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Thüringer Landessozialgericht 4. Senat L 4 AS 1442/15 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zuschuss

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zuschuss aus Mitteln des ESF für Existenzgründer - zweckbestimmte Einnahme - Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben

§ 238Abs.

3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entschieden hat. Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft und zulässig. Randnummer 42 Ferner ist der ebenfalls am

  1. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  3. Februar 2013 (hierzu im Folgenden 3.) ergangene Erstattungsbescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit diesem hat der Beklagte nach endgültiger Leistungsfestsetzungen für den streitigen Zeitraum nach § 40 Abs. 2 Nr.

§ 328Abs.

3 SGB II eine Überzahlung in Höhe von zuletzt insgesamt 1.640,02 Euro festgestellt und zur Erstattung festgesetzt. Dagegen wenden sich die Kläger zulässig im Wege einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Randnummer 43

  1. Der Bescheid vom
  2. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  4. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Randnummer 44 a) Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Bescheide entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom
  5. Oktober 2010 und
  6. März 2011 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheit im Hinblick auf das Einkommen der Klägerin zu 1 ausdrücklich vorläufig ergangen (§ 40 Abs. 2 Nr.

§ 328Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB). Die vorläufigen Entscheidungen konnten daher durch die endgültige Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen bedurfte (vgl. BSG, Urteil vom

