Rückforderung der Zulage für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr Leitsatz Eine Prägung durch die zulagenberechtigte Funktion des Einsatzdienstes erhält der Dienstposten durch die Organisationsverfügung des Dienstherren, die die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben festlegen. Bei der Frage, ob der Feuerwehrbeamte regelmäßig zum Einsatzdienst herangezogen worden ist, ist nicht allein auf die konkrete wahrzunehmende Aufgabe abzustellen. (Rn.28) Orientierungssatz 1. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 –, BVerwGE 88, 337). (Rn.26) 2. Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 -, BVerwGE 88, 337; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 A 672/14 –, juris Rn. 23. (Rn.29) 3. Eine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes einer Überzahlung liegt nicht vor, wenn eine Zulage vom Empfängerhorizont des Beamten her eine allen Feuerwehrbeamten zu zahlende Zulage darstellte. (Rn.44) 4. Ein für den Wegfall der Bereicherung erforderlicher Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung ist bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum ohne weiteres anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris). Von geringen Beträgen ist aber bei monatlichen Zahlungen in Höhe von 131,08 € nicht auszugehen. (Rn.46) 5. Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Entreicherung. (Rn.51) Tenor Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm im Zeitraum April 2011 bis Juni 2014 gezahlten Zulage. Randnummer 2 Der Kläger wurde im Jahre 1995 als Beamter auf Lebenszeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ernannt und war als Oberbrandmeister im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz tätig. Er erhielt die Zulage gemäß der Anlage 1 II. Nr. 4 und Anlage 8 zum Thüringer Besoldungsgesetz für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr. Randnummer 3 Nachdem der Kläger einen Herzinfarkt erlitten hatte, wurden ihm bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nach dem Grundsatz G 30 und G 26.3 (Atemschutzgeräte Gruppe 3) attestiert. Von April 2011 bis September 2014 wurde der Kläger daher als Fahrer im kassenärztlichen Notfalldienst im Sinne des Hausbesuchsdienstes der niedergelassenen Ärzte eingesetzt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 teilte der Fachdienstleiter Brand- und Katastrophenschutz der Beklagten mit, dass der Kläger seit April 2011 nicht mehr im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig und nicht mehr unmittelbar bzw. direkt im aktiven Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der Zulage an den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2014 ein. Die nach Widerspruch gegen die Einstellung der Zulage beim Verwaltungsgericht Gera erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Zulage ab Juli 2014 weiter zu zahlen, wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 K 707/14 Ge - abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 forderte die Beklagte vom Kläger die vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zu viel gezahlten Bezüge in Form der Zulage nach der Anlage 1 II. Nr. 4 und Anlage 8 zum Thüringer Besoldungsgesetz, insgesamt 5.112,12 Euro, nach Abzug von 30 % in Höhe von 3.578,48 Euro zurück. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Beiakte 1 Bezug genommen. Randnummer 6 Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 zurück. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf die Beiakte 1 Bezug genommen. Randnummer 7 Der Kläger hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben. Randnummer 8 Der Kläger trägt u.a. vor: Randnummer 9 Ihm habe die Zulage im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zugestanden. Er sei lediglich nicht berechtigt gewesen, Atemschutzgeräte der Gruppe 3 zu tragen. Alle anderen Einsatztätigkeiten eines Feuerwehrmannes habe er ausüben dürfen. Seine Versetzung zum kassenärztlichen Notfalldienst sei lediglich aus Personalgründen erfolgt, damit die Beklagte die entsprechenden Schichten habe abdecken können. Im kassenärztlichen Notfalldienst sei er entsprechend dem Einsatzdienst der Feuerwehr erheblichen Risiken und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Randnummer 10 Der Rückforderung stehe § 814 BGB entgegen. Randnummer 11 Zu seinen Gunsten greife darüber hinaus § 818 Abs. 3 BGB ein: Nach der seit 2016 geltenden Neufassung der Ziffer 13.2.14 ThürBesGVwV sei bei ihm ein Wegfall der Bereicherung zu unterstellen, weil die zu viel gezahlten Bezüge