt hat, ist der Bescheid rechtmäßig. Randnummer 69 1. Soweit der Beklagte seine Berechtigung, die darauf entfallende anteilige Einkommensteuer den Masseverbindlichkeiten zuzuordnen, darauf stützt, dass im Beschluss vom 25.10.2005 auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens die Pflichten und Befugnisse
Klägers weiter ausgedehnt würden und der Kläger dadurch nahezu die Stellung
mit einem begleitenden Verfügungsverbot bestellten „starken" vorläufigen Insolvenzverwalters erreiche und
halb im Streitfall § 55 Abs. 2 InsO analog anwendbar sei, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung allerdings nicht. Randnummer 70 Der Kläger hatte entsprechend der Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014, denen sich das Gericht anschließt, trotz der Ausdehnung seiner Befugnisse als vorläufiger Insolvenzverwalter durch den Beschluss
Insolvenzgerichts vom 24. Oktober 2005 weder die Stellung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO (unter a) noch ist diese Vorschrift analog anwendbar (unter b). Weder einschlägig noch entsprechend anwendbar ist im Streitjahr 2006 auch die Regelung
O (unter c). Randnummer 71 Der BFH führte insoweit aus: „a) Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten nach der Eröffnung
Verfahrens auch solche Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen
Schuldners übergegangen ist. Die Rechtsstellung dieses "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters unterscheidet sich deutlich von der
sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
Schuldners nicht übergegangen ist. So gelten die von einem "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO). Bei Rechtsstreiten, die das Vermögen
Schuldners betreffen, wird das Verfahren nach § 240 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Bei dem sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter treten diese Rechtsfolgen nicht ein. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO anordnet, dass Verfügungen
Schuldners nur mit Zustimmung
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. In diesem Fall sind zwar Verfügungen
Schuldners ohne die Zustimmung
vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich unwirksam (vgl. § 24 Abs. 1, § 81 InsO); andererseits kann aber auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht (allein) über das Vermögen
Schuldners verfügen. Schuldner und vorläufiger Insolvenzverwalter haben eine vergleichbar starke Stellung. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist als "Berater"
Schuldners anzusehen (vgl. nur BFH-Urteil vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905). Randnummer 72 Im Streitfall hat das Insolvenzgericht den Kläger nicht als vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO bestellt. Stattdessen hat es ihn nur mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO ausgestattet. Ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter i.S.
O ist der Kläger
halb nicht. Er konnte folglich keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründen. Randnummer 73 b) Eine entsprechende Anwendung
O ist auch nicht im Hinblick auf die insolvenzgerichtlichen Einzelanordnungen geboten. Unabhängig von der Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt eine analoge Anwendung
O vorstellbar ist (dagegen: Urteil
Bundesgerichtshofs vom
Betriebes" ermächtigt worden. Die hier zu beurteilende Veräußerung von Anlagegegenständen diente aber gerade nicht der Fortführung
Betriebs, sondern seiner Stilllegung, zu der der Kläger nur mit Zustimmung
Insolvenzgerichts befugt war. Randnummer 74 c) Die Grundsätze
O sind im Streitfall noch nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gelten Verbindlichkeiten
Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Die Vorschrift ist jedoch erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2
Haushaltbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010, 1885). Eine entsprechende Regelung existierte im Streitjahr noch nicht. Daher waren die Einkommensteuerforderungen nicht bereits
halb als Masseverbindlichkeiten anzusehen, weil das Insolvenzgericht den Kläger im Zeitpunkt
Abschlusses
Kaufvertrages vom 3. Februar 2006 als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 22 Abs. 2 InsO bestellt hatte. Randnummer 75 Der Senat sieht weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit, diese Neuregelung entgegen dem objektivierten Willen
historischen Gesetzgebers bereits im Streitjahr und damit rückwirkend anzuwenden. Die Neuregelung
O sollte allein mit Wirkung für die Zukunft die Tatbestände, nach denen Masseverbindlichkeiten entstehen, erweitern. Dadurch wollte der Gesetzgeber auch der aus seiner Sicht unbefriedigenden Gerichtspraxis Rechnung tragen, dass durch die regelmäßige Bestellung von "schwachen" Insolvenzverwaltern ganz überwiegend Insolvenzforderungen entstanden (vgl. BRDrucks 532/10, 53).“ Randnummer 76 2. Entscheidend bleibt somit im Streitjahr für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten, ob die Voraussetzungen
O gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten
Insolvenzverfahrens zu gehören. § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO sind ersichtlich nicht einschlägig. Randnummer 77 Entsprechend den Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014, denen sich das Gericht anschließt, kommt es auch in Bezug auf die Einkommensteuer für die insolvenzrechtliche Begründung der Steuerforderung darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist. Liegt diese Verwirklichung nach der Insolvenzeröffnung, so sind sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben, die gemäß § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Randnummer 78 Der BFH führt insoweit aus: „a) Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.
