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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 625/16 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - qualifiz

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts Orientierungssatz Eine anwaltliche Mitwirkung nach Nr 1002 RVG-VV setzt eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus. Diese liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 8 und BAG vom 29.3.2006 - 3 AZB 69/05 = NZA 2006, 693). (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,

  1. April 2016, S 28 SF 314/14 E, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  2. April 2016 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht (SG) Altenburg, in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat (Az.: S 28 SB 166/13). Im Klageverfahren begehrte der Kläger einen höheren Grad der Behinderung (GdB) seit dem Bescheid vom
  3. August 2010 (GdB 30) nebst Zuerkennung des Merkzeichens B. Der Kläger leide unter einer ausgeprägten Zwangsneurose, die den Tagesablauf dominiere. Er sei dadurch so beeinträchtigt, dass bisher keine Berufsausbildung möglich gewesen sei. Er nehme schon seit längerer Zeit nicht mehr am öffentlichen Leben teil. Mit Beschluss vom
  4. Mai 2013 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Nach dem vom SG in Auftrag gegebenen Gutachten der Dr. U. vom
  5. Oktober 2013 liegt bei dem Kläger seit dem
  6. Februar 2010 ein GdB von 80 vor. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom
  7. Februar 2014 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger einen GdB von 80 und das Merkzeichen „B“ ab Februar 2010 zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom
  8. April 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er nehme das Anerkenntnis der Beklagten an. Unter dem
  9. Mai 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung: Randnummer 2 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 € Erledigungsgebühr Nr. 1005, 1002 VV-RVG 280,00 € Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Zwischensumme 750,00 € Umsatzsteuer 142,50 € Gesamtbetrag 892,50 € Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  10. Mai 2014 erklärte sich die Beklagte darüber hinaus bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom
  11. Mai 2014 die zu zahlende Vergütung auf 559,30 € fest und lehnte die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 280,00 € ab. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hiergegen hat das SG mit Beschluss vom
  12. April 2016 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Erledigungsgebühr lägen nicht vor. Die rein formelle Annahme eines Anerkenntnisses führe zwar zur Erledigung des Rechtsstreits, beinhalte aber nicht die über die normale Prozessführung hinausgehende qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Randnummer 4 Gegen den ihm am
  13. Mai 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  14. Mai 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 6 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  15. April 2016 aufzuheben und die an ihn zu zahlende Vergütung auf 892,50 € festzusetzen. Randnummer 7 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 8 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG. II. Randnummer 10 Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des
  16. Senats die Berichterstatterin des Senats. Randnummer 11 Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis
  17. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom
  18. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €. Randnummer 12 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom
  19. Mai 2013 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 13 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
  20. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom
  21. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss
  22. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B , nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 14 Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG, der Terminsgebühr nach 3106 VV-RVG, der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu seinen Gunsten höher festzusetzen wären, bestehen nicht. Randnummer 15 Eine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 1006, 1002 VV-RVG kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsstreit hat sich nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt", wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird. Randnummer 16 Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV-RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Senatsbeschluss vom
  23. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B ), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom
  24. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom
  25. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris). Die Anerkennung eines GdB von 80 v.H. statt 30 v.H. ist als volles Anerkenntnis zu werten, auch wenn es der Beschwerdeführer im Klageverfahren offen gelassen hat, welchen GdB der Kläger begehrt. Nach Übersendung des Gutachtens der Dr. U. hat sich der Beschwerdeführer zum GdB nicht mehr geäußert. Die Beklagte hat den von Dr. U. festgestellten GdB von 80 v.H. seit dem
  26. Februar 2010 anerkannt. Des Weiteren hat sie sich bereit erklärt, die notwendigen Kosten des Klägers zu tragen. Für die Annahme, dass es sich hierbei lediglich um ein Teilanerkenntnis der Beklagten gehandelt habe, liegen daher keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 17 Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Randnummer 18 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 € Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Zwischensumme 470,00 € Umsatzsteuer 89,30 € Gesamtsumme 559,30 € Randnummer 19 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 20 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001293093

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