landesrechtliche Regeln lediglich erweitert, aber nicht eingeschränkt werden. Auch aus der Abwasserverordnung - AbwV - ergebe sich nichts anderes. Anhang 1 Teil C Abs. 4 der AbwV stelle eine Einhaltefiktion dar. Deren Sinn und Zweck sei wiederum die Verwaltungsvereinfachung und die Kostenminimierung
Verringerung des Kontrollaufwandes. Insbesondere könnten Messungen im Rahmen einer Kleinkläranlage-Wartung nicht per se als Mangel angesehen werden, insbesondere wenn daraufhin von der Wartungsfirma Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen würden. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Abwasserabgabe-Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 14.10.2014 für Kleineinleitungen der Gemeinde Alkersleben im Veranlagungsjahr 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 26.05.2015, insofern er die Abgabenfreiheit der an die Kläranlage Alkersleben „A...“ sowie Alkersleben „U...“ angeschlossenen und unter Punkt c) der Erklärung aufgeführten Einwohner unberücksichtigt lässt, aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er trägt vor, § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG werde
AbwAG nicht rechtswidrig eingeschränkt, denn die Auslegung der erstgenannten Vorschrift führe zur Forderung einer ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung. Auch seien Ausnahmen von der Abgabepflicht nach der Rechtssystematik restriktiv zu handhaben. Pauschalierungen bei der Festsetzung bedeuteten nicht, dass Ausnahmen von der pauschalierten Abgabenpflicht einer geringeren Nachweispflicht bedürften. Soweit der Abgabenpflichtige die Abgabefreiheit beanspruche, sei er beweispflichtig, dass die Voraussetzungen im vollen Umfang gegeben seien. Die Wartungen hätten nicht den Zulassungsgrundsätzen für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Kläranlagen entsprochen. Bei der Anlage „A...“ sei auch nach Austausch der Steuerung der CSB-Überwachungswert überschritten worden. Gravierende technische Mängel ließen aber jedenfalls die Abgabenfreiheit entfallen. Randnummer 11 Der Gesetzgeber schätze die Schädlichkeit von Kleineinleitungen nicht geringer ein als diejenige von Großeinleitern. Im Hinblick auf den Hauptzweck des AbwAG, die Vermeidung von Schadstoffbelastungen der Gewässer, sei § 8 Abs. 2 AbwAG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist begründet. Randnummer 14 Der Festsetzungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 14.10.2014 ist rechtswidrig, soweit er die vom Kläger geltend gemachte Abgabenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG von fünf Einwohnern, die über zwei verschiedene Kleinkläranlagen ihr Abwasser einleiten, nicht berücksichtigt. Der Bescheid ist deshalb, soweit er den Betrag von 5.740,35 € (siehe die Eigenberechnung des Klägers, Bl. 2 f. Verwaltungsakte 1) übersteigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Festsetzungsbescheid ist insoweit aufzuheben, ebenso (vollständig) der Widerspruchsbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger den Bescheid nur in diesen Umfange angegriffen hat, ist die Klage mithin im vollen Umfange erfolgreich. Randnummer 15 Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung der Abgabenpflicht für die fünf streitigen Einwohner von Alkersleben ist § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Danach ist die Einleitung abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die Abgabefreiheit bezieht sich dabei auf die in § 8 Abs. 1 AbwAG geregelte Abgabe für Einleitungen, für die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts abgabepflichtig ist. Letztgenannte Vorschrift regelt, dass an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (allg. als sog. Kleineinleiter bezeichnet), von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. Randnummer 16 Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es mithin für die Abgabefreiheit nur darauf an, dass der Bau der Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, der (weitere) Betrieb wird dort nicht erwähnt. Nur die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss im jeweiligen Veranlagungsjahr sichergestellt sein. Der Kläger hat bezüglich des entsprechenden Baus auf die in den Wartungsprotokollen erwähnte Zulassungsnummer der Kleinkläranlagen verwiesen und ferner das Abnahmeprotokoll der einen Kläranlage vorgelegt (Schriftsatz vom 22.09.2015 mit Anlage, Bl. 63 ff. Gerichtsakte). Weitere substantiierte Rügen hat der Beklagte insoweit nicht geltend gemacht. Für die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung ist der Kläger selber zuständig. Hierbei ist gerichtsbekannt, dass vollbiologische Kleinkläranlagen in der Regel nur in größeren Zeitabständen, also nicht jedes Jahr, einer Schlammbeseitigung bedürfen. Auch diesbezüglich fehlt es an Einwänden des Beklagten. Randnummer 17 Gegenstand