O sind von den Insolvenzforderungen (§§ 35 Abs. 1, 38, 87, 174 ff., 187 ff. InsO) abzugrenzen. Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO solche Forderungen, die bereits zur Zeit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens begründet waren. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom
Insolvenzverfahrens ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2. der Gründe; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd
IV. Senats
BFH in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, dort unter II.1., kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung
Einkommensteueranspruchs darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand - insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG - vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Es ist
halb zu prüfen, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist. Randnummer 81 c) Entscheidend ist daher bei der Einkommensteuer (auch) die Art der Gewinnermittlung. Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gilt das Zuflussprinzip
G. Danach ist der Tatbestand für die Einkommensbesteuerung erst vollständig verwirklicht, wenn die Einnahmen bezogen sind, sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Randnummer 82 Wird der Gewinn hingegen durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 5 EStG, ermittelt, gilt das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht. Stattdessen ist das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2
Handelsgesetzbuches zu beachten, und zwar nicht nur bei der Gewinnermittlung buchführungspflichtiger Kaufleute nach § 5 Abs. 1 EStG, sondern auch bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom
BFH im Revisionsurteil, denen sich das Gericht anschließt, ist aufgrund der spätestens mit dem Verkauf
Anlagevermögens durch die Treuhandgesellschaft am 3. Februar 2006 beginnenden Betriebsaufgabe ein notwendiger Wechsel von der bis dahin gewählten Einnahmen-Überschussrechnung - § 4 Abs. 3 EStG - (unter a) zum Betriebsvermögensvergleich - § 4 Abs. 1 EStG - (unter b) eingetreten. Die vollständige Verwirklichung
Tatbestandes ist damit unter Beachtung
Realisationsprinzips zu prüfen. Randnummer 84 Der BFH führt hierzu aus: „a) Richtigerweise geht das FG davon aus, dass der Insolvenzschuldner auch im Streitjahr seinen Gewinn (noch) durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, so dass das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich zum Tragen kommt. Randnummer 85 Zwar haben weder der Insolvenzschuldner noch der Kläger für das Streitjahr Gewinnermittlungen eingereicht. Doch hat nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindenden Feststellungen der Insolvenzschuldner zum
2 Satz 1 AO ergibt. Randnummer 86 b) Zwar sind beide Alternativen im Streitfall nicht erfüllt. Dennoch entfiel vorliegend das Recht, den Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, spätestens zum 3. Februar 2006, weil zu diesem Zeitpunkt und damit vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens die Betriebsaufgabe i.S.
