PO in der Fassung vom
PO nicht den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn es ist nicht vorgetragen worden, dass der in der Hauptverhandlung erschienene Verteidiger den Angeklagten auch hat vertreten wollen, was aber weiterhin erforderlich wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 329 Rn. 48). Vielmehr ergibt sich aus dem Rügevorbringen nur, dass der Verteidiger aufgrund einer bei den Akten befindlichen Vollmacht des Angeklagten befugt gewesen sei, diesen auch in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung zu vertreten. Randnummer 5 Diese Anforderung an die Zulässigkeit der
PO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 212 Ls.) gilt auch für die Vorschrift in ihrer seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung fort. Denn nach Vorstellung des Gesetzgebers setzt im Hinblick auf den Verteidiger „ein ´Erscheinen` im Rechtssinne weiterhin voraus, dass der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger auch zur Vertretung bereit ist, mit anderen Worten also nicht von vorneherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen. Eine sachliche Änderung in Hinblick auf den Begriff des ´Erscheinens` soll die vorgeschlagene Neufassung des Satzes 1 nach alldem nicht bewirken…“ (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 69). Dementsprechend muss auch mit der
PO n. F. weiterhin mindestens vorgetragen werden, dass der erschienene bzw. anwesende (§ 329 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3 StPO) Verteidiger nicht nur über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügte, sondern dass er hiervon auch Gebrauch machen wollte, also – über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus – auch zu dessen umfassender Vertretung bereit war. Fehlt es an einem solchen (Mindest-)Vorbringen, ist die Verfahrensrüge unzulässig. Randnummer 6 Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der ursprünglich umfassend bevollmächtigte Wahlverteidiger vor der Berufungsverhandlung antragsgemäß zum Pflichtverteidiger bestellt worden war und für diesen Fall ausdrücklich die Niederlegung des Wahlmandats erklärt hatte. Abgesehen von der Frage des Fortbestehens einer – in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthaltenen – schriftlichen Vertretungsvollmacht trotz anschließender Niederlegung des Wahlmandats, versteht es sich keineswegs von selbst, dass ein Verteidiger, der besonderen Wert auf seine Beiordnung (und das Wahlmandat nieder-) gelegt hat und deshalb als Pflichtverteidiger auftritt, auch zu einer (über die Pflichtverteidigerbefugnisse und –pflichten hinausgehenden) Abwesenheitsvertretung des Mandanten bereit ist. Randnummer 7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001271448
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