Prüfung der Fälligkeit einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - Keine Anwendung von § 108 Abs. 3 AO Orientierungssatz 1. Fällt der gesetzliche Fälligkeitstermin für die
§ 11Abs. 2 Satz 2 ESt
G möglicherweise zwei Veranlagungszeiträume hintereinander keine Anwendung findet, in denen rein zufällig der
- Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Randnummer 23 Soweit es - wie im vorliegenden Streitfall - bei der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG darum geht, ob nicht nur der Abflusszeitpunkt einer Ausgabe, sondern auch ihr Fälligkeitszeitpunkt innerhalb des maßgebenden 10 Tageszeitraums liegt, ist aus teleologischen Gründen die Regelung des § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden, sondern stattdessen von dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auszugehen, selbst wenn- wie hier - der
- Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Randnummer 24 Diese Auffassung vermeidet auch, dass ein betroffener Steuerpflichtiger möglicherweise künstliche Ausweichstrategien heranziehen müsste, um ein anderes Ergebnis zu erreichen. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend und wollte ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember im Jahr der Entstehung der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend machen, müsste er vor dem Hintergrund kalendarischer Zufälligkeiten einen Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung stornieren und durch eine Einzelüberweisung ggf. über einen geschätzten Umsatzsteuerbetrag noch im alten Jahr und zwar mindestens 11 Tage vor dem Jahresende ersetzen. Damit wäre die Umsatzsteuer für Dezember 2014 nach der Grundregelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in jedem Fall im Jahr der Umsatzsteuerentstehung als Betriebsausgabe zu erfassen. Auf die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG käme es dann nicht mehr an. Randnummer 25 Die Auffassung des Beklagten käme zudem zu den widersinnigen Ergebnis,
§ 108Abs.
3 AO, die den Steuerpflichtigen durch Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfrist gerade begünstigen soll, dazu führen würde,
§ 11Abs.
2 Satz 2 AO, die den Steuerpflichtigen unter entsprechenden Umstände ebenfalls begünstigt, nicht zur Anwendung käme, obwohl der Steuerpflichtige in Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dieser prinzipiellen Begünstigung des § 108 Abs. 3 AO gerade nie bedarf, weil die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sowieso nur greifen kann, wenn der Steuerpflichtige noch innerhalb des 10 Tages Zeitraums, also gerade vor der fiktiv gesetzlich hinausgeschobenen Fälligkeit, leistet. Randnummer 26 Aufgrund der dargelegten Umstände bedarf es im Streitfall einer teleologische Reduktion dahingehend, dass § 108 Abs. 3 AO im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 AO, als Vorfrage, ob die Fälligkeit innerhalb des 10 Tages Zeitraumes liegt, nicht anwendbar ist. Randnummer 27
- Eine andere rechtliche Wertung ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn die durch den Beklagten angeführten Entscheidungen betrafen andere Sachverhalte bzw. haben über andere Rechtsfragen entschieden. Randnummer 28 In dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 11.11.2014 VII R 34/12, a.a.O. zugrunde lag, wurde die Umsatzsteuer-Vorauszahlung - anders als im vorliegenden Fall - unstreitig erst am
- Januar und damit außerhalb des 10-Tageszeitraums geleistet. Randnummer 29 Zudem hat der BFH in dem betreffenden Urteil nur die Rechtsfrage entschieden, ob eine Verlängerung des 10-Tageszeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG bei Anwendung der Regelungen des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB bzw. im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen in Betracht kommt. Insoweit hat der BFH zutreffend entschieden, dass die Anwendung der Regelungen in § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB auf Fälle der vom Zuflussprinzip und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßiger wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG bereits daran scheitert, dass es an der Voraussetzung fehlt, dass eine Leistung im Sinne des § 193 BGB "zu bewirken ist". Nach zutreffender Auffassung des BFH regeln nämlich § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG keine Zahlungspflicht, sondern knüpfen nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um danach im Rahmen der Einkommensermittlung eine vom Grundsatz abweichende periodengerechte zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben für die Gewinn- bzw. Überschusseinkünfte zu bestimmen. Nach ebenso zutreffender Wertung des BFH kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums nicht in Betracht. Denn § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln keine Frist, sondern schaffen lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion. Im vorliegenden Streitfall geht es aber nicht um die Rechtsfrage, ob sich der Zeitraum des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG verlängert. Randnummer 30 Deshalb ergibt sich - entgegen der Wertung des Beklagten - auch aus dem BFH-Beschluss vom 06.11.2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169 keine der Auffassung des hiesigen Gerichts entgegenstehende rechtliche Wertung. Denn dort hat der BFH nur zutreffend entschieden, dass der in § 11 Abs.1 Satz 2 EStG verwendete Begriff "kurze Zeit" einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen umfasst und dass eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Im hiesigen Streitfall geht es aber nicht darum, dass und ob sich in der § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelte 10-Tageszeitraum verlängert. Randnummer 31 Im vorliegenden Streitfall geht es vielmehr um eine andere Rechtsfrage, nämlich darum, ob die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuer-vorauszahlungen als Vorfrage im Rahmen der Prüfung, ob die Fälligkeit einer Betriebsausgabe noch innerhalb des maßgeblichen 10-Tageszeitraumes liegt, auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten ist. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom
- Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 969). Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab. Die Sache ist auch über den Einzelfall hinaus nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Obwohl bereits mehrfach kalendarisch der
- Januar eines Folgejahres als Fälligkeitstermin für eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember auf einen Samstag oder Sonntag gefallen ist und sich die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage deshalb gestellt haben dürfte, ist dem hiesigen Gericht kein Fall bekannt, in dem diese Frage streitig war. Allein der Umstand, dass eine abweichende Rechtsauffassung in einer internen Verfügung der zuständigen LFD vertreten wird, rechtfertigt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass andere Finanzämter in Thüringen über den vorliegenden Einzelfall hinaus auf der Grundlage dieser Verfügung einen Betriebsausgabenabzug unter Nichtanwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG versagt haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001271957