G begonnen hat. In einem solchen Fall ist der Aufgabegewinn - wie ein Veräußerungsgewinn - nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Der Steuerpflichtige, der bislang seinen Gewinn zulässigerweise - wie der Insolvenzschuldner - mittels Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, muss insoweit zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 16. März 1989 IV R 153/86, BFHE 156, 195, BStBl II 1989, 557). Randnummer 87 aa) Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung
Betriebs gerichtet ist, wie z.B. der Einstellung der produktiven Tätigkeit oder der Veräußerung bestimmter, für die Fortführung
Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter (z.B. BFH-Urteil vom
einzelnen Aufgabeteilakts relevant, so dass der Betriebsaufgabegewinn in verschiedenen Veranlagungszeiträumen entstehen kann (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, m.w.N.). Ebenso kann ein Aufgabegewinn teils vor, teils nach der Insolvenzeröffnung entstanden sein. Randnummer 90 Beabsichtigt der Steuerpflichtige, alle oder einen Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu veräußern oder diese zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entnehmen, bleiben diese Wirtschaftsgüter bis zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme Teil seines Betriebsvermögens. Sie scheiden allerdings zur Vermeidung von "ewigem Betriebsvermögen" spätestens zu dem Zeitpunkt aus, zu dem nicht mehr mit einer Veräußerung zu rechnen ist. Die durch die Veräußerung oder die Entnahme entstehenden Gewinne werden im Falle der Veräußerung mit der Übertragung
rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bzw. dem Zeitpunkt der Entnahme realisiert (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b, m.w.N.).“ Randnummer 91 cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führte im Streitfall die Veräußerung
Anlagevermögens der drei Verkaufsstellen - auch in Verbindung mit der wenig später erfolgten Gewerbeabmeldung - zur Betriebsaufgabe , weil darin auch objektiv eine Bekundung
Betriebsaufgabewillens zum Ausdruck kam. Folglich ist der Aufgabegewinn im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 5 EStG zu ermitteln und nicht das Zufluss-, sondern das Realisationsprinzip für die (insolvenzrechtliche) Begründung
Einkommensteueranspruchs maßgeblich. Randnummer 92
Insolvenzgerichts gehandelt. Randnummer 93 a) Da insoweit keine Maßnahmen zur "Fortführung
Betriebs", sondern zu
sen Stilllegung vorliegen, bedurfte es entsprechend der Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014, denen sich das Gericht anschließt, zur Wirksamkeit dieses Vertrages nach dem Beschluss
Insolvenzgerichts vom 24. Oktober 2005 der gerichtlichen Zustimmung. Ausweislich der durch das Gericht beigezogenen Insolvenzakte
Amtsgerichts hat das Insolvenzgericht eine solche ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht erteilt. Ausweislich der Insolvenzakte hat der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht sogar erst mit Schreiben vom 6. November 2006 darüber informiert, dass aus der Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung bzw.
Warenbestandes Erlöse erzielt wurden, ohne allerdings darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Vertrag bereits kurz vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens geschlossen worden war. Insoweit ist zwar von einer nachträglichen stillschweigenden Genehmigung
Vertrages durch das Insolvenzgericht auszugehen. Dieser kommt aber - insbesondere wegen
steuerlichen Rückwirkungsverbots - keine steuerlich zu berücksichtigende Wirkung auf den Zeitpunkt
Vertrages vom
Insolvenzverfahrens begründet wurde. Randnummer 94 b.) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Forderung aus dem Vertrag vom 3. Februar 2006 bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet wurde, weil es auf eine Zustimmung bzw. Genehmigung durch das Insolvenzgericht nicht ankomme, sondern allein maßgebend sei, dass der Vertrag vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens geschlossen und auch seitens
Insolvenzschuldners/
vorläufigen Insolvenzverwalters erfüllt worden sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht. Hinzu kommt, dass sich nach Auffassung
Gerichts aus den Ausführungen
BFH in seinem Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014 deutlich ergibt, dass auch nach seiner Meinung eine fehlende Zustimmung
Insolvenzgerichts dazu führt, dass die Forderung aus dem Vertrag vom 3. Februar 2006 auch aus steuerlicher Sicht nicht bereits vor, sondern erst nach der Insolvenzeröffnung begründet worden ist. Anderenfalls würde der BFH nicht die ggf. fehlende Zustimmung
