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SG Altenburg 14. Kammer S 14 R 2345/15 Gerichtsbescheid Berücksichtigung bergmännischer Tätigkeiten iS des § 41 Abs 1 Buchst i SozPflVRVDBest 1 als üb

Berücksichtigung bergmännischer Tätigkeiten iS des § 41 Abs 1 Buchst i SozPflVRVDBest 1 als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gem § 254a SGB 6 bzw § 61 Abs 1

§ 254a

SGB VI mit mehr als 2 vollen Jahren anerkennt und für diese Zeiten einen über insgesamt 2 volle Jahre hinausgehenden zusätzlichen Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI gewährt. Randnummer 43 Voraussetzung für die Anerkennung der vom Kläger nachgewiesenen Zeiträume der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs.

§ 254a

SGB VI ist, dass der Kläger in den nachgewiesenen Zeiträumen der bergmännischen Tätigkeiten nur solche berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ausschließlich unter Tage verrichtet worden sind. Randnummer 44 Dabei geht aus den Bescheinigungen der … GmbH vom

  1. Juli 2003 und vom
  2. März 2016 eindeutig hervor, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen sind. Randnummer 45 Die … GmbH hat in ihren Bescheinigungen vom
  3. Juli 2003 und vom
  4. März 2016 auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen bzw. der vorhandenen Lohnunterlagen die vom Kläger während seiner beruflichen (bergbaulichen) Tätigkeit im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten tabellarisch genau aufgelistet. Randnummer 46 Aus diesen Bescheinigungen der … GmbH vom
  5. Juli 2003 und vom
  6. März 2016 mit den vom Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR tatsächlich verfahrenen Untertageschichten ergibt sich, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs.

§ 254aSGB VI für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs.

1 SGB VI in der Altersrente nach den dem SGB VI des Klägers anzuerkennen sind. Dies hat die Beklagte daher zu Recht in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom

  1. Mai 2015 festgestellt. Randnummer 47 Schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR fand dabei keine Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten statt. Randnummer 48 Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeiten zwei Gruppen von beruflichen Tätigkeiten in Bergbaubetrieben zusammengefasst. Einmal die unter Tage ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und zum anderen solche beruflichen Tätigkeiten, die in Bergbaubetrieben ausgeübt worden sind und besonders gesundheitsgefährdend gewesen sind. Randnummer 49 Der Kommentar zum Rentenrecht (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1970) führt dazu auf Seite 170 aus: "Von den in Bergbaubetrieben beschäftigten Werktätigen bedürfen diejenigen eines besonderen Schutzes, die ihre Tätigkeit unter Tage verrichten oder besonderen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten werden unter dem Begriff der bergmännischen Tätigkeit zusammengefasst.". Randnummer 50 Das Arbeitsrecht von A bis Z (Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1984) erläutert den Begriff der bergmännischen Tätigkeit wie folgt: " bergmännische Tätigkeiten - alle überwiegend unter Tage sowie unter erschwerten Bedingungen in bergbaulichen Betrieben ausgeübten Tätigkeit (§ 41 der
  2. DB zur Renten-VO).". Randnummer 51 Aus diesen beiden Textstellen aus der ehemaligen DDR lässt sich deutlich ersehen, dass nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bei den bergmännischen Tätigkeiten zwischen den im Bergbau unter Tage verrichteten beruflichen Tätigkeiten und anderen unter erschwerten (gesundheitsgefährdenden) Bedingungen in Bergbaubetrieben ausgeübten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschieden worden ist. Damit hat schon nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR eindeutig keine automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten stattgefunden. Randnummer 52 Der Kläger würde damit, wenn man seine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der
  3. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten jetzt als überwiegende Untertagetätigkeiten gemäß § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der
  4. DB z. RentenVO und damit als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs.

