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Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 242/15 Urteil Teilurlaubsanspruch - Verfall von Urlaubsansprüchen - Wartezeit - Jahreswechsel § 5 Abs 1

Teilurlaubsanspruch - Verfall von Urlaubsansprüchen - Wartezeit - Jahreswechsel Leitsatz 1. Die Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 lit. a) und b) BUrlG sind selbstständige und einheitliche Ansprüche

§ 5Rn. 20). Der Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b BUrl

G ist, wenn das Arbeitsverhältnis über einen Jahreswechsel hinaus andauert, nicht für jedes Kalenderjahr im Einzelnen zu ermitteln und berechnen, sondern es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch, der auf das ganze Arbeitsverhältnis bezogen ist (BAG 9. Oktober 1969, 5 AZR 501/68; NK-GA/Düwell BUrlG § 5 Rn 22; Hohmeister/Oppermann BUrlG § 5 Rn 43;vgl. auch HK-ArbR/

§ 5Rn.

14). Dieser einheitliche Anspruch entsteht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen, mithin bei einer Kündigung in der Probezeit mit Zugang der Kündigung (HK-ArbR/

§ 5Rn. 14). Die Frage also, ob ein Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrl

G hier am Jahresende verfallen sein könnte, ist für die Entscheidung nicht erheblich, da ein anderer Anspruch, nämlich der nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b BUrlG mit Zugang der Kündigung als einheitlicher Anspruch entstanden ist, der sich nicht auf ein Kalenderjahr bezieht, sondern auf das gesamte am 6.1.2014 endende Arbeitsverhältnis. Mithin konnte dieser auch nicht aufgrund der Beendigung eines Kalenderjahres verfallen, weil er nicht auf dieses bezogen war (zu der Problematik speziell vgl. HK-ArbR/