Insolvenzgerichts so in den Fokus seiner Argumentation gerückt und nicht moniert haben, dass das Finanzgericht bisher hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Randnummer 95 c.) Auch die Höhe
vom Beklagten geschätzten Gewinns aus der Veräußerung der Anlagegegenstände begegnet aus Sicht
Gerichts keinen Bedenken. Zutreffend ist, dass im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte vom Verkaufserlös etwaige noch vorhandene Buchwerte der betreffenden Wirtschaftsgüter abzuziehen sind. Für die Höhe der zu berücksichtigenden Buchwerte trifft allerdings den Kläger die Feststellungslast. Der Kläger hat die Höhe der Buchwerte der veräußerten Gegenstände weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auch aus dem in den Akten
Beklagten enthaltenen Anlageverzeichnis zum 31.12.2003, in denen lediglich Sammelbezeichnungen für "Betriebs- bzw. Geschäftsausstattung" enthalten sind, lassen sich keine sicheren Rückschlüsse auf etwaige Buchwerte der veräußerten Gegenstände ziehen. Auch soweit der Kläger darauf verweist, dass nach seinem Bericht für das Insolvenzgericht im Zeitpunkt der Stellung
Antrages auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens lediglich eine Betriebs- und Geschäftsausstattung im Schätzwert von 2.400 Euro, ein PKW Peugeot Boxter im Schätzwert von 2.900 Euro und Waren im Wert von 400 Euro vorhanden gewesen seien, lassen diese bloßen griffsweisen Schätzwerte keine gesicherten Rückschlüsse auf etwaige zu berücksichtigende Buchwerte zu. Der Beklagte war daher, zumal unter Berücksichtigung zulässiger Sicherheitszuschläge, nicht gehalten dem bekannten Veräußerungserlös etwaige Buchwerte im Wege der Schätzung gegenzurechnen. Randnummer 96 II. Auch soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer auf anteilig auf den Insolvenzschuldner nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens entfallende Vermietungseinkünfte aus den Grundstücksgemeinschaften festgesetzt hat, handelt es sich - entgegen der Auffassung
Klägers und entsprechend den Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674, unter 1.). Randnummer 98 Betrifft diese Zurechnung von Vermietungseinkünften aus einer Erbengemeinschaft wie hier den Zeitraum nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens, wird der Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erst nach der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht (so bereits, wenn auch für den Fall der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft: Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a). Randnummer 99 Masseverbindlichkeiten liegen dann hinsichtlich der Einkommensteuerschulden vor, die sich aus "echten" Gewinnen bzw. Überschüssen von Personengesellschaften bzw. Gemeinschaften ergeben. In diesen Fällen kommt der gegen diese gerichtete Anspruch nämlich unmittelbar der Insolvenzmasse zugute. Dies betrifft nicht nur die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a), sondern auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss. Randnummer 100 bb) Die Annahme einer Masseverbindlichkeit scheidet nicht
halb aus, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in die Insolvenzmasse geflossen sind. Zwar hatte der IV. Senat u.a. im BFH-Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602 (dort unter 3.) zur Konkursordnung entschieden, dass die aus der Veräußerung eines zur Konkursmasse gehörenden Wirtschaftsguts resultierende Einkommensteuer nur insoweit eine Masseverpflichtung sei, als sie auf dem zur Konkursmasse gelangten Betrag laste. An dieser Rechtsansicht hält der IV. Senat unter der Geltung der InsO nicht mehr fest, da eine solche Einschränkung
Begriffs der Masseverbindlichkeit nicht dem Wortlaut
O entspreche. Auch könne der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen verpflichten (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.2.b). Letzteres wäre die Konsequenz, wäre die Einkommensteuer auf Handlungen
Insolvenzverwalters nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit. Randnummer 101 cc) Angewandt auf den vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die steuerrechtlich nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens entstanden sind, zeitanteilig auf den Zeitraum vor bzw. nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens aufzuteilen sind. Die Höhe ergibt sich für die Einkommensteuer nach § 182 Abs. 1 AO bindend aufgrund der im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen. Gegen die Aufteilung auf der Grundlage von 360 Kalendertagen bestehen keine Bedenken. Randnummer 102 dd) Die nach Insolvenzeröffnung angeordnete Zwangsverwaltung
