Keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG für die vertriebsunterstützende Tätigkeit eines Regionaldirektors im Rahmen des Vertriebs von Unternehmensbeteilungen durch selbständige Mitarbeiter Orientierungssatz 1. Betreut und unterstützt ein Regionaldirektor im Rahmen des Vertriebs von Unternehmensbeteiligungen einer Gesellschaft die ihm unterstellten, selbständigen Vertriebsmitarbeiter in ihrer Vermittlungstätigkeit, hat er selbst keine Vermittlungstätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ausgeübt (Rn.65) (Rn.66) . Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit eines anderen kann nicht zur Steuerfreiheit der eigenen Arbeitsleistung des übergeordneten Organisators führen (Rn.69) . 2. Selbst wenn die vertriebsunterstützenden und administrativen Tätigkeiten des Regionaldirektors für den Erfolg der Vermittlungsleistung unerlässlich sind, würde eine allgemeine Steuerfreiheit der vertriebsunterstützenden Aufgaben über den Vermittlungsbegriff der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und des UStG hinausgehen (Rn.63) (Rn.64) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 145/16). Verfahrensgang nachgehend BFH, 28. Februar 2018, V B 145/16, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit von Umsätzen, die der Kläger im Rahmen eines Verkaufs-/Vertriebssystems in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 erzielt hatte. Randnummer 2 Der Kläger arbeitete in den Streitjahren 2006 - 2008 als sog. Regionaldirektor auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages. Zu diesem Zweck hatte er mit der A GmbH am 3. März 2003 eine „Vertriebsvereinbarung" geschlossen. Ausweislich des Vertragsgegenstandes (§ 1) initiiert die A GmbH, die sich nachfolgend als Auftraggeberin oder AG bezeichnet, Beteiligungsangebote in Form von atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen für Anlageunternehmen („Produkte"). Die „Auftraggeberin" ist Herausgeberin eines Emmissionsprospektes, der die Beteiligungsangebote enthält, die der jeweilige Finanzvermittler Anlegern anbietet, die einen Zeichnungsschein unterzeichnen. Randnummer 3 Nach § 3 der Vertriebsvereinbarung ist der jeweilige Vertriebsmitarbeiter („Geschäftspartner") selbständiger Unternehmer und Kaufmann. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er hat seine Tätigkeit frei zu gestalten und ist Weisungen des Auftraggebers nicht unterworfen. Er darf für die A GmbH oder das jeweilige Anlageunternehmen keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben und tritt ausschließlich als Vermittler auf. Randnummer 4 Dieser Betriebsvereinbarung (Blatt 79 bis 81 der Gerichtsakte) sind weitere Anlagen beigefügt, Anlage 1a „atypisch stille Beteiligung" sowie Anlage 1b "Kommanditbeteiligung" enthalten Provisionsvereinbarungen. Diese Anlagen enthalten unter dem Passus § 1 „provisionspflichtige Geschäfte "unter der Nr. 2 die Regelung: „Soweit diese Vergütung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist sie als Bruttovergütung, also inklusiv der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Mit Zahlung der Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Geschäftspartners aus der jeweiligen Zeichnung abgegolten.“ Randnummer 5 Daneben hat die A GmbH mit dem Kläger eine weitere Vertriebsvereinbarung („Anlage RD") geschlossen, die dem Gericht lediglich als Muster vorliegt. Nach dieser „Anlage RD" ist der Regionaldirektor befugt, den Titel „Regionaldirektor der A“ zu führen. Gemäß § 4 dieser Anlage vermittelt er allein oder zusammen mit in seinem Gebiet tätigen Vertriebspartnern die von der A (gemeint ist hier die A GmbH) vertriebenen Anlagen. Ihn trifft die Pflicht, in seinem Gebiet mit den Vertriebspartnern der A zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. Er hat - so § 4 Nr. 2 der Anlage RD - den Vertriebspartnern potenzielle Anleger zuzuführen, sie bei ihren Vermittlungsleistungen