sie die Mindestgrenze der gemeindlichen Finanzausstattung nach den verfassungsrechtlichen Maßgaben berücksichtigt. (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar,
der angefochtene Bescheid das Gebot finanzieller Mindestausstattung der Gemeinde verletze. Seit 1999 verfüge sie nicht mehr über einen ausgeglichenen Haushalt. Sie sei - auch für den Umlagezeitraum - zur Vorlage eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet worden. Ihr Verwaltungshaushalt habe in den vergangenen Jahren bei ca. 7 Mio. € gelegen; freiwillige Leistungen und Ausgaben zur Daseinsvorsorge hätten stark reduziert werden müssen. Es müsse jedoch ein Mindestmaß der Erfüllung von Aufgaben der freiwilligen Selbstverwaltung gewährleistet sein, das unterschritten sei, wenn weniger als 5 % des Verwaltungshaushaltes zur Finanzierung solcher Aufgaben zur Verfügung stehe. Dies sei bei ihr der Fall. Sie habe bereits gegen die 1996 erhobene Kreisumlage eingewandt,
sie sich wegen der mit der Sicherung der Mülldeponie Dachsberg verbundenen Risiken in einer angespannten finanziellen Lage befinde. Zudem werde entgegen des gesetzlichen Leitbildes die Kreisumlage als reguläres Finanzierungsmittel des Kreises eingesetzt. Auch der Kreis müsse vorrangig alle anderweitigen eigenen Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen. Letztlich sei dem Land der Vorwurf zu machen, die Landkreise durch unzureichende Finanzierung dazu zu bringen, über die Kreisumlage ihre finanzielle Ausstattung sicherzustellen. Die Umlageerhebung habe jedenfalls auf die Finanzkraft der betroffenen Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 6 den Kreis- und Schulumlagebescheid 2007 des Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der Umstand,
der Klägerin die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts aufgegeben wurde, sei nicht relevant; dies sei eine Entscheidung der staatlichen Kommunalaufsicht gewesen. Im Rahmen der Genehmigung gemäß § 28 Abs. 4 ThürFAG habe das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde geprüft, ob die dauernde Leistungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt werde. Eine weitere Prüfung durch ihn, den Beklagten, finde nicht statt. Die Festsetzung der Kreisumlage werde nur noch rechnerisch festgestellt. Eine Kausalität zwischen Kreisumlage und der finanziellen Schieflage der Klägerin bestehe nicht, da sie ihre Ursache bereits im Anwachsen des Fehlbetrages auf insgesamt 1,77 Mio € in den Jahren 2001 bis 2004 finde. Eine Abkehr von der dauernden Leistungsfähigkeit habe schon im Jahr 2003 vorgelegen. Die besondere Belastung des Haushalts durch die Deponie Dachsberg sei selbst verschuldet. Der Bescheid über die Feststellung der Klägerin als Sanierungsverantwortliche sei nach Rücknahme des Widerspruches bestandskräftig geworden. Die Klägerin habe im Hinblick auf diese Problemlage im Jahr 2009 vom Freistaat eine Finanzhilfe von 2.385.000,00 € erhalten. Ihr seien darüber hinaus weitere Finanzzuweisungen und Überbrückungshilfen zugewendet worden. Die Erhebung der Kreisumlage verletze nur dann das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung, wenn die Umlage jedes vernünftige Maß übersteige und der Landkreis zu Lasten der Gemeinde seine Interessen rücksichtslos und willkürlich verfolge. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin lege im Übrigen selbst dar,
ihr die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben immer noch möglich sei. Der Gemeinde stehe es frei, dafür auch weniger als 5 % des Verwaltungshaushaltes auszugeben. Randnummer 10 Mit Urteil vom