§ 5Rn 17-21; im Ergebnis ebenso NK-GA/Düwell BUrl

G § 5 Rn 22; Hohmeister/Oppermann BUrlG § 5 Rn 43). Randnummer 28 Hier bestand das Arbeitsverhältnis 3 volle Monate. Vereinbart waren 24 Arbeitstage Urlaub. Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b BUrlG entstand für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs, mithin 24:12X3 = 6 Arbeitstage. Randnummer 29 Dieser Anspruch ist nicht durch wirksame Erteilung von Erholungsurlaub erfüllt worden und damit nicht gemäß § 362 BGB erloschen. Für die Erfüllung des Urlaubsanspruches ist der beklagte Arbeitgeber beweispflichtig. Die Kammer ist auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte dem Kläger tatsächlich Urlaub erteilt hat. Die Kammer kann sich nach Würdigung der Beweisaufnahme sowie des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung keine Überzeugung vom tatsächlichen Hergang der Geschehnisse am 23.12.2013 bilden, die frei von vernünftigen Zweifeln bleibt. Randnummer 30 Dabei wirkt sich für die Überzeugungsbildung der Kammer die objektiv vorliegende Widersprüchlichkeit im Sachvortrag des Beklagten weniger zweifelbildend aus, als zunächst im Hinweisbeschluss vom 3.1.2017 (Bl. 221 Rückseite der Akte) angedeutet. Zwar hat der Beklagte im ersten Rechtszug vorgetragen, nach Zugang der Kündigung den Urlaub erteilt zu haben. Dies macht zunächst den Eindruck, es solle behauptet werden, die Kündigung sei am 23.12.2013, dem Datum ihrer Erstellung, zugegangen und dann habe danach irgendein Gespräch über die Urlaubserteilung stattgefunden. Dies kann schon aufgrund des Umstandes, dass im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass die Kündigung erst nach dem 23.12.2013 zugegangen ist, nicht der Fall sein. Sodann hat der Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, bei Übergabe der Kündigung den Urlaub erteilt zu haben. Auch dem steht entgegen, dass eine Übergabe tatsächlich nicht stattgefunden hat, sondern nach Sachvortrag des Beklagten lediglich Übergabeversuche. Im selben Schriftsatz ist dann davon die Rede, dass "nach" Übergabe der Kündigung und nicht "bei" Übergabe der Kündigung Urlaub erteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung persönlich angehört hat der Beklagte dann erklärt, die Urlaubserteilung soll bei den beiden Übergabeversuchen erfolgt sein. Objektiv widersprechen sich diese Versionen, wenn auch nur in Nuancen. Die hieraus zunächst bei der Kammer entstandenen Zweifel beruhten auf der Unsicherheit im Beklagtenvortrag und der sich daraus ergebenden Frage, wieso er nicht in der Lage ist, ein Geschehen, wenn es stattgefunden hat, klar und deutlich und widerspruchsfrei vorzutragen. Der Prozessbevollmächtigte konnte diese Zweifel in der mündlichen Verhandlung zerstreuen, indem er seine Art der Prozessvorbereitung und Prozessführung offenlegte. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2017 erklärt, diese Frage der Einzelheiten der Urlaubserteilung für nicht entscheidungsrelevant gehalten und die Entscheidungsrelevanz der Einzelheiten einer Erfüllungshandlung des Urlaubsanspruchs auch dem Hinweis der Kammer vom 3.1.2017 nicht entnommen und deshalb selber keinen genaueren Sachvortrag hierzu gehalten zu haben. Er habe bis zum Tage der mündlichen Verhandlung selber nicht gewusst, dass die Kündigung gar nicht am 23.12.2013 übergeben worden sei. Er sei vielmehr davon ausgegangen. Diese Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er habe den genauen Sachverhalt bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gar nicht gekannt, erklärt die unterschiedlichen Nuancen im Sachvortrag plausibel; die Kammer glaubt dem Prozessbevollmächtigten seine Erklärung auch. Randnummer 31 Gleichwohl kann sich die Kammer keine Überzeugung, welche frei von vernünftigen Zweifeln ist, von den Vorgängen am 23.12.2013 bilden. Dafür sind die Bekundungen der Zeugen im Vergleich zu den präzisierten Erklärungen des Beklagten und im Vergleich untereinander zu widersprüchlich und der Zeuge W… darüber hinaus zu wenig glaubwürdig. Randnummer 32 Der Zeuge W… hat die Version des Beklagten nur weitgehend bestätigt. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises des Wochenmeetings liegt ein Widerspruch vor. Da auch der Beklagte selber Unsicherheiten äußerte, ob der Zeuge B… schon beim Wochengespräch, von den Zeugen als Meeting bezeichnet, dabei gewesen ist oder nicht spricht dieser Umstand allein noch nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung. Vom groben Geschehensablauf dann decken sich die Bekundungen des Zeugen W… mit der präzisierten Erklärung des Beklagten im Termin vom 8.3.