zu unterstützen und die von ihnen vermittelten Anlagen gemäß Ziff. 4 zu prüfen. In Umsetzung dieser Pflichten soll er * potenzielle Anlegerdaten erwerben oder in anderer Weise erlangen und den jeweiligen Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern vor Ort zuweisen, * regelmäßig zusammen mit Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern potenzielle Anleger aufsuchen, * regelmäßig Kundenveranstaltungen mit Geschäftsführern der A Landesdirektion B GmbH als Redner organisieren, * als Repräsentant der A vor Ort eine Büroorganisation für Anfragen von Vertriebspartnern und Kunden vorhalten, * Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern Musteranschreiben an Kunden zur Verfügung stellen, * die A auf lokalen und/oder überregionalen Veranstaltungen (z.B. Volkshochschule, lokale Gewerbevorstellungen, Messen usw.) zur Anlegerakquise repräsentieren. Randnummer 6 Der Regionaldirektor hat zur Qualitätssicherung in seinem Postleitzahlengebiet jeden in diesem Gebiet vermittelten Beitritt - gemeint ist hier ein Vertragsabschluss - zu prüfen. Er hat diese Unterlagen entweder abgezeichnet an die A weiterzureichen oder bei Fehlern, Unstimmigkeiten oder möglicher Ungeeignetheit zusammen mit dem Vertriebspartner beim Anleger nochmals Rücksprache zu halten. Randnummer 7 Am 27. Februar 2003 schloss der Kläger mit der C AG eine gesonderte „Vereinbarung", nach dessen § 1 „die Firma" (gemeint ist hier die C AG) dem Vertriebsdirektor Regional die Vermittlung von D Fonds der A GmbH in E übertrug. Die „Firma" behielt sich das Recht vor, dem „HV" (gemeint ist hier der Vertriebsdirektor Regional als Handelsvertreter) weitere Kapitalanlageprodukte zur Vermittlung zu übertragen. Randnummer 8 Nach der Vereinbarung hat sich der Vertriebsdirektor Regional um den Auf- und Ausbau von Vertriebspartnern und die Vermittlung von „A-Geschäften“ zu bemühen. Gemäß § 2 Nr. 2 der Vereinbarung traf den Vertriebsdirektor Regional die Pflicht, seine eigenen Vertriebspartner und die ihm von der Firma zugeordneten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und zu unterstützen. Er hatte die Vertriebspartner fortlaufend über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten und sie zu schulen. Der Regionaldirektor verpflichtete sich, nicht für andere Organisationen zu arbeiten. Hinsichtlich einer Vergütung (Provision) verweist die Vereinbarung auf die Provisionsregelungen mit der A GmbH: Randnummer 9 § 4 Provision „Nr. 1: Der Vertriebsdirektor Regional hat von der A eine gültige Provisionsregelung für alle durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bezogen auf das Zeichnungsvolumen ohne Agio. Nr. 2: Für die Zuführung eines Vertriebes oder Vertriebspartners durch die Firma hat der HV von der A eine gültige Pool-Provisionsregelung für alle durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bezogen auf das Zeichnungsvolumen ohne Agio" (Blatt 43 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte). Randnummer 10 Der Vereinbarung mit der C AG ist als Anlage ein „Leistungspaket für Regionaldirektoren" beigefügt. Dem Gericht (und zuvor dem Finanzamt) liegt lediglich ein Exemplar vom 4. Juli 2005 vor (vgl. Blatt 44 bis 48 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte). Unter „Rahmenbedingungen" I. werden dem Regionaldirektor für AD Fonds 8 bis 9 % an Grund-Provisionssatz unter der Voraussetzung bestimmter Zeichnungssummen per anno für Rateneinlagen (atypisch stille Beteiligung), für Einmaleinlagen (atypisch stille Beteiligung) sowie für die Einmalanlagen für KG-Beteiligungen versprochen. Randnummer 11 Der Vertriebsdirektor Regional verpflichtet sich nach dem „Leistungspaket" sog. Grundlagen-Seminare durchzuführen, in denen weitere Vertriebspartner für die Produkte der Vertriebsorganisation gewonnen werden sollen. Er hat insoweit Teilnehmer für das Seminar zu werben, das Hotel zu buchen, für