  1. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Senatsurteil vom
  2. Mai 2015 – L 4 AS 285/12 , juris). Ohne Belang ist es, dass der Verwaltungsakt lediglich mit „Bescheid“ überschrieben ist. Aufgrund des fehlenden Vorläufigkeitsvermerkes und der Begründung des Bescheides, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden werden konnte, bestehen bei gebotener Auslegung keine Zweifel daran, dass der Beklagten mit diesem Bescheid eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen hat. Randnummer 45 b) Rechtsgrundlage für die Leistungsansprüche der Kläger sind §§ 19 ff iVm § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der Fassung vom
  3. Juli 2006). Nach diesen Vorschriften erhalten Personen, die das
  4. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach §7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und deren dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nichterwerbsfähige Kläger zu 2 erfüllten diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum. Randnummer 46 Die Kläger waren auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnten und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhielten. Bei unverheirateten Kindern, die – wie der Kläger zu 2 – mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Randnummer 47 Der Lebensunterhaltsbedarf der Kläger beläuft sich für den Zeitraum
  6. November 2010 bis
  7. Dezember 2010 auf insgesamt 1.058,81 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf der Klägerin zu 1 (§ 20 Abs. 2 SGB II) in Höhe von 359 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 129 Euro sowie Sozialgeld in Höhe von 215 Euro für den Kläger zu 2 (§ 23 SGB II). Hinzu kommen nach § 22 Abs. 1 SGB II die Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft … in G. in Höhe von 355,81 Euro (366,16 Euro Gesamtmiete abzüglich 6,47 Euro und 3,88 Euro Warmwasserabzug; vgl. BSG, Urteil vom
  8. Februar 2008 – B14/11b AS 15/07 R). Für den Zeitraum
  9. Januar 2011 bis
  10. April 2011 beläuft sich der Gesamtbedarf auf 1.076,16 Euro. Dieser ergibt sich aus dem Regelbedarf für die Klägerin zu 1 in Höhe von 364 Euro, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 131 Euro sowie Sozialgeld für den Kläger zu 1 in Höhe von 215 Euro zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 366,16 Euro. Randnummer 48 Hierauf ist das den Klägern zur Verfügung stehende Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom
  11. Dezember 2006) sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Randnummer 49 Hiernach ist vom Bedarf des Klägers zu 2 das Kindergeld in Höhe von 184 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) sowie der für ihn gezahlte Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro in Abzug zu bringen. Randnummer 50 Der von der GFAW im November 2010 und März 2011 an die Klägerin zu 1 ausgezahlte Zuschuss in Höhe von jeweils 2.880 Euro als solcher kann, unabhängig von der Betrachtung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht als (sonstiges) Einkommen angerechnet werden. Zwar handelt es sich um Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, diese sind jedoch nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom
  12. Dezember 2006, zum
  13. April 2011 neu gefasst in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II) als zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Randnummer 51 Die Ausnahmeregelung berücksichtigt, dass bestimmte Einnahmen aufgrund ihrer Zielrichtung (von der Grundsicherung zweckverschiedene Leistungen) nicht oder zumindest nicht vollständig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden können (Schmidt in Eicher, SGB II,
  14. Auflage 2013, § 11a Rn. 4). Die mit dem Zuwendungsbescheid vom
  15. November 2010 bewilligte Förderung der GFAW stützt sich auf die die Existenzgründerrichtlinie vom
  16. Februar
  17. Sie wird aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift durch die GFAW erbracht, die zu diesem Zweck vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Einwilligung des Thüringer Finanzministeriums mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen und der Europäischen Union nach der Ermächtigungsgrundlage des § 44 abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) beliehen wurde. Die Ziel- und Zweckrichtung der Förderung geht aus der Existenzgründerrichtlinie eindeutig hervor, als nach Ziff. 2 der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens gefördert wird. Die Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen vom
  18. Oktober 2010 stellt im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zuwendung steuerpflichtig ist, klar, dass es sich nicht um Unterhaltsgeld handelt, sondern um eine Existenzgründungshilfe. Auf diese Zweckbindung wird im Zuweisungsbescheid der GFAW ausdrücklich hingewiesen. Der Zuschuss der GFAW dient somit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, denn er durfte ausschließlich zur Deckung von Ausgaben des von der Klägerin zu 1 geführten Gewerbebetriebes eingesetzt werden. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stand er nicht zur Verfügung. Der von der GFAW gezielt für Betriebsmittel gewährte Zuschuss unterscheidet sich demnach grundlegend vom sog. Überbrückungsgeld bzw. Existenzgründungszuschuss nach § 57 SGB III a. F. bzw. § 97 SGB III n. F. (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  19. Juni 2010 – B 4 AS 67/09 R, juris). Randnummer 52 Bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist jedoch das Einkommen der Klägerin zu 1 aus ihrer selbständigen Tätigkeit „Verkauf von Schmuck und Piercen.“ Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben im Besonderen richtet sich nach den auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergangenen §§ 3ff der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V in der Fassung vom
  20. Dezember 2008). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ALG II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften anzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V). Randnummer 53 Die Klägerin zu 1 hat in ihrer abschließenden Erklärung zum Einkommen vom
  21. Juli 2011 angegeben, im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen aus ihrer Tätigkeit in Höhe von 2.653 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 184,30 Euro erzielt zu haben. Der von der GFAW im November 2010 und März 2011 ausgezahlte Zuschuss von insgesamt 5.760 Euro kann nicht hinzuaddiert werden, weil es sich nicht um eine Betriebseinnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V handelt. Betriebseinnahmen sind alle aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind. Dies schließt alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert ein, die aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren (Umsatzerlöse). Zuflüsse aus anderen Gründen, wie z. B. auch Kapitalvermögen oder Sozialleistungen bleiben außer Betracht (vgl. Mecke in Eicher, SGB II Kommentar,
