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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 1860/13 B ER Beschluss Krankenversicherung - Krankengeld - Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzust

Krankenversicherung - Krankengeld - Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit Orientierungssatz Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl BSG vom 18.3.1966 - 3 RK 58/62 = BSGE 24, 278 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO). Die Regelung soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen im Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,

  1. November 2013, S 13 KR 1066/13 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  2. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdeführer über den
  3. Mai 2013 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat. Randnummer 2 Der 1950 geborene Beschwerdeführer war als Schlosser bei der Gesellschaft für Arbeitnehmerüberlassung in G. beschäftigt. Er erlitt am
  4. Oktober 2012 einen Arbeitsunfall. Der behandelnde Facharzt für Chirurgie B. diagnostizierte eine Schulterdistorsion rechts (S43.7 nach ICD 10) und eine Rotatorenmanschettenverletzung rechts (S45.0). Der Beschwerdeführer war bis
  5. Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankt; er erhielt durch seine Arbeitgeberin Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zum
  6. Januar 2013 nahm er seine Tätigkeit wieder auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zum
  7. Januar 2013 gekündigt. Er bezieht seit dem
  8. August 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer suchte am
  9. Januar 2013 erneut Facharzt B. auf, welcher Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose Schulterdistorsion rechts (S43.7) bis zum
  10. Februar 2013 attestierte. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft erkannte als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom
  11. März 2013 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum
  12. November 2012 an und führte aus, für die danach geklagten Beschwerden sei die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben. Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeit ab
  13. Januar 2013 zunächst weder Verletztengeld noch Krankengeld. Randnummer 4 Mit seinem am
  14. März 2013 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er zunächst die Zahlung von Verletztengeld bzw. Krankengeld ab
  15. Januar 2013 begehrt und mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine des Facharztes B. vorgelegt, zuletzt einen Auszahlschein vom
  16. April
  17. Hierin wird Arbeitsunfähigkeit bis
  18. Mai 2013 festgestellt. Als Diagnosen werden S 43.7 + RZ (Schulterdistorsion rechts) und S46.0 + RG (Verletzung der Muskeln und der Sehnen der Rotatorenmanschette rechts) angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin für die Zeit vom
  19. Januar bis
  20. Mai 2013 Krankengeld gezahlt. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer hat während des Antragsverfahrens weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine, ausgestellt nunmehr von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K., vorgelegt: Randnummer 6 - In dem mit Schriftsatz vom
  21. August 2013 beim Sozialgericht eingereichten Auszahlschein werden als Ausstellungs- und Vorstellungsdatum
  22. Mai 2013 und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum
  23. Juni 2013, einem Sonntag, genannt; die nächste Vorstellung solle am
  24. Juni 2013 erfolgen. Randnummer 7 - In dem am
  25. September 2013 eingereichten Auszahlschein vom
  26. Juni 2013 wird angegeben, dass sich der Beschwerdeführer am
  27. Juni 2013 vorgestellt habe, Arbeitsunfähigkeit bis zum
  28. Juli 2013 vorliege und die nächste Vorstellung am
  29. Juli 2013 erfolgen solle. Randnummer 8 - In weiteren bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszahlscheinen wird für ca. einen Monat Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, der Beschwerdeführer solle sich immer ein bis zwei Tage vor Ablauf des bescheinigten Zeitraums vorstellen. Randnummer 9 - Am
  30. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dipl.-Med. K. ein, in welcher am
  31. Mai 2013 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom
  32. bis
  33. Mai 2013 arbeitsunfähig ist. Als Diagnosen werden M54.2 (Zervikalneuralgie), R51 (Kopfschmerz) und R42 (Schwindel und Taumel) angegeben. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte Dipl.-Med. K. mit Schreiben vom
  34. September 2013 mit, dass u.a. am
  35. Mai 2013, am
  36. Mai 2013 und am
  37. Juni 2013 Behandlungen des Beschwerdeführers erfolgt seien. Eine Vorstellung des Beschwerdeführers am
  38. Juni 2013 wird in dem Schreiben nicht erwähnt. Randnummer 10 Das Sozialgericht Altenburg hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von Krankengeld über den
