Abschluss ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin im Juli 2007 zur Verfügung stehen. Randnummer 3 Mit dem Bescheid vom
weis dieser Fachkraft wegen seiner Ausbildung zu erhalten, die eine fachliche Führung der Pflegekräfte ermögliche. Ihm sei auch erinnerlich, dass es ein Gespräch mit dem Landesamt für Soziales gegeben habe, in dem die Ausbildung zum Gesundheitskaufmann als ausreichend erachtet worden sei, um
der Betriebsaufgabe durch die Mutter das Betreuungsangebot selbst weiter durchführen zu können. Anderenfalls hätte er eine andere anerkennungsfähige Ausbildung aufgenommen. Letztendlich habe die Mutter auch den Antrag hinsichtlich der Fachkräfte ausgefüllt und er habe lediglich unterschrieben, da er seiner Mutter vertraut habe. Randnummer 7 Die Zeugin L... gab an, der Mutter des Klägers gegenüber von ihrer Schwangerschaft bereits Mitte 2006 berichtet zu haben. Ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung habe zunächst auch unabhängig von der Geburt des Sohnes noch bestanden. Ihr sei erinnerlich, dass sie aber dann
der Geburt des Sohnes im April 2007 der Mutter des Klägers telefonisch mitgeteilt habe, sich beruflich anders orientieren zu wollen. Randnummer 8 Die Zeugin H..., die Lebensgefährtin des Klägers, sagte aus,
dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin im Juli 2007 sei sie ab etwa Mitte März 2008 in der Schweiz gewesen. Sie habe jedoch auch in dieser Zeit für etwa 5 Tage im Monat im Pflegedienst des Klägers mitgearbeitet. Sie habe die Grundpflege unterstützt und auch eine Schulung abgehalten. Im Dezember 2008 sei sie aus der Schweiz zurückgekehrt und habe
ihrer Elternzeit im August 2010 angefangen, bei einem Pflegedienst in Teilzeit zu arbeiten. Ab dem 1. Februar 2011 sei sie dann zusätzlich auf 400,- €-Basis, später ab Januar 2012 auf 200,- €-Basis beim Pflegedienst des Klägers tätig gewesen und habe Telefondienste oder bei Veranstaltungen für behinderte Menschen die organisatorischen Dinge erledigt. Randnummer 9 Unter dem Az. 3 Ns 372 Js 8864/14 ist ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betruges bei dem Landgericht Meiningen anhängig. Randnummer 10 Der Beklagte nahm
Anhörung des Klägers mit dem Bescheid vom
Widerruf eines zunächst geschlossenen gerichtlichen Vergleichs trägt er ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Betreuungsangebotes seit der Antragstellung bis heute nicht gegeben seien. Selbst die als Fachkraft geeignete Frau H... hätte keine anleitende Tätigkeiten beim Kläger durchgeführt, wie sie von der Verordnung gefordert würde. Randnummer 26 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 28
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 ThürVwVfG zurückgenommen werden. Randnummer 30 a. Diese Rechtsgrundlage ist anwendbar, da im maßgeblichen Aufhebungszeitpunkt - dem Erlass des Bescheides vom 22. November 2013 - der dem Kläger erteilte Anerkennungsbescheid vom 28. März 2007 von Anfang an rechtswidrig war. Randnummer 31 Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass die Anerkennungsvoraussetzungen für ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot
der seinerzeit bis zum 31. Dezember 2008 gültigen maßgeblichen Verordnung nicht erfüllt gewesen sind. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes ist § 1 Abs. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 b Abs. 3 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erlassenen Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie die Förderung von Modellvorhaben
NiedBetrAngSGBXI). Danach können auf schriftlichen Antrag Angebote für eine solche Tätigkeit anerkannt werden, in denen ehrenamtliche Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung von Pflegebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen oder pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Angebote müssen die Linderung von Folgen der Einschränkung der Alltagskompetenz zum Ziel haben und sich an diejenigen Pflegebedürftigen richten, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
