1 SGB 6 liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. (Rn.18) 2. Eine Verkäuferin, die diesen Beruf nicht erlernt hat, aber als solche gearbeitet hat und in der Lohngruppe K 2 entlohnt wurde, ist
dem Mehrstufenschema des BSG auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin verweisbar. (Rn.21)
mehrfachen gynäkologischen Operationen, Spondylosis deformans mit Bandscheibenerniedrigung L5/S1 ohne aktuelle Pseudoradikulärsymptomatik; Leistungsbild: Tätigkeit als Verkäuferin drei bis unter sechs Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden). Mit Bescheid vom
gehen könne. Sie habe zumindest Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil sie ihren Beruf als Verkäuferin nicht mehr und auch keine von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit ausüben könne. Sie sei als Einzelhandelskauffrau einzustufen. Sie habe im August 2013 eine Fraktur an der neunten Rippe rechts und im Januar 2014 einen Hirnstamminfarkt erlitten. Hierzu überreicht sie den Entlassungsbrief der Zentralklinik B. B. Neurologisch-Neurochirurgisches Zentrum Klinik für Neurologie vom
der Entgeltgruppe 2 TVöD in Betracht. Randnummer 12 Der Senat hat verschiedene Befundberichte mit den entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen und eine ergänzende Stellungnahme der Dr. W. vom 21. November 2013 eingeholt. Diese führte aus, sie halte auch unter Berücksichtigung der
gereichten medizinischen Unterlagen an der getroffenen Leistungseinschätzung fest. Das Weiteren hat der Senat ein internistisches Gutachten des Prof. Dr. Sch. vom 19. April 2016 eingeholt. Danach liegen bei der Klägerin ein chronischer Durchfall unklarer Genese, eine Osteoponie mit Mittelfußfrakturen zwischen 2002 und 2009, ein Zustand
tiefer Beinvenenthrombose 1998 rechts mit
folgendem mäßigem postthrombotischem Syndrom, eine Strumektomie 1994 wegen Hyperthyreose, eine gynäkologische Totaloperation mit subtotaler Entfernung der Ovarien 1974, ein Zustand
Hirnstamminfarkt ohne wesentliche Folgezustände sowie rezidivierende Thrombophlebitiden, zuletzt im August 2013, vor. Aus internistischer Sicht könne die Klägerin noch leichte körperliche Arbeit mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung von Einschränkungen verrichten. Des Weiteren hat der Senat einen Befundbericht des Dr. K. vom
Randnummer 17 Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
den §§ 43, 240 SGB VI scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen. Randnummer 18 Die Klägerin ist nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang herabgesunken ist.
2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Versicherte „ihren Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Randnummer 19 Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich
der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind
dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R,
juris). Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene - d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen - im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen – (vierte Stufe); der Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und der unausgebildeten (ungelernten) Angestellten. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Randnummer 20 Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich
der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch
der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Facharbeiterschutz (dementsprechend bei Angestellten: Berufsschutz auf der dritten Stufe) kommt danach den Versicherten zu, die
dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern (hier: Angestellten mit einer Berufsausbildung entsprechend der dritten Stufe) auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner
juris). In Betracht kommt hier nur die Prüfung eines qualifizierten Berufsschutzes
dem Berufsausbildungsgesetz handelt. Ein höherer Berufsschutz als Angestellte mit einer Ausbildung über zwei Jahre wird auch bei einer abgeschlossenen Ausbildung zur Verkäuferin nicht erreicht (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2011 - Az.: L 6 R 1864/12 ,
juris). Randnummer 22 Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Verkäuferin nicht mehr im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben vermag. Er verweist sie auf die ihr sozial zumutbare (Entlohnung
Vergütungsgruppe IX BAT,
der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. November 2006: Entgeltgruppe 2) Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin. Randnummer 23
dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom
der Neuregelung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst zum 1. November 2006 existieren noch keine neuen Eingruppierungsmerkmale. Die ursprüngliche Vergütungsgruppe IX wird nunmehr