FAG es zwar den Landkreisen erlaube, ihren - bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung - nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen. Dabei dürfe der Kreis aber nicht in den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der kreisangehörigen Gemeinden eingreifen. Ob sich dies im Fall der Klägerin so verhalte, habe der Beklagte trotz bestehender Anhaltspunkte nicht geprüft. Art. 93 ThürVerf und Art. 28 GG garantierten eine aufgabengerechte Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Daraus ergebe sich letztlich die absolute Untergrenze der kommunalen Finanzausstattung. Es müsse den Gemeinden und Gemeindeverbänden mindestens möglich sein, nach Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben überhaupt noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, da ansonsten von einer gemeindlichen Selbstverwaltung nicht mehr die Rede sein könne. Die finanzielle Mindestausstattung sei als absolut geschützte Untergrenze nicht verhandelbar, unterliege damit keinen Relativierungen durch andere öffentlich-rechtliche Belange. Die Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen stehe insbesondere nicht unter dem Vorbehalt der Leistungskraft des Landes. Die Klägerin könne dies nicht nur gegenüber dem Land, sondern auch gegenüber dem Kreis geltend machen. Der Beklagte habe bei dem Erlass von Kreisumlagebescheiden zu prüfen, ob er damit nicht die finanzielle Mindestausstattung der jeweiligen Gemeinde verletzt. Hier habe es genügend Anhaltspunkte dafür gegeben,
die Klägerin nicht gleichzeitig die Umlageforderung erfüllen und ihre finanzielle Mindestausstattung sicherstellen könne. Weil es sich bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde um eine komplexe Prognose handele, sei dem Landkreis eine die Kontrolldichte des Gerichts einschränkende Einschätzungsprärogative zuzugestehen; diese Feststellung sei nur auf Beurteilungsfehler hin zu überprüfen. Mangels einer solchen Prüfung durch den Beklagten sei hier ein solcher Fehler gegeben. Randnummer 11 Am 6. Februar 2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und nach gewährter Fristverlängerung am 10. April 2012 begründet. Randnummer 12 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Er vertritt die Auffassung,
Allein das Land treffe die Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände und damit einhergehend einer finanziellen Mindestausstattung. Zudem könne sich eine Gemeinde auf den Schutz des Kernbereichs nicht berufen, wenn sie durch eigenes Verhalten ihren eigenen Spielraum zu Lasten der Gläubiger aufbrauche. Es sei Aufgabe der Gemeinde, sowohl auf der Ertrags- als auch der Aufwandseite die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzlich vorgesehenen Haushalts-ausgleich zu erreichen. Die Kreisumlage sei ein privilegierter Anspruch gegenüber der Gemeinde, der die Erfüllung von Aufgaben absichere, die auch zu Gunsten der Gemeindeeinwohner erfüllt würden. Das Umlagesystem bedürfe notwendigerweise einer Schematisierung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei eine Kreisumlageerhebung nur ein verfassungswidriger Eingriff, wenn die Umlagequote jedes vernünftige Maß übersteige, der Kreis willkürlich handele und dies zu einer unzumutbaren Belastung der Finanzkraft der Gemeinden führe. Eine vorherige individuelle Prüfung würde zudem erhebliche praktische Probleme aufwerfen; so seien die Kriterien für die Feststellung eines Haushaltsnotstandes unklar.
