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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 495/16 Urteil Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens § 159 A

Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens Orientierungssatz

  1. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. (Rn.16)
  2. Ein Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel u. a. dann, wenn das Sozialgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG verstoßen hat, indem es den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat. (Rn.18)
  3. Gleiches gilt bei einer verfahrensfehlerhaft unterlassenen notwendigen Beiladung, wenn es hierzu keine eigene Ermittlungen angestellt hat. (Rn.21)
  4. Solche Verfahrensmängel rechtfertigen die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Die Berufungsinstanz wäre anderenfalls gezwungen, erstinstanzliche Aufgaben wahrzunehmen, u. a. in Form einer umfassenden und aufwändigen Beweisaufnahme. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  5. März 2016, S 38 KR 5152/13, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  6. März 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung des Klägers streitig. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  7. Juni 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Wesentlichen fest, dass im Hinblick auf dessen Arbeitsvertrag mit der V. H. I. GmbH ab dem
  8. Dezember 2005 bis zum
  9. Dezember 2005 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehe. Die entsprechende Anmeldung werde daher von Amts wegen storniert. Dasselbe gelte für dessen Arbeitsvertrag mit D. G., der Beigeladenen zu 4., ab dem
  10. Mai 2009 bis zum
  11. Oktober
  12. Die anderslautenden Bescheide vom
  13. Februar 2010 hebe sie hiermit auf. Hinsichtlich des Sachverhalts werde auf den Bescheid vom
  14. März 2013 und den Widerspruchsbescheid vom
  15. Juni 2013 verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu
  16. ab dem
  17. Oktober 2012 nicht um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handele, da die Indizien für den Abschluss eines Scheinarbeitsvertrags sprächen. Hinsichtlich der Prüfung des Arbeitsvertrags mit der V. H. I. GmbH habe sich der Kläger auf Verjährung berufen. Da insoweit eine versicherungsrechtliche Beurteilung bislang noch nicht stattgefunden habe, sei eine solche aktuell ohne Einschränkung möglich. Nach den vorliegenden Unterlagen aus dem Verfahren zur Zahlung von Verletztengeld ab dem
  18. Dezember 2005 ergebe sich, dass der Kläger ab dem
  19. Dezember 2005 als Leiter Marketing zu einem Gehalt von 3.800 Euro tätig gewesen sei. Am
  20. Dezember 2005 habe er noch während der Probezeit die Kündigung zum
  21. Dezember 2005 erhalten. Am
  22. Dezember 2005 habe er dann einen Arbeitsunfall erlitten und noch bis zum
  23. Dezember 2005 sein Gehalt erhalten. Da er aber bereits am
  24. Juli 2004 einen Rentenantrag beim damals zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe, im Rahmen dessen er sich für voll erwerbsgemindert gehalten habe, sprächen die Indizien dafür, dass es sich auch bereits bei diesem Arbeitsvertrag um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt habe. Randnummer 3 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  25. September 2013 zurück und verwies zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom
  26. Juni 2013 sowie auf den vorliegend mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom
  27. Juni
  28. Randnummer 4 Am
  29. Oktober 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gotha (SG) erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom
  30. März 2015 die derzeit Beigeladenen zum Rechtsstreit beigeladen und Strafgerichtsakten des Amtsgerichts Eisenach (Az.: 371 Js 2075/14 1 Ls) beigezogen. Aus den Strafgerichtsakten hat das SG die Zentralregisterauskünfte des Klägers, der Beigeladenen zu
  31. sowie des V. H. und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Meiningen (Az.: 371 Js 2075/14), den Kläger und die Beigeladene zu
  32. betreffend, kopiert und als Sonderheft zur Gerichtsakte genommen. Randnummer 5 Mit Gerichtsbescheid vom
  33. März 2016 hat es die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits am Feststellungsinteresse u.a. bezüglich des vorzeitig beendeten Probearbeitsverhältnisses mit der V. H. I. GmbH, aber auch hinsichtlich des Arbeitsvertrags mit der Beigeladenen zu 4.. Es sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel der Kläger mit seiner Klage verfolge, da keine Sozialleistungsansprüche in Streit stünden. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet, da die Beklagte zu Recht angenommen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu
  34. nur zum Schein erfolgt sei. Es lägen bereits objektive Kriterien vor, die es ausschließen würden, dass der Kläger für die Beigeladene zu
  35. als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Er sei gar nicht erwerbsfähig gewesen, wie sich aus der Gerichtsakte mit dem Az.: S 38 KR 3562/13 ergebe. Der Kläger sei auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers am
  36. Mai 2008 hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit begutachtet worden. Dabei sei bescheinigt worden, dass er ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich besitze und dass eine Besserung unwahrscheinlich sei. Bis
