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Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 29/14 Urteil Anspruch freie Samstage - Einzelhandel § 12 Abs 3 S 1 LÖG TH, Art 35 Verf TH, Art 2 GG, Art

Anspruch freie Samstage - Einzelhandel Leitsatz

  1. Arbeitnehmer im Thüringer Einzelhandel haben nach § 12 Abs. 3 S. 1 ThürLadÖffG Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf zwei arbeitsfreie Samstage im Monat. (Rn.19)
  2. § 12 Abs. 3 S. 1 ThürLadÖffG ist mit dem GG im Einklang (BVerfG 14.01.2015, 1 BvR 931/12) und verstößt auch nicht gegen Art. 35 ThürVerf . (Rn.19)
  3. Wenn alles klar ist, dürfen Urteile auch kurz sein. (Rn.17) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 679/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt,
  4. November 2013, 4 Ca 510/13, Urteil nachgehend BAG,
  5. November 2015, 10 AZN 679/15, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2013 - 4 Ca 510/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen oder zwei freie Samstage im Monat hat. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.7.1997 als Einrichtungsberater zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von ca. 2.000,00 € beschäftigt. Die Beklagte betrieb ein Unternehmen des Einzelhandels. Sie gewährte allen ihren Beschäftigten in jedem Monat einen arbeitsfreien Samstag. Randnummer 3 Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat zustünden. Er stützt sich auf § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG . Randnummer 4 Er hat beantragt, Randnummer 5 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger an zwei Samstagen im Monat von der Arbeit freizustellen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht gewesen, § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG verstoße gegen das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  6. November 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat. Die Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Thüringer Landesverfassung. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 64-66 der Akte) verwiesen. Randnummer 10 Das Urteil ist der Beklagten am
  7. Januar 2014 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am
  8. Januar 2014, die Berufungsbegründung am
  9. März 2014 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 11 Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung zur Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG . Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 101-116 der Akte) verwiesen. Randnummer 12 Sie beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgericht Erfurt vom 13.11.2013 (4 Ca 510/13) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG als verfassungsgemäß. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Berufungserwiderung vom
  10. April 2014 (Bl. 123-126 der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 18 Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Feststellungsklage hat die Kammer zumal nach der Erklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 nicht. Randnummer 19 Die Klage ist begründet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG ist die Beklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kläger zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat hat. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bundesverfassungsgericht
  11. Januar 2015,1 BvR 931/12). Die Thüringer Verfassung enthält in Art 35 ThürVerf keine über das Grundgesetz hinausgehende Gewährleistung hinsichtlich der beruflichen Betätigungsfreiheit der Beklagten (Thüringer Verfassungsgerichtshof
  12. Dezember 2008, 26/08, 34/08). Europarechtliche Bedenken hat die Kammer auch keine. Randnummer 20 Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 21 Nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001283120

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