§ 254a

SGB VI anerkennen würde, besser als es nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR vorgesehen gewesen ist, gestellt werden. Randnummer 53 Das Rentenrecht der ehemaligen DDR hat in § 41 Abs. 3 bis Abs. 5 der

  1. DB z. RentenVO nämlich einen völlig eigenständigen Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeit festgelegt. Danach waren nach dem Rentenrecht der DDR überwiegende Untertagetätigkeiten nur die beruflichen Tätigkeiten, die mit einer Mindestzahl von Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage jährlich oder monatlich tatsächlich verfahren wurden. Randnummer 54 Dabei wurde nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ein Jahr als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit angerechnet, wenn im Kalenderjahr mindestens 135 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich verfahren wurden. Wenn in einem Kalenderjahr nicht 135 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich geleistet wurden, wurden die Monate als Zeit der überwiegenden Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage geleistet wurden. Randnummer 55 Die … GmbH hat in ihren Bescheinigungen vom
  2. Juli 2003 und vom
  3. März 2016 anhand der vorliegenden Personalunterlagen bzw. der vorliegenden Lohnnachweise tabellarisch genau ausgeführt, dass der Kläger im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR insgesamt 27 Monate mit mindestens 11 Untertageschichten mit jeweils 80 % der Schichtzeit unter Tage tatsächlich geleistet hat. Randnummer 56 Daher hat die Beklagte in der Anlage 12 zum Rentenbescheid vom
  4. Mai 2015 zu Recht festgestellt, dass beim Kläger nur insgesamt 2 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (überwiegenden Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs.

§ 254aSGB VI für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs.

1 SGB VI in der Altersrente nach dem SGB VI des Klägers anzuerkennen sind. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers werden in § 85 Abs. 1 SGB V jeweils nur volle Jahre für den Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt. Randnummer 57 Nur diese tatsächlich nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten überwiegenden Untertagetätigkeiten hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 12/405 Seite 126) in § 254a SGB VI den ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI gleichgestellt (Urteile des BSG vom

  1. Mai 2001, Az.: B 8 KN 10/00 R und des Thüringer LSG vom
  2. Mai 2011, Az.: L 6 R 94/08 sowie des Sächsischen LSG vom
  3. Februar 2005, Az.: L 6 KN 129/04; alle zitiert nach juris). Randnummer 58 Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG Brandenburg) hat in seinem Urteil vom
  4. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99; zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nicht mit den überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI gleichzustellen sind. Randnummer 59 Dazu hat das LSG Brandenburg in seinem Urteil vom
  5. März 2000 (Az.: L 3 KN 26/99, a.a.O.) ausgeführt: "Hieraus folgt, dass die Tätigkeit, die der Kläger über Tage von 1976 bis 1991 bzw.
  6. September 1997 als Produktionsarbeiter bei dem VEB Chemiefaserwerk "F. E." in P bzw. der Rechtsnachfolgerin, der N GmbH, ausgeübt hat, rentenrechtlich nicht nach § 254 a SGB VI zu berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 254 a SGB VI sollen nämlich im Rahmen des SGB VI nur die nach DDR überwiegend und unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen. Als ständige Arbeiten unter Tage sind daher nur solche anzuerkennen, in denen der Versicherte auch tatsächlich überwiegend unter Tage tätig war, d.h. in Betracht kommen nur Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstaben a, f und g der
  7. DB (vgl. Pott in GK-SGB VI, § 254 a Rz. 4; Diel in Hauck/Haines, SGB VI -- Gesetzliche Rentenversicherung-Kommentar, § 254 a Rz. 7). Der Kläger hat jedoch -- wie bereits ausgeführt -- zu keiner Zeit im Bereich des Bergbaus und auch zu keiner Zeit unter Tage und auch nicht überwiegend unter Tage im Sinne des § 41 Abs. 1 der
  8. DB gearbeitet.". Randnummer 60 Nach § 41 Abs. 1 der
  9. DB z. RentenVO waren die Buchstaben a), f) und g), wie oben schon ausgeführt worden ist, folgendermaßen definiert: Randnummer 61 a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, Randnummer 62 f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet, Randnummer 63 g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkes. Randnummer 64 Da der Kläger solche beruflichen Tätigkeiten unter Tage im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR nach seinen eigenen Angaben sowie nach seinem Versicherungsverlauf bzw. nach den Bescheinigungen der … GmbH vom
  10. Juli 2003 und vom
  11. März 2016 nur in einem Umfang von insgesamt 27 Monaten tatsächlich verrichtet hat, sind die vom Kläger im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der
  12. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten eindeutig nicht als ständige Arbeiten unter Tage (überwiegende Untertagetätigkeiten) im Sinne von § 61 Abs.

