Bindungsdauer - Arbeitsvertrag - Auslegung - Inhaltskontrolle - professioneller Handballsport - Abhängigkeit von Sponsoring Leitsatz 1. Die Inhaltskontrolle einer Vertragsbestimmung setzt erst an, wenn durch Auslegung der Parteiwille ermittelt wurde. (Rn.41) 2. Zur Abhängigkeit einer Vertragsverlängerung im Profisport von der Verlängerung des Sponsorvertrages. (Rn.41) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 50/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Suhl, 25. Januar 2016, 2 Ca 842/15, Urteil nachgehend BAG, 17. Mai 2017, 7 AZN 50/17, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2016 – 2 Ca 842/15 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 1.7.2013 begonnene Anstellungsverhältnis über den 30.6.2015 hinaus fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Bindungsdauer eines unter dem 14. Januar 2013 geschlossenen Arbeitsvertrages im professionellen Handballsport. Randnummer 2 Der Beklagte, lettischer Nationalspieler, spielte in der Saison 2012/2013 bei Verein …. Es kam zu Gesprächen mit der Klägerin, die den Beklagten für die kommende Saison an sich zu binden wünschte. Der von der Klägerin getragene Verein spielte seinerzeit in der zweiten Liga. Während der Beklagte einen dreijährigen Vertrag wünschte, genügte die Finanzierungsgrundlage der Klägerin aufgrund zuvor auslaufender Sponsorzusagen nur bis zum Abschluss der Saison 2014/2015. Der von der Klägerin entworfene Vertrag regelt das Ende der Vertragsbindung in § 9 (vgl. Blatt 6 GA) Randnummer 3 „3. Der Vertrag endet am 30.6.2015. Randnummer 4 Option Randnummer 5 Der Vertrag zwischen dem Spieler und der ... verlängert sich automatisch, wenn der Hauptsponsor … seinen Sponsorvertrag auch für die betreffende Saison 2015-2016 zu gleichen oder verbesserten Konditionen mit der ... auch verlängert.“ Randnummer 6 Der laufende Sponsorvertrag vom Dezember 2012/Januar 2013 (Blatt 69 GA ff.) erfasst zahlreiche Bereiche der Werbung über Werbeflächen, Trikot-Beschriftung bei Spielern und Trainern, Verhaltensregeln, Freikarten, Nutzungsrechte und anderes mehr. Im Gegenzug gewährt der Sponsor pro Saison eine Bezahlung in Form einer Festvergütung, Punktprämien und eine Platzierungsprämie. Nach Aufstieg in die erste Bundesliga bei Abschluss der Saison 2013 nutzten die Vertragspartner die vorbehaltene Option zur Nachverhandlung, erhöhten die Festzahlung und setzten die Punkteprämie aus (Nachtrag 21.6.2013 Blatt 103 GA). Der Abstieg in die zweite Liga am Ende der Saison 2013/2014 führte zu einer Anpassung durch Absenkung des Festbetrages, die Aussetzung der Punkteprämie wurde beibehalten. Ab November 2014 kam es zur Verhandlung eines Zweijahresvertrages zwischen dem Hauptsponsor und der Klägerin. Im Januar 2015 wurde dann ein weiterer Sponsorenvertrag für die Jahre 2015 bis 2017 abgeschlossen (Blatt 77 GA ff.). Ende Januar 2015 wurden sodann Gespräche mit dem Beklagten geführt. Die Klägerin bot einen Vertrag bis 2017 an. Konkrete Ergebnisse wurden nicht erzielt. Die Klägerin bekräftigte den Standpunkt, dass der Vertrag mit dem Beklagten automatisch bis zum Ende der Saison 2015/2016 verlängert sei (Schreiben 28.4.2015 Blatt 13 GA). Randnummer 7 Der Beklagte hatte inzwischen einen Spielerberater eingeschaltet. Dieser bekundete am Ende eines hinhaltenden Schriftwechsels mit Schreiben vom 7.5.2015, sein Mandant halte die Verlängerungsklausel für unwirksam (Blatt 275 GA). Eine … Tageszeitung meldete am 21.5.2015, der Beklagte spiele nunmehr beim dortigen Erstligisten, weil „… einen richtigen Bums“ habe (Blatt 14 GA). Randnummer 8 Am 8.6.2015 machte die Klägerin das streitgegenständliche Verfahren anhängig, mit dem Ziel, den Beklagten zur Unterlassung zu verpflichten, für den Konkurrenten aus … als Handballspieler tätig zu werden. In einem parallel betriebenen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erlangte die Klägerin eine vorläufige Unterlassungsverfügung (Blatt 25 GA). Daraufhin schlossen die Klägerin und der … einen Vertrag, der es dem Beklagten gestattet, für Leipzig