  1. Es habe zwei Übergabeversuche gegeben. Der erste habe in Gegenwart jedenfalls des Zeugen W… stattgefunden, nachdem Frau M…. (vormals A……) dass Meeting verlassen habe. Der Kläger habe die Annahme der Kündigung abgelehnt, was mit dem unstreitigen Sachverhalt im Einklang steht. Der Beklagte habe hierbei eine Erklärung abgegeben, dass der Kläger Urlaub bekomme. Sodann habe der Kläger die Räumlichkeit verlassen, der Zeugen W… solle ihn begleiten und diese seien auf den Parkplatz zum Rauchen gegangen. Dort habe in zusätzlicher Gegenwart des Zeugen B… ein weiterer Übergabeversuch der Kündigung stattgefunden, bei dem auch erklärt worden sei, der Kläger bekomme seinen Urlaub. Damit ist die Aussage des Zeugen W… überwiegend ergiebig. Sie ist auch für sich isoliert betrachtet nicht unglaubhaft. Der Geschehensablauf hätte so sein können. Aufmerken lässt allerdings der Umstand, dass der Zeuge zwei Übergabeversuche der Kündigung schildert und bei beiden eine Urlaubserteilung stattgefunden haben soll. Dass der Beklagte auf jeden Fall und auch mehrfach versucht, die Kündigung zu übergeben, ist noch unmittelbar einleuchtend. Warum er aber dabei auch ständig die Urlaubserteilung wiederholt, ist weniger plausibel. Vorstellbar ist dies zwar, aber gleichwohl nicht von sich aus einleuchtend, so dass ohne weitere erkennbare Erklärung hierdurch die Schwelle, die zur Überzeugungsbildung der Kammer überwunden werden muss, leicht erhöht ist. Randnummer 33 Darüber hinaus hat die Kammer gravierende Zweifel, ob der Geschehensablauf tatsächlich so gewesen ist, weil die Bekundungen in derart starkem Gegensatz zu dem, was der Zeuge B… bekundet hat, stehen, dass die Kammer letztendlich nicht von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen W… überzeugt ist. Die Widersprüche zur Aussage des Zeugen B… bestehen in folgendem: Laut Zeuge W… war der Zeuge B… beim Meeting anwesend, laut Zeuge B… nicht. Laut Zeuge W… hat der erste Kündigungsübergabeversuch direkt im Anschluss des Meetings im Restaurant stattgefunden; laut Bekundung des Zeugen B… unabhängig von einem Meeting in der Küche. Laut Bekundung des Zeugen W… sind er und mehrere andere beim zweiten Übergabeversuch auf dem Parkplatz zugegen gewesen; laut Bekundung des Zeugen B… sind nur dieser und der Beklagte sowie der Kläger zugegen gewesen. Randnummer 34 Wenngleich der Bevollmächtigte des Beklagten mit seinen Ausführungen bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung abstrakt damit recht hat, dass vollkommen übereinstimmende Bekundungen eher Misstrauen erwecken als in einigen Punkten divergierende Bekundungen, so ist jedoch im konkreten Falle diese Schlussfolgerung nicht erlaubt, denn dafür sind die Widersprüche in den Bekundungen zu gravierend. Wenn sich die Zeugen nur in einem einig und sicher sind, dass auf jeden Fall irgend eine Erklärung hinsichtlich der Urlaubserteilung erfolgt ist, und im Übrigen vollkommen unterschiedliche Sachverhalte geschildert werden, die in keiner Weise zusammen in Einklang zu bringen sind, so spricht dies nicht für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen. Das spricht eher dafür, dass gezielt auf das Prozessergebnis hingearbeitet wird, dass auf jeden Fall eine Urlaubserteilung bewiesen werden soll. Ob dies tatsächlich ein gezieltes Verhalten der Zeugen gewesen ist, muss die Kammer letztendlich nicht entscheiden. Entscheidend ist, dass der Eindruck durch die Beweisaufnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Randnummer 35 Im Übrigen hat die Kammer auch ganz erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W…. Dieser konnte während der gesamten Beweisaufnahme keinen Blickkontakt mit der Kammer halten; seine Augen schweiften hektisch suchend hin und her. Der Kammer erschien der Zeuge mehr nervös als Zeugen häufig allein wegen der ungewohnten Situation vor Gericht sind. Die Kammer hatte auch den Eindruck, er sei sehr bemüht gewesen, seine Version als die einzig richtige darzustellen. Außerdem wirkte sein gesamtes Aussageverhalten auf die Kammer "heruntergespult" und