der Kreis eine Umlageforderung erst nach einer Neuordnung der finanziellen Verhältnisse der Gemeinde erheben könne, habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Der Beklagte sei angesichts seiner eigenen finanziellen Notlage auf die Kreisumlage angewiesen. Ein Defizit einer Gemeinde dürfe zudem nicht die anderen Gemeinden belasten. Randnummer 13 Auch nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vorrang der Gemeinde vor dem Kreis nicht festgestellt. Zur Beantwortung der Frage, wann eine finanzielle Unterausstattung der Gemeinde vorliege, habe das Bundesverwaltungsgericht keine Kriterien aufgestellt. Ungeklärt sei, ob die Gründe zu berücksichtigen seien, die zur finanziellen Unterausstattung geführt hätten. Der Umstand einer unzureichenden Finanzausstattung dürfe nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kreisumlage führen, da dies systemwidrig wäre. Es könne nicht gewollt sein,
eine Gemeinde, deren Finanznot nicht auf der Erhebung der Kreisumlage beruhe, sich dieser entziehen könne. Auch leide der Bescheid nicht an einem Anhörungsmangel. Der Gesetzgeber habe keine Anhörungspflicht normiert. Die Interessen der Gemeinden seien hinreichend geschützt. Sie würden vor Erlass des Kreisumlagebescheides angehört bzw. hätten im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Randnummer 14 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Dezember 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie an,
sie sich auch gegenüber dem Beklagten auf die Schutzwirkung des Art. 28 Abs. 2 GG berufen könne, was durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde. Ihr Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, da das erforderliche Mindestmaß ihrer verfassungsrechtlich garantierten Finanzausstattung unterschritten sei. Es müsse der Gemeinde jedenfalls zur Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben eine „freie Spitze“ in Höhe von 5 % des Verwaltungshaushaltes verbleiben. Dies habe der Beklagte nicht geprüft. Es fehle zudem bereits an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den Umlagebescheid, da dem Satzungserlass eine Anhörung der betroffenen Gemeinden hätte vorausgehen müssen. Randnummer 19 Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich im Verfahren nicht zur Sache geäußert und stellt keinen Antrag. Randnummer 20 Die streitgegenständliche Umlageforderung wurde durch die Klägerin zwischenzeitlich beglichen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Kreisumlagebescheid des Beklagten gegenüber der Klägerin für das Jahr 2007 zu Recht aufgehoben. Randnummer 23
die streitgegenständliche Kreisumlageforderung zwischenzeitlich beglichen wurde, also die Erfüllung der durch Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung, führt nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, weil der Verwaltungsakt weiterhin Rechtsgrund für das Behaltendürfen des eingenommenen Betrages ist. Die Zahlung ist - auf dem Wege einer Rückzahlung - reversibel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
die Umlage jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogen geltend zu machen ist (ThürOVG, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 2 KO 211/05 -). Etwas Anderes kann nur maßgeblich sein, wenn eine nachträgliche Gesetzesänderung dies anordnet; eine derartige Regelung existiert hier nicht. Randnummer 34 bb. Die gesetzlichen Anforderungen nach der Thüringer Kommunalordnung und dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz an das förmliche Verfahren des Erlasses der Haushaltssatzung 2007 sind erfüllt. Die Satzung ist von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden ( § 28 Abs. 4 ThürFAG ) und in der gebotenen Form ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht worden ( § 100 Abs. 1 ThürKO ). § 4 Haushaltssatzung 2007 enthält die von § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürFAG geforderte Festsetzung des Umlagesolls und des Umlagesatzes, hier ein Kreisumlagesoll von 17.111.200 € mit einem Umlagesatz von 31,98 %; das Schulumlagesoll ist in Höhe von 2.548.000 €, der Umlagesatz in Höhe von 10,48 % festgelegt. Randnummer 35 cc. Die Satzungsbestimmung ist jedoch mit Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 , 93 ThürVerf materiell unvereinbar. Randnummer 36 Nach diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist vor dem Satzungserlass der Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln
die Umlageerhebung auch im Einzelfall die absolute Grenze der finanziellen, die Wahrnehmung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung sicherstellenden Mindestausstattung nicht überschreitet
