diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als selbständig Tätiger oder als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist. (Rn.74)
gehend BSG,
Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung sind zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen.… Randnummer 35
dessen Beendigung ohne Zustimmung der Gesellschaft in keiner Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen tätig zu werden oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen zu beteiligen sowie Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung auf dem Arbeitsgebiet der Gesellschaft zu machen.… Randnummer 48 § 7 Bezüge des Geschäftsführers Randnummer 49
Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer…. Randnummer 52
4 GV sei bei einer Reihe von Angelegenheiten eine Zustimmung von 75 v.H. notwendig. Der Gesellschafter-Geschäftsführer T. M. sei daher auf ihre Einwilligung angewiesen, womit sie sehr wohl Einfluss auf wichtige Entscheidungen habe. Sie könne ihre Arbeitszeit, die Dauer und den Ort der Tätigkeit selbst bestimmen. T. M. sei für den technischen Bereich, sie für den gesamten kaufmännischen Bereich zuständig. Gegenseitige Anweisungen seien völlig überflüssig und würden auch nicht erteilt. Dies bestätigte der Gesellschafter-Geschäftsführer T. M. mit Schreiben vom 21. Oktober 2010. Randnummer 58 Mit Bescheid vom 5. November 2010 stellte die Beklagte
1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) fest, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Mit einer Kapitalbeteiligung von 49 v.H. sei sie nicht im Besitz der Sperrminorität und habe keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Geschäftsführung sei ihr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Randnummer 59 Im Widerspruchsverfahren hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest und gab an, sie erhalte seit
GV bei wichtigen Rechtsgeschäften faktisch eine Sperrminorität inne und sei vom Selbstkontrahierungsverbot
Sie sei alleingeschäftsführungsberechtigte Geschäftsführerin und habe diese Tätigkeit
ihren glaubhaften Angaben und den Angaben des T. M. tatsächlich so ausgeübt. Zudem bestehe zwischen ihr und ihm eine familiäre Bindung in Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind. Insofern sei nicht mehr von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu reden, weil die Klägerin
eigenen Angaben nicht im Wesentlichen
Art, Ort, Zeit und Umfang in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Zwar sei sie zu den üblichen Öffnungszeiten im Betrieb zugegen, bei Bedarf habe sie sich aber auch um das gemeinsame Kind gekümmert. Randnummer 61 Im Berufungsverfahren vertritt die Beklagte die Ansicht, eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der formellen Vereinbarung nur dann vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei.
1 des Geschäftsführervertrages sei die Klägerin verpflichtet, ihre Geschäftsführertätigkeit
Maßgabe der Gesetze, des GV und einer etwaigen Geschäftsführerordnung auszuüben und Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. Sie habe sich also nicht weisungsfrei im Unternehmen betätigen können.
des Geschäftsführervertrages stehe ihr ein vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft unabhängiges festes Monatsgehalt, Weihnachtsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten sowie
des Geschäftsführervertrages ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Für den Fall, dass der Urlaub nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werde, bestehe Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehaltes. Diese Regelungen deuteten - wegen der sich aus ihrer Stellung als Minderheitsgesellschafterin ergebenden fehlenden Rechtsmacht auch folgerichtig - auf Weisungsgebundenheit hin und zeigten deutlich, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden sollte. Randnummer 62 Die Beklagte beantragt, Randnummer 63 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie die rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - Az.: B 12 KR 25/10 R m.w.N., Rn. 15, 16,
juris). Randnummer 74
diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung der Geschäftsführerin als Gesellschafterin ausgeschlossen. Bei am Stammkapital beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für sie ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben. Vergleichbares muss auch bei Geschäftsführern gelten, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen. Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - Az.: B 11a AL 5/06 R m.w.N., Rn. 16,
juris). Randnummer 75 Die Klägerin ist in einem von ihr selbst personenverschiedenen, unterhaltendem Betrieb der Beigeladenen zu 1., einer juristischen Person des Privatrechts, eingegliedert. Aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung ist sie nicht in der Lage, im Konfliktfall ihr nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern. Sie ist am Stammkapital der Gesellschaft von 26.000 € mit einer Stammeinlage von 12.740,- € (49 v.H.) beteiligt.
