Betriebsführung - Betriebsübergang - Verwirkung bei Scheinübergang Leitsatz 1. Zu Betriebsführung und Betriebsübergang. (Rn.75) 2. Verwirkung ist bei einem nicht erfolgten Betriebsübergang anders zu beurteilen als im Fall des § 613a Abs. 6 BGB. (Rn.87) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 524/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Nordhausen, 15. September 2015, 1 Ca 810/14, Urteil nachgehend BAG, 25. Januar 2018, 8 AZR 524/16, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung der Beklagten zu 4) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 15.09.2015 - 1 Ca 810/14 - wird zurückgewiesen, allerdings mit der Klarstellung, dass im Hinblick auf den Antrag zu 3) festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 4) und der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28.7.2014 nicht beendet worden ist. Die Berufung der Klägerin wird ebenfalls zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der Berufung gilt: Die Beklagte zu 4) und die Klägerin haben die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 4) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin zu 25 %, die Beklagte zu 4) zu 75 % zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zu 4) zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Nach mehrfacher Änderung des Rechtsschutzzieles in erster Instanz begehrt die Klägerin nunmehr vorrangig die Feststellung, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 4) zu stehen. Weiter geht es um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen, betriebsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Die Klägerin, Jahrgang 1964, verheiratet, einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, war seit 1986 in dem Betrieb in N. tätig. Im Jahr 2002 wurde die Produktionsstätte von der Beklagten zu 4) übernommen, die in 2006 auf die heutige Rechtsform umgewandelt wurde. Randnummer 3 Das Unternehmen unterhielt noch zwei weitere Betriebe, einen in O. , den anderen in B. . Zwischen den Werken gab es eine Aufgabenteilung nach Produktfeldern. So wurden in N. Fensterbänke und technische Formteile hergestellt. Die Spezialisierung hatte zur Folge, dass die technischen Anlagen entsprechend ausgerichtet waren. Randnummer 4 Im Jahr 2008, gemeinhin als Jahr der Finanzkrise bezeichnet, gab es bei der Beklagten zu 4) Überlegungen, die Produktion im Inland neu zu organisieren. Nach Diskussionen in der Gesellschafterversammlung und im Beirat reifte der Plan, einer neu zu gründenden Gesellschaft die Produktion zu übertragen. Die hiermit verbundene Betriebsänderung mündete in ein betriebsverfassungsrechtliches Verfahren mit dem die drei Werke repräsentierenden Gesamtbetriebsrat. Am 28.10.2010 kam es zu einem Interessenausgleich, der im Wesentlichen den Bestand der betrieblichen Einheiten wie auch die betrieblichen Normen und Absprachen sicherte. In der Folge, im Dezember 2010 wurde die Beklagte zu 1) unter der Firma I. GmbH & Co. KG gegründet und mit Kommanditanteilen von 100.000,00 EUR ausgestattet. Randnummer 5 Im März 2011 schlossen die Beklagte zu 4) als Auftraggeberin und die Beklagte zu 1) als Auftragnehmerin einen Betriebsführungsvertrag, mit den Gegenständen einer Lohnfertigung (§§ 1 - 5, §§ 12 - 15) und der Geschäftsbesorgung (§§ 5 - 11). Unterschrieben wurde die Vereinbarung jeweils von den beiden Geschäftsführern der Komplementär-GmbH, die damals – identische Personen – die Unternehmen in Personalunion führten. Übertragen wurde der Beklagten zu 1) die Herstellung von Fensterbänken, Balkon- und Fassadenelementen, Terrassenprofilen, Tischplatten, Industrie- und Sperrholzformteilen gegen Erstattung der Lohnkosten plus eines Aufschlags von 3 %. Auch die mit der Wertschöpfung verbundenen Sachkosten sollten von der Beklagten zu 4) getragen werden, § 1 der Vereinbarung. Produktionshallen und –anlagen wie auch das sonstige