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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 KO 189/14 Urteil Konkludente Widmung durch Anschluss eines von einem Erschließungsträger in einem Wohngebi

Konkludente Widmung durch Anschluss eines von einem Erschließungsträger in einem Wohngebiet zur Ableitung von Schmutzwasser errichteten Kanalsystems an das zur öffentlichen Entwässerung gehörende Kanalsystem Leitsatz

  1. Schließt ein zur Abwasserbeseitigung verpflichteter Aufgabenträger ein von einem Erschließungsträger in einem Wohngebiet errichtetes Kanalsystem an sein zur öffentlichen Einrichtung gehörendes Kanalsystem an, wird das von dem Erschließungsträger errichtete Kanalsystem durch konkludente Widmung in die öffentlich gewidmete Einrichtung einbezogen. (Rn.23) (Rn.25)
  2. Das auf den Wohngrundstücken anfallende Schmutzwasser wird unmittelbar in die öffentliche Einrichtung eingeleitet bzw. dem i. S. d. § 58 Abs. 1 S. 1 ThürWG (juris: WasG TH) Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen ( § 58 Abs. 2 ThürWG (juris: WasG TH)). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar,
  3. Dezember 2013, 3 K 44/13 We, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
  4. Dezember 2013 wird abgeändert. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom
  5. Januar 2009,
  6. Oktober 2009 und
  7. September 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
  8. Dezember 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es ihre Klage gegen mehrere Bescheide, die die Erhebung einer Schmutzwassergebühr für unterschiedliche Zeiträume zum Gegenstand haben, abgewiesen hat. Randnummer 2 Gegen Ende 1990 erwarb die Klägerin von der Gemeinde Schwerborn das Gebiet „U...“, für das der Gemeinderat der Gemeinde Schwerborn im Jahr 1992 einen Bebauungsplan beschloss. In diesem Bebauungsplan wurde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Er trat am
  9. August 1992 in Kraft. Randnummer 3 Am
  10. März 1994 schloss die Gemeinde Schwerborn mit der Klägerin einen - nicht notariell beurkundeten - Erschließungsvertrag betreffend das Wohngebiet „U... ...“. In diesem Erschließungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin als Erschließungsträgerin, die in einem Lageplan markierten Erschließungsanlagen einschließlich einer Kleinkläranlage bis zum
  11. September 1995 zu erstellen. Nach erfolgter Abnahme sollten diese Anlagen von der Gemeinde übernommen werden. Der Vertrag enthält unter Ziff. C 3

(2)folgende Regelung: Randnummer 4 „Die Gemeinde beschafft gegebenenfalls notwendige bau-, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn. Auf die wasserrechtliche Genehmigung vom 19.5.1988 wird Bezug genommen. Diese ist für die abwasserrechtliche Erschließung ausreichend. … Die Gemeinde wird sämtliche für die Erschließung/Bebauung erforderlichen Wasseranlagen (Zu- und Abwasser) bis zur Grenze des Erschließungsgebietes rechtzeitig, spätestens bis zum 31.12.1994, in Abstimmung mit dem Erschließungsträger anschlussfähig erstellen.“ Randnummer 5 Am
  1. Juli 1994 wurde die Gemeinde Schwerborn in die Beklagte eingemeindet. Randnummer 6 Durch Urteil vom
  2. Juli 2004 (Az.: 1 KO 555/02) stellte das Thüringer Oberverwaltungsgericht fest, dass der Erschließungsvertrag vom
  3. März 1994 mangels erforderlicher kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung unwirksam sei. Randnummer 7 Die Klägerin errichtete die Erschließungsanlagen in dem Wohngebiet „U... ...“ und auch die Kleinkläranlage auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... (19.663 m²). Der Beklagten wurde für die Einleitung des in dieser Kleinkläranlage vorbehandelten Schmutzwassers eine bis Ende 2007 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Die Fläche des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a_ steht bis heute noch im Eigentum der Klägerin. Zwischenzeitlich wurde dieses Grundstück jedoch in mehrere Grundstücke aufgeteilt. Für die Straßen wurden eigenständige Grundstücke gebildet. Des Weiteren existiert das ebenfalls noch im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b... (942 m²), auf dem sich die Kleinkläranlage befindet. Im Straßengrund verlaufen die von der Klägerin errichteten Abwasserkanäle, mit denen das auf den Wohngrundstücken anfallende Schmutzwasser in Richtung Kleinkläranlage abgeführt wird. Randnummer 8 Am
  4. November 2007 schloss die Beklagte das gesamte Wohngrundstück kanalseitig an das von ihr selbst errichtete Entwässerungssystem an, da die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis abgelaufen war. Seit diesem Zeitpunkt wird das in dem Wohngebiet anfallende Schmutzwasser dem Zentralklärwerk Erfurt-Kühnhausen zugeführt. Die Kleinkläranlage wurde stillgelegt. Randnummer 9 Durch Bescheid vom
  5. Januar 2009 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom
  6. Januar 2008 bis
  7. August 2008 zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 6.021,63 € heran. Dabei brachte sie für die Bemessung das in dem gesamten Wohngebiet bezogene Frischwasser mit 2.909 m³ in Ansatz. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am
