Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes Einkommen - Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen bei der endgültigen Entscheidung - fehlende Rechtsgrundlage Leitsatz Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche besteht keine Rechtsgrundlage für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts aus dem tatsächlichen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Außer im Ausnahmefall des § 2 Abs 3 S 3 ALG II-V (juris: AlgIIV 2008) ist für Nichtselbstständige bei der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes daher für jeden Monat gesondert das jeweils tatsächlich zugeflossene Einkommen nach dem Zuflussprinzip zu berücksichtigen. Ein Ermessen hinsichtlich der Methode zur Berechnung bei der endgültigen Festsetzung eröffnet § 2 ALG II-V in der bis zum 1.8.2016 geltenden Fassung für keinen Fall. Tenor
(2)Soweit die oben erläuterten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO nicht vorliegen, ist der gesetzliche Regelfall des Monatsprinzips anzuwenden, weshalb für die endgültige Berechnung eine monatsgenaue Berücksichtigung des jeweils erzielten Einkommens erfolgen muss. Randnummer 39 Das ist im Bescheid vom 07.10.2015 sowie im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 nicht geschehen, sodass dieser rechtswidrig und aufzuheben ist und wie folgt zu endgültig festzusetzen: Randnummer 40 Im Monat November 2014 erhielt der Kläger einen Bruttolohn in Höhe von 1.380,00 Euro und damit einem Nettolohn in Höhe von 1.020,18 Euro. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 b SGB II ist Einkommen in Höhe von 720,18 Euro bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dem steht ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger in Höhe von 1.071,00 Euro gegenüber, sodass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 350,82 Euro verbleibt, der endgültig festzusetzen ist. Dadurch vermindert sich die Erstattungsforderung gegen die Kläger auf insgesamt 28,42 Euro, jeweils 14,12 Euro gegen die Klägerin zu 1 und den Kläger zu
- Randnummer 41 Im Monat Dezember 2014 erzielte der Kläger einen Bruttolohn in Höhe von 1.300,00 Euro und erhielt damit einem Nettolohn in Höhe von 973,96 Euro. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 b SGB II ist Einkommen in Höhe von 673,96 Euro bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dem steht ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger in Höhe von 1.071,00 Euro gegenüber, sodass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 397,04 Euro verbleibt, der endgültig festzusetzen ist. Bisher hatten die Kläger für den Monat Dezember Leistungen in Höhe von 379,24 Euro erhalten. Dadurch entfällt eine Erstattungsforderung für den Monat Dezember gegenüber den Klägern und es besteht ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft der Kläger auf Zahlung weiterer 17,80 Euro gegen den Beklagten. Randnummer 42 Anzumerken sei ergänzend, dass die vorläufige Bewilligung vom
- Oktober 2014 nicht erkennen ließ, wieso sie für eine Dauer von 12 Monaten erfolgte. Dies ist zwar im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch den Beklagten nach § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung grundsätzlich möglich, allerdings ist eine entsprechende Ermessensausübung des Beklagten aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Diese wäre aber insbesondere deswegen notwendig gewesen, weil sich die Vorläufigkeit der Bewilligung auf das schwankende Einkommen, also wechselnde Einnahmen des Klägers zu 2 stützte, während eine Bewilligung über 12 Monate nur bei den Leistungsberechtigten erfolgen kann, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist. Dazu dürften gerade die Einkommensverhältnisse zu zählen sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null lag jedenfalls nicht vor. Für den vorliegenden Zeitpunkt wurde die vorläufige Bewilligung jedoch durch die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 07.10.2015 ersetzt, sodass er nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
- Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
- Randnummer 44 Die Sprungrevision wird aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung hinsichtlich der endgültigen Leistungsberechnung bei nichtselbstständig Tätigen und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist aus Gründen der Rechtseinheit in einer Vielzahl von Fällen und der Fortbildung des Rechts erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001280241