Anlagevermögen wurde der Beklagten zu 1) kostenlos überlassen. Die Produktion sollte den Vorgaben des Auftraggebers folgen, der Auftragnehmer erwarb Rechte weder an den Rohstoffen, noch an den Halbfertigprodukten noch den Endprodukten. Die Geschäftsbesorgung umfasste Einkauf, Vertrieb, Marketing, Finanzbuchhaltung, Forschung, Entwicklung sowie Instandhaltung. Insoweit wurde der Beklagten zu 1) Generalhandlungsvollmacht erteilt, § 6. Die mit der Aufgabe verbundenen Personalkosten sollten – parallel zu § 1 – mit einem Aufschlag von 3 % von der Beklagten zu 1) erstattet werden, die Verwaltungsgebäude wurden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, § 9. Die Schutzrechte verblieben bei der Beklagten zu 4), die sich im Übrigen – allgemein - Auskunftsrechte wie auch das Recht zur Richtlinienbestimmung und Einzelweisung vorbehielt (§ 12). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom März 2011 (Blatt 379 GA ff.) verwiesen. Randnummer 6 Unter dem 1.3.2011 wurde von den Beklagten zu 4) und 1) ein Informationsschreiben „nach § 613a BGB gefertigt“ (Blatt 160 GA ff.). Darin werden die Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt, dass „geplant“ sei, die Fertigung im Wege der Lohnfertigung ebenso wie die administrativen Tätigkeiten auf die Beklagte zu 1) zu übertragen. Es heißt weiter: „Sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen unverändert auf die I. GmbH + Co. KG über.“ …“Was die wirtschaftlichen Folgen anbetrifft, so hat die neue Firma zwar keine Rechte am Anlage- und Umlaufvermögen, sie hat aber auch keinerlei Bankverbindlichkeiten.“ Randnummer 7 Zum Stichtag 1.4.2011 wurden die Mitarbeiter der Beklagten zu 4) als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) behandelt. Sie erhielten die Entgeltzahlungen von der Beklagten zu 1), die Lohnsteuern wurden von dort ebenso wie die Sozialabgaben abgeführt. Die Betriebsräte verhandelten – und stritten (ArbG NDH 4 BVGA 2 u. 3/14; LAG Thüringen 6 TaBVGa 3/14 und 3 TaBVGa 13/15) – mit der Beklagten zu 1), die von allen Beteiligten subjektiv als Arbeitgeberin angesehen wurde. Arbeitnehmer, wie in O. geschehen, die dem Übergang widersprachen, wurden von der Beklagten zu 4) gekündigt und hatten das Nachsehen. Am Standort N. arbeitete die Beklagte zu 1) mit etwa 100 Mitarbeitern. Die Produktion von Furnierholz wurde eingestellt. Im Jahr 2012 änderte sie die Firma in F. GmbH & Co. KG (Eintragung 11.7.2012). Randnummer 8 Ende Mai / Anfang Juni 2013 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten zu 1) die Liquidation des Unternehmens (Blatt 32 f. GA). § 3 legt fest: „Der Geschäftsbetrieb soll schnellstmöglich stillgelegt werden.“ Die Komplementär-GmbH wird mit der Liquidation beauftragt. Die Eintragung erfolgte am 12.7.2013 (Blatt 75 f. GA). Am 17.7.2013 wurde die Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgung geändert (Bl. 545 GA). Die Beklagte zu 4) erhielt nunmehr das Recht, auch andere Unternehmen in die Lohnfertigung einzubinden. Einzelabsprachen wurde mehr Raum gegeben, die Vertragsdauer auf das – absehbare – Ende der Tätigkeit der Beklagten zu 1) begrenzt. Der Vertrag sieht nunmehr neben dem Recht auf eine außerordentliche Beendigung eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten vor (§14). Randnummer 9 Es wurden zwischen der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) und den dort handelnden Betriebsräten Verhandlungen zu einem Interessenausgleich aufgenommen, diese scheiterten. Hinsichtlich des Sozialplans gelangte die Einigungsstelle zu dem Ergebnis, das Mittel für einen solchen nicht vorhanden seien. Als Zwischenergebnis wurde eine kurzfristige Kündigungssperre festgehalten (vgl. Protokoll 10.5.2014 Blatt 34 GA). Randnummer 10 Teilfunktionen der Beklagten zu 1) wurden in andere Unternehmen im Verbund der Beklagten zu 4) überführt. Eine 2008 gegründete N. GmbH, war für die Versorgung mit Energie und Rohstoffen wie für die Erhaltung der Anlagen verantwortlich. 