Grundstücks im Vermögen der Erbengemeinschaft ändert hieran nichts. Die Einkünfte erzielt in diesem Fall weiterhin derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist (so schon BFH-Urteile vom
Anteils
Schuldners am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft I hat, kann jedenfalls der Zwangsverwalter einer solchen Gemeinschaft nicht mehr Pflichten nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haben, als die Erbengemeinschaft selbst hatte. Diese hatte aber die Einkommensteuern ihrer Mitglieder nicht zu entrichten.“ Randnummer 104 2. Soweit der Klägervertreter darüber hinaus geltend macht, diese anteiligen Vermietungseinkünfte
Insolvenzschuldners seien durch Schätzung ermittelt und daher nur als Schätzungsergebnisse auf dem Papier existent, rechtfertigt auch dieser Einwand keine andere Wertung. Dem Vortrag
Klägers steht zum einen entgegen, dass den Feststellungsbescheiden für die jeweiligen Grundstücksgemeinschaften, die Grundlage für den nach § 68 FGO zum Gegenstand
Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 10.02.2010 sind, nach Aktenlage
Beklagten gerade keine Schätzungen, sondern durch die jeweilige Grundstücksgemeinschaft abgegebene Steuererklärungen zugrunde liegen. Im Übrigen kann der Kläger nach den steuerrechtlichen Regelungen im Einkommensteuerbescheid nicht geltend machen, dass Einkünfte nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt seien; dies ist allein im (vorrangigen) Feststellungsverfahren zu beurteilen. Die im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sind für die Einkommensteuerveranlagung bindend (§ 182 Abs. 1 AO); der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Randnummer 105 Für die Einordnung der Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit kommt es demnach nicht darauf an, wie der Überschuss
Streitjahres bei der jeweiligen Grundstücksgemeinschaft entstanden ist. Allein maßgeblich ist, dass der Überschuss steuerrechtlich nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429). Das ist hier bezogen auf die zeitanteilig auf den Zeitraum nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens ermittelten Vermietungseinkünfte der Fall. Die im Rahmen der Schätzung vom Beklagten vorgenommene zeitanteilige Berechnung der auf den Zeitraum vor bzw. nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens entfallenden Vermietungseinkünfte auf der Grundlage von 360 Kalendertagen begegnet aus Sicht
Gerichts keinen Bedenken. Randnummer 106 III. Auch soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer 2006 auf anteilig auf den Insolvenzschuldner entfallende Gewinne in Höhe von 20.000 Euro aus der Entnahme bisher eigenbetrieblicher Grundstücksteile im Schätzungswege festgesetzt hat, ist der Bescheid rechtmäßig, und es handelt sich bei der darauf entfallenden Einkommensteuerschuld ferner - entgegen der Auffassung
Klägers - auch um eine Masseverbindlichkeit. Randnummer 107 1. Entsprechend den Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014, denen das Gericht folgt, liegt im Hinblick auf die Einkommensteuer, die aus der Entnahme der vom Kläger zuvor eigenbetrieblich genutzten, ihm über die Erbengemeinschaften zuzurechnenden Grundstücksteile resultiert, Masseverbindlichkeiten vor. Randnummer 108 Der BFH führt hierzu aus: „aa) Ausgehend von den unter II.3.b bb dargestellten Grundsätzen ist für die Gewinnverwirklichung im Rahmen der bereits vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens beginnenden Betriebsaufgabe der Zeitpunkt
einzelnen Aufgabeteilakts relevant. Bis zur Veräußerung oder Entnahme bleiben die Wirtschaftsgüter, insbesondere auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen, Teil
Betriebsvermögens. Grundsätzlich verlangt die Entnahme dabei das Vorliegen einer eindeutigen Entnahmehandlung
Steuerpflichtigen (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 48/00, BFH/NV 2003, 895). Sie scheiden allerdings zu dem Zeitpunkt aus, zu dem nicht mehr mit einer Veräußerung zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.3.b). Randnummer 109
Ladenlokals als wesentliche Betriebsgrundlage einer handwerklichen Bäckerei vgl. auch Senatsurteil vom
Einzelfalls nach Überzeugung
Gerichts das Jahr 2006, aber erst den Zeitraum nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens und vor der Veräußerung durch die Erbengemeinschaft II aufgrund
notariellen Vertrages vom 29. August 2006, weil die Entnahmen erst in diesem Zeitraum erfolgt sind. Randnummer 111 a.) Entgegen der Wertung
Klägervertreters sind diese Wirtschaftsgüter nicht bereits vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens entnommen worden. Weder ist eine Entnahmehandlung
