SchulO TH § 68 Leitsatz
suchen und sinngemäß beantragen, Randnummer 5 den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage Az.: 1 K 321/16 Me in der Qualifikationsphase der Oberstufe (Klassenstufe 11) zu beschulen. Randnummer 6 Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass am 11.08.2016 das nächste Schuljahr beginne und sie derzeit nicht für die 11. Klassenstufe zugelassen sei. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Prüferin gegen die einschlägigen Bewertungsgrundsätze verstoßen habe. Der Prüfungsablauf sei von der Prüferin deutlich unterbrochen worden, obwohl
der einschlägigen Richtlinie nur kurze lenkende Impulse zulässig seien. Durch den ihr erteilten Hinweis, sie rede am Thema vorbei, sei sie unter Druck gesetzt worden, was bei ihr zu einer Blockade geführt hätte. Hätte man sie zu dem falschen Thema weiter vortragen lassen, hätte sie zwar für den Inhalt null Bewertungseinheiten (BE) bekommen, aber deutlich mehr für den sprachlichen Teil. Einen Bewertungsgrundsatz, wonach im Falle eines inhaltlich ungenügenden Vortrages auch die Sprachkompetenz mit null BE zu bewerten sei, ergebe sich nicht aus der Prüfungsrichtlinie. Die von ihr in der Vorbereitungszeit ausgearbeitete schriftliche Konzeption sei nicht berücksichtigt worden. Der gesamte Prüfungsablauf sowie die Reaktion der prüfenden Fachlehrerin im Anschluss an die Prüfung, begründeten den Eindruck, dass sie voreingenommen gewesen sei. Ihre Vornoten im Fach Englisch seien nicht berücksichtigt worden. Randnummer 7 Der Antragsgegner hat beantragt, Randnummer 8 den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Die Prüfung sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Rahmen der Präsentation hätte sich gezeigt, dass die Antragstellerin das falsche Thema vorbereitet habe. Die Unterbrechung der Prüfung und der Hinweis darauf hätten allein den Zweck gehabt, ihr die Möglichkeit zu geben, zum gestellten Thema zu referieren. Ausweislich des Bewertungsbogens sei festzustellen, dass die sprachlichen Leistungen der Antragstellerin in allen drei Prüfungsteilen ausreichend gewürdigt worden sei. Die schriftlichen Ausarbeitungen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da Fremdsprachen in der BLF mündlich geprüft würden. Auch die Vornote in Englisch sei nicht einzubeziehen gewesen. Die Bewertungsgrundsätze ergäben sich aus der Orientierung für die Besondere Leistungsfeststellung (mündlich) in den modernen Fremdsprachen der Klassenstufe 10 an Thüringer Gymnasien (im Folgenden: Orientierungsrichtlinie). Danach könnten in den drei Teilen der mündlichen Prüfung insgesamt 36 BE erreicht werden. Der Antragstellerin hätten nur 10 BE (ungenügend) gegeben werden können. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Klageverfahrens Az. 1 K 321/16 Me und die Behördenakte (1 Heftung) Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Randnummer 11 1 . Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ist zulässig, insbesondere statthaft. Klagebegehren in der Hauptsache ist eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Versetzung der Antragstellerin in die Klassenstufe 11 und die Feststellung des Bestehens der BLF. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Mutter der Antragstellerin am 03.06.2016 erhobene Widerspruch gegen die Bewertung der Englischprüfung in der BLF und die
Erlass des Widerspruchbescheides erhobene Verpflichtungsklage in der Hauptsache ausreichenden Rechtsschutz bieten. Daran bestehen Zweifel, denn grundsätzlich haben Bewertungen einzelner Teile einer einheitlichen Prüfung keine selbständige Bedeutung, da es ihnen an einer für einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 ThürVwVfG notwendigen Regelung mangelt (vgl. BVerwG, U. v. 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, juris). Die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann also nur im Zusammenhang mit dem Ergebnis der gesamten Prüfung angefochten werden. Als angreifbare Verwaltungsakte sind hier sowohl die Feststellung des Nichtbestehens der BLF als auch die im Zeugnis vom 24.06.2016 getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin nicht in die 11. Klassenstufe versetzt wird, zu sehen. Ob diese Entscheidungen im Wege einer Klageänderung (§ 91 VwGO) noch zum Gegenstand des Klageverfahrens Az. 1 K 321/16 Me gemacht werden können, erscheint fraglich, muss jedoch hier nicht entschieden werden. Da die Entscheidungen des Schulleiters nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, können sie jedenfalls noch mit einem Widerspruch angegriffen werden (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Randnummer 12 2. Der Antrag ist auch begründet.