  37. Dezember 2008 habe der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und vom
  38. Januar bis
  39. März sowie vom
  40. April bis
  41. Mai 2009 Arbeitslosengeld I erhalten. Gleichzeitig sei er bei der Beklagten versicherungspflichtig gemeldet gewesen und habe ab
  42. Februar 2009 Krankengeld bezogen. Der Rentenversicherungsträger habe dem Kläger dann mit Bescheid vom
  43. August 2009 ab
  44. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In der Folgezeit habe der Kläger dann den Rentenantrag zurückgenommen. Aufgrund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am
  45. November 2009 sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass für die angebliche Tätigkeit als Vertriebsleiter auf Dauer Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach einem weiteren Gutachten des MDK vom
  46. Februar 2010 sei der Zustand unverändert gewesen. Zudem hätten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben, dass die Beigeladene zu
  47. finanziell überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, das angeblich vereinbarte Gehalt oder auch nur die Lohnfortzahlung zu zahlen. Die Beklagte habe somit zu Recht festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht bestanden habe. Der Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu
  48. sei nur zum Schein geschlossen worden, um Krankengeld beantragen zu können. Der Kläger sei gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine Vertriebsleiterstelle wahrzunehmen und die Beigeladene zu
  49. habe das Gehalt zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen können. Auf die Verfügung der Kammervorsitzenden, Arbeitsverträge und Kontoauszüge für den fraglichen Zeitraum vorzulegen sowie Nachweise der Erwerbsfähigkeit zu erbringen und schließlich Abschlusszeugnisse der Schule und der Berufsausbildung vorzulegen, habe der Kläger nicht reagiert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. „Anknüpfungspunkte für amtswegige Ermittlungen von Umstände, die für den Kläger und damit die rechtmäßige Begründung eines Arbeitsverhältnisses“ sprächen, habe die Kammer nicht. Diese Ausführungen würden für das angebliche Probearbeitsverhältnis bei der V. H. I. GmbH entsprechend gelten. Randnummer 6 Gegen das ihm am
  50. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  51. April 2016 Berufung eingelegt und diese bislang nicht begründet. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Gotha vom
  52. März 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  53. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  54. September 2013 aufzuheben und festzustellen, dass er zum einen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  55. vom
  56. Mai 2009 bis zum
  57. Oktober 2010 sowie aufgrund seiner Tätigkeit für die V. H. I. GmbH jeweils in der gesetzlichen Kranken-, der gesetzlichen Renten-, der Arbeitslosen- sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig beschäftigt war. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids sowie des angefochtenen Gerichtsbescheids und übersendet eine Kopie des Abhilfebescheids vom
  58. Februar
  59. Randnummer 12 Die Beigeladenen zu
  60. bis
  61. stellen keinen Antrag und äußern sich auch sonst nicht zur Sache. Randnummer 13 Der Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom
  62. August 2016 mitgeteilt, dass eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG in Betracht kommt, da jedenfalls hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die V. H. I. GmbH vom SG keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden sind. Auch ist deren Beiladung ebenso wie die der Pflegekasse der Beklagten unterblieben. Mit Schriftsatz vom
  63. September 2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, mit einer Zurückverweisung einverstanden zu sein. Die Beteiligten haben außerdem mit Schriftsätzen vom
  64. November (Beklagte), vom
  65. November (Beigeladene zu 2.), vom
  66. November (Bevollmächtigte des Klägers), vom
  67. November (Beigeladene zu 1.), vom
  68. November (Beigeladene zu 3.) sowie vom
  69. November 2016 (Beigeladene zu 4.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Auf die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, war der Gerichtsbescheid des SG vom
  70. März 2016 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen. Randnummer 16 Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist der Mangel, wenn Entscheidung des Sozialgerichts auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz,
  71. Auflage 2014, § 159 Rdnr. 3a). Dabei ist (nur) auf die Rechtsauffassung des Sozialgerichts abzustellen. Randnummer 17 Das erstinstanzliche Verfahren leidet an solchen Mängeln. Zum einen ist die vom SG unterlassene notwendige Beiladung der Pflegekasse der Beklagten sowie der V. H. I. GmbH (vgl. BSG, Urteil vom
  72. Februar 2002 – Az.: B 12 KR 12/01 R sowie Urteil vom
  73. August 1992 - Az.: 12 RK 35/92, jeweils nach juris) verfahrensfehlerhaft. Diese Beiladungen wird das SG zunächst nachzuholen und gleichzeitig zu prüfen haben, ob die Beiladung der VBG (Beigeladene zu 2.) sachdienlich war, notwendig i.S.d. § 75 Abs. 2 SGG war sie jedenfalls nicht. Gegebenenfalls wird das SG diese Beiladung wieder aufzuheben haben. Randnummer 18 Bei seiner Entscheidung hat das SG zum anderen auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG verstoßen. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des SG ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch nur unzureichend aufgeklärt. So hat das SG hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen zu