1 Satz 2 SGB XI solche Einschränkungen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung festgestellt hat.
2 der Verordnung kommen als niedrigschwellige Betreuungsangebote für die in Abs. 1 genannten Pflegebedürftigen insbesondere in Betracht: Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Tagesbetreuung in Kleingruppen, Einzelbetreuung durch anerkannte ehrenamtliche Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, familienentlastende Dienstleistungen und sonstige Angebote, die zu einem längeren Verbleib des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit oder im Betreuten Wohnen beitragen. Randnummer 33 Die Anerkennung setzt
NiedBetrAngSGBXI neben Anforderungen an ein Qualitätskonzept voraus, dass eine Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helfer erfolgt, die ausgerichtet auf das jeweilige Betreuungsangebot ist. Durch eine „Fachkraft“ ist folgendes zu vermitteln: Basiswissen über Krankheitsbilder, Behinderungsarten, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, die allgemeine Situation der pflegenden Person, Umgang mit den Erkrankten und zu Betreuenden, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggression und Widerständen, Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung sowie Kommunikation und Gesprächsführung.
NiedBetrAngSGBXI werden die ehrenamtlichen Helfer von einer Fachkraft angeleitet, die entsprechend dem Betreuungsangebot über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den zu betreuenden Menschen verfügen soll. Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer sowie die Durchführung von regelmäßigen sowie fallbezogenen Teambesprechungen.
NiedBetrAngSGBXI kommen als Fachkräfte je
Zielgruppe der Pflegebedürftigen und Betreuten folgende Berufsgruppen in Betracht: Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen oder Sozialpädagogen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen. Randnummer 34 Der Kläger kann die Beschäftigung einer solchen Fachkraft nicht
weisen. Fest steht
der aus den Strafverfahren gewonnenen Überzeugung des Senates, dass die in dem Antragsformular vom
NiedBetrAngSGB11, die die ehrenamtlichen Helfer entsprechend dem Betreuungsangebot anleitet und selbst über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den zu betreuenden Menschen verfügt, um die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer sowie die Durchführung von regelmäßigen sowie fallbezogenen Teambesprechungen sicherzustellen. Fest steht, dass eine Täuschung bezüglich der Beschäftigung der Zeugin L..., die als Fachkraft im Sinne der Verordnung gelten würde, vorliegt, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Fachkraft beschäftigt war. Eine Arglist ist dem Kläger aber nur dann vorzuwerfen, wenn er erkannt oder in Kauf genommen hat, dass ohne die berufliche Verpflichtung der Zeugin, eine Anerkennung des Pflegebetriebs nicht erfolgen würde. Dafür müsste es dem Kläger auch bewusst gewesen sein, dass seine eigene Ausbildung (Kaufmann im Gesundheitswesen) nicht als eine anerkannte Fachkraft gilt. Zumindest müsste er diese Umstände wissentlich in Kauf genommen haben. Randnummer 40 Diese Voraussetzungen liegen nicht mit der für eine volle Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit vor. Der Kläger hat ausweislich der vom Senat ausgewerteten Vernehmungsprotokolle im Rahmen des Strafverfahrens angegeben, von der Eignung seines eigenen Berufes bei Antragstellung ausgegangen zu sein. Das erscheint dem Senat angesichts der objektiven Umstände, die sich aus dem Verfahren der Anerkennung ergeben, glaubhaft. Dafür spricht der Umstand, dass sich der Kläger in dem maßgeblichen Antrag vom
der über die notwendige Ausbildung des Klägers und deren Anerkennung gesprochen worden sei. Zwar bleiben Einzelheiten der geführten Gespräche letztendlich offen, jedenfalls haben die Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Strafverfahrens