die organisatorischen Voraussetzungen (Bestuhlung, Tagungstechnik usw.) zu sorgen, die Anmeldung zu verwalten, nach der Veranstaltung die Teilnehmer anzusprechen, der C AG die Reservierungsbestätigungen zu übermitteln nebst einem Feedback-Bogen. Die Kosten für diese Veranstaltungen hat der Regionaldirektor zu tragen. Randnummer 12 In einer weiteren „Vertragsergänzung Vereinbarung Vertriebsdirektor Regional" vom 23. Mai 2003 (Blatt 49 bis 50 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte) hat die C AG dem Kläger weitere „Bonifikationen" bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen zugesagt. Unter II dieses Leistungspakets verpflichtet sich der Vertriebsdirektor, regelmäßig Veranstaltungen und Schulungsmaßnahmen selbst zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Planung, Seminarbuchung, Einladungsschreiben, Materialbestellung und sonstige Organisationsmaßnahmen sind ausschließlich seine Aufgabe. Wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Organisation und Durchführung von jeweils einem Basisseminar sowie einem Workshop pro Quartal (mindestens 4 Basisseminare und mindestens 4 Workshops pro Jahr). Die Veranstaltungen hat der Vertriebsdirektor mit dem jeweiligen C Regionalcoach abzustimmen. Die Dozenten auf diesen Veranstaltungen hat jeweils die C AG gestellt. Randnummer 13 Auf eine Kontrollmitteilung des Finanzamts F hin führte der Beklagte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die Prüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass die gewährten Provisionen für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen durch die Untervermittler des Klägers kein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 8f UStG darstellten. Die im Rahmen der Stellung als Regionaldirektor erbrachten sonstigen Leistungen seien wesentlich durch Tätigkeiten geprägt, die nicht den Charakter einer eigentlichen Vermittlungsleistung hätten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 223, 507, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 554 hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Landesdirektors in der A-Vertriebsstruktur ). Die Tätigkeit habe insbesondere in der Betreuung der Vertriebspartner durch * Zuführung von potenziellen Anlegern, * Durchführung von Veranstaltungen (Foren) zur Information der Vertriebspartner sowie Kunden (insbesondere Produktinformation), * Unterstützung bei der Konzepterarbeitung und -erstellung sowie Risiko-analyse, Vertragsvorbereitung (Übernahme von Sachbearbeitungen), * Prüfung und Weiterleitung von Anträgen/Zeichnungsscheinen bestanden. Randnummer 14 Die Tätigkeit des Klägers habe überwiegend darin bestanden, dass er Makler- und Kundenveranstaltungen durchgeführt habe. Die Prüferin äußerte insoweit die Ansicht, dass auch die Teilnahme an Kundengesprächen sowie Anrufe lediglich der Unterstützung des jeweiligen Vermittlers (Vertriebspartners) gedient hätte, der die eigentliche Vermittlungsleistung ausgeführt habe. Der Kläger habe nach erfolgreicher Vermittlung Provisionen für die bis dahin erbrachte Betreuungsleistung (gegenüber seinem Vertriebspartner) erhalten. Das ergebe sich bereits aus dem Vertriebssystem der Kapitalanlagen sowie den entsprechenden Verträgen. Soweit der Kläger selbst Vermittlungsleistungen ausgeführt habe, würden diese auch gesondert - und zwar in anderer Höhe - vergütet. Randnummer 15 § 4 Nr. 8f UStG enthalte unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Art. 135 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL -) keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von Finanzprodukten dienten. Randnummer 16 Der Beklagte machte sich die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Eigen und setzte mit Bescheiden vom 22. November 2012 die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1.977,51 €, 4.825,29 € sowie 1.635,73 € fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung beließ er bestehen. Randnummer 17 Gegen die vorgenannten Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 21. September 2015 änderte der Beklagte die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wie folgt: 1.766,95 € für das Kalenderjahr 2006, 4.188,85 € für des Kalenderjahr 2007, 1.332,16 € für das Kalenderjahr 2008. Randnummer 18 Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung ließ er bestehen. Die Verminderung der Umsatzsteuer begründete das Finanzamt damit, dass es zugunsten des Klägers von eigenen erbrachten Vermittlungsleistungen in Höhe von 10 % der Gesamtprovision ausgehe. Den Ausführungen des Klägers könne es im Übrigen nicht folgen. Randnummer 19 Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche seiner Umsätze, also auch die Provisionen, die aus der Beteiligung an den Vermittlungsleistungen eines Untervermittlers herrühren, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Randnummer 20 Der Kläger stellt zunächst klar, dass keine Provisionen der C AG in Streit stünden. Er habe nämlich von der C AG keine Provisionszahlungen erhalten. Es gehe in diesem Rechtsstreit ausschließlich um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von an die A GmbH erbrachten Leistungen in Gestalt von Vermittlungen, für die er Provisionen erhalten habe. Ihm gehe es um die Steuerfreiheit sog. Differenzprovisionen, die er für die Vermittlung von Beteiligungen erhalten habe, die für Vermittlungen angefallen seien, die er gemeinsam mit anderen Finanzdienstleistern oder Untervertriebspartnern erzielt habe. Randnummer 21 Seine Tätigkeit als Regionaldirektor stelle sich in den Streitjahren - wie heute - wie folgt dar: Mit der A GmbH (zwischenzeitlich A Partners GmbH) aus E bei F habe er eine Vertriebsvereinbarung geschlossen. Diese habe ihn ermächtigt, AD Fonds zu vermitteln. Dafür erhalte er eine Vergütung in Gestalt von Provisionen. Diese Vertriebsvereinbarung unterscheide sich - mit Ausnahme des Provisionssatzes, der stets individuell vereinbart werde - in keiner Weise von Vertriebsvereinbarungen, die die A GmbH auch mit anderen Finanzdienstleistern abschließe, die keine Regionaldirektoren der C AG - bzw. der A Partners GmbH - seien. Randnummer 22 Diese Vertriebsvereinbarungen regelten, dass jeder sowohl allein als auch zusammen mit Unterfinanzdienstleistern (Untervertriebspartnern) Vermittlungsleistungen ausführen dürfe. Randnummer 23 Parallel dazu habe er einen Regionaldirektoren-Vertrag mit der C AG geschlossen. Dieser Vertrag habe ihn ermächtigt, in einem ganz bestimmten Gebiet als einziger den Titel „Regionaldirektor der C AG“ zu führen. Die „Vergütung" habe insoweit in der Berechtigung bestanden, den Titel „Regionaldirektor" mit der Zuweisung eines bestimmten Gebietes zu erhalten. Randnummer 24 Seine Tätigkeit als Regionaldirektor bestehe bis heute darin, mit möglichst vielen ihm zugewiesenen Untervertriebspartnern AD Fonds zu vermitteln. Ziel sei es, die A Produkte mit einer möglichst großen Untervertriebsstruktur zu vermitteln. Er sei insoweit teils unmittelbar, teils mittelbar am Vertragsabschluss beteiligt gewesen. Hierfür habe er von der A GmbH eine sog. Differenzprovision erhalten. Randnummer 25 Aus der Adressdatenbank der C AG habe er Adressen von Finanzvermittlern (Potential) aus der Region erhalten, in der er exklusiv als Regionaldirektor tätig gewesen sei. Er habe sich diesen Maklern bzw. Finanzdienstleistern als ihren Ansprechpartner für die A Beteiligungsangebote vorgestellt und sie persönlich aufgesucht. Bei diesen Gesprächen habe er versucht, das Interesse an der Anlageklasse H zu wecken und den Finanzdienstleister zu einem Grundlagenseminar (heute: L) einzuladen. Die Schulung der anwesenden Makler habe der jeweilige Landesdirektor/Coach durchgeführt, der für die Region zuständig gewesen sei. Nach dem Seminar habe er dann den jeweiligen Makler aufgesucht, um