Insolvenzschuldners erkennbar, noch ergibt sich eine solche Entnahme aufgrund der Insolvenzeröffnung oder dem vorausgehend aufgrund
Kaufvertrages vom
BFH im Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014, der sich das Gericht anschließt, die Veräußerung
Anlagevermögens der drei Verkaufsstellen - auch in Verbindung mit der wenig später erfolgten Gewerbeabmeldung - durch Vertrag vom
Insolvenzverfahrens stattgefunden haben müssten und
halb die darauf entfallende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit wäre. Unabhängig davon, ob im Streitfall eine Aufgabebilanz erstellt wurde oder nicht, führt aber allein der Umstand, dass ein Gewinn aus der Entnahme der eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile rein bilanziell im Rahmen einer auf den 3. Februar 2006 zu erstellenden Aufgabebilanz zu erfassen wäre, nicht ohne weiteres dazu, dass insoweit der betreffende steuerliche Tatbestand (die jeweilige Entnahmehandlung) sich bereits vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens ereignet hätte. Da auch nach Auffassung
BFH im Revisionsurteil die Betriebsaufgabe im Streitfall am 3. Februar 2006 begonnen wurde, hätte der BFH, wenn er die Auffassung der Klägerseite vertreten hätte, mit deren Begründung den Zeitpunkt der Entnahme ohne weiteres vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens verortet und dem Finanzgericht gerade keine weiteren Feststellungen zum Zeitpunkt einer konkreten Entnahmehandlung aufgeben müssen. Zudem ist es unter Berücksichtigung der Wertung
BFH zur Unwirksamkeit von Handlungen zur Einstellung
Betriebs ohne Zustimmung
Insolvenzgerichts nicht möglich, entsprechend der klägerischen Wertung an diese unwirksamen Handlungen auch noch eine konkludente Entnahme eigenbetrieblicher Grundstücksteile knüpfen zu wollen. Randnummer 113 c.) Nach Überzeugung
Gericht sind die jeweiligen Entnahmen der vom Insolvenzschuldner eigenbetrieblich genutzten Grundstücks- und Gebäudeteile unter Gesamtwürdigung aller Umstände
Einzelfalls aufgrund der folgenden Erwägungen erst in dem Zeitraum nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens und vor der Veräußerung durch die Erbengemeinschaft II aufgrund
notariellen Vertrages vom
sen Seite 3 dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass im Einvernehmen mit dem Schuldner entschieden worden sei, die Filialen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter führte ferner aus, dass ein Übernahmeinteressent zunächst Anfangsinteresse gezeigt habe, dieser aber nach Besichtigung der Filialen von seiner Übernahmeabsicht zurückgetreten sei, weil die vorhandenen Standorte für eine Übernahme uninteressant seien. Vor diesem Hintergrund bedeutet aber der bloße Verkauf von beweglichem Anlagevermögen und Warenbestand mit Vertrag vom 3. Februar 2006 gerade nicht ohne weiteres, dass der Insolvenzschuldner bereits vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens am 09.02.2006 in dieser kurzen Zeit auch die bisher eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile entnommen hat. Vielmehr spricht aus Sicht
Senats zusätzlich zu dem aktenkundigen prinzipiellen Fortführungsinteresse bereits die nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen dem Vertrag vom 3. Februar 2006 über die Veräußerung
beweglichen Anlagevermögens und der Veräußerung
ersten Objekts durch die Erbengemeinschaft II aufgrund
notariellen Vertrages vom 29. August 2006 dafür, dass die Entnahme der eigenbetrieblichen Grundstücksteile insoweit erst nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens frühestens im Mai oder Juni 2006 stattgefunden hat. Gleiches gilt hinsichtlich
Objektes der Erbengemeinschaft I. Insoweit teilte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht noch mit Schreiben vom 06.11.2006, 08.05.2007, 06.11.2007 und 06.05.2008 mit, dass es Kaufanfragen gegeben habe, ohne dass es zu ernsten Kaufvertragsverhandlungen gekommen sei. Ein Verkauf ist erst am 09.02.2013 erfolgt. Randnummer 114 d. Auch die Höhe der Schätzung
Gewinns aus der Entnahme eigenbetrieblich genutzter Grundstücks - und Gebäudeteile durch den Beklagten mit 20.000 Euro begegnet nach Auffassung
Gerichts keinen Bedenken. Der Insolvenzschuldner war nach Aktenlage an dem Objekt M-Straße in W-Stadt zu 7/8 beteiligt, der eigengewerbliche Nutzungsanteil in Gestalt
Bäckerladens betrug - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - wie beim Betriebsvorgänger etwa 36 v.H. Ausgehend von Anschaffungskosten
bebauten Grundstücks in Höhe von umgerechnet 128.837 Euro und einem Gebäudeanteil von 80 v. H. ergab sich unter Berücksichtigung der fortgeführten Abschreibung für die Jahre 2000 bis August 2006 ein geschätzter Wert zum Verkauf am 29.08.2006 von 111.953 Euro. Unter Berücksichtigung