2014 wechselten nach dem Vortrag der Klägerin (Blatt 118 GA) die Mitarbeiter der Spaneranlage und des Kesselhauses von der Beklagten zu 1) in die N. GmbH. 2011 wurde eine E. GmbH gegründet. Diese übernahm die Fertigung von Pressspanprodukten und war in Endfertigungen eingebunden. 2014 wechselten ca. 10 Mitarbeiter per Aufhebungsvertrag in die E. GmbH. Die Verwaltung wurde einer C. GmbH übertragen, ebenfalls verbunden mit dem Wechsel von Mitarbeitern. Arbeitsteilig einbezogen wurden sodann die (ehemalige) Beklagte zu 2), eine H.1 UG mit einem Stammkapital von 1.000,00 EUR, sowie die (ehemalige) Beklagte zu 3), eine H.2 UG mit gleicher Ausstattung, beide mit Sitz in G. Die Beklagte zu 2) „übernahm“ zum 1.7.2014 von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) 27, um die Produktion der Fensterbänke fortzuführen wie auch die Herstellung der Polsterträger. Ursprünglich vertraten die Beteiligten die Auffassung, es liege ein Betriebs(teil)übergang vor, besannen sich aber inzwischen eines anderen (Blatt 211 GA ff.). Die Beklagte zu 3) setzte ab dem 1.3.2015 Teile der Produktion der Beklagten zu 1) fort. Sie bot 14 ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) Beschäftigung auf neuer Grundlage, welche diese akzeptierten. Randnummer 11 Von den ca. 100 Beschäftigten, welche 2011 bei der Beklagten zu 1) geführt wurden, waren im Sommer 2014 noch etwa 40 Mitarbeiter dieser zuzuordnen. Die Beklagte zu 1) bereitete die Kündigung dieser Mitarbeiter vor, mit dem Ziel, die Tätigkeit zum 28.2.2015 einzustellen. Mittlerweile bezweifelten die 2014 von den Beschäftigten gewählten Betriebsräte ihre Zuständigkeit und verweigerten die Kooperation. Die Beklagte zu 1) leitete den Betriebsratsvertretern schriftliche Unterlagen zu. Am 27.7.2014 wurden den Mitarbeitern Kündigungen ausgesprochen, überwiegend zum 28.2.2015. Die Beklagte zu 1) beendigte ihre Tätigkeiten in N. . Knapp 30 Gekündigte blieben nach Aufnahme einiger Mitarbeiter durch die Beklagte zu 3) ohne Beschäftigung, darunter die Klägerin. Randnummer 12 Inzwischen haben sich die Gesellschafter der Beklagten zu 4) an den von ihnen gehaltenen Anteilen an der Beklagten zu 1) getrennt. Randnummer 13 Die Klägerin ist zunächst mit ihrer am 13.8.2014 bei dem Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Bestandsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) vorgegangen. Sie hat behauptet, eine Stilllegung sei in N. nicht erfolgt. Zudem seien der zuständige Betriebsrat nicht gehört und die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt. Im März 2015 hat die Klägerin ihre Klageziele erweitert und nunmehr vertreten, die Produktion werde von den Beklagten zu 2) und 3) im Verbund mit weiteren Unternehmen in einem gemeinsamen Betrieb fortgesetzt. Und schließlich hat die Klägerin im Mai 2015 ihr Rechtsschutzbegehren gegen die Beklagte zu 4) erweitert, mit dem nunmehr führenden Vortrag, die Beklagte zu 4) habe zu keinem Zeitpunkt ihre Leitungsmacht aus der Hand gegeben, so dass sie nach wie vor als Arbeitgeberin der Klägerin zu betrachten sei. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 15 1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Beklagten zu 4) und der klagenden Partei über den 31.03.2011 hinaus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 16 2. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die klagende Partei zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter weiterzubeschäftigen. Randnummer 17 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 4) und der klagenden Partei durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28.07.2014 nicht beendet worden ist. Randnummer 18 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 4) und der klagenden Partei auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Randnummer 19 5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei mit der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28.07.2014 nicht beendet worden ist. Randnummer 20 6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Beklagten zu 1) und der klagenden Partei auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Randnummer 21 Hilfsweise wird beantragt: Randnummer 22 7. Es wird festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der F. seit dem 01.07.2014 besteht. Randnummer 23 Hilfsweise wird beantragt: Randnummer 24 8. Es wird festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der F. ab dem 01.03.2015 besteht. Randnummer 25 Hilfsweise wird beantragt: Randnummer 26 9. Es wird festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der F. ab dem 01.03.2015 besteht. Randnummer 27 Die Beklagte zu 1) beantragt: Randnummer 28 Die Abweisung der Klageanträge Ziffer 3.); 5.) und 6.). Randnummer 29 Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen: Randnummer 30 Die Abweisung der Hilfsanträge. Randnummer 31 Die Beklagte zu 4) beantragt: Randnummer 32 1. Die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage abzuweisen; Randnummer 33 hilfsweise Randnummer 34 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines gegen die Beklagte zu 4) gerichteten Urteils im Urteil auszuschließen, soweit die Beklagte zu 4) zur Beschäftigung der klagenden Partei verurteilt wird. Randnummer 35 Die Beklagte zu 1) meint, sie habe das Arbeitsverhältnis zur Klägerin im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Infolge liquidationsbedingter Stilllegung sei die Kündigung betriebsbedingt gerechtfertigt. Die Anhörung des Betriebsrates sei erfolgt, auch wenn dieser eine Mitwirkung verweigert habe. Entsprechend sei auch ein Konsultationsverfahren durchgeführt worden. Die Beklagte zu 4) hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe 2011 nicht nur sämtliche Arbeitsverträge übernommen, ihr seien auch sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Damit sei der Beklagten zu 1) ab diesem Zeitpunkt die eigenverantwortliche Steuerung des Betriebes zuzuschreiben. Im Übrigen sei das Recht der Klägerin, sich auf ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirkt. Vier Jahre seien seit dem Zeitpunkt des Übergangs der Produktion auf die Beklagte zu 1) vergangen, und spätestens die gegen diese Beklagte gerichtete Bestandsschutzklage verwirkliche den Umstandsmoment. Die Beklagten zu 2) und 3) haben vorgetragen, dass ein gemeinsamer Betrieb aus dem parallelen Wirtschaften der verschiedenen Unternehmen nicht abzuleiten sei. Randnummer 36 Mit Urteil vom 15.9.2015, den Parteien zugestellt am 22.10.2015, hat das Arbeitsgericht Nordhausen der Klage gegen die Beklagte zu 4) hinsichtlich der Feststellung und der Weiterbeschäftigung ausdrücklich stattgegeben, zu dem Bestandsschutzantrag verhält sich die Entscheidung nicht explizit. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zu 4) fand kein Gehör. Die Klage „im Übrigen“, mithin vornehmlich das gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Rechtsschutzbegehren hat das Arbeitsgericht abgewiesen, zu den Hilfsanträgen, die auf die Beklagten zu 2) und 3) abzielten, hat sich die Entscheidung nicht verhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils (Blatt 391 GA ff.), hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidungsbegründung (Blatt 409 GA ff.) verwiesen. Das Urteil ist allen Beteiligten am 22.10.2015 zugestellt worden. Randnummer 37 Die Beklagte zu 4) hat mit am 5.11.2015 bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist zum 22.1.2016 (Blatt 491 GA) dieses mit am 21.1.