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Randnummer 13 Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden
teile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO,
teilen in ihrer weiteren Schullaufbahn führen. Randnummer 15 2.2. Der Anordnungsanspruch ist ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht.
SchulO gilt für die Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe § 51 Abs. 1 und 2; Bestandteil der Versetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an der BLF.
SchulO findet die Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie einem vierten naturwissenschaftlichen Fach
Wahl des Schülers statt, wobei die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache mündlich erfolgt, es sei denn es handelt sich um Latein.
SchulO gilt für das Bestehen § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
dem Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen sind. Danach ist es u. a. Aufgabe allein des Prüfers zu entscheiden, ob Ausführungen an der richtigen Stelle stehen, den zutreffenden Umfang haben und deshalb im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen und den Leistungen anderer Kandidaten zur Vergabe eines oder mehrerer Punkte führen. Ob und in welcher Weise Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist dabei in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil dem Prüfer bei der Vergabe von Punkten ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt. Der Prüfer überschreitet jedoch seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. (vgl. nur ThürOVG, B. v. 27.05.2015 - 2 ZKO 152/13 -, n. V., m. w. N. zur Rechtsprechung; OVG NRW, B. v. 30.10.2014 - 19 B 1055/14 -, juris). Randnummer 17 Die von der Antragstellerin in diesem Sinne gerügten Mängel bei dem Ablauf der mündlichen Prüfung und der Bewertung ihrer Leistung lassen zunächst keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die beiden Prüferinnen erkennen. Dies gilt insbesondere für die gerügte Unterbrechung ihrer Präsentation durch die prüfende Fachlehrerin. Diese war vielmehr geboten,
dem sie erkannt hatte, dass die Antragstellerin in diesem Prüfungsteil zum falschen Thema referiert hat. Gleiches gilt für die unterbliebene Berücksichtigung der schriftlichen Ausarbeitung der Antragstellerin. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung. Die in der Vorbereitungszeit erstellten schriftlichen Skripten dienen allein dem Vortrag der Prüflinge, eigene Prüfungsleistungen sind sie nicht. Auch vermag das Gericht keine Befangenheit der Fachlehrerin zu erkennen. Diese wird auch im Wesentlichen nur au s einer unglücklichen Äußerung der Lehrerin
Abschluss der Prüfung gefolgert, die die Lehrerin erklärt und für die sie sich entschuldigt hat. Danach hatte sie über sechs Jahre zu der Antragstellerin ein offenes Verhältnis und hat deshalb eine - aus ihrer
träglichen Sicht - unbedachte Äußerung getan. Auf Grundlage dieser Einlassung ist nicht zu erkennen, dass die Lehrerin während der Prüfung gegenüber der Antragstellerin befangen gewesen sein könnte. Schließlich wurde auch nicht gegen den Bewertungsspielraum verstoßen, weil die Sprachkompetenz der Antragstellerin im Präsentationsteil der Prüfung wegen der Verfehlung des Themas nicht gewürdigt worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich des Bewertungsbogens wurden ihr in diesem Bereich drei BE zugebilligt. Ein Bewertungsgrundsatz, wonach bei Verfehlen des Themas im Präsentationsteil der Fremdsprachenprüfung auch die Sprachkompetenz mit ungenügend bewertet werden muss, ist weder vorgegeben worden, noch wurde es im Fall der Antragstellerin entsprechend gehandhabt. Randnummer 18 Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, ob der von den Fachlehrerinnen der Bewertung zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab den Vorgaben der Schulordnung entspricht.