  8. Februar 2009 Widerspruch. Randnummer 10 Für den Zeitraum
  9. September 2008 bis
  10. August 2009 zog die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom
  11. Oktober 2009 zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 9.538,56 € heran. Dabei wurde das in dem Wohngebiet verbrauchte Frischwasser mit 4.608 m³ in Ansatz gebracht. Dagegen erhob die Klägerin am
  12. Oktober 2009 Widerspruch. Randnummer 11 Durch Bescheid vom
  13. September 2011 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum
  14. August 2010 bis
  15. August 2010 zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 10.114,02 € heran. Dabei brachte sie für das im Wohngebiet verbrauchte Frischwasser 4.886 m³ in Ansatz. Dagegen erhob die Klägerin am
  16. Oktober 2011 Widerspruch. Randnummer 12 Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies die Widersprüche der Klägerin gegen diese drei Gebührenbescheide jeweils durch Widerspruchsbescheid vom
  17. Dezember 2012 zurück. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Schmutzwasser des Wohngebietes „U...“ seit der Herstellung des Umschlusses am
  18. November 2007 in die zentrale Kläranlage in Erfurt - Kühnhausen eingeleitet werde. Randnummer 13 Am
  19. Januar 2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Weimar gegen die drei vorgenannten Gebührenbescheide erhoben. Diese Klage hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Abwässer von den Anliegern des Wohngebietes „U...“ stammten. Die Abwässer würden durch das Grundstück der Klägerin nur durchgeleitet. Sie habe keinen Einfluss auf die Menge des erzeugten Schmutzwassers und beziehe selbst auch kein Frischwasser. Randnummer 14 Durch Urteil vom
  20. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die drei Gebührenbescheide abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin Gebührenschuldnerin des im Wohngebiet „U...“ entstehenden Schmutzwassers sei. Das Abwasser werde vom Grundstück der Klägerin aus in die Abwassereinrichtung eingeleitet. Nach der Entwässerungssatzung der Beklagten bestehe ein Anschlussrecht nicht für Grundstücke, die noch nicht von einem öffentlichen Kanal erschlossen werden. Dies treffe auf die bebauten Grundstücke im Wohngebiet zu. Randnummer 15 Die vom Senat durch Beschluss vom
  21. März 2014 (Az.: 4 ZKO 62/14) zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Sie sei nicht Schuldnerin des auf fremden Grundstücken anfallenden Schmutzwassers. Die Entwässerungssatzung und die Abwassergebührensatzung seien vom Verwaltungsgericht fehlerhaft ausgelegt worden. Schuldner der Gebühr seien die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das Abwasser entstehe. Sie, die Klägerin, habe keinen Einfluss auf die Menge des erzeugten Schmutzwassers. Auch habe sie keinen Zugriff auf die Wasserzähler. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom
  22. Dezember 2013 die Gebührenbescheide der Beklagten vom
  23. Januar 2009, vom
  24. Oktober 2009 und vom
  25. September 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
  26. Dezember 2012 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass das gesamte Wohngebiet wie ein Grundstück angeschlossen worden sei. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (ein Band) und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide und die Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht Schuldnerin der Gebühren für die Beseitigung des auf den bebauten Grundstücken im Wohngebiet „U...“ anfallenden Abwassers. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 der Abwassergebührensatzung der Beklagten entsteht die Gebührenschuld für die Einleitung von Schmutzwasser mit jeder Einleitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Gebührenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 Abwassergebührensatzung, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Die Klägerin war in den für die Gebührenerhebung maßgeblichen Zeiträumen Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a..., nicht jedoch der Wohngrundstücke, auf denen das Schmutzwasser angefallen ist. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat sie nicht das auf den Wohngrundstücken im gesamten Wohngebiet anfallende Schmutzwasser in die von der Beklagten betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet. Dass die Klägerin das Kanalsystem innerhalb des Wohngebietes errichtet hat und dass die Beklagte seit 2007 das gesamte Wohngebiet über einen Kanal, der in einem der Klägerin gehörenden Grundstück verläuft, mit dem von der Beklagten selbst errichteten bzw. von der Gemeinde Schwerborn übernommenen Kanalsystem verbunden hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sich die für die Entstehung der Gebührenschuld maßgebliche Einleit- bzw. Übergabestelle auf dem Grundstück der Klägerin befindet. Spätestens im Jahr 2007 ist das Kanalsystem im Wohngebiet mit dem Anschluss an das von der Beklagten selbst errichtete bzw. von der Gemeinde Schwerborn übernommene Kanalsystem in dem Bereich ... .../... durch konkludente Widmung Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung geworden. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 24 Die Beklagte betreibt eine einheitlich gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung. Der Senat definiert den im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendeten Begriff der öffentlichen Einrichtung in ständiger Rechtsprechung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich oder aufgabenbezogen (vgl. zuletzt Urteil vom