  74. keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern seine diesbezügliche Entscheidung im Wesentlichen auf die Anklageschrift in der beigezogenen Strafakte gestützt. Ganz ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei einer Anklageschrift nicht um ein, ggfls. rechtskräftiges, Strafurteil handelt, dürfen die strafrechtlichen Feststellungen vom Sozialgericht keinesfalls ungeprüft übernommen werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 103 Rdnr. 11), zumal im vorliegenden Falle die strafrechtlichen Vorwürfe in der Anklageschrift durch den klägerischen Vortrag bestritten werden. Das SG hätte vielmehr die Beigeladene zu
  75. persönlich laden und zum Sachverhalt befragen müssen. Randnummer 19 Beigeladene können zwar nicht als Zeugen vernommen werden, denn sie sind, wie im Falle der hier Beigeladenen zu 4., nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, weil eine Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht gegenüber Arbeitgeber und Versicherten nur einheitlich ergehen kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 10d). Ein notwendig Beigeladener kann als Zeuge nur zu solchen Tatsachen befragt werden, die ausschließlich für andere Beteiligte in Betracht kommen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 17b). Das Gericht kann sich aber auch durch einen Beteiligtenvortrag, der gegebenenfalls auch mündlich erfolgen kann (und im vorliegenden Fall sogar erfolgen muss, da dies für die Ermittlungen notwendig ist), eine Überzeugung verschaffen, wenn der Beteiligte glaubhaft ist, sein Vortrag widerspruchsfrei ist und mit sonstigen Ergebnissen im Einklang steht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 118 Rdnr. 8). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, über die Beigeladenen gegebenenfalls an weitere Beweismittel zu gelangen. Möglicherweise können diese Dritte benennen, die dann selbst als Zeugen gehört werden müssten. Randnummer 20 Die persönliche Befragung der Beigeladenen zu
  76. sowie ggfls. die Zeugenvernehmung Dritter wird das SG deshalb nachzuholen haben. Randnummer 21 Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit der V. H. I. GmbH hat das SG neben der verfahrensfehlerhaft unterlassenen notwendigen Beiladung nicht nur keinerlei eigene Ermittlungen angestellt, sondern zudem seine klageabweisende Entscheidung allein auf die Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Versicherungspflicht betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen zu
  77. gestützt. Dass dies grob verfahrensfehlerhaft war, liegt auf der Hand. Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Arbeitgeber und zum anderen liegen zwischen beiden Arbeitsverhältnissen mehrere Jahre. Schließlich enthält selbst die Anklageschrift, auf die das SG seine Entscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen zu
  78. maßgeblich gestützt hat, keinerlei Ausführungen zum Arbeitsverhältnis des Klägers mit der V. H. I. GmbH. Randnummer 22 Das SG wird daher zunächst zu ermitteln haben, wer im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
  79. Dezember 2005 bis zum
  80. Dezember 2005 Geschäftsführer der V. H. I. GmbH war. Den oder die Geschäftsführer wird es sodann persönlich zu laden und zu befragen haben. Gegebenenfalls wird es hierbei auch Dritte zeugenschaftlich zu vernehmen haben. Randnummer 23 Im Hinblick auf den bereits erwähnten Umstand, dass beide hier streitbefangenen Arbeitsverhältnisse sowohl rechtlich als auch zeitlich völlig unabhängig voneinander zu prüfen und zu entscheiden sein werden, wird das SG zudem zunächst zu prüfen haben, ob es sachdienlich ist, den Rechtsstreit insoweit zu trennen. Randnummer 24 Nach alledem kann der mit der Berufung angefochtene Gerichtsbescheid des SG jedenfalls auf den unzureichenden Ermittlungen beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Klage nach Durchführung der genannten Ermittlungen zumindest teilweise Erfolg hat. Randnummer 25 Die genannten Verfahrensmängel rechtfertigen auch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz, da der Senat als Berufungsinstanz gezwungen wäre, faktisch erstinstanzliche Aufgaben wahrzunehmen, indem er erstmalig eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme im oben dargelegten Umfange durchführen müsste. Eine Entscheidung des Senats in der Sache würde zudem dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch die erste Instanz widersprechen. Den Beteiligten würde eine Instanz verloren gehen. Durch die Zurückverweisung verbleibt den Beteiligten, einschließlich den noch notwendig Beizuladenden die Möglichkeit, ihre Rechte in zwei Tatsacheninstanzen zu wahren. Die Klägerseite hat der Zurückverweisung ausdrücklich zugestimmt. Randnummer 26 Das Sozialgericht wird bei der erneuten erforderlichen Entscheidung über den Rechtsstreit auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001293122

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