dem jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt, kann dies die für ein Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit nicht vermeiden. Auch eine Sperrminorität steht ihr nicht zu, denn die Gesellschafterbeschlüsse werden
7 GV mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst. Die Gesellschafterversammlung ist
5 GV beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 51 v.H. des Stammkapitals vertreten sind. Der GV sieht in § 6 Nr. 4 zwar Schutzklauseln für die Minderheit vor. Sie beziehen sich allerdings nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Die dort genannten Entscheidungen haben überwiegend keine praktische Bedeutung.
eigenen Angaben der Klägerin in der Senatssitzung am
juris). Dies gilt entsprechend für das mit notarieller Urkunde vom 7. Januar 2016 eingeräumte Vetorecht hinsichtlich der Änderung und Erweiterung des Gegenstands des Unternehmens. Hinsichtlich der Geschäftsführung ist die Klägerin
des Geschäftsführervertrages verpflichtet, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung gehören
HG) zu den Aufgaben, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen. Insbesondere könnte sie den weiteren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter T. M. als Geschäftsführer nicht gegen seinen Willen
HG abberufen oder entlassen und sich gegebenenfalls auf diesem Weg seinen Weisungen entziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - Az.: B 12 KR 9/14 R, Rn. 30,
juris). Umgekehrt hätte sie keine gesellschaftsrechtliche Möglichkeit, die eigene Abberufung oder Entlassung zu verhindern. Bei diesen tatsächlichen rechtlichen Umständen führt es auch nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit, dass der Klägerin in dem von ihr geführten kaufmännischen Geschäftsbereich
eigenen und den Angaben des T. M. keine Weisungen erteilt wurden, denn aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden. Gleichzeitig machen weitreichende Entscheidungsbefugnisse einen „leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, nicht zu einem Selbstständigen, selbst wenn die Umstände auf besonderer Rücksichtnahme innerhalb eines Familienunternehmens beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - Az.: B 12 R 1/15 R, m.w.N., Rn. 20,
juris). Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit alleinvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist, ist dagegen bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und spricht nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - Az.: B 11a AL 5/06 R, Rn. 17,
juris). Randnummer 76 Ist sonach die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses weder aufgrund der Kapitalbeteiligung noch aufgrund einer Sperrminorität ausgeschlossen, bleibt entscheidend, ob die Klägerin
der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen zur GmbH und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist. Dies ist nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu
Beendigung der Tätigkeit, die Verschwiegenheitspflicht, der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation, die Erstattung von Kosten und Aufwendungen, die Erstattung von Reisespesen und der Anspruch auf eine betriebliche Direktversicherung geregelt sind, entspricht weitgehend einem üblichen Anstellungsvertrag eines Arbeitnehmers. Auch enthält der Geschäftsführervertrag die Klausel, dass sie ihre Arbeitskraft und ihre gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und sie bei der Bestimmung des Urlaubszeitpunktes den Bedürfnissen der Geschäftsführung Rechnung zu tragen und den Urlaub mit dem weiteren Geschäftsführer abzustimmen hat. Es handelt sich um typische Bestandteile von Arbeits- und Dienstverträgen abhängig Beschäftigter (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - Az.: B 2 U 35/98 R, Rn. 24,
juris). Der Geschäftsführervertrag räumte der Klägerin auch keine besonderen Freiheiten ein. Dass keine festen Arbeitszeiten geregelt sind, verliert angesichts der Tatsache, dass sie ihre ganze Arbeitskraft und ihre gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen hat, an Gewicht. In tatsächlicher Hinsicht ist sie
eigenen Angaben auch nicht für sämtliche Geschäftsbereiche der Beigeladenen zu
juris). Aufgrund des erfolgsunabhängigen monatlichen Grundbetrages ist die Bedeutung der Tantieme tatsächlich als gering einzustufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - Az.: L 6 R 1488/13 ,
juris). Randnummer 77 Eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen wird auch für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - Az.: B 12 KR 25/10 R m.w.N., Rn. 31,
juris). Allerdings ist der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse größere Bedeutung beizumessen. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ist anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten kommt jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch
den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - Az.: B 12 KR 25/10 R, Rn. 32,
juris). Randnummer 78 Für eine Selbständigkeit spricht auch nicht, dass die Klägerin durch das der Beigeladenen zu
juris). Das Darlehen war für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich. Die Gründe für seine Aufnahme liegen vielmehr außerhalb der Beschäftigung. Dies gilt auch, soweit die Klägerin als Privatperson das Gebäude, in dem die Beigeladene zu 1. ihre Betriebstätigkeit ausübt, und deren Anlagevermögen erworben hat. Randnummer 79 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 80 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001295444
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