Nachträgliche Entscheidung über den Vollzug der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Verurteilten auf den beauftragten Richter; Absehen von der Anhörung des externen Sachverständigen; Überweisung aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung in die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz Ablaufs der der verlängerten Höchstfrist Leitsatz 1. Ob die mündliche Anhörung des Verurteilten nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen werden kann, hat die Strafvollstreckungskammer - insbesondere bei einer nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffenden, tatsächlich und rechtlichen schwierigen Entscheidung (hier über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der neben einer Maßregel nach § 64 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung) - im Rahmen einer bewussten Ermessensentscheidung zu prüfen. (Rn.22) Die Beauftragung erfordert daher eine Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung, die entweder schriftlich niederzulegen oder zumindest in Vermerkform so in den Akten zu dokumentieren ist, dass sich daraus der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen. (Rn.22) 2. Notwendigkeit der - ohnehin nur bei Verzicht des Verurteilten, seines Verteidiger und der Staatsanwaltschaft entbehrlichen (§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO) - mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen aus Gründen der umfassenden Sachverhaltsaufklärung. (Rn.24) 3. Eine Überweisung aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nicht schon deshalb aus Rechtsgründen unmöglich, weil der Verurteilte sich in derselben Sache aufgrund gleichzeitiger Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bereits bis zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB in deren Vollzug befunden hat. (Rn.32) Orientierungssatz Von einer mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen aus Gründen der umfassenden Sachverhaltsaufklärung kann nur im Fall des Verzichts des Verurteilten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft abgesehen werden. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Meiningen, 8. September 2015, 4 StVK 1041/10 Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 08.09.2015 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Meiningen zurückverwiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Der erheblich vorbestrafte Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, rechtskräftig seit dem 28.10.2010, wegen einer im Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass diese vor der ebenfalls angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist (Js 25334/09). Randnummer 2 Gegen den Verurteilten war in dieser Sache nach seiner am 20.08.2009 erfolgten vorläufigen Festnahme zunächst Untersuchungs- und sodann Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt G… vollstreckt worden. Anschließend hatte er sich vom 16.12.2010 bis zur Beendigung der verlängerten Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB am 08.02.2015 im Maßregelvollzug des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in H...befunden. Seit dem 09.02.2015 wird die verbliebene Restfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T... gegen ihn vollstreckt, wobei das Strafzeitende am 19.08.2016 vorgemerkt ist. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 19.03.2015 ( 1 Ws 70/15 ) verwiesen, durch den (klarstellend) die Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach Ablauf ihrer verlängerten Höchstfrist angeordnet und die Sache unter Zurückverweisung an das Landgericht Meiningen zur Nachholung der Prüfung und Entscheidung über den Vollzug der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung an die nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hierfür zuständige „große“ Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern abgegeben worden ist. II. Randnummer 4 Nach der genannten Senatsentscheidung wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft Gera zunächst an das Landgericht Meiningen gesandt, wo sie am 09.04.2015 eingingen, und von dort - offenbar ohne Kenntnisnahme der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, jedenfalls ohne aktenkundige richterliche Verfügung - an das Amtsgericht Hildburghausen weitergeleitet wurden, bei dem sie am 10.04.2015 eingingen. Mit Verfügung vom 29.04. 2015 beauftragte die im Rahmen der aufgehobenen Entscheidung bereits zuvor als Mitglied der Strafvollstreckungskammer (allein) mit der Sache befasste und nunmehr offenbar als Berichterstatterin der „großen“ Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen nach § 78b Abs. 2 GVG zuständige Richterin am Amtsgericht in Hildburghausen den Sachverständigen Dr. G… mit der Erstellung eines Gutachtens dazu, ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich sei und eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel - nämlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - sowie eine Bewährungsaussetzung der Restfreiheitsstrafe in Betracht komme. Randnummer 5 In seinem Gutachten vom 13.07.2015 führte der Sachverständige aus, dass sich bei dem Verurteilten „die Züge einer dissozialen Persönlichkeitsstörung noch nachweisen lassen“ , diese jedoch „in den letzten Jahren offenkundig eine deutliche Milderung und Abschwächung erfahren haben . Auch wenn von einer leicht erhöhten Impulsivität und einem überdurchschnittlichen Aggressionspotential auszugehen“ sei, so habe er „im Hinblick auf diese beiden Bereiche zuletzt offenkundig eine sehr positive Entwicklung vollzogen“ . Auch in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit und seinen schädlichen Gebrauch multipler Substanzen - in erster Linie Methamfetamin und Cannabis - bestehe bei ihm seit seiner Inhaftierung in dieser Sache „vollständige Suchtmittelkarenz“ . Insgesamt habe der Verurteilte während seiner Unterbringung „eine deutlich positive Entwicklung genommen und sich sehr ernsthaft unter anderem mit seinen Persönlichkeitsdefiziten und der Suchtproblematik auseinandergesetzt“. Jedoch erscheine „zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Entwicklung noch nicht so weit vorangetrieben, dass derzeit das Erfordernis der Sicherheitsverwahrung bereits verneint werden“ könne, zumal ihm bislang noch keine Lockerungen gewährt worden seien. Vor allem im Hinblick auf die Vorstrafen des Verurteilten sei es angezeigt, ihn vor einer erneuten Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung unter Lockerungen zu erproben. Das Gleiche gelte für die Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung. Eine Überweisung des Verurteilten in eine Maßregel nach § 64 StGB „in H...