dessen Bereitschaft zu erkunden, mit der Regionaldirektion zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sei er mit dem Makler gemeinsam seine Bestandskunden durchgegangen (sog. Potentialrecherche). Er habe mit seinen Vertriebspartnern Begleitberatung bei den Kunden vor Ort oder in ihren jeweiligen Büros durchgeführt. Er habe Kundenveranstaltungen organisiert und durchgeführt. Dies bedeute, dass er Einzelgespräche mit den Kunden, Betreuung von kleinen Gruppen ab drei Kunden und großen Gruppen ab 15 Kunden sowie Beratertage vor Ort bei einem Makler durchgeführt habe. Er habe daher mit dem jeweiligen Makler bzw. Vertriebspartner ganz oder teilweise gemeinsame Kundengespräche durchgeführt, Angebote für den Kunden erstellt, kundenbezogene Konzepte erarbeitet oder A D Fonds bei bestehenden Konzepten für den Kunden beigemischt. Er habe Kundenveranstaltungen begleitet, Kundenbestände gemeinsam selektiert und ausgewertet. Randnummer 26 Die geschriebenen Anträge/Zeichnungsscheine hätten die Vertriebspartner an ihn geschickt, damit er die einzelnen Vertragsangebote habe prüfen können. Er habe auf diese Art und Weise auf die jeweiligen Vertragsgestaltungen Einfluss nehmen können. Er habe beispielsweise geprüft: - sind alle Kreuze richtig gesetzt, - ist die Steuernummer eingetragen, - ist der Antrag der KG oder der Antrag der GmbH für den Kunden das richtige, - Plausibilitätskontrolle: Beruf Putzfrau, Einmalanlage 50.000 €? Randnummer 27 Bei Unstimmigkeiten bzw. Fehlern in den Verträgen habe er immer Rücksprache mit dem jeweiligen Makler bzw. Finanzdienstleister gehalten. Randnummer 28 Die Schulungen, die der jeweilige Landesdirektor gehalten und die er teilweise organisiert und mitfinanziert habe, habe er selbstverständlich als Plattform für sich genutzt. So habe er Kontakte mit Maklern/Vertriebspartnern pflegen können, mit Maklern Einzelfallgespräche über Kunden geführt, konkrete Verkaufshilfen und Verkaufsansätze und Praxistipps gegeben. Insgesamt habe er in den drei Jahren 2006 bis 2008 ca. 20 D Foren (Kundenveranstaltungen) durchgeführt. Diese Veranstaltungen hätten seine Vermittlungstätigkeit zusätzlich gestützt. Randnummer 29 Für die Beteiligung an deren Vermittlungsbemühungen hat der Kläger eine Reihe von Finanzdienstleistern/Untervertriebspartnern eine standardisierte Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt unterschreiben lassen (Blatt 170 f. der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte I von II). Darüber hinaus hat er Zeugnis angeboten von Finanzdienstleistern bzw. Untervertriebspartnern für die eigene Beteiligung an deren Abschlüssen. Hinsichtlich der einzelnen Personen wird auf Blatt 45 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 30 Er weise darauf hin, dass seine wesentliche und prägende Tätigkeit die Teilnahme an Kundenveranstaltungen und an Verkaufsgesprächen mit Kunden gewesen sei. Damit habe sich seine Tätigkeit von der des ihm übergeordneten Landesdirektors der Landesdirektion B GmbH unterschieden. Diesem habe ausschließlich die Anwerbung, Schulung und Fortbildung sowie die Betreuung, Unterstützung, Überwachung, Koordination und Organisation der Regionaldirektoren und Abschlussvertreter oblegen (vgl. Mustervertrag Landesdirektor/Coach, Blatt 222 bis 230 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte Band II). Die Tätigkeit eines Landesdirektors sei auch Gegenstand des Rechtsstreits zwischen einem Landesdirektor C Ausbildungs-AG und seinem Finanzamt gewesen (letztinstanzlich BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07 a.a.O.). Randnummer 31 Die Finanzverwaltung habe von ihm im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und des Rechtsbehelfsverfahrens verlangt, Beweise für seine zuvor geschilderte Tätigkeit zu erbringen. Die Finanzverwaltung habe in der Vergangenheit weder ihm noch einem anderen Regionaldirektor eine derartige