§ 254aSGB VI anzuerkennen. Randnummer 65 Das BVerf

G hat dann in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06; zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt, dass die durch § 254a SGB VI erfolgte ausschließliche Übernahme der nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR verrichteten überwiegenden Untertagetätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI in das Rentenrecht des SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Randnummer 66 Dabei hat das BVerfG betont, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe

  1. i)der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen. Das BVerfG hat dazu in seinem Nichtannahmebeschluss vom 9. Oktober 2006 (Az.: 1 BvR 1484/06, a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt: "
  2. a)Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) festgestellt hat, nehmen die in dem staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Maß am verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG teil, wie sie als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung nach Maßgabe des Einigungsvertrags überführt wurden. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat zwar die Sonderregelung der Deutschen Demokratischen Republik für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten in § 41 Abs. 1 der 1. DB. in Art. 2 § 23 RÜG übernommen. Für die nach dem 31. Dezember 1996 beginnenden Renten gilt die begünstigende Sonderregelung jedoch von Anfang an nur, soweit tatsächlich eine Tätigkeit unter Tage ausgeübt wurde. Ein gesetzlicher Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar.". Randnummer 67 Daraus folgt zwingend, dass die bei dem Kläger nachgewiesene tatsächliche Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe
  3. i)der 1. DB z. RentenVO) nicht dazu führt, dass diese nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich zurückgelegten beruflichen (bergmännischen) Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten oder ständige Arbeiten unter Tage anzusehen wären. Randnummer 68 Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon das Rentenrecht der ehemaligen DDR eine solche automatische Gleichstellung von bergmännischen Tätigkeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten nicht vorgesehen hat. Somit war der gesamtdeutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB VI auch nicht verpflichtet, alle nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR tatsächlich ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten gemäß § 254a SGB VI ebenfalls als ständige Arbeiten unter Tage im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB VI anzusehen. Randnummer 69 Somit ist auf die Frage, ob berufliche Tätigkeiten im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, zum Beispiel auch in der Uranerzaufbereitung, als ständige Arbeiten unter Tage anzusehen sind, nur das Rentenrecht des SGB VI in § 61 Abs. 1 SGB VI oder die Regelung des § 254a SGB VI anzuwenden. Randnummer 70 Eine Berücksichtigung von beruflichen Tätigkeiten, die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR bergmännische Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe
  4. i)der 1. DB z. RentenVO gewesen sind, als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI kommt daher von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Randnummer 71 Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe
  5. i)der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss. Randnummer 72 Das BSG hat sich in dem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war. Randnummer 73 Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt aber voraus, dass der Versicherte vor dem 14. Februar 1944 geboren worden ist. Randnummer 74 Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar. Dabei führt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dazu, dass die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in besonderer Weise angehoben wird, aber nicht dazu, dass eine nach § 41 Abs. 1 Buchstabe
  6. i)der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeit als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss. Randnummer 75 Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste. Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe
  7. i)der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss. Randnummer 76 Es ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Belastungen bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Uranerzbergbau der ehemaligen DDR, insbesondere in der Uranerzaufbereitung, gezwungen sei, höhere Rentenleistungen nach dem SGB VI, zum Beispiel in der Form des Leistungszuschlages nach § 85 Abs. 1 SGB VI, zu erbringen. Randnummer 77 Zum einen gibt es im Rentenrecht nach dem SGB VI grundsätzlich keine höhere Rentenleistung, wenn ein Versicherter in seinem Arbeitsleben gesundheitsgefährdende oder gesundheitsbelastende berufliche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat. Randnummer 78 Vielmehr werden gesundheitliche Belastungen und Gefährdungen im Arbeitsleben ausschließlich durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ausgeglichen, denn dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht des SGB VI ist die Anerkennung begünstigender Positionen aufgrund der Ausübung gesundheitsgefährdender beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich fremd (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.). Randnummer 79 Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das BVerfG betont hat, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen ist, die Sonderregelung des Rentenrechts der ehemaligen DDR bei in Bergbaubetriebenen der ehemaligen DDR ausgeübten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten (§ 41 Abs. 1 Buchstabe
  8. i)der 1. DB z. RentenVO) in das Rentenrecht des SGB VI zu übernehmen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 1484/06; a. a. O.). Randnummer 80 Da der Kläger keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung durch die Beklagte geltend gemacht hat und das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auch keine anderen Fehler bei der Rentenberechnung erkennen kann, war die Klage daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 81 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Randnummer 83 Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichts zulässig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001274030

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