maximal 4,5 % des monatlichen Verdienstes betragen würden. Jedenfalls greife die Vermutung zu seinen Gunsten ein, soweit der herauszugebende Betrag 50,00 Euro nicht übersteige. Er sei Alleinverdiener in einem Zwei-Personen-Haushalt. Von seinem Einkommen würden die gesamten monatlichen Aufwendungen getragen. Außerdem unterstütze er seine Tochter, seinen Sohn und die Enkelkinder mit Kleidung, Schuhen, Lebensmitteln, Schulbedarf und dem Kauf von Ersatzteilen für reparaturbedürftige Pkw. Der Kläger hat hierzu in den Schriftsätzen vom 3. Januar 2017 (Blätter 148 bis 152 der Gerichtsakte) und vom 13. Januar 2017 (Blatt 160 der Gerichtsakte) sowie in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen gemacht. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 2. April 2015 (Blätter 31 bis 36 der Gerichtsakte), vom 13. Juli 2015 (Blätter 49 f. der Gerichtsakte), vom 20. Dezember 2016 (Blätter 74 bis 78 der Gerichtsakte), vom 2. Januar 2017 (Blätter 109 ff. der Gerichtsakte) und vom 12. Januar 2017 (Blätter 158 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 17 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 K 707/14 Ge sowie die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 21 Der Bescheid beruht auf § 13 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes - ThürBesG -. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Randnummer 22 Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13 Abs. 2 ThürBesG dem Grunde nach vor (hierzu im Folgenden unter 1.). Der angefochtene Bescheid bestimmt auch die Höhe des herauszugebenden Wertes der überzahlten Bezüge in nicht zu beanstandender Weise (hierzu im Folgenden unter 2.). Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Anspruch auch § 814 BGB nicht entgegen (hierzu im Folgenden unter 3.). Der Kläger kann sich gegenüber seiner grundsätzlich gegebenen Rückzahlungsverpflichtung aber erfolgreich auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen (hierzu im Folgenden unter 4.). 1. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13 Abs. 2 ThürBesG liegen dem Grunde nach vor. Dem Kläger wurde im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zu viel gezahlt. Er erhielt in diesem Zeitraum eine Zulage gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG i.V.m. der Anlage 1 II. Nr. 4 und Anlage 8, die ihm nicht zustand. Randnummer 24 Nach Anlage 1 II. Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 zum ThürBesG erhalten Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr eine Stellenzulage nach Anlage 8. Gemäß Tabelle 1 der Anlage 8 zum ThürBesG beträgt die Stellenzulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,54 Euro und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 131,08 Euro. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG dürfen die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Randnummer 25 Der Kläger war im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zwar als Oberbrandmeister Beamter der Besoldungsgruppe A. Er war aber nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig: Randnummer 26 Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 –, zitiert nach juris, zur entsprechenden Bestimmung der Feuerwehrzulage in Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B), denen sich das Gericht anschließt, werden mit der Feuerwehrzulage die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten berufstypischen Besonderheiten abgegolten. Davon ausgehend umfasst der Begriff „Einsatzdienst“ nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren. Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 –, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 24/95 –; BAG, Urteil vom 6. August 1997 - 10 AZR 167/97 –; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 27 Der Kläger hat in dem Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, keine Aufgaben wahrgenommen, die durch die Besonderheiten des Einsatzdienstes geprägt sind. Randnummer 28 Eine Prägung durch die zulageberechtigte Funktion des Einsatzdienstes erhält der Dienstposten durch die Organisationsverfügungen des Dienstherrn, die die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben festlegen. Randnummer 29 Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung war der Kläger zwar im Bereich „Wachabteilungen/ZF“ (vgl. Organigramm Blatt 111 der Gerichtsakte) tätig. Nach dem Organigramm, dem Stellenplan und der Dienstpostenbeschreibung befand sich danach der Dienstposten des Klägers in dem Bereich, der auch den Einsatzdienst der Feuerwehr