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat am folgenden Tag, dem 6.11.2015 bei dem Landesarbeitsgericht einen Schriftsatz mit einer zunächst als fristwahrend bezeichneten Berufung eingereicht. Die Klägerin hat dabei alle Beklagten erster Instanz als Berufungsbeklagte bezeichnet. Am 14.1.2016 hat die Klägerin einen weiteren Schriftsatz eingereicht, in welchem sie ihr Rechtsmittel gegenüber der Beklagten zu 2), 3) und 4) zurückgenommen hat, zugleich aber die Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) begründete. Randnummer 38 Die Beklagte zu 4) meint, das erstinstanzliche Urteil leide erhebliche Mängel. Sie vermisse eine Befassung mit dem gegen sie gerichteten Antrag zu 3) der Klägerin. Weiter moniert sie, dass der verkündete Tenor nur Anlage, nicht Bestandteil des Verkündungsprotokolls sei. Hinzu trete, dass im Rahmen der telefonischen Auskunft gegenüber den Mitarbeitern verschiedener Bevollmächtigter mitgeteilt sei, dass die Klage gegen die Beklagte zu 4) vollständig abgewiesen worden sei. Schließlich verwirre der nahtlose Übergang von der Ordnungsziffer I auf die Ordnungsziffer III im Rahmen der Urteilsbegründung, wodurch der Verdacht einer Unvollständigkeit aufkomme. Randnummer 39 Die Beklagte zu 4) versteht die Entscheidung des Arbeitsgerichts dahin, dass der gegen sie gerichtete Bestandsschutzantrag (Ziffer 3) abgewiesen worden sei, mit der Konsequenz, dass – spätestens nach Rücknahme des gegen sie gerichteten Rechtsmittels – rechtskräftig feststehe, dass die Klägerin nicht mehr bei ihr beschäftigt sei. Randnummer 40 Aber auch der Feststellungsantrag der Klägerin (Ziffer 1) sei nicht begründet. Die Beklagte zu 4) vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe insbesondere verkannt, dass für einen Betriebsübergang der Lohnfertigungsvertrag hinlänglich sei. Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Betriebsmittel seien für eine diesbezügliche Beurteilung irrelevant. Die Leitungsmacht der Beklagten zu 1) ergebe sich vielmehr daraus, dass diese gegenüber den Arbeitnehmern, der Sozialverwaltung und dem Fiskus als Arbeitgeberin aufgetreten sei. Auch die Betriebsräte und die Gewerkschaft seien auf die Beklagte zu 1) eingestellt gewesen. Selbst die Klägerin räume ein, dass allenfalls eine „gemischte“ Form einer Betriebsführung vorliege. – Die Beklagte zu 4) vertieft weiterhin ihren Vortrag zu einer Verwirkung der Rechte der Klägerin. Die Klägerin habe ab Anfang März 2011 die Kenntnis von der Restrukturierung der Unternehmen gehabt. Schließlich sei ihr mangels eigener Produktion die Beschäftigung der Klägerin nicht möglich. Randnummer 41 Die Beklagte zu 4) und Berufungsklägerin zu 1) beantragt, Randnummer 42 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 17.9.2015 – 1 Ca 810/14 – die gegen sie gerichteten Klageanträge abzuweisen. Randnummer 43 Die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt, Randnummer 44 die Berufung der Beklagten zu 4) und Berufungsklägerin zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Randnummer 46 Mit ihrer Zweitberufung geht die Klägerin ebenfalls gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen vor. Unter der Prämisse einer Abweisung der gegen die Beklagte zu 4) gerichteten Klage sei es so, dass die von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung keine Wirkung entfalten könne. Randnummer 47 Die Klägerin und Berufungsklägerin zu 2) beantragt, Randnummer 48 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 17.9.2016 – 1 Ca 810/14 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) und Berufungsbeklagten zu 2) nicht durch die Kündigung vom 28.10.2014 beendet wird. Randnummer 49 Die Berufungsbeklagte zu 2) und Beklagte 1) beantragt, Randnummer 50 die Berufung der Klägerin zu verwerfen, zumindest zurückzuweisen. Randnummer 51 Die Beklagte zu 1) meint, die Berufung sei unter eine Bedingung gestellt, zudem nur pauschal begründet. Weiter verweist sie auf den erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Die eigene Produktion sei eingestellt, Anhörung und Konsultation seien angesichts der Verweigerungshaltung des Betriebsrates ordnungsgemäß. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die Berufung der Beklagten zu 4) ist nicht begründet. Entsprechend ist die Berufung der Klägerin zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Es verbleibt mithin bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen. Randnummer 53 A. Die Berufung der Beklagten zu 4) ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 54 I. Gegen die Zulässigkeit lassen sich Bedenken nicht darstellen. Die Berufung wurde binnen der Monatsfrist nach Zustellung eingelegt und im Rahmen der bewilligten Verlängerung der Begründungsfrist begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich ausführlich mit den Entscheidungsgründen auseinander. Randnummer 55 II. Die Berufung ist indes nicht begründet. Randnummer 56 1. Nicht gehört werden kann die Beklagte zu 4) mit dem „prozessrechtlich“ begründeten Einwand, es liege schon kein zusammenhängendes Urteil vor, weil nicht alle Anträge beschieden worden seien. Über den gegen sie gerichteten Klageantrag zu 3), dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung beendet sei, hat das Eingangsgericht entschieden. Randnummer 57 Dabei ist allerdings der Hinweis richtig, dass explizite Hinweise im Tenor und den Gründen, wie sich das Gericht zu dem Antrag verhält, fehlen. Die Auffassung des Gerichts ist allerdings im Kontext der getroffenen Entscheidung eindeutig. Gibt der Tenor einer Entscheidung Anlass zu Zweifeln, so ist nach allgemeiner, lange tradierter Auffassung der wahre Sinn durch Auslegung festzustellen (RGZ 147, 27, 29; BGH NJW 1967, 821, 822; BGHZ 122, 16, 17 f.; BAG NZA 2007, 647). Randnummer 58 Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Vorschlag der Klägerin, den Klageantrag zu 3) dem Abweisungstenor zuzurechnen. Zur Abweisung verhält sich die Ziffer VI. der Urteilsbegründung. Sie bezieht sich explizit auf die Anträge Ziffer 4), 5) und 6) wie auch zu den Hilfsantrag. Die an dieser Stelle feststellbare Geschlossenheit der Begründung erlaubt den Rückschluss, dass dieser Abschnitt der Ziffer 3) des Tenors zuzuweisen ist und für sich Vollständigkeit beansprucht. Randnummer 59 Es führte auch zu einem unüberbrückbaren Widerspruch, die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Bestandsschutzklage als abgewiesen zu behandeln. Denn unter Ziffer 1) hält der Tenor des Arbeitsgerichts klar fest, „dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4) über den 31.3.2011 hinaus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.“ Eine isolierte Wertung dahin, dass dieses Urteilselement – entsprechend der Begründung unter III. der Gründe – nur dahin zu deuten sei, dass die Frage des strittigen Betriebsübergangs von der Beklagten zu 4) auf die Beklagte zu 1) angesprochen sei, scheitert an der Zeitwahl. Denn die gewählte, gegenwärtige Formulierung „besteht“ ist vor dem Kontext zu sehen, dass eine wirksame Kündigung der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis – eine Rechtsmacht der Beklagten zu 1) unterstellt – zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits beendet hätte. Ein korrekter Tenor hätte auf „bestanden hat“ ausgestaltet werden müssen. Daran fehlt es. Randnummer 60 Eine weitere, wenn auch nicht zwingende Abstützung im Wortlaut findet eine den Bestandsschutzantrag positiv bescheidende Auslegung des Terminus „ungekündigt“ in Ziffer 1) des Tenors. Die Abwesenheit einer Kündigung vor dem 31.3.2011 steht schon vom Geschehensablauf her außer Zweifel. Nach dem 31.3.2011 wurde – für das Verfahren bedeutsam - nur die Kündigung der Beklagten zu 1) ausgesprochen. „Ungekündigt“ bedeutet mithin in einem Wortsinn, dass dieser Kündigung eine Gestaltungswirkung nicht beizumessen ist. Randnummer 61 Die getroffene Entscheidung macht auch nur Sinn, wenn erkannt worden ist, dass die Kündigung der Beklagten zu 1) die