  39. Mai 2013 hinaus mit Beschluss vom
  40. November 2013 abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, auch bestünden ernsthafte Zweifel am Bestehen des Anspruchs. Randnummer 11 Der Beschwerdeführer verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, über den
  41. Mai 2013 hinaus Krankengeld zu erhalten. Randnummer 12 Er beantragt sinngemäß, Randnummer 13 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  42. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem
  43. Mai 2013 vorläufig Krankengeld zu zahlen. Randnummer 14 Die Beschwerdegegnerin beantragt, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Ein Anspruch auf Krankengeld ab dem
  44. Mai 2013 bestehe nicht, da der Beschwerdeführer ab diesem Tag nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Vom
  45. Mai 2013 bis
  46. Juli 2013 bestehe eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), ab
  47. August 2013 eine Versicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Zumindest bestehe mit Ablauf des
  48. Juni 2013 keine zum Krankengeldbezug berechtigende Versicherung mehr, da sich der Beschwerdeführer erst am
  49. Juni 2013 wieder bei Dipl.-Med. K. vorgestellt habe. Randnummer 17 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die verspätete Vorstellung vom
  50. Juni 2013 hingewiesen hatte, mit Schreiben vom
  51. März 2014 einen Auszahlschein des Dipl.-Med. K. vom
  52. Juni 2013 vorgelegt. Dort wird bestätigt, dass er sich am
  53. Juni 2013 vorgestellt habe. Arbeitsunfähigkeit bestehe bis zum
  54. Juni 2013, die nächste Vorstellung solle am
  55. Juni 2013 erfolgen Randnummer 18 Auf Nachfrage des Senats hat Dipl.-Med. K. mit „Ärztlichem Attest“ vom
  56. Mai 2014 mitgeteilt, dass Arbeitsunfähigkeit von ihm am
  57. und
  58. Juni 2013 bescheinigt wurde, seines Erachtens könne er das bei Bedarf auch täglich bescheinigen. Der Beschwerdeführer sei am
  59. Juni ohne Bestelltermin in seiner Sprechstunde gewesen und habe ihm den Auszahlungsschein vorgelegt. Die Verlängerung sei bis zum
  60. Juni zum „nächsten der Arbeitsunfähigkeit regulären Termin“ erfolgt. Der Beschwerdeführer war und sei arbeitsunfähig, mehr könne er darüber nicht sagen. Zu dem Umstand, dass er den Vorstellungstermin vom
  61. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hat, hat er keine Angaben gemacht. Randnummer 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 20 Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Es fehlt am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Randnummer 21 Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem
  62. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Randnummer 22 Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 des SGG in Betracht. Sie setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Beschwerdeführerführer sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  63. Auflage 2012, § 86 b Rn. 41). Randnummer 23 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Krankengeld ab
  64. Mai
  65. Für die Zeit vom
  66. Mai bis
  67. Juni 2013 kann der Senat offen lassen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war, weil dieser jedenfalls ruhte. Dies ist dann der Fall, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Der Auszahlschein vom
  68. Mai 2013 (Zeitraum
  69. Mai bis
  70. Juni 2013) wurde erst am
  71. August 2013 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  72. Mai 2013 (Zeitraum
  73. bis
  74. Mai 2013) sogar erst am
  75. Oktober 2013 vorgelegt, also weit nach Ablauf des bescheinigten Zeitraums und der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V. Randnummer 24 Für die Zeit ab
  76. Juni 2013 kommt ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4 SGB V, §§ 24, 40 Abs. 2 SGB V und § 41 SGB V) behandelt werden. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V haben keinen Anspruch auf Krankengeld, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V sowie die nach § 10 SGB V Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig beschäftigt sind. Der Beschwerdeführer war ab dem
  77. Juni 2013 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ab dem
  78. August 2013 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversichert. Die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhaltene und zum Bezug von Krankengeld berechtigende Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endete spätestens zum
  79. Juni
  80. Randnummer 25 Nach § 46 Abs. 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (Nr. 1) und im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (Nr. 2). Für die Zeit ab dem