der Kreis die Finanzsituation der Gemeinden zu ermitteln hat und ihnen vor dem Erlass der die Festlegung der Kreis- bzw. Schulumlage enthaltenden Haushaltssatzung des Kreises ein Beteiligungsrecht einzuräumen ist (c). Randnummer 38 (
der anerkannte "Kernbereich" der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung zu erstrecken ist. Der Gesetzgeber muss die öffentliche Verwaltung also so organisieren,
unterhalb der (staatlichen) Landesebene eine kommunale Verwaltungsebene eingerichtet wird, der ein eigenständiges, eigenverantwortliches Verwaltungshandeln nicht nur in singulären Angelegenheiten, sondern grundsätzlich universell ermöglicht wird. Dieser kommunale Bereich darf nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss auch finanziell ermöglicht werden. Der Kerngehalt der von Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Hoheitsrechte, in die nicht eingegriffen werden darf, ist jedenfalls dann verletzt, wenn sie beseitigt würde oder kein hinreichender Spielraum für ihre Ausübung mehr übrig bliebe (BVerfG, Beschluss vom
sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom
mit der eigenen Aufgabenkompetenz der Kommunen nicht nur entsprechende Ausgabenbefugnisse, sondern auch Finanzierungsmöglichkeiten verbunden sein müssen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 16/02 - juris). Randnummer 45 Die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung erstreckt sich nicht nur auf die Berechtigung zur autonomen Wahrnehmung eigener Sachaufgaben einschließlich ihrer Finanzierung, sondern umfasst auch den dabei entstehenden Finanzbedarf. Dies ist vor allem mit der in systematischem Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf stehenden Verpflichtung nach Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zum Ausdruck gebracht, wonach der Freistaat in finanzieller Hinsicht dafür zu sorgen hat,
die Träger der kommunalen Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Indem Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ganz allgemein auf die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel abstellt, begründet die Vorschrift eine generelle Verpflichtung des Landes zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Danach hat der Freistaat dafür Sorge zu tragen,
die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen ist,
sie die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteile vom
der Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie auch nicht zugunsten des jeweiligen Kreises angetastet werden darf. Weder darf eine Regelung des Landesgesetzgebers zu einer strukturell unzureichenden Finanzausstattung der Gemeinden führen, noch darf eine Regelung eines Kreises diese Wirkung haben. Damit wird auch der Kreisumlage eine absolute Grenze gezogen; ihre Erhebung darf nicht dazu führen,
das absolute Minimum der Finanzausstattung der kreisangehörigen Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, Urteile vom
Verf die grundlegende, allgemeine, an Art. 28 Abs. 2 GG anknüpfende Garantie einer finanziellen Mindestausstattung beinhaltet (Aschke, a. a. O., Art. 93 Rdn. 1, 12), nämlich die Verpflichtung des Landes, dafür zu sorgen,
die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können, schützt auch Art. 93 Abs. 1 ThürVerf die Gemeinden vor einer in das Mindestmaß der Finanzausstattung eingreifenden Inanspruchnahme durch den Kreis. Die Kreisumlage entzieht den kreisangehörigen Gemeinden Finanzmittel und zählt insofern zu den Instrumenten, die in ihrem Zusammenwirken die Finanzausstattung der Gemeinde festlegen. Als solches muss sie den Anforderungen entsprechen, die Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf für die Finanzausstattung der Gemeinde vorgibt (Aschke, a. a. O., Art. 93 Rdn. 60). Randnummer 51 Die der Erhebung der Umlageforderung gezogene, durch den Kreis zu beachtende Grenze kann auch nicht unter Berufung auf die eigene Finanznot durch den Kreis durchbrochen werden. So wenig wie das Land, kann sich der Kreis von der Beachtung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren. Ist die eigene Finanzausstattung des Kreises unzureichend, so muss er sich seinerseits an das Land halten; er kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O., juris Rdn. 37; noch einmal bestätigt in BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O., juris Rdn. 28). Randnummer 52 (
es dafür nicht ausreichend wäre, wenn sich der Kreis allein auf einen landesweiten Orientierungswert stützen würde. Der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13/14 - a. a. O., juris Rdn. 41). Randnummer 55 Aus diesen Maßgaben folgt indes nicht,