des Rechtsstreit ist deshalb allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt, dass auch während des jeweiligen Veranlagungsjahres, also im laufenden Betrieb, die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen. Diese Frage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Randnummer 18 Nach überwiegender Auffassung müssen aufgrund des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur beim Bau eingehalten sein, um die jeweilige Einleitung abgabefrei zu stellen (so Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 125; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdnr. 20; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: September 2009, § 8 AbwAG Rdnr. 18; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, S. 98). Die von beiden Seiten angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden (Urteil vom 21.08.2015 - 2 K 3838/14 - Juris, Rdnr. 21 bis 23) verhält sich primär zur Voraussetzung der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung. Bezüglich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik stellt das Gericht aber ebenfalls nur auf den Bau der Anlage ab (a.a.O. Rdnr. 22: „Zwar hat der Bau der vollbiologischen Anlage der Kläger den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Schlammbeseitigung.“). Randnummer 19 Nach anderer Meinung gehört zur Abgabenfreiheit auch der Nachweis, dass das Abwasser in der jeweiligen Anlage im Veranlagungsjahr ordnungsgemäß behandelt wird (so VG Augsburg, Urteil vom 24.09.2013 - Au 1 K 13.514 - Juris, Rdnr. 31; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 27). Hiervon hat sich der Beklagte leiten lassen. Randnummer 20 Dieser Auffassung ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen. Sie widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dem Willen des historischen Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Randnummer 21 Dass nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ausschließlich für den Bau der Kleinkläranlage auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik abzustellen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 22 Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Geändert wurde § 8 AbwAG zuletzt
das Zweite Gesetz zur Änderung des AbwAG. In seiner ursprünglichen Fassung (Abwasserabgabengesetz vom 13.09.1976, BGBl. I S. 2721) entsprach der damalige § 8 AbwAG a.F. dem heutigen § 8 Abs. 1 AbwAG (hier anwendbar in der Fassung des AbwAG vom 18.01.2005, BGBl. I S. 114).
AG neugefasst, wurde insbesondere der Abs. 2 mit der hier streitigen Norm des Satzes 2 in das Gesetz eingefügt. Seine maßgebliche Gestalt erhielt er erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens. Im ursprünglichen Entwurf des Änderungsgesetzes
die Bundesregierung war eine Änderung des § 8 AbwAG nicht vorgesehen (siehe S. 4 und 5 [eigentlicher Gesetzesentwurf] der BT-Drs. 112/86). Erst
die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 03.12.1986 (BT-Drs. 10/6656, S. 9 f.) wurde auch die Änderung des § 8 AbwAG Gegenstand des Änderungsgesetzes. Als Grund für die Änderung des § 8 AbwAG, die dann so auch geltendes Recht wurde, führte der Ausschuss (a.a.O. S. 20) an: Randnummer 23 „Die Novellierung des § 8 erfolgte auf Antrag der Koalitionsfraktionen. Ziel ist die weitgehende Abschaffung der Kleineinleiterabgabe, die umweltpolitisch keinen Sinn mehr mache. Der bisherige § 8 wurde um einen Absatz 2 erweitert, der den Ländern zum einen die Möglichkeit gibt, die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Kleineinleiter von der Abwasserabgabe zu befreien sind. Dabei soll eine Befreiung für alle Kleineinleiter möglich sein, die nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen werden können. Auch andere Voraussetzungen für die Befreiung von der Kleineinleiterabgabe sind
Länderregelung möglich. Außerdem legt die Neuregelung des § 8 Abs. 2 darüber hinaus verbindlich fest, daß eine Abgabenbefreiung erfolgen muß, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung Randnummer 24 sichergestellt ist. Randnummer 25 Mit dieser Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Kleineinleiterabgabe keinen Anreiz zu Gewässerschutzinvestitionen bieten kann. Ein Kleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, hat nur die Möglichkeit, seine Hauskläranlage entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen einzurichten. Randnummer 26 Die Erhebung einer Abgabe macht keinen Sinn, wenn ihm die Möglichkeit fehlt, sich an eine zentrale Kanalisationsanlage anzuschießen. Wegen der fehlenden Anreizwirkung ist die Abgabe mindestens in diesen Fällen nach Überzeugung der Koalitionsfraktionen umweltpolitisch sinnlos.“ Randnummer 27 Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber auf diese Abgabe keinen großen Wert legte, ihr insbesondere jegliche Lenkungswirkung absprach.