Veräußerungspreises von 120.000 Euro entfiel von der Differenz von 8.047 Euro auf den gewerblichen Eigentumsanteil
Insolvenzschuldners ein möglicher Entnahmegewinn von 1.226 Euro. Randnummer 115 An dem Objekt T-Straße war der Insolvenzschuldner zu 3/8 beteiligt, die eigengewerbliche Nutzung betrug nach dem Inhalt der Bewertungsakte etwa 25 v. H. Unter Berücksichtigung eines Gebäudewerts lt. DM-Eröffnungsbilanz von 342.000 DM konnte der Beklagte unter Berücksichtigung der fortgeführten Abschreibung davon ausgehen, dass bezogen auf den gewerblichen Eigentumsanteil
Insolvenzschuldners hinsichtlich
Gebäudes ein Entnahmegewinn in Höhe von 11.311 Euro und im Hinblick auf den Grund und Boden unter Berücksichtigung einer Grundstücksfläche von 323 qm und einem Bodenrichtwert von 90 Euro ein Entnahmegewinn von 2.725 Euro entstanden ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aktenvermerke
Beklagten und die dortigen Berechnungen (vgl. Bl. 126 und Bl. 171 der Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 116 Bei Annahme eines geschätzten Gesamtentnahmegewinns in Höhe von somit etwa 15.262 Euro und unter Zugrundelegung eines zulässigen Sicherheitszuschlages von 30 v. H. ergibt sich der vom Beklagten zugrunde gelegte Entnahmegewinn von etwa 20.000 Euro. Randnummer 117 IV. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom 9. Dezember 2014, denen das Gericht folgt, scheidet eine Schätzung
Anteils
Insolvenzschuldners am Gewinn aus der Veräußerung
Grundstücks der Erbengemeinschaft II nach § 155 Abs. 2 AO i.V.m. § 162 AO aus, da zwischenzeitlich der Feststellungsbescheid erlassen worden ist und somit eine Befugnis zu einer vorläufigen Maßnahme (vgl. nur Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 AO, Rz 45, m.w.N.) nicht mehr vorliegt. Insoweit ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in der den Gegenstand
Rechtsstreits bildenden angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2006 auch keinen anteiligen Gewinn aus der Veräußerung
entsprechenden Grundstücks geschätzt hat. Bestandteil der Schätzung
Beklagten ist vielmehr nur der Gewinn aus der Entnahme der zuvor eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteile, die zeitlich vor der Veräußerung lag. Randnummer 118 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 und § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit die Klage hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen Erfolg hatte, liegen nach Auffassung
Gerichts die Voraussetzungen
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine als Negativbescheinigung der Agentur für Arbeit (§ 327 SGB III) bezeichnete Bescheinigung gemäß R 32b Abs. 5 Satz 2 EStR regelmäßig durch das Finanzamt bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit anzufordern und nicht vom Steuerpflichtigen beizubringen ist. Zudem hatte der Kläger bereits vor Vorliegen der Bescheinigung hinreichend schlüssig vorgetragen, dass der Insolvenzschuldner seit dem Jahr 2000 selbständig tätig war, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aber nur bestehe, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt sei und dazu habe der Insolvenzschuldner in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen müssen. Soweit der Beklagte im Rahmen
Änderungsbescheids vom 10.02.2010 geringere anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den beiden Grundstücksgemeinschaften berücksichtigt hat, trifft nach Auffassung
Gerichts den Kläger nach § 137 Satz 1 FGO die Kostenpflicht. Er muss es sich zurechnen lassen, dass der Insolvenzschuldner als Beteiligter an den Grundstücksgemeinschaften nicht bereits früher dafür gesorgt hat, dass entsprechende Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte abgegeben wurden und
halb der Beklagte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid insoweit die anteiligen Einkünfte
Insolvenzschuldners auf der Grundlage von Schätzungen noch höher angesetzt hat. Randnummer 119 VI. Dem Kläger werden auch die Kosten
Revisionsverfahrens auferlegt. Soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer anteilig auf die auf den Insolvenzschuldner nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens entfallenden Vermietungseinkünfte aus den Grundstücksgemeinschaften festgesetzt hat, handelte es sich entgegen der Auffassung
Klägers und entsprechend den Ausführungen
BFH im Revisionsurteil vom
10 zutreffend das Urteil
Finanzgericht München vom 20. Januar 2005 3K 4519/01, EFG 2005, 969). Randnummer 121 VIII. Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001270414
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