Übersicht auferlegt. Jahre später nachträglich eine derartige Übersicht zu fertigen, sei insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit nahezu unmöglich. Ein entsprechender Zeitaufwand sei ihm auch nicht zumutbar. Eine repräsentative Übersicht habe seine Steuerberaterin hingegen am 30. März 2011 dem Finanzamt vorgelegt (Blatt 237 bis 300 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte Band II). Stichprobenweise Überprüfungen auf der Grundlage dieser vorgelegten Unterlagen habe die Prüferin abgelehnt. Randnummer 32 Der Kläger meint, dass es zwar richtig sei, dass es für die Frage, ob es sich um einen nach § 4 Nr. 8f UStG steuerfreien oder einen steuerpflichtigen Umsatz handelte, allein darauf ankomme, was der Regionaldirektor bezüglich eines jeden Umsatzes/Zeichnungsscheins getan habe. Diese entscheidende Tatsachenfrage müsse das Wohnsitz-Finanzamt klären. Eine entsprechende Aufklärung könne durch eine pauschale Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht erfolgen. Randnummer 33 Das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 sei auf ihn nicht anwendbar. Es habe einen ehemaligen C AG-Coach betroffen. Der Betriebsprüfer der A/C - bzw. ihm folgend das Finanzamt - habe die Regionaldirektoren mit den Landes-/Vertriebsdirektoren auf eine Stufe gestellt, obwohl deren Tätigkeit völlig unterschiedlich sei. Er weise darauf hin, dass die C regional so strukturiert sei, dass die Landesdirektoren die Regionaldirektoren akquirierten und betreuten. Schließlich behaupte auch niemand, dass der Regionaldirektor bei jedem Anleger persönlich gewesen sei. Er stelle vielmehr auch Kontakte her, prüfe die Zeichnungsscheine und leite sie weiter usw. Randnummer 34 Soweit sich das beklagte Finanzamt auf das Urteil des BFH vom 14. Mai 2014 beziehe, habe dem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen (XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734). Nach Auffassung des BFH erbringe keine Vermittlungsleistung, wer als „Distributor" im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwerbe, schule und im Rahmen ihres Einsatzes unterstütze sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfe. Der Tätigkeit der Klägerin fehle nach Tz. 34 der Urteilsgründe das eine Vermittlung kennzeichnende Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sei die Klägerin in diesem Fall nur vertriebsunterstützend tätig geworden. Randnummer 35 Soweit ersichtlich, habe der BFH im vorgenannten Urteil noch nicht geklärt, wo die Grenze zwischen bloßer Sacharbeit und Vermittlungstätigkeit verlaufe oder welche Qualität die Nachweis- oder Kontaktaufnahmemöglichkeiten erreichen müssten. So habe Prätzler in juris PR-Steuerrecht 41/2009 Anm. 7 zutreffend darauf hingewiesen, dass „sich in der Praxis nach wie vor Abgrenzungsprobleme ergeben würden“. Unklar bleibe nach wie vor, welche Qualität die Nachweis- oder Kontaktaufnahmetätigkeit erreichen müsse, um steuerfrei sein zu können und inwieweit die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung im Urteilssachverhalt Auswirkungen auf das Urteil hätte. Randnummer 36 Ähnlich habe Hahne in der Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 2009, 90 formuliert: "Welche genau spezifische und wesentliche Elemente einer steuerfreien Vermittlungstätigkeit seien, sei bislang vom EuGH noch nicht abschließend festgelegt“. Randnummer 37 Soweit ersichtlich, habe der BFH im vorgenannten Urteil vom 14. Mai 2014 auch nicht die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage geklärt, in welchem Umfang die Ausführungen des BFH im Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97) in dem hier interessierenden Zusammenhang noch Gültigkeit besäßen. Im Urteil vom 9. Juli 1998 habe der BFH nämlich entschieden: „steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980/1991 führe auch aus, wer nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirkt. Dafür könne es genügen, dass der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern sowie durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann". Der BFH lasse es demnach genügen, dass der Gewerbetreibende mitursächlich für die gemeinsam mit seinem Untervertriebspartner erfolgte Vermittlung gewesen sei. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, 1. die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 22. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … mit den damit einhergehenden Umsatzsteuerbescheiden 2006 bis 2008 vom … dahingehend zu ändern, dass weitere Provisionseinnahmen des Klägers in 2006 i.H.v. brutto …€, in 2007 i.H.v. …€ sowie in 2008 i.H.v. …€ steuerfrei gem. § 4 Nr. 8f UStG behandelt werden, 2. hilfsweise, die Revision im Falle des Unterliegens zuzulassen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Er trägt vor: Der Kläger sei ausweislich seiner Gewerbeanmeldung seit dem 1. März 1998 Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen. Darüber hinaus sei er in den Streitjahren als Regionaldirektor für die C-AG tätig gewesen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes F (Kontrollmitteilung vom 5. November 2009, Blatt 9 bis 24 der Umsatzsteuer-Prüferakte) habe die C-AG für die A-Unternehmensgruppe (Initiator von I - …fonds), hierbei insbesondere für die A GmbH, den Aufbau und die Betreuung des Vertriebs von Fonds-Beteiligungen übernommen. Randnummer 41 Die Tätigkeit der Regionaldirektoren habe überwiegend darin bestanden, die Vertriebspartner, welche ihrerseits letztlich die Fondsbeteiligungen an die Endkunden vermittelt hätten, zu schulen und zu betreuen. Die Vergütung hierfür habe die A GmbH in Abhängigkeit von den Vertragsabschlüssen der Vertriebspartner gezahlt. Soweit der Klägervertreter hierzu weiterhin allgemein die Auffassung vertrete, der Kläger habe die A-Finanzanlagen gemeinsam mit den Untervertriebspartnern vermittelt und die daraus erzielten Provisionen seien deshalb gemäß § 4 Nr. 8f UStG umsatzsteuerfrei, habe er dies bisher weder glaubhaft gemacht noch sei diese Behauptung nach Lage der Akten nachvollziehbar. Insbesondere habe es der Kläger bisher versäumt, trotz wiederholter Aufforderungen des Finanzamts seine Provisionsabrechnungen vorzulegen. Allein aus diesen Abrechnungen könne jedoch erkannt werden, in welchem Umfang der Kläger Umsätze aus eigenen Vermittlungsleistungen gegenüber Endkunden erzielt hätte bzw. welche Erlöse darüber hinaus für Schulungs- und Betreuungsleistungen gezahlt worden seien. Randnummer 42 Die Argumentation des Klägers, er, das Finanzamt, habe die Entscheidungen des BFH in den Urteilen vom 9. Juli 1998 (V R 62/97), vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) und vom 14. Mai 2014 (XI R 13/11) missachtet, sei unrichtig. Randnummer 43 Im Urteil vom 9. Juli 1998 (V R 62/97) habe der BFH entschieden, dass steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG auch derjenige ausführe, der nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirke. Derartige Leistungen seien jedoch nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernehme, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken könne, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen sei. In dem BFH-Urteil werde jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass solche Leistungen bei einer erfolgsabhängigen Steuerbefreiungsvorschrift - wie § 4 Nr. 8 UStG - anders zu beurteilen seien. Randnummer 44 Das Urteil des BFH vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) betreffe einen Coach der C AG. Die vom Coach erbrachten Leistungen habe der BFH als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Randnummer 45 Die Tätigkeit der Regionaldirektoren könne bei analoger Anwendung des BFH-Urteils nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn Randnummer 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.