AG sollte den Ländern sogar die Möglichkeit eröffnet werden, die Abgabe weitgehend abzuschaffen.
AG wurde aber verbindlich festgelegt, wann jedenfalls eine Abgabenbefreiung erfolgen muss. Damit widerspricht eine Einengung dieser Abgabenbefreiungsvorschrift über ihren Wortlaut hinaus
zusätzliche Anforderungen klar dem Willen des Gesetzgebers. Randnummer 28 Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Entstehung des § 8 AbwAG in seiner heute noch gültigen Fassung vollbiologische Kleinkläranlage mit ihrem heutigen Wartungserfordernissen keineswegs den damaligen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Gesetzliche Vorgaben für Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen existierten zu dieser Zeit noch nicht. Die AbwV in ihrer Ursprungsfassung vom 21.03.1997 (BGBl. I S. 566) trat erst am 01.04.1997 (Art. 3 Satz 1 der Verordnung) in Kraft. Sie enthielt zwar in ihrem Anhang 1 Regelungen für häusliches und kommunales Abwasser, galt indessen nicht für Kleineinleitungen i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG (Anhang 1 Buchstabe A Abs. 2 der AbwV). Dies änderte sich erst im Jahr 2002.
die Aufhebung des früheren Absatzes 2 des Anhangs 1 Buchstabe A der AbwV, die mit Wirkung vom 01.08.2002 erfolgte (siehe Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a sowie Art. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 02.07.2002, BGBl. I S. 2497), sind die Anforderungen an die Qualität von Abwasser aus Haushaltungen mit einer Abwassermenge von unter 8 m³ pro Tag (Kleineinleiter i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG) erstmals gesetzlich bestimmt worden. Diese Anforderungen konnten dann nur noch
eine sog. vollbiologische Kleinkläranlage nach DIN 4261 Teil 2 erfüllt werden (vgl. ausführlich das Urteil der
eine Kleinkläranlage, die DIN 4261 Teil 1 Nr. 3.1.3 (Stand: Februar 1991) entspricht, für eine Kleineinleitung als mit dem Stand der Technik übereinstimmend eingeordnet (siehe das Urteil der 6. Kammer vom 10.10.2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 70). Zur Zeit der Entstehung des § 8 Abs. 2 AbwAG im Jahre 1986 entsprachen also vollbiologische Kleinkläranlage mit ihrem heutigen Wartungsanforderungen sowie überhaupt die gesetzlich bestimmten Abwassereinleitungsanforderungen der AbwV auch für Kleinkläranlagen keineswegs dem Standard, sondern - bis auf die regelmäßig erforderliche Schlammabfuhr - weitgehend wartungsfreie Kleinkläranlagen. Allein auf die ordnungsmäßige Schlammabfuhr stellt deshalb auch § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG für den Betrieb der Kleinkläranlage ab. Eine erweiternde Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG widerspricht damit auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Randnummer 29 Da die Abgabefreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bundesrechtlich geregelt ist und diese nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG landesrechtlich nur erweitert, indessen nicht eingeengt werden kann, bedarf § 6 Abs. 1 ThürAbwAG keiner weiteren Diskussion. Auch bedarf hier keiner vertieften Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG einer nach den allgemeinen Regeln der Technik errichteten Kleinkläranlage entfällt, etwa weil die vorhandene Kleinkläranlage praktisch keinerlei Reinigungswirkung mehr hat. Hiervon kann bezüglich der zwei streitgegenständlichen Kleinkläranlagen nicht gesprochen werden. Hier bestanden bei der einen Anlage (A...), wie die erhöhten Ablaufwerte zeigen, allenfalls gewisse Wartungsmängel bzw. ein Reparaturbedarf. Bezüglich der zweiten Anlage (U...) beruht die Annahme, die Anlage arbeite nicht ordnungsgemäß, letztlich auf Spekulationen aufgrund von optischen und olfaktorischen Beschreibungen des Ablaufs im Wartungsbericht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Randnummer 31 Beschluss Randnummer 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86,97 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 1 eine Anwendung des Satzes 2 hätte hier keinerlei praktische Auswirkungen eine Anwendung des Satzes 2 hätte hier keinerlei praktische Auswirkungen Gerichtskostengesetz). Fußnoten 1) eine Anwendung des Satzes 2 hätte hier keinerlei praktische Auswirkungen Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001293083
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