zu spielen. Am 28.7.2015 erklärte der Beklagte, zugegangen am 29.7.2015, vorsorglich den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen (Blatt 142 GA). Randnummer 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei durch den Ausgangsvertrag an sie gebunden. Mit dem unstreitig mit dem Hauptsponsor Anfang 2015 geschlossenen Anschlussvertrag sei die vereinbarte Bedingung eingetreten und der Vertrag der Parteien zum 30.6.2016 verlängert. Sollte die Verlängerungs“option“ unwirksam sein, müsse von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Randnummer 10 Die Klägerin hat – nach Erledigungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsantrags – beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 1.7.2013 begonnene Anstellungsverhältnis über den 30.6.2015 hinaus fortbestand. Randnummer 12 Hilfsweise: Randnummer 13 Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29.7.2015 beendet wurde, Randnummer 14 höchst hilfsweise: Randnummer 15 Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 31.8.2015 endete. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei nach Gestattung seines Einsatzes für …. als unzulässig zu bewerten. Randnummer 19 Im Übrigen fühle er sich nicht an die Verlängerungsregelung gebunden. Eine Bindung über drei Jahre sei von vornherein nicht durch das Befristungsrecht gedeckt. Auch seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht gegeben. Der neue Sponsorenvertrag beziehe sich ausschließlich auf die zweite Liga. Die Klägerin lasse hier den Wiederaufstieg für die Saison 2015/2016 außer Ansatz. Sie habe zudem bislang nicht belegt, dass der neue Vertrag mit dem Sponsor bessere oder gleiche Bedingungen enthalte. Und schließlich handele es sich um eine von der Klägerin vorformulierte Vertragsregel, die nicht transparent sei und einseitig die Verwenderin bevorzuge. Der Beklagte wertet die „Option“ als Umgehung bestehender Schutzvorschriften und damit als nichtig. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Suhl – 2 Ca 842/15 - hat mit Urteil vom 25.1.2016 die Klage abgewiesen. Die offenen Formulierungen erlaubten dem Beklagten nicht zweifelsfrei, den Bestand des Vertrages zu überprüfen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand, hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Blatt 159 GA ff.). Die Klägerin hat gegen die ihrem Bevollmächtigten am 27.1.2016 zugestellte Entscheidung mit am 25.2.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist zum 29.4.2016 mit am 29.6.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 21 Die Klägerin vertieft die in erster Instanz vorgetragene Rechtsauffassung. Selbst wenn die angegriffene Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Bestand hätte, könne dies nur eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, mit der Konsequenz, dass dieses allenfalls durch die Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Suhl – 2 Ca 842/15 – vom 25.1.2016 Randnummer 24 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 1.7.2013 begonnene Anstellungsverhältnis über den 30.6.2015 hinaus fortbestand, hilfsweise Randnummer 25 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 19.7.2015 zum 31.8.2015 beendet worden ist, hilfsweise Randnummer 26 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 31.8.2015 beendet wurde. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er meint zudem, Berufung und Klage seien unzulässig. Entscheidungsgründe Randnummer 30 I. Die zulässige Berufung ist begründet. Zwar zweifelt der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsmittels an. Zur Begründung wird allerdings auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen (Berufungserwiderung Schriftsatz 29.6.2016 S. 2 Blatt 266 GA), der sich schlechterdings noch nicht zum Rechtsmittel verhalten kann. Die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens durch das Arbeitsgericht beschwert die Klägerin, die hiergegen fristgerecht Rechtsmittel eingelegt hat und dieses innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist begründete. Die Beschwer der Klägerin liegt unzweifelhaft oberhalb der für eine Berufung gesetzten Wertgrenze. Randnummer 31 II. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 32 1. Bereits das Arbeitsgericht ist in seinem Urteil von der Zulässigkeit der Klage und einem Feststellungsinteresse der Klägerin ausgegangen. Die hiergegen von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken (vgl. Schriftsatz vom 30.11.2015 S. 2 ff. Blatt 126 GA ff.) vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das „Anstellungsverhältnis“ – ein Synonym für Arbeitsverhältnis - mit dem Beklagten über den 30.6.2015 hinaus dauerte. Der Bestand eines Rechtsverhältnisses kann sehr wohl Gegenstand einer Feststellungsklage sein, auch einer Klage des Arbeitgebers (BAG NZA 1997, 597; Zöller-Greger, ZPO 30. Aufl. Rn. 11 a). Wenn aber der Arbeitgeber die Wirkung einer Kündigung des Arbeitnehmers überprüfen kann, darf er auch – spiegelbildlich zu § 17 S. 1 TzBfG – den Fortbestand einer befristeten Regelung einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin mit dem weiteren Beschäftiger oder Arbeitgeber des Beklagten über den Spieleinsatz für die Dauer der Saison 2015/2016 geeinigt hat. Zwar liegen der erkennenden Kammer weder die Vereinbarungen des Beklagten mit seinem Arbeitgeber in … vor, noch die Vereinbarung, welche die Klägerin mit diesem Lizenzträger getroffen hat. Doch begründet die Komplexität des Dauerschuldverhältnisses Arbeitsverhältnis die Vermutung, dass eine Klärung des Bestands der Stammbeziehung weiterhin Sinn macht. Geregelt zu sein scheint, soweit hier erkennbar, nur der Einsatz des Beklagten. Die damit verbundene Suspendierung seiner Arbeitspflicht gegenüber der Klägerin bedeutet nicht, dass nicht weitere Rechte und Pflichten betroffen sein können. Das können auch Rechte Dritter sein. Dafür spricht schließlich die von beiden Seiten wissend, wenn auch nicht konkret vorgetragene Regelung, dass für den Fall eines Fortbestandes der vertraglichen Verbindung der hier streitenden Parteien über den 30.6.2015 hinaus eine weitere Zahlung vom jetzigen Arbeitgeber an die Klägerin vereinbart ist. Das steht bei aller Vagheit zwischen den Parteien außer Streit. Randnummer 33 2. Die zulässige Klage ist auch begründet. Nach den getroffenen Vereinbarungen in § 9 des Arbeitsvertrages soll sich der Vertrag der Parteien „verlängern“, wenn es der Klägerin gelingt, den Sponsorenvertrag auch für die Saison 2015/2015 mit ihrem Hauptsponsor abzuschließen, also zu verlängern. Diese Regelung bedarf der Auslegung. Es handelt sich um eine aufschiebend bedingte Verlängerungsvereinbarung, die von den Parteien mit der Grundvereinbarung verbunden worden ist. Zwar haben die Parteien die Regelung unter die Überschrift „Option“ gestellt. Eine Option räumt in der Regel einer Partei die Möglichkeit ein, nach freier Entscheidung ein bestimmtes Recht auszuüben. Die willkürliche Ausübung dieses Gestaltungsrechts setzt dann die zuvor getroffene Vereinbarung in Kraft (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., Vor § 145 BGB Rn. 28 mwN). Vorliegend ist indes die Umsetzung nicht von der freien Entscheidung der Klägerin abhängig. Vielmehr muss es ihr gelingen, den Hauptsponsor zu einer vertraglichen Bindung zu bewegen. Das geht über eine reine Potestativbedingung (Palandt/Ellenberger aaO vor § 158 Rn. 10) hinaus. Vielmehr führt erst die von der Mitwirkung eines Dritten abhängige Vertragsschließung den von den Parteien vereinbarten Eintritt der Bedingung her. Schließt die Klägerin den Sponsorvertrag mit den fixierten Kautelen, ist auch sie – die Wirksamkeit der Vereinbarung an dieser Stelle unter-stellt – an die Folgen im Verhältnis zum Beklagten gebunden. Randnummer 34 Die Klage ist begründet, weil die von den Parteien vereinbarte Verlängerungsklausel rechtswirksam ist und der mit dem Sponsor abgeschlossene Vertrag die vereinbarte Bedingung erfüllt, welche zur Verlängerung der Vertragsbeziehung der Parteien führt. Randnummer 35
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