Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der angemessenen Verfahrens- und Terminsgebühr Orientierungssatz
- Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt kann im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich eine Rahmengebühr unterhalb der Mittelgebühr abrechnen, wenn er nur im geringen Umfang Schriftsätze anfertigen musste und dabei auch noch auf Begründungen aus anderen anhängigen Verfahren zurückgreifen konnte, soweit auch die Schwierigkeit der Tätigkeit als lediglich durchschnittlich einzustufen ist. (Rn.17)
- Bei einem nur sehr kurzen Termin zur mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: weniger als zwei Minuten Verhandlungsdauer) ist zur Vergütung eines Rechtsanwalts lediglich eine Terminsgebühr in Höhe einer halben Mittelgebühr angemessen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
- Januar 2017, S 36 SF 141/15 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
- Januar 2017 (S 36 SF 141/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 2215/12 auf 344,24 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 2215/12 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer hatte sich mit der am
- Juni 2012 (Eingang per Fax um 10:22 Uhr) erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
- Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2012 gewandt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom
- April 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage; die Klägerin begehre für den Zeitraum vom
- Januar bis
- Juni 2012 weitere Leistungen in Höhe von 22,52 € monatlich zuzüglich Zinsen. Die Klägerin mache gegenüber der Beklagten die vollen Kosten der Unterkunft geltend. Die Beklagte verweigere die Zahlung unter Hinweis auf ihre Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft (KdU-Richtlinie), wonach nur 283,50 € zzgl. Heizkosten angemessen seien. Die KdU-Richtlinie entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Sie ließe kein schlüssiges Konzept erkennen. Mit Schriftsatz vom
- Mai 2013 übersandte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Mit Beschluss vom
- Mai 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom
- November 2013 erkannte die Beklagte das Klagebegehren in der Hauptsache an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- November 2013, der von 9:27 Uhr bis 9:32 Uhr dauerte und in dem zwei weitere anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerin verhandelt wurden, nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis der Beklagten an. Randnummer 3 Mit Kostenrechnung vom
- März 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren: Randnummer 4 Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 170,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 € Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 31,15 € Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 € Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 82,04 € Abzüglich Vorschusszahlung vom
- Juni 2013 -226,10 € Gesamtsumme 287,72 € Randnummer 5 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom
- April 2014 die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 299,62 € (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 20,00 €, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG 31,15 €, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 €, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,84 €) fest. Auszuzahlen seien abzüglich des Vorschusses (=226,10 €) 73,52 €. Hinsichtlich der Terminsgebühr erscheine nur die Mindestgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angemessen. Er sei bereits mit richterlichem Schreiben vom
- November 2013 aufgefordert worden, das Anerkenntnis anzunehmen. Die anberaumte mündliche Verhandlung habe in kürzester Zeit zum Abschluss gebracht werden können. Randnummer 6 Mit Kostennachricht nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom
- April 2014 forderte das SG die Beklagte aufgrund der Kostenübernahme in dem Klageverfahren S 36 AS 2215/12 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 299,62 € auf. Randnummer 7 Im Erinnerungsverfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom
- April 2014 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die Terminsgebühr sei mindestens in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen. Der Termin habe nur deshalb stattgefunden, weil sowohl er als auch die Klägerin als auch der Vertreter der Beklagten anlässlich weiterer Termine beim SG anwesend waren und aus diesem Grund das Anerkenntnis zu Protokoll gegeben werden konnte. Der Beschwerdegegner hat am
- Juni 2016 die Zurückweisung der Erinnerung beantragt und ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr beanstandet. Sie sei lediglich in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (=85,00 €) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe eine einseitige Klageschrift sowie eine zweieinhalbseitige Klagebegründung verfasst. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
- Januar 2017, zugestellt am
- Februar 2017, hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die zu erstattende Vergütung auf 198,47 € festgesetzt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei die Mittelgebühr nicht angemessen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine fristwahrende Klageschrift und eine knapp dreiseitige Klagebegründung verfasst, die in wesentlichen Teilen wortgleich mit den Klagebegründungen der mitverhandelten Verfahren gewesen sei. Er profitiere daher von Synergieeffekten. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit seien nicht mehr als durchschnittlich gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in der Sache S 37 AS 2214/12 bereits die Verfahrensgebühr in voller Höhe abgerechnet und auch erhalten, so dass insgesamt eine Kürzung auf die hälftige Verfahrensgebühr gerechtfertigt sei. Die Dauer des Termins sei nicht das alleinige Kriterium zur Bemessung der Terminsgebühr. Der Beschwerdeführer habe hier jedoch nicht erkennen lassen, dass überhaupt noch Gesprächsbedarf bestanden habe, so dass keine Veranlassung bestanden habe, von der Mindestgebühr abzuweichen. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Entscheidend seien danach der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Solche Umstände lägen hier nicht vor; vielmehr sei keine Konstellation denkbar, die die Mindestgebühr eher rechtfertigen würde. Randnummer 9 Hiergegen hat der Beschwerdeführer am
- Februar 2017 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren. Randnummer 10 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
- Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 11 Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des
- Senats die Berichterstatterin des Senats. Randnummer 12 Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis
- Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
- August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Randnummer 13 Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Beschwerdeführer steht eine Vergütung in Höhe von 344,24 € zu. Randnummer 14 Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom
- Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris). Randnummer 15 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom
- Mai 2013 PKH gewährt und sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 16 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss
- Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B , nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 17 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=127,50 €) zu. Die von ihm geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 € übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- August 2015 - L 6 SF 515/15 B , Hartmann in Kostengesetze,
- Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer im Klageverfahren insgesamt drei Schriftsätze, von denen zwei allerdings sehr kurz waren. Die mit Schriftsatz vom
- April 2013 erfolgte Begründung der Klage umfasst knapp drei Seiten. Synergieeffekte aus den weiteren zwei anhängigen Verfahren der Klägerin (S 36 AS 2214/12 und S 36 AS 2216/12) sind hier nicht zu berücksichtigen, weil es sich hier um die zuerst beim SG eingegangene Klageschrift handelt und an dieser Stelle unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer sie zuerst gefertigt hat. Synergieeffekte sind aber insoweit zu berücksichtigen, als die wesentliche Klagebegründung dem Senat auch aus anderen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren bekannt ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- November 2018 - L 1 SF 1403/16 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren ebenfalls erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als überdurchschnittlich. Hierdurch werden ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Randnummer 18 Die Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG ist in Höhe von ½ der Mittelgebühr (=100,00 €) angemessen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 € überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins von ca. 1,66 Minuten für das Verfahren S 36 AS 2215/12 weit unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom
- November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris). Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Randnummer 19 Die Höhe der Pauschale Nr. 7000 VV RVG, der Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, des Tage- und Abwesenheitsgeldes Nr. 7005 VV RVG, der sonstigen Auslagen Nr. 7006 VV RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG haben die Beteiligten nicht beanstandet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht ersichtlich. Randnummer 20 Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Randnummer 21 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 € Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 31,15 € Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7,30 € Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 € Zwischensumme 289,28 € Umsatzsteuer 54,96 € Gesamtsumme 344,24 € Randnummer 22 Von der festgesetzten Vergütung (344,24 €) ist die Vorschusszahlung vom
- Juni 2013 in Höhe von 226,10 € abzusetzen, sodass der Zahlbetrag 118,14 € beträgt. Randnummer 23 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Randnummer 24 gez. Comtesse Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001275679
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