der Kreis seine Finanzbedarfe und die seiner kreisangehörigen Gemeinden minutiös gegeneinander abzuwägen hätte; es muss aber die vom Kreis erfolgte Berücksichtigung und Abwägung erkennbar sein. Es muss genügen,
der Kreis zu erkennen gibt,
er bei dem eigenen Haushaltsansatz die nach seinen Möglichkeiten erkennbare Verletzung der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden abwägend berücksichtigt hat (s. dazu auch Wohltmann, Der Landkreis 2014, 358). Dabei wird der Kreis der in diesem Zusammenhang bestehenden Ermittlungspflicht aber nur dann gerecht, wenn er den kreisangehörigen Gemeinden zielgerichtet und auch zeitlich ausreichend Gelegenheit gibt, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen. Randnummer 56 Letztlich wird sich der Kreis auf dieser Verfahrensebene eine Übersicht über den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden zu verschaffen haben. Bereits bei der Haushaltsaufstellung hat der Kreis zu berücksichtigen,
ihm zwar die Befugnis zusteht, durch die Kreisumlage seinen nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden umzulegen. Bei der Bestimmung des eigenen umlagefähigen Finanzbedarfs hat der Kreis aber zu beachten,
sein eigener Finanzbedarf und der der kreisangehörigen Gemeinden gleichrangig sind. Der Kreis hat nicht nur die Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage, sondern er disponiert auch über das Ausmaß seiner Kreistätigkeit und kann damit seinen eigenen Finanzbedarf enger oder weiter stecken. Das darf er nicht beliebig, vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 13 f.). Randnummer 57 Daraus folgt zunächst,
der Kreis vor der Festlegung seines eigenen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umlagesoll stehenden Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen muss, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen. Zwar darf, wie dargestellt, die Kreisumlageerhebung keinesfalls dazu führen,
der von Art. 28 Abs. 2 GG unmittelbar geschützte Kerngehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie angetastet wird. Gleichwohl zieht der Finanzbedarf der unter diesem Gesichtspunkt finanziell bedürftigsten Mitgliedsgemeinde nicht die Obergrenze der Festlegung des Umlagesatzes. Diesen am Maßstab der wirtschaftlich am schlechtesten dastehenden Gemeinde zu bemessen, würde bedeuten, den leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden einen zu Lasten des Kreises gehenden Vorteil zu gewähren, denn der Umlagesatz darf nach der Regelung des § 28 Abs. 1 ThürFAG in der Haushaltssatzung nur einheitlich festgesetzt werden. Dies würde das bestehende System der Finanzierung der Kreisaufgaben in einer nicht mit der auch zugunsten des Kreisverbandes geltenden Garantie aus Art. 28 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Weise entwerten. Es ist nach Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden daher ein Umlagesatz zu finden, der einen sachgerechten Ausgleich der Interessen des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden darstellt und ihnen - bezogen auf die ihre kreisweit feststellbare Bedarfsstruktur - grundsätzlich genügend finanziellen Raum zur Erfüllung des Mindestmaßes freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben belässt. Soweit die Umlageforderung dabei in einer einzelnen Gemeinde die von Art. 28 Abs. 2 GG zur Sicherung der finanziellen Mindestausstattung gezogene Grenze überschreitet, kann die Umlageforderung auf der Erhebungsebene entsprechend reduziert werden (dazu [3]). Randnummer 58 (bb) Die §§ 28 ff. ThürFAG enthalten keine Vorschriften, die die verfassungsrechtliche Pflicht des Kreises zur Beachtung des Gebotes zur Wahrung der finanziellen Mindestausstattung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 - a. a. O.) bzw. das daraus für das Verfahren des Satzungserlasses folgende Gebot zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden regeln. Gleichwohl folgt daraus nicht die Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 GG bzw. den die Finanzgarantie der Kommunen enthaltenden Regelungen der Thüringer Verfassung. Der Senat sieht keine Veranlassung, §§ 28 , 29 ThürFAG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht oder gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 ThürVerf dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Randnummer 59 Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 28 , 29 ThürFAG wäre nur dann anzunehmen, wenn die Wahrnehmung des Rechts und der Pflicht zur Erhebung der Kreis- bzw. Schulumlage nach Maßgabe der Vorschriften des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes mit der verfassungsrechtlich festgelegten Finanzgarantie des Kernbestandes der kommunalen Selbstverwaltung in einen unauflösbaren Widerspruch geriete. Dies ist indes nicht der Fall. Die Normen können verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet werden. Randnummer 60 Daraus,