zur Beklagten zu 4) bestehende Rechtsbeziehung nicht beendigte. Es fehlt – dies ist dem Berufungsangriff zuzugestehen – auch eine Begründung. Diese läuft aber auf die Selbstverständlichkeit hinaus, dass eine dritte Person, hier die Beklagte zu 1), nicht die Rechtsmacht hat, eine persönliche Dauerschuldbeziehung wie das Arbeitsverhältnis durch Ausübung eines Gestaltungsrechts zu beendigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die in den Geschäftsbesorgungsverträgen übermittelte Vollmacht herangezogen wird. Diese betrifft ausschließlich die Bereiche Einkauf, Vertrieb, Instandhaltung und weitere übertragene Tätigkeiten, nicht aber die Arbeitsbeziehungen. Randnummer 62 Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 3) sinngemäß stattgegeben. Diese stattgebende Entscheidung spiegelt sich im Tenor zu Ziffer 1) der erstinstanzlichen Entscheidung wieder. Zur Vermeidung weiterer Irritationen wurde dies im Tenor der Berufungsentscheidung unter Ziffer 1) entsprechend klargestellt. Randnummer 63 2. Soweit die Beklagte zu 4) Zweifel an der Zusammengehörigkeit zwischen dem verkündeten Tenor und der zugestellten Entscheidung darlegt, ist der Vortrag ebenfalls nicht zielführend. Die Mitarbeiter der Kanzleien der Vertreterinnen und Vertreter der Beklagten bekunden übereinstimmend, dass ihnen telefonisch von einer Angestellten des Gerichts ein Tenor übermittelt worden sei, der eine Abweisung der gegen die Beklagten zu 4) gerichteten Rechtsschutzbegehren beinhaltet habe. Die zugestellte Entscheidung dagegen begründet eine Verurteilung der Beklagten zu 4). Das ist misslich. Als Begründung wird vom Arbeitsgericht ein nicht näher expliziertes Versehen angegeben. Das ist möglich, und es ist daher nicht geeignet, das in der Akte enthalte Verkündungsprotokoll nebst anhängender Entscheidung dahin zu entkräften, dass ursprünglich eine andere Entscheidung verkündet worden sei. Natürlich bleibt der Eindruck einer Ungereimtheit, aber das führt nicht dazu, die Wirksamkeit der Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Es entspricht vielmehr gängiger Praxis, den Tenor nicht ausdrücklich im Protokoll aufzunehmen, sondern sich im Protokoll auf den Bezug auf eine Anlage zum Protokoll zu beschränken. Maßgeblich bleiben das Protokoll nebst Anhang, die mit der zugestellten Entscheidung in einem Zusammenhang stehen. In diesen Urkunden ist ein identischer Tenor enthalten. Das genügt. Randnummer 64 3. Weiter rügt die Beklagte erfolglos eine Unvollständigkeit des Urteils. Richtig ist, dass das Urteil von Ziffer I. der Begründung überspringt auf eine Ziffer III. der Begründung. Das ist nicht von der Hand zu weisen. Hinzu tritt sogar, von den Parteien bislang nicht hervorgehoben, dass der Tenor hinsichtlich der Kosten von der Quote der Kosten im Rahmen der Begründung abweicht. Dies alles spricht aber nur dafür, dass der komplexe Streitgegenstand und der Zeitdruck in der ersten Instanz bewirkt haben, dass das Urteil nicht frei von Fehlern ist. Randnummer 65 Schönheitsfehler muss die Beklagte zu 4) hinnehmen. Nichts anderes ist das Fehlen der Ziffer II. Denn das Urteil ist in der Begründung weitgehend geschlossen. In keinem Fall ist unter II. eine Behandlung des Antrags zu 3) zu vermuten, weil dieser logisch nachrangig zum Antrag zu 1) zu behandeln ist, folglich nicht vor der Ziffer III. eingeordnet werden konnte. Randnummer 66 Etwaige weitere Fehler, z.B. ein Auseinanderfallen von Tenor und Gründen, können im Wege des Rechtsmittels kontrolliert werden. Sie haben nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung insgesamt zur Folge. Randnummer 67 4. Auch soweit sich die Berufung gegen die Feststellung richtet, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 4) über den 31.3.2011 hinaus besteht, ist das Rechtsmittel nicht begründet. Randnummer 68
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.