  22. Auflage 2013, § 13 Rn. 54). Der von der GFAW gewährte Zuschuss stammt nicht unmittelbar aus der von der Klägerin zu 1 ausgeübten selbständigen Tätigkeit, d. h. dem Verkauf von Schmuck und Piercing. Es handelt sich um einen sonstigen Zuschuss, der ihr aus öffentlichen Mitteln zweckbestimmt zum Aufbau bzw. zur Sicherung des Gewerbebetriebes gewährt wurde. Die berücksichtigungsfähigen Betriebseinnahmen belaufen sich daher auf insgesamt 2.837,30 Euro (2.653 Euro Betriebseinnahmen und 184,30 Euro sonstige betriebliche Einnahmen). Randnummer 54 Betriebsausgaben können hiervon im streitigen Zeitraum nicht in Anwendung von § 3 Abs. 2 Alg II-V in Abzug gebracht werden, denn alle im streitigen Zeitraum angefallenen betriebsbedingten Aufwendungen konnten aus den Mitteln der GFAW bedient werden. Darüber hinaus sind tatsächliche notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V nicht angefallen. Der Zuschuss wurde an die Klägerin zu 1 Ende November 2010 und im März 2011 ausgezahlt und stand ihr danach uneingeschränkt für laufende und einmalige Betriebsausgaben zur Verfügung. Über die Maßgabe hinaus, später Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung (Verwendungsnachweise) vorzulegen, ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid der GFAW vom
  23. November 2010 keine Auflagen. Im Besonderen war die Klägerin nicht verpflichtet, die Mittel aus dem Zuschuss nur für zuvor bestimmte, also bereits vorab geprüfte und feststehende Betriebsausgaben zu verwenden. Randnummer 55 Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es auf die abschließende Prüfung der GFAW, hier mit Bescheid vom
  24. Februar 2014, für die vorliegende Bewertung nicht an. Der Prüfbescheid entfaltet für die nach den Vorschriften des SGB II vorzunehmende Bewertung der Einkommensverhältnisse keinerlei Bindungswirkung. Mit dem Prüfbescheid stellt die GFAW lediglich für die Klägerin verbindlich fest, ob der Einsatz der Mittel zweckentsprechend erfolgte und sie den Zuschuss dauerhaft behalten darf. Diese nachträgliche Feststellung erfolgt nach anderen Kriterien als die Einkommensermittlung und -anrechnung nach dem SGB II. Sie ist damit nicht geeignet, die in dem streitigen Zeitraum gegebenen Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1 – und nur hierauf kommt es an – abzubilden. Die Einkommensverhältnisse im Zeitraum November 2010 bis April 2011 waren vielmehr dadurch geprägt, dass die Klägerin zu 1 trotz geringer Betriebseinnahmen umfangreiche Ausgaben tätigen konnte, ohne ein negatives Betriebsergebnis zu erzielen, gerade weil ihr der Zuschuss der GFAW zur Verfügung stand. Die festgestellten tatsächlichen Betriebseinnahmen musste sie hierfür nicht einsetzen, weil die Gesamtausgaben im Bewilligungszeitraum den ausgezahlten Zuschuss nicht überstiegen. Damit standen die Betriebseinnahmen vollumfänglich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Sofern die Klägerin hierdurch eine Benachteiligung sieht, folgt der Senat dem nicht. Der betriebliche Zuschuss der GFAW verhält sich – berücksichtigt man ihn nicht als Betriebseinnahme und setzt gleichzeitig die hiernach angefallenen Betriebsausgaben ab – insgesamt in Bezug auf das nach § 3 Alg II-V zu ermittelnde Einkommen neutral. Dies hat zur Folge, dass Betriebsausgaben, die in Bewilligungsabschnitten – hier bspw. dem vorangegangenen – aus tatsächlichen Betriebseinnahmen getätigt wurden, ohne, dass Mittel aus der Zuwendung der GFAW tatsächlich zur Verfügung standen, nach § 3 Abs. 2 Alg II-V berücksichtigt werden, obgleich sie von der Förderung der GFAW umfasst sind. Eine Herausnahme – wie von den Klägern vorgetragen – würde zu einer Bedarfsunterdeckung in den Bewilligungsabschnitten führen, in denen kein Zuschuss ausgezahlt aber von der Förderung umfasste Ausgaben getätigt wurden. Umgekehrt bleiben nach dem Zufluss der Zuwendung alle Betriebsausgaben unberücksichtigt, denn bis zur Höhe der Zuwendung wirken sie sich nicht auf das Betriebsergebnis im Übrigen aus. Die Klägerin hat auch dadurch, dass sie die später unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben gegenüber der GFAW abgerechnet hat, zu erkennen gegeben, dass sie diese Ausgaben für förderfähig gehalten und die ausgezahlten Mittel hierfür tatsächlich eingesetzt hat. Randnummer 56 Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Bescheides der GFAW vom
  25. Februar 2014, dass einzelne von der Klägerin zu 1 abgerechnete betriebliche Aufwendungen nur deshalb unberücksichtigt geblieben sind, weil ungeeignete oder unzureichende Verwendungsnachweise vorgelegt wurden. Originalbelege waren teilweise unvollständig oder fehlten ganz, fehlende Zahlungsnachweise ermöglichten keine Prüfung, ob und wann Beträge bezahlt wurden, andere Belege waren nicht in deutscher Sprache verfasst. Ausgaben für Rotweingläser, Tattoozubehör, Teelichter und Teller wurden zurückgewiesen, weil der Zusammenhang mit der Begründung der selbständigen Existenz nicht hergestellt werden konnte. Aus den gleichen Gründen kommt auch im Rahmen des SGB II eine Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht in Betracht. Randnummer 57 Der Einwand der Klägerin, jedenfalls müssten die im Monat November 2010 getätigten Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, weil der Zuschuss erstmals am
  26. November 2010 zur Auszahlung gekommen sei, kann ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist eine tage- oder monatsweise Betrachtung nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist vielmehr für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Das sich, ggf. nach Abzug der anzuerkennenden tatsächlichen Ausgaben, ergebende Einkommen ist gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraumes zu verteilen. Randnummer 58 Danach errechnet sich ausgehend von berücksichtigungsfähigen Einnahmen in Höhe von 2.837,30 Euro ein monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 472,88 Euro. Hiervon ist zunächst nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom
  27. Dezember 2006) ein Grundfreibetrag von 100 Euro in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II (in der Fassung vom
  28. August 2005, a. F.) iVm § 77 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich für den Teil des Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.), mithin hier auf 74,58 Euro. Als anrechenbares monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 ergibt sich damit ein Betrag von 298,30 Euro. Randnummer 59 Im Ergebnis errechnet sich ein monatlicher Leistungsanspruch für den Zeitraum
  29. November 2010 bis
  30. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 443,51 Euro (Gesamtbedarf 1.058,91 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhaltsvorschuss, 298,30 Euro Erwerbseinkommen) und für den Zeitraum
  31. Januar 2011 bis
  32. April 2011 in Höhe von 460,86 Euro (Gesamtbedarf 1.076,16 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhaltsvorschuss, 298,30 Euro Erwerbseinkommen). Da der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
  33. Februar 2013 Leistungen in Höhe von 470,66 Euro bzw. 485,42 Euro bewilligt hat, stehen den Klägern keine weiteren Leistungsansprüche zu. Randnummer 60
  34. Aufgrund der rechtmäßigen endgültigen Leistungsfestsetzung, ist auch die mit Bescheid vom
  35. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  37. Februar 2013 auf Grundlage von § 40 SGB II iVm § 328 SGB III festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 1.467,14 Euro für die Klägerin zu 1 und 172,88 Euro für den Kläger zu 2 nicht zu beanstanden. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 62 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001285122

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