der Text der Vorschriften keine Regelungen zu Form und Umfang einer Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden vor Erlass der Haushaltssatzung enthalten, folgt nicht,
eine durch Verfassungsrecht gebotene Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden und die Berücksichtigung ihres ermittelten Finanzbedarfs vom Gesetz ausgeschlossen ist. Aus dem Inhalt und der Struktur der kommunalen Finanzgarantie ergibt sich, welche Belange der Kreis als Haushaltssatzungsgeber mit welchem Gewicht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, welche Ermittlungs- und Beobachtungspflichten ihn dabei treffen und welche Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume ihm im Einzelnen verbleiben. Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Kreis schlicht praktizieren, ohne
dies zwingend gesetzlich institutionalisiert vorgeschrieben werden muss (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - a. a. O., juris Rdn. 158, zu den in Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVerf für das Verfahren des kommunalen Finanzausgleichs enthaltenen Vorgaben). Randnummer 61 Die in § 28 Abs. 2 ThürFAG enthaltene Regelung,
die Kreisumlage nach den in § 28 Abs. 3 ThürFAG benannten Umlagegrundlagen zu bemessen ist, schließt eine Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Gemeinden ebenfalls nicht aus. Er ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung des Kreises in die der Bestimmung des Umlagesolls vorausgehenden Erwägungen einzubeziehen. Auf den von § 28 Abs. 2 und 3 ThürFAG vorgesehenen Umlagemechanismus hat die Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Gemeinden keine Auswirkungen. Randnummer 62 Gleichwohl wird der Landesgesetzgeber im Sinne der Klarstellung zu prüfen haben, ob er eine gesetzliche Regelung schafft, die eine für den Freistaat geltende einheitliche Verfahrensweise für die Beteiligung der umlageverpflichteten Gemeinden sicherstellen kann. Randnummer 63
zum Zeitpunkt der Behandlung des Haushaltsentwurfes 14 Kreistagsmitglieder gleichzeitig Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden waren, ändert an dieser Einschätzung nichts.
zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein vollständiger Überblick über die Bedarfssituation der umlagepflichtigen Gemeinden berücksichtigt wurde, folgt auch aus der schriftsätzlich vom Beklagten geäußerten Feststellung,
es schlechterdings nicht möglich sei, die konkrete Situation jeder der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden zu beleuchten. Randnummer 67 Die 2007 vorgenommene Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 4 ThürFAG kann die Einbeziehung der Gemeinden ebenso nicht ersetzen. Die Prüfung ist staatlich, wird also vom Land durchgeführt, damit kann der Kreis seine Berücksichtigungsverpflichtung im Verhältnis Gemeinde zum Gemeindeverband nicht erfüllen. Die Prüfung findet nach dem Gesetzeswortlaut nur im Fall einer Erhöhung der Kreisumlage statt, sie ist aber nach den oben aufgestellten Grundsätzen bei jeder Festsetzung der Umlage erforderlich. Die Prüfung findet zudem erst nach Abschluss der Haushaltsaufstellung statt und kontrolliert nur die Grenze der Mindestausstattung, ohne die Anforderung an eine Ermessensprüfung zu erfüllen. Randnummer 68 (b) Die Frage, ob sich die Höhe des Umlagesatzes gleichwohl als richtig erweist - mit der Folge,
das Abwägungsdefizit im haushaltssatzungsgebenden Verfahren nicht zur Nichtigkeit der Festsetzung der Kreisumlage führt - hat das Gericht nicht zu beantworten. Randnummer 69 Die Bestimmung eines kreisweit geltenden Mindeststandards der gemeindlichen Selbstverwaltung erfordert eine vergleichende Betrachtung, die Grundlage einer politischen Entscheidung des Kreistages sein muss. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, in welchem Umfang den kreisangehörigen Gemeinden noch Möglichkeiten verbleiben, freiwillige, nicht zwingend gesetzlich geforderte Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Die Bewertung ist dem Gericht schon grundsätzlich entzogen. Wertungen und Prognosen im Hinblick auf die Frage einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden unterliegen allein der Einschätzungsprärogative des jeweiligen Normgebers (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