Auffassung des Senates aber auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen musste, dass seine Ausbildung die Anerkennungsvoraussetzungen für den Pflegebetrieb nicht erfüllen würde. Es erscheint dem Senat sogar eher lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger in der Absicht den Pflegebetrieb der Mutter zu übernehmen, dafür eine Berufsausbildung in Kenntnis von der Ungeeignetheit für die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgenommen hätte. Zwar mag es einleuchten, dass der Kläger möglicherweise im Vorfeld eine schriftliche Bestätigung oder Prüfung seines Berufsabschlusses auf die Anerkennung hin hätte herbeiführen sollen. Derartiges Verhalten allerdings reicht noch nicht aus, um dem Kläger Arglist bei der eigenen Bewertung der Geeignetheit als Fachkraft zu begründen. Randnummer 42 Auch Rückschlüsse darauf, dass der Kläger zum Antragszeitpunkt erkannt hat, dass die Behörde wegen der Ungeeignetheit seines Berufes, den Umstand der Beschäftigung jedenfalls einer anerkennungsfähigen Fachkraft als wesentlich ansieht (vgl. BVerwG, a. a. O), ergeben sich ebenfalls nicht. Dem Anerkennungsbescheid ist kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Erstmalig im Schreiben vom 4. Mai 2011 hat der Beklagte seine Rechtsauffassung mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Zeugin H... ansonsten keine Fachkräfte beschäftigt würden, mithin der Kläger als solche nicht angesehen wurde. Randnummer 43 Selbst wenn dem Kläger
zuweisen wäre, arglistig sich selbst als geeignete Fachkraft im Antrag angegeben zu haben, ist nicht erwiesen, dass er auch gewusst hat oder billigend in Kauf genommen hat, dass die (in diesem Falle allein maßgebliche) Fachkraft, die Zeugin L..., in seinem Betreuungsdienst in Wahrheit nicht (weiter) tätig werden würde. Jedenfalls steht
der Überzeugung des Senates fest, dass die Zeugin L... vor 2007 eine Tätigkeit im Betreuungsdienst der Mutter zeitweise durchgeführt hatte. Es lässt sich nicht feststellen, wann der Kläger von der Schwangerschaft der Zeugin L... und ihrer Absage bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft erfahren hatte. Die Zeugin L... hat ausgesagt, dass sie erst zu einem Zeitpunkt
der Geburt des Sohnes im April 2007 (und damit
Antragstellung im Januar 2007) der Mutter des Klägers gegenüber eine Wiederaufnahme der Tätigkeiten abgesagt hatte. Insofern erscheinen die Angaben des Klägers auch glaubhaft, bei Antragstellung im Januar 2007 noch von einer (künftigen) Mitarbeit der Zeugin L... ausgegangen zu sein. Dafür sprechen auch die übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Klägers, dass beide wegen der Tätigkeit gar nicht miteinander gesprochen hatten. Es mag sein, dass er möglicherweise diesbezüglich der Mitwirkung durch seine Mutter vertraut hat und ihm insoweit auch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein könnte, sich selbst um die tatsächliche Beschäftigung der Zeugin nicht gekümmert zu haben. Maßgeblich für den
weis der arglistigen Täuschung sind aber das Wissen des Klägers und dessen bewusstes Handeln in der Absicht, eine Anerkennung zu erwirken, was dadurch aber nicht
gewiesen ist. Daher ist es auch nicht maßgeblich, dass die Mutter des Klägers
den Angaben der Zeugin L... noch in 2006 von der Schwangerschaft erfahren haben soll. Randnummer 44 Daran ändert auch nichts, dass der Kläger im ersten Tätigkeitsbericht
Antragstellung im April 2008 zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wahrheitswidrig die Zeugin L als hauptamtliche Fachkraft angegeben hatte. Der Senat zieht daraus entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Schluss, dass dies eine Kenntnis des Klägers bei Antragstellung im Januar 2007 dahingehend bewiesen hätte, dass allein die Beschäftigung der Zeugin L... für die Anerkennung des Pflegebetriebs maßgeblich, aber in Wahrheit nicht realisierbar gewesen sei. Fest steht lediglich, dass der Kläger von der nötigen Beschäftigung einer anderweitigen Fachkraft jedenfalls im Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2011, also zu einem entfernten Zeitpunkt
der Antragstellung, erfahren hatte. Für den Kläger spricht auch hier der Umstand, dass er sich selbst auch erstmals
dieser Mitteilung im Tätigkeitsbericht für 2012 (vom 27. März 2013), anders als in den vorherigen Berichten, nicht mehr als Fachkraft angegeben hat. Randnummer 45 bb. Selbst wenn dem Kläger jedenfalls vorzuwerfen wäre, er hätte über wesentliche Anerkennungsvoraussetzungen arglistig getäuscht, erweist sich der angefochtene Aufhebungsbescheid als rechtswidrig, weil er die Ausübung von Rücknahmeermessen generell ausgeschlossen hat. Randnummer 46
VwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt lediglich in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Senat ist der Überzeugung, dass die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles aber den Beklagten im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung hätten veranlassen müssen, zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Rücknahmeermessen dahingehend rechtfertigt, anstelle der Rücknahme für die Vergangenheit eine Aufhebung der Anerkennung lediglich für die Zukunft vorzunehmen. Randnummer 47 Ein Ausnahmefall ergibt sich hier aus den rechtlichen Vorgaben des Anerkennungsverfahrens, seiner tatsächlichen Ausgestaltung und dem behördlichen Vorgehen. Dabei hätte der Beklagte in seine Rücknahmeentscheidung bereits einfließen lassen müssen, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen selbst schon nicht als eindeutig bewertet hat. Das ergibt sich aus der Stellungnahme der Fachbehörde vom 22. November 2012 an die Kriminalpolizei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in der er mitteilt, dass die seinerzeit gültige Anerkennungsverordnung hinsichtlich der Beschäftigung einer Fachkraft im Hauptamt gar keine Vorgaben enthalte. Jedenfalls ist die Fachbehörde des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt auch der Auffassung gewesen, dass eventuelle falsche Angaben bei der Antragstellung auf die Anerkennung keine Auswirkungen haben und allenfalls ein Widerruf rechtlich möglich und vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint vor dem Hintergrund auch
vollziehbar, dass die Regelungen in der ThürNiedBetrAngSGBXI bei Antragstellung zunächst erst einmal (lediglich) ein Konzept vom Antragsteller verlangen, dass der Sicherung der Qualität der Betreuungsleistungen dient. Dabei liegt es nahe, dass die in dem Konzept beschriebenen Maßnahmen von dem jeweiligen Betreiber erst in der Zukunft realisiert werden. Auch bei der Beschäftigung einer Fachkraft dürfte es nicht auszuschließen sein, dass erst
erfolgreichen Genehmigungsverfahren ein Arbeitsvertrag geschlossen und ggf. zum
weis auch vorgelegt werden könnte. Anders ist es auch nicht zu verstehen, dass das von dem Beklagten herausgegebene Antragsformular für die Anerkennung keine weiteren detaillierten Auskünfte zur konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung einer Fachkraft verlangt, sondern die Angabe eines Namens und der Qualifikation bereits ausreicht. Ebenso verhält es sich mit der Sicherstellung von Schulungsmaßnahmen für die ehrenamtlichen Kräfte, die der Kläger durch externe Dienstleister im Formular angekündigt hatte. Dies dürfte ebenfalls die bei Antragsstellung noch zukünftig umzusetzende Qualitätssicherung der Betreuungsdienstleistungen an pflegebedürftigen Menschen betreffen, ohne dass der Beklagte die Anerkennung verwehrt hat. Randnummer 48 Aber nicht nur die verbleibenden Unsicherheiten bei der Anwendung der rechtlichen Vorgaben durch den Beklagten, sondern auch die tatsächlichen Umstände im Anerkennungsverfahren sind bei der Bewertung des vorliegenden Ausnahmefalles bei der Ausübung von Rücknahmeermessen von gewichtiger Bedeutung. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung im Mai 2011 blieb unklar, ob der Beklagte bei seiner Anerkennung auf die Fachkräfteeigenschaft des Klägers abgestellt hat. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt auch darauf verzichtet, die im Antrag angegebenen Maßnahmen der Qualitätssicherung, etwa durch Vorlage eines Arbeitsvertrags oder von Fortbildungs- und Schulungsnachweisen, gesondert zu prüfen. Er hat sich insoweit zur Kontrolle auf die Vorlage der
NiedBetrAngSGBXI notwendigen aber lediglich formularmäßig ausgestalteten Tätigkeitsberichte beschränkt. Randnummer 49 Letztendlich berücksichtigt der Senat, dass zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung die ThürNiedBetrAngSGBXI bereits außer Kraft und an deren Stelle kein neues Verfahren über die Anerkennung und Qualitätssicherung solcher Betreuungsdienstleistungen getreten war. Randnummer 50 Der Beklagte hat die Abwägung von für und gegen den Kläger sprechenden Umständen bei der Rücknahmeentscheidung auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilend
geholt (§ 114 Satz 2 VwGO). Randnummer 51 cc. Soweit der Beklagte nunmehr gegebenenfalls erneut über die Aufhebung entscheiden wird, wird er abschließend zu prüfen haben, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung der Zeugin H... die Anerkennungsvoraussetzungen oder ggf. auch der Kläger selbst erfüllt hat, etwa weil langjährige Berufserfahrungen im pflegerischen Bereich möglicherweise hinzugetreten und anerkennungsfähig wären. Randnummer 52
2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG
der sich für den Kläger ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes und orientiert sich am Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, der mangels Angaben auf mindestens 15.000 € festzusetzen ist (vgl. 54.1.; 14.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 59 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001278353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.