der Entgeltgruppe 2 vergütet. Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden. Anknüpfungspunkte dafür, dass die Klägerin über die hier erforderlichen einfachen Kenntnisse im kaufmännisch-verwaltenden Bereich verfügt, ergeben sich aus den von ihr absolvierten Tätigkeiten als Verkäuferin und Gruppenleiterin. Insoweit stellen die als Poststellenmitarbeiterin zu bewältigenden Aufgaben für sie auch lediglich einfache Arbeiten dar, die sie noch bewältigen kann. Randnummer 25 Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf die Gutachten der Dr. W. 1. Juni 2012 und deren ergänzende Stellungnahme vom 21. November 2013 sowie das Gutachten des Dr. Sch. vom 19. April 2016, deren Ausführungen er sich anschließt. Randnummer 26
dem Gutachten der Dr. W. kann die Klägerin weiterhin leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen - nur in wechselnder Körperhaltung, ohne wirbelsäulenfixierende Zwangshaltungen, ohne Hebe- und Bückarbeiten, ohne Absturzgefahr, also nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne Gefährdung durch Nässe, Kälte und Zugluft - ausüben. Dies ist
vollziehbar. Beide Schultergelenke sind in allen Ebenen aktiv und passiv frei beweglich, ebenso die Ellenbogen-, Hand-, Finger-, Sprung-, Fuß- und Hüftgelenke. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Großzehengrundgelenke, hier sind Dorsalextension/Plantarflexion beidseitig eingeschränkt. Die zwischenzeitlich wiederholt aufgetretenen Ermüdungsbrüche an Mittelfußknochen wurden entsprechend konservativ behandelt. Eine Knochendichtemessung ergab zuletzt eine gute Stabilisierung der Knochenmineralisation. Klinisch waren Gang und Bewegungsabläufe flüssig, von Seiten der Wirbelsäule fielen ein Büffelnacken, eine verstärkte Brustkyphose, eine leichte linkskonvexe Skoliose der unteren Brustwirbelsäule, Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen des zervico-thorakalen Überganges und der gesamten Lendenwirbelsäule neben paravertebralen Druckschmerzen in den genannten Bereichen auf. Funktionseinschränkungen und radikuläre Symptome sind in allen drei Wirbelsäulenabschnitten nicht feststellbar. Schultergürtel und obere Extremitäten bieten druckschmerzhafte Myogelosen in der Trapeziusmuskulatur, eine leichte Kraftminderung im Bereich der Hände und eine leichte interdigitale Schwellung zwischen dem II. und III. Strahl der rechten Hand. Ebenso besteht ein leichter Druckschmerz im Bereich des linken Vorfußes mit punctum maximum zwischen dem I. und II. Strahl distal. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht; betriebsübliche Pausen sind nicht erforderlich. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2013 verweist die Sachverständige darauf, dass sich auch unter Berücksichtigung des Befundberichtes der Orthopädischen Ambulanz am Waldkrankenhaus "R. E." vom 3. Januar 2013 und des Arztbriefes der H. Klinikum E. GmbH vom 30. Januar 2013 hinsichtlich des Bewegungsapparates einschließlich der Knochenstoffwechselstörung im Vergleich zu der Leistungseinschätzung in ihrem Gutachten keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Neue Frakturen sind nicht aufgetreten. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin hat die Sachverständige ausdrücklich bejaht. Der Senat folgt nicht der Leistungseinschätzung des Dr. Sp. in dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten vom 27. September 2010. Quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens liegen
dem Gutachten der Dr. W. nicht vor. Auch im Rehabilitationsentlassungsbericht der Rehabilitationsklinik B. S.-A. vom 5. Juli 2000 schätzen die behandelnden Ärzte das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten - unter Beachtung von Einschränkungen - auf sechs Stunden und mehr ein. Randnummer 27
dem Gutachten des Prof. Dr. Sch. vom 19. April 2016 kann die Klägerin aus internistischer Sicht noch leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Einschränkungen bestehen dahingehend, dass die Arbeiten nicht in Zwangshaltung, ohne Hebe- und Bückarbeit, ohne besondere Anforderungen an die Geschicklichkeit der Hände, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Schicht- und Akkordarbeit ausgeführt werden müssen. Hinweise für eine Pankreaserkrankung ergaben sich
der Sonographie und
den Laborwerten nicht. Bezüglich der Venenthrombose ist lediglich ein leichtes postthrombotisches Syndrom noch
weisbar. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen bei der Klägerin nicht; betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 28 Die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens ist nicht erforderlich. Prof. Dr. Sch. hat die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens verneint. Der Sachverständige weist darauf hin, dass die Beschwerden infolge degenerativer Veränderungen in der Wirbelsäule bereits in mehreren Vorgutachten gewürdigt wurden und sich insgesamt etwas gebessert haben. Bezüglich des Vitamin-D-Mangels, der in der Vorgeschichte zu einer Osteopenie und zu mehreren Mittelfußfrakturen in der Zeit von 2000 bis 2009 führte, ist von einem guten Behandlungseffekt auszugehen, weil das Parathormon und das Vitamin D zuletzt normal waren. Auch die Befundberichte des Dr. H. (Eingang beim Senat am
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001273825
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.