abdeckte. Dem Kläger wurde aber im hier streitigen Zeitraum die neue Aufgabe zugewiesen, nur noch den Notdienst auf der Grundlage des Vertrages zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und der Beklagten zu erfüllen. Auch wenn diese neue Aufgabenzuweisung weder im Organigramm, noch im Stellenplan, noch in der Dienstpostenbeschreibung umgesetzt worden ist, wurden die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben durch diese Aufgabenzuweisung konkretisiert. Allein auf diese konkrete, vom Kläger wahrzunehmende Aufgabe ist bei der Frage, ob der Kläger regelmäßig zum Einsatzdienst herangezogen worden ist, abzustellen (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 A 672/14 –, juris Rn. 23). Randnummer 30 Ausgehend von der dem Kläger konkret übertragenen Aufgabe stellt das Gericht fest, dass der Kläger auf seinem Dienstposten nicht zu Einsatzdiensten herangezogen worden ist bzw. werden sollte. Randnummer 31 Die Aufgabe des Klägers beruhte auf einem Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und der Beklagten aus dem Jahre 2009 (vgl. Blätter 79 bis 82 der Gerichtsakte), der in den Folgejahren mehrfach geändert wurde (vgl. die Änderungen Blätter 85 bis 88 der Gerichtsakte). Dieser Vertrag wurde zu dem Zweck geschlossen, dass die zur vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Ärzte ihre Verfügbarkeit zu sprechstundenfreien Zeiten sichern. Hierzu wurde ein ärztlicher Notdienst eingerichtet, der außerhalb der üblichen Sprechzeiten der Ärzte erreichbar ist. Zur Durchführung des ärztlichen Notdienstes stellte die Beklagte, Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz, zwei Fahrzeuge einschließlich Personal, das die Ausbildung als Rettungssanitäter hat, zur Verfügung. Mit dem fahrenden Notdienst wurden innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ohne Sonderrechte die Patienten aufgesucht und behandelt. Anders als beim Rettungsdienst nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz war ein Transport des Patienten weder vorgesehen, noch möglich. Es handelte sich lediglich um einen Hausbesuchsdienst der niedergelassenen Ärzte. Seitens der Beklagten wurden aus dem Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz in dem Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, Mitarbeiter eingesetzt, die - wie der Kläger - eine zeitweilig fehlende Atemschutztauglichkeit hatten. Randnummer 32 Die Aufgabe des Klägers war nicht dem abwehrenden Brandschutz und der allgemeinen Hilfeleistung (vgl. hierzu auch §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes) und damit nicht dem Einsatzdienst zuzuordnen. Dass der Kläger - wie er vorträgt - bei seiner Tätigkeit die dem Einsatzdienst vergleichbaren psychischen und physischen Belastungen und Gefahren ausgesetzt war, ist hierfür unerheblich. Die zulagenberechtigte Funktion des Einsatzdienstes kommt - wie ausgeführt - nur der Tätigkeit in der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung, nicht aber einer vergleichbaren Tätigkeit zu. 2. Randnummer 33 Der angefochtene Bescheid bestimmt die Höhe des gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB herauszugebenden Wertes der überzahlten Bezüge in nicht zu be-anstandender Weise. Dem Kläger wurden von April 2011 bis Juni 2014, also für 39 Monate, monatlich 131,08 Euro Zulage, d.h. insgesamt 5.112,12 Euro gezahlt. Zu Recht hat der Beklagte auch die Bruttobezüge zurück verlangt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG Rn. 35). 3. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Anspruch § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete unter anderem dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. § 814 BGB ist auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 - (ZBR 2003, 44, 45) an. Dort heißt es: Randnummer 35 "Zwar regelt sich die Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 12 Abs. 2 BBesG verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 BBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung"… sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 12 Abs. 2 BBesG nicht zu." Randnummer 36 Wenn auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass bei der Entscheidung über ein Absehen der Rückforderung aus Billigkeitsgründen der Grundgedanke des § 814 BGB eingeflossen sei, führt dies nicht dazu, dass § 814 BGB tatsächlich anwendbar wird. 4. Randnummer 37 Der Kläger hat sich gegenüber seiner grundsätzlich gegebenen Rückzahlungsverpflichtung erfolgreich auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.