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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 896/16 B ER Beschluss Auferlegung der einem Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten auf die Staatskass

Auferlegung der einem Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten auf die Staatskasse bei durch Verschulden des Gerichts entstandenen Kosten Orientierungssatz

  1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht einer Sachentscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Erledigungserklärung des Antragstellers entgegen. (Rn.11)
  2. Entscheidet das Gericht über den gestellten Antrag gleichwohl durch Beschluss, so ist dieser in entsprechender Anwendung von § 133 SGG nichtig und damit wirkungslos. (Rn.12)
  3. Ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zulässig. (Rn.13)
  4. Bei durch Verschulden des Gerichts entstandenen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind die den Beteiligten entstandenen Kosten analog § 21 GKG der Staatskasse aufzuerlegen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  5. Juni 2016, S 5 KR 990/16 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom
  6. Juni 2016 aufgehoben. Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom
  7. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom
  8. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom
  9. März 2016 gegen den Bescheid vom
  10. März 2016 abgelehnt hat. Randnummer 2 Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist bei der Antragsgegnerin zu 1 aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom
  11. Januar 2015 forderte sie ab dem
  12. Februar 2015 von ihm Beiträge in Höhe von 614,63 € zur Krankenversicherung (KV) und 107,21 € zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 €). Er zahlte die Beiträge in dieser Höhe - auch nach weiteren Bescheiden mit denen er zur Zahlung aufgefordert wurde - nicht. Mit Bescheid vom
  13. Mai 2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1 das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge trotz Mahnung fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Mit weiteren Bescheiden, gegen die er ebenfalls Widerspruch einlegte, wurde er aufgefordert, die rückständigen Beiträge der Monate Mai, Juni und Juli nebst Nebenforderungen zu begleichen. Im September 2015 reichte er die Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013 sowie am
  14. Oktober 2015 einen Antrag auf Beitragsentlastung ein. Ab dem
  15. Juli 2015 berechnete die Antragsgegnerin zu 1 die Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1.417,50 €. Mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Januar 2016 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  17. Mai 2015 zurück. Randnummer 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
  18. Februar 2016 beim SG (Az.: S 5 KR 358/16) Klage. Mit Bescheid vom
  19. März 2016 forderte ihn die Antragsgegnerin zu
  20. auf, Beiträge in Höhe von 2.474,21 € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 227,00 € innerhalb einer Woche zu zahlen, ansonsten müsse das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Am
  21. März 2016 legte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom
  22. März 2016 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Rein vorsorglich beantragte er auch die Überprüfung aller Beitragsbescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom
  23. April 2016 lehnte die Antragsgegnerin zu
  24. u.a. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom
  25. März 2016 ab. Mit Vollstreckungsankündigung vom
  26. April 2016 kündigte das Hauptzollamt E. die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 2.701,21 € aufgrund des Bescheides vom
  27. März 2016 an. Randnummer 4 Am
  28. April 2016 hat der Beschwerdeführer beim SG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Az.: S 5 KR 358/16 und des Widerspruchs vom
  29. März 2016 gegen den Bescheid vom
  30. März 2016 beantragt. Den Bescheid vom
  31. Januar 2015, auf den die Vollstreckung gestützt werde, habe er nicht erhalten. Nach Hinweis des Vorsitzenden hat die Antragsgegnerin zu
  32. erklärt, dass sie die Vollziehung des Bescheides vom
  33. Mai 2015 (Ruhen des Leistungsanspruchs) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aussetze und Vollstreckungsmaßnahmen vorerst nicht durchgeführt werde. Mit Verfügung vom
  34. Mai 2016 hat das SG den Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erkläre. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  35. Juni 2016, der Antragsgegnerin zu
  36. am
  37. Juni 2016 zugestellt, hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom
  38. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom
  39. März 2016 gegen den Bescheid vom
  40. März 2016 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Am
  41. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Randnummer 6 Am
  42. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom
  43. Juni 2016 eingelegt. Er vertritt die Auffassung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Justizgrundrecht auf ein faires Verfahren seien verletzt worden. Sein Schriftsatz vom
  44. Juni 2016 sei nicht berücksichtigt worden. Randnummer 7 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  45. Juni 2016 aufzuheben. Randnummer 9 Die Antragsgegnerinnen haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerde-, der Gerichtsakte (Az.: S 5 KR 358/16) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu
  46. Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 11 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers war der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  47. Juni 2016 aufzuheben. Er ist nichtig und damit wirkungslos. Einer Sachentscheidung des SG über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stand die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom
  48. Juni 2016, eingegangen beim SG am
  49. Juni 2016, entgegen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich um eine Zurücknahme des Antrages oder um die Annahme eines Anerkenntnisses handelte, weil beide Erklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen (vgl. § 101 Abs. 2 SGG, § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung). Randnummer 12 Der Beschluss des SG vom
  50. Juni 2016 war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung an die Beteiligten noch nicht existent geworden. Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.Zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin zu
  51. am
  52. Juni 2016 war er allerdings nichtig und damit wirkungslos. Es ist anerkannt, dass ein so genanntes „Nichturteil" nichtigund damit wirkungslos ist. Es wird u.a. dann angenommen, wenn ein Urteil in der Hauptsache ergeht obwohl das Verfahren bereits erledigt ist, z.B. durch Klagerücknahme oder Prozessvergleich. Dieses Nichturteil ist unbeachtlich, bindet weder das Gericht noch die Beteiligten, hat keine Kostenfolgen und ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig. Einem Beteiligten kann aber ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Anscheins einer Entscheidung zustehen. Für andere gerichtliche Entscheidungen als Urteile - wie hier der Beschluss - gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  53. Auflage 2014, § 125 Rn. 5b und 5c). Randnummer 13 Die Beschwerde wäre grundsätzlich unzulässig, da der Beschluss des SG wirkungslos ist und damit eine erstinstanzliche Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden könnte (§ 172 Abs. 1 SGG) nicht vorliegt. Ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung ist jedoch zulässig, z. B. wenn die Geschäftsstelle ein Urteil (hier den Beschluss) ausgefertigt und zugestellt hat, wie es hier der Fall ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 143 Rn. 2, m.w.N). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Beschluss vom
  54. Juni 2016 daher aufzuheben, um den von ihm ausgehenden Schein eines wirksamen Beschlusses, der gegebenenfalls in Rechtskraft erwachsen würde, zu beseitigen (vgl. zum Urteil: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
  55. Januar 2015 - Az.: L 3 AS 861/14 m.w.N., nach juris). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sieht der Senat darin, dass er anderenfalls an der ergangenen Kostenentscheidung festgehalten würde, obwohl diese noch zu ergehen hat. Ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers liegt im Schriftsatz vom
  56. Juni 2016 vor. Randnummer 14 Bei durch Verschulden des Gerichts entstandenen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind die den Beteiligten entstandenen Kosten analog § 21 GKG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  57. Auflage 2015, § 155 Rdnr. 24). Randnummer 15 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001278326

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