  81. Juni 2013 kommt nur § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Betracht. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl. zur Vorgängervorschrift Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  82. März 1966 - Az.: 3 RK 58/62, nach juris Rn. 16.) Die Regelung soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen im Nachhinein aufklären zu müssen, und ihr so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom
  83. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04, nach juris Rn. 17). Randnummer 26 Der Beschwerdeführer war allenfalls bis zum
  84. Juni 2013 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Bis zu diesem Tag wurde die Arbeitsunfähigkeit zunächst durch den Facharzt für Chirurgie B. und durch Dipl.-Med. K. festgestellt, Krankengeld wurde durch die Beschwerdegegnerin bis zum
  85. Mai 2013 geleistet, in der Zeit vom
  86. Mai bis
  87. Juni 2013 ruhte der Anspruch. Spätestens mit Ablauf des
  88. Juni 2013 endete der Anspruch auf Krankengeld und damit auch die nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufrecht erhaltene Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Zum Zeitpunkt der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am
  89. Juni 2013 durch Dipl.-Med. K. war der Beschwerdeführer nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem
  90. Juni 2013 um einen Sonntag gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, entweder bereits in der Woche davor erneut einen Arzt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom
  91. März 2014 - Az.: B 1 KR 17/13 R, nach juris Rn. 20). Es sind keine Gründe ersichtlich, von der grundsätzlich strikten Anwendung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V hier eine Ausnahme zu machen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren (vgl. BSG, Urteil vom
  92. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04, nach juris Rn. 18 ff.). Randnummer 27 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszahlungsschein vom
  93. Juni 2013 sowie dem ärztlichen Attest vom
  94. Mai 2014 des Dipl.-Med. K. Der Senat hält die darin liegende Angabe, dass sich der Beschwerdeführer nicht erst am
  95. Juni 2013, sondern bereits am
  96. Juni 2013 bei Dipl.-Med. K. vorgestellt hat und dass bereits zu diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, nicht für glaubhaft. Sowohl der Auszahlungsschein vom
  97. Juni 2013 als auch das ärztliche Attest vom
  98. Mai 2014 sind verwertbar, auch wenn der Beschwerdeführer trotz Anfrage des Senats Dipl.-Med. K. nicht ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Für den Auszahlungsschein vom
  99. Juni 2013 gilt dies bereits deswegen, weil der Beschwerdeführer ihn selbst als Beweismittel eingereicht hat. Hinsichtlich des auf Anfrage des Senats erstellten ärztlichen Attests vom
  100. Mai 2014 hat sich Dipl.-Med. K. nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen. Selbst ein Verstoß gegen § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 383 Abs. 3 ZPO würde die Aussage nicht unverwertbar machen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
  101. Februar 1990 - Az.: V ZR 188/88, nach juris Rn. 17). Eine Vorstellung am
  102. Juni 2013 ist bereits deswegen nicht glaubhaft, weil Dipl.-Med. K. gegenüber der Beschwerdegegnerin zwar die Termine vom
  103. Mai 2013 und
  104. Juni 2013 auf Nachfrage bestätigt hat, nicht aber den angeblichen Termin vom
  105. Juni
  106. Zu diesem Umstand hat Dipl.-Med. K. trotz Nachfrage keine Angaben gemacht. Bezeichnend ist hierbei, dass der Auszahlungsschein erst dann vorgelegt wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die verspätete Feststellung hingewiesen hat. Er ist darüber hinaus nicht stimmig. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl davor als auch danach regelmäßig für ca. einen Monat Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, eine neue Vorstellung sollte ein bis zwei Tage vor Ablauf erfolgen. Es ist unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer am
  107. Juni 2013 vorgestellt hat und dann nur vier Tage später erneut eine Vorstellung erfolgt sein soll. Einen nachvollziehbaren Grund hat Dipl.-Med. K. nicht angeben. Eine Verlängerung bis zum nächsten regulären Termin am
  108. Juni 2013 macht keinen Sinn, denn ausweislich des Auszahlungsscheins vom
  109. Mai 2013 war der nächste reguläre Vorstellungstermin der
  110. nicht der
  111. Juni
  112. Es erscheint vielmehr für wahrscheinlich, dass zumindest der Auszahlungsschein vom
  113. Juni 2013 im Nachhinein angefertigt wurde, nachdem im Laufe des Verfahrens die verspätete Vorstellung aufgefallen war. Ob auch die anderen von Dipl.-Med. K. ausgestellten Auszahlungsscheine und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unrichtig sind, war hier nicht zu entscheiden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 29 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001285212

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