  27. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 und Beschluss vom
  28. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris Rn. 18 ). Eine öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. Senatsurteil vom
  29. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 87). Aspekte der Kostenverursachung oder unterschiedlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährung durch Benutzung oder Inanspruchnahmemöglichkeit stehen der zulässigen Zusammenfassung technisch getrennter Abwassersysteme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung regelmäßig nicht entgegen (vgl. Blomenkamp, Gestaltung wagen - Normatives Ermessen und richterliche Kontrolldichte bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes im Bereich leitungsgebundener Einrichtungen in: Birk u. a. (Hrsg.), Zwischen Abgabenrecht und Verfassungsrecht, Festschrift für Driehaus, 2005, S. 36 ff.). In der Entwässerungssatzung der Beklagten vom
  30. Juni 2003 ist zwar von „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ die Rede. In Zusammenschau mit der Abwassergebührensatzung vom
  31. August 2009 ergibt sich aber, dass damit insoweit nur die einzelnen technischen Abwassereinrichtungen gemeint sind, die dadurch aber nicht zum Bezugspunkt für die Gebührenerhebung werden. Ausweislich ihrer Abwassergebührensatzung, in deren § 1 Abs. 2 ausdrücklich von „der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ die Rede ist, werden jeweils einheitliche Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren erhoben. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass für diese beiden Abwasserarten jeweils getrennte Einrichtungen gebildet worden sein könnten. Randnummer 25 Durch den Anschluss des Kanalsystems im Wohngebiet an das Kanalsystem der Beklagten, das eine Ableitung des auf den Wohngrundstücken anfallenden Schmutzwassers zur zentralen Kläranlage in Erfurt - Kühnhausen ermöglicht, wurde dieses Kanalsystem in die von der Beklagten betriebene gewidmete Einrichtung einbezogen und dadurch konkludent gewidmet (vgl. Senatsurteil vom
  32. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - für den umgekehrten Fall mit Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom
  33. September 1987 - 2 A 993/85 - n. v., Beschlüsse vom
  34. August 2010 - 15 A 89/10 - juris, vom
  35. Mai 2011 - 15 A 2825/10 - und vom
  36. Februar 2012 - 15 A 2020/11 - KStZ 2012, 116 - 119). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Straße und damit auch des Kanalsystems ist. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche Widmung vorliegt, ohne Belang. Maßgebend ist hier, dass es der Beklagten nur durch Einbeziehung und Nutzung des von der Klägerin in dem Wohngebiet errichteten Kanalsystems überhaupt möglich ist, ihre Verpflichtung nach § 58 Abs. 1 S. 1 ThürWG , das auf den Wohngrundstücken anfallende Abwasser von den gemäß § 58 Abs. 2 ThürWG Überlassungspflichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom
  37. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris - Rn. 40 ) entgegenzunehmen und zu beseitigen, zu erfüllen. Daraus folgt, dass das auf den Wohngrundstücken anfallende Schmutzwasser in dem Übergangsbereich zwischen privatem und öffentlichem Grundstücksanschluss der von der Beklagten betriebenen Entwässerungseinrichtung übergeben wird. Randnummer 26 Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, sie habe keinen Zugriff auf das im Eigentum der Klägerin stehende Kanalsystem gehabt. Zum einen hat die Klägerin dazu - unbestritten - vorgetragen, notwendige Untersuchungen und Befahrungen jederzeit ermöglicht zu haben. Zum anderen verkennt die Beklagte das Verhältnis von Widmung und Zugriffsmöglichkeiten. Zugriffsmöglichkeiten sind nicht Voraussetzung für eine öffentliche Widmung. Vielmehr können sich eventuelle Zugriffsrechte und auch Duldungspflichten eines vom Aufgabenträger verschiedenen Eigentümers anknüpfend an eine bestehende Widmung und an den sich an der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe orientierenden Widmungszweck ergeben. Randnummer 27 Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.674,21 € festgesetzt. Randnummer 32 Gründe Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 34 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001298389

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