SchulO soll die Note "ungenügend" erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung haben sich die Prüferinnen auf die Vorgaben der "Orientierung für die Besondere Leistungsfeststellung (mündlich) in den modernen Fremdsprachen der Klassenstufe 10 an Thüringer Gymnasien" gestützt. Darin ist unter 3.
GG gebietet es, in erster Linie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Form von Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Ansbach, U. v. 05.12.2000 - AN 2 K 00.01105). Dabei kann offen bleiben, ob es für die Prüfung der 1. Fremdsprache im Rahmen der BLF einheitliche Vorgaben mit Beurteilungsbogen und Bewertungsskala zwingend geben muss, es spricht jedoch vieles dafür, dass sie nur durch eine Prüfungsordnung verankert werden können. Randnummer 20 Das Gericht hat aber auch an der Rechtmäßigkeit einer Bewertung der Prüfung der Antragstellerin mit "ungenügend" erhebliche Zweifel. Sie hat 10 BE, und damit knapp 28 % der möglichen Punkte, erreicht. Dabei wurden ihr in allen drei Prüfungsteilen in den verschiedenen Bewertungsbereichen einer von 2 bis 5 BE gegeben. Nur im Prüfungsteil Präsentation wurde ihr für "Qualität der Informationsdarstellung bezüglich Struktur/Anschaulichkeit" sowie für "Auftreten (Mimik, Gestik, Stimmführung)" keine BE zugebilligt. In den sprachlichen Teilbereichen wurde ihr durchgehend eine BE gegeben. Damit wurde ihr zum Beispiel zugebilligt (so der Bewertungsbogen), über ein punktuelles Vermögen zu verfügen, sprachlich verständlich zu agieren und mittels eines bruchstückhaften Wortschatzes und Satzbaus die Kommunikationsabsicht zu vermitteln. Werden ihr aber in 10 von 12 möglichen Teilbereichen 1 von 2 bzw. 3 bis 5 BE gegeben, ist die Bewertung mit "ungenügend" im Sinne der Vorgabe der Thüringer Schulordnung nicht
vollziehbar. Hierfür spricht auch der Vortrag des Antragsgegners, dass die von der Antragstellerin erreichten 27,8 % der möglichen BE in Prüfungen des Abiturs für ein "mangelhaft" genügen. In den anderen Prüfungsfächern der BLF reichen ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorschrift "Besondere Leistungsfeststellung 2011 - Bekanntmachung vom
SchulO begegnen. Danach kann die Note "ungenügend" durch zwei Noten "gut" oder eine Note "sehr gut" ausgeglichen werden. Diese Regelung dürfte in der Praxis kaum zur Anwendung gelangen, denn bei nur drei weiteren Prüfungen dürfte sie schwer zu erfüllen sein. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dürfte nicht nur einzubeziehen sein, dass
einer 10-minütigen Prüfung nicht nur die Versetzung ausgeschlossen wird, sondern dem Schüler auch bescheinigt wird, den einem Realschulabschluss gleichwertigen Leistungsstand nicht erreicht zu haben. Zugleich hat der Schüler auch in seiner weiteren Schulkarriere in der Oberstufe des Gymnasiums einen erheblichen
teil. Er kann nicht mehr freiwillig ( § 81 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulO ) das 11. Schuljahr wiederholen, weil
SchulO der Besuch der Oberstufe (Klassenstufen 10 bis 12) in der Regel drei, höchstens vier Jahre dauert. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat bei der Bestimmung der Höhe den sich aus Ziffer 38.5 ("Versetzung, Zeugnis") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vom 31.05./01.06.2012, geändert am 18.07.2013) ergebenden Auffangstreitwert zugrunde gelegt und den Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001278800
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.