, wenn der Kreis im Verfahren des Erlasses der Haushaltssatzung seiner Pflicht zur Berücksichtigung des zu ermittelnden Finanzbedarfs der Gemeinden im Rahmen der geforderten Abwägung genügt hat, er sicherzustellen hat,
auch die konkrete Festsetzung der Kreisumlage gegenüber der einzelnen Gemeinde den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Randnummer 71 Auf einer zweiten Stufe des Umlageverfahrens muss somit gegebenenfalls die Höhe der Umlageforderung im Einzelfall korrigiert werden. Aus dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannten, aus Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 93 Abs. 1 ThürVerf folgenden Verbot, mit der Kreisumlage gemeindliche Finanzkraft über die „nicht verhandelbare, absolute Mindestgrenze“ hinaus abzuschöpfen, folgt die Notwendigkeit, im Rahmen des individuellen, auf die Gemeinde bezogenen Erhebungsverfahrens eine Prüfung der individuellen Leistungsfähigkeit durchzuführen und festzustellen, ob durch die Umlageforderung die absolute Untergrenze der gemeindlichen Finanzausstattung durchbrochen wird. Auch wenn der Kreis über Umlagesoll- und -satz unter Abwägung mit dem Finanzbedarf aller kreisangehörenden Gemeinden entschieden hat, kann die Umlageerhebung im Einzelfall die Gemeinde überfordern. Eine Einschränkung der Pflicht zur Einhaltung der „absoluten Untergrenze“ durch den Kreis auch gegenüber der einzelnen Gemeinde ist nicht ersichtlich. Das bedeutet,
der Kreis jedenfalls dann, wenn eine Gemeinde den drohenden Verlust ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit anzeigt und durch konkrete Nachweise belegt, prüfen muss, ob, und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit der Gemeinde eingeschränkt und die zu schützende Mindestausstattung unterschritten wird. Der unantastbare Kernbereich des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung ist jedenfalls dann verletzt, wenn den Kommunen die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge einer unzureichenden Finanzausstattung überhaupt nicht mehr möglich ist. Randnummer 72 Im vorliegenden Fall waren durchaus Anzeichen dafür vorhanden,
die Umlageforderung des Beklagten die im Mindestmaß notwendige Finanzausstattung der Klägerin gefährdet hätte. So lag unter anderem ein Prüfvermerk der Kommunalaufsichtsbehörde vor (Schreiben vom 3. Januar 2007, Bl. 42 f. der Behördenakte Bd. 7), in dem der Haushalt der Klägerin als insgesamt stark defizitär eingeschätzt und festgestellt wurde,
eine Erhöhung der Kreisumlage für das Jahr 2007 den Haushaltsausgleich gefährde. Randnummer 73 Im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Umlagebescheides trifft die betroffene Gemeinde die Pflicht, gegebenenfalls ergänzend zu den Angaben, die sie bereits in dem dem Erlass der Haushaltssatzung vorangegangenen Verfahren gemacht hat, die Gründe darzustellen, aus denen sich die unzulässige Einschränkung der finanziellen Absicherung des Kernbestandes ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsautonomie ergibt. Rügt eine Gemeinde eine Verletzung dieser Grundsätze, hat sie ihre Haushaltssituation darzulegen. Sie hat anzugeben, welche Finanzmittel ihr zur Verfügung stehen und für welche Aufgaben sie diese einsetzt. Gleichzeitig muss sie die Begrenzungen aufzeigen, denen sie sich bei ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber sieht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom
die Erhebung der Kreisumlage über diese Grenze hinaus nicht mehr rechtmäßig ist. Daraus folgt,
die Gemeinde sie insoweit auch nicht schuldet. Randnummer 76 Wo die Grenze der finanziellen Mindestausstattung im Falle der Klägerin zu ziehen ist, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Es ist Aufgabe des Beklagten, vor dem Hintergrund der Maßstäbe seiner im Rahmen der Haushaltsaufstellung getroffenen Abwägung die konkrete Bedarfssituation der einzelnen Gemeinde in den Blick zu nehmen und daran die Vereinbarkeit der Umlageforderung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen. Randnummer 77 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses für erstattungsfähig zu erklären; er hat keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch ansonsten das Verfahren nicht wesentlich gefördert. Randnummer 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 79 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 80 Beschluss Randnummer 81 Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß §§ 62 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - auf 1.551.046,00 € festgesetzt. Randnummer 82 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001291352
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.