“ sei „aus ärztlicher Sicht“ - vor allem im Hinblick auf das gute therapeutische Verhältnis zum dortigen Behandlerteam - „unbedingt wünschenswert“ und „geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines auch weiterhin positiven Verlaufs zu erhöhen, wodurch dann möglicherweise auch das Erfordernis einer weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut geprüft werden könnte“ . Randnummer 6 Soweit im Gutachten die Persönlichkeitszüge des Verurteilten und die bei ihm vorliegenden Aggressivitätsfaktoren mittels statistischer Verfahren erfasst sind, liegen die Ergebnisse überwiegend im Normbereich und weisen lediglich auf eine überdurchschnittlich ausgeprägte Erregbarkeit, Selbstaggression und Aggressionshemmung beim Verurteilten hin. Im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprognose hat der Sachverständige „die beschriebene dissoziale Persönlichkeitsstörung…aufgrund der erheblichen Abmilderung…insgesamt nicht als ungünstige[n]r Prädiktor im Hinblick auf die Legalprognose“ angesehen. Das Gleiche gelte „aufgrund der stattgehabten positiv verlaufenen Therapie und der mittlerweile auch langwährenden Karenz“ für die „positive Suchtanamnese“ des Verurteilten und seine ein „klar positives Bild“ bietende „Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten und der postdeliktischen Entwicklung“ . Negativ seien seine instabile prädeliktische Entwicklung, sein fehlender Berufsabschluss, seine eingeschränkte Bindungsfähigkeit, die strafrechtliche Anamnese und der Umstand, „dass der soziale Empfangsraum bisher nicht konfiguriert ist“ . Eine konkrete Einschätzung des Grades der vom Verurteilten (noch) ausgehenden Gefährlichkeit enthält das Gutachten nicht. Randnummer 7 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 17.08.2015, die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen sowie anzuordnen, dass die Sicherungsverwahrung nach vollständiger Strafvollstreckung vollzogen wird. Eine Überweisung in den Vollzug einer (anderen) Maßregel nach § 64 StGB hielt die Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen für unmöglich. Randnummer 8 Nach Eingang einer Stellungnahme des seine Rückverlegung nach H... erstrebenden Verurteilten hörte die Berichterstatterin - ohne hierzu von der Kammer aktenkundig beauftragt worden zu sein - den Verurteilten am 08.09.2015 mündlich an und erklärte ihm ausweislich des Anhörungsprotokolls, „dass das Gericht beabsichtigt, zu entscheiden, dass die Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Weiter wird das Gericht durch Beschluss den Verurteilten aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt überweisen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 StGB)“ . Randnummer 9 Hiermit erklärte sich der Verurteilte einverstanden, wobei er anmerkte, dass er zurück nach H... wolle und es in Kauf nehme, bis zu seinem Strafzeitende in der Justizvollzugsanstalt T... zu bleiben, wenn er nicht in die Sicherungsverwahrung müsse. Randnummer 10 Nach Fertigung eines - auf den 08.09.2015, also den Tag der Anhörung datierten - Entscheidungsentwurfs übersandte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 22.09.2015 die Akten „an das Landgericht Meiningen - Strafvollstreckungskammer - mit der Bitte um Unterzeichnung des Beschlusses vom 08.09.2015“ . Die am 25.09.2015 in Meiningen eingegangenen Akten gelangten am 08.10.2015 an das Amtsgericht Hildburghausen zurück. Am 04.11. 2015 verfügte die Berichterstatterin die Zustellung des - offenbar zwischenzeitlich von der Vorsitzenden und der weiteren Beisitzerin der Strafvollstreckungskammer unterschriebenen - Beschlusses an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, bei der er am 06.11.2015 einging und die am 09.11.2015 sofortige Beschwerde einlegte. Randnummer 11 Der Tenor des angefochtenen Beschlusses lautet: Randnummer 12 „1. Die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, Az.: 321 Js 25334/09, wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 13 2. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, Az.: 321 Js 25334/09, wird angeordnet. Randnummer 14 3. Der Verurteilte wird aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt überwiesen.“ Randnummer 15 Mit ihrer zugleich mit Einlegung begründeten sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die von ihr für unzulässig gehaltene Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel, hier nach § 64 StGB. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit Stellungnahme vom 24.11.2015 im Ergebnis beigetreten und hat beantragt, „Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Meiningen - 4 StVK 1041/10 vom 08.09.15 aufzuheben“. Randnummer 16 Hierzu hat sich der Verteidiger des Verurteilten am 28.11.2015 geäußert und die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt. III. Randnummer 17 Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Randnummer 18 1. Der angefochtene Beschluss ist schon aus formalen Gründen (insgesamt) aufzuheben. Randnummer 19
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