zielgerichtet auf die Bekundung einer Urlaubserteilung ausgerichtet. Er machte nach dem Eindruck der Kammer eine mehr oder weniger mechanische Aussage. Er ist auch der Zeuge mit der größten Nähe zum Beklagten, weil er in die betriebliche Organisation vollständig als Arbeitnehmer eingebunden ist, wohingegen der Zeuge B…, freiberuflich tätig ist und als Selbstständiger doch einen größeren Abstand zum Beklagten hat und auch nicht wirtschaftlich auf diesen so angewiesen ist wie der Zeuge W…. Die Kammer hat aus all diesen Gründen zusammengefasst den Bekundungen des Zeugen W… nicht so viel Glauben schenken können, als dass es für eine feste Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO reicht. Randnummer 36 Auch die Bekundungen des Zeugen B…, der wesentlich glaubwürdiger wirkte als der Zeuge W…, überzeugen die Kammer nicht ohne restliche Zweifel. Die Bekundungen des Zeugen B… sind schon nur bedingt ergiebig. Sie lassen sich mit den Einzelheiten des Sachvortrages des Beklagten nicht in Einklang bringen. Auch nach Präzisierung des Beklagten im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 8.3.2017 haben die Kündigungsversuche direkt nach dem Meeting im Restaurant und später auf dem Parkplatz beim Rauchen stattgefunden. Auch danach sei beim zweiten Übergabeversuch der Zeuge W… zugegen gewesen. Das hat der Zeuge B… nicht bestätigen können. Nach dessen Bekundungen habe der erste Übergabeversuch in der Küche stattgefunden. Auf Nachfrage der Kammer bestätigte der Zeuge dieses und gab sich ausgesprochen sicher bei diesem Umstand. Eine Verwechslung von Küche und Restaurant erscheint der Kammer ohnehin nicht sehr nahe liegend; keinesfalls aber, nachdem der Zeuge auf Nachfrage betont hat, sich ausgerechnet dessen ganz sicher zu sein. Wenngleich der Zeuge B… seine eigenen Erinnerungsschwierigkeiten plausibel selbst offen gelegt hat ist es nicht überzeugend, sich auf die standfeste Bekundung der Erklärung, dass der Kläger seinen Urlaub nehmen solle, zu konzentrieren. Auch die Umstände um diesen Vorgang herum, müssten zur Stützung der Glaubhaftigkeit der Bekundung einigermaßen in Einklang zu bringen sein mit einer der beiden Versionen des Beklagten oder des Zeugen W…. Das ist hier, wie schon mehrfach gezeigt, nicht der Fall. Randnummer 37 Obwohl die Kammer den Zeugen B… durchaus für glaubwürdiger als den Zeugen W… hält, weil dieser recht souverän wirkte, auch eine gewisse Anspannung zeigte, aber nicht übernervös gewesen ist und von sich aus offen Erinnerungsschwierigkeiten offenlegte, ist die Kammer nicht ohne bleibende Zweifel von der Richtigkeit der Bekundungen überzeugt. Auch der Zeuge B… war bemüht sich hauptsächlich daran zu erinnern, dass der Urlaub erteilt worden ist. Dem Umstand, dass er sich überhaupt an bestimmte Einzelheiten erinnern konnte, erklärte er damit, dass die Übergabe einer Kündigung ein gravierender Vorfall sei. Wenn also die Kündigung im Vordergrund gestanden hat, so ist es der Kammer nicht einleuchtend, dass als einziger der Begleitumstände die Urlaubserteilung, die prozessentscheidend ist, im Gedächtnis geblieben ist und kaum anderes. Deshalb können auch nicht alle anderen Ungereimtheiten ignoriert werden. Für die Überzeugungsbildung der Kammer reicht nicht aus, dass beide Zeugen irgendwie eine Erklärung hinsichtlich des Urlaubs erinnern. Randnummer 38 Zusammengefasst aus all diesen Gründen hat die Kammer nach wie vor bleibende begründete Zweifel an den geschilderten Geschehensabläufen. Randnummer 39 Die Kammer hatte nicht zu entscheiden, ob der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf, der auch nicht wahrscheinlicher ist, als die anderen Versionen, zutreffend wäre. Für die Entscheidungsfindung bleibt, dass die Kammer nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, dass er Urlaub erteilt habe, überzeugt ist, weil auch nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel bleiben. Kann sich die Kammer keine Überzeugung bilden, so fällt die Entscheidung zulasten des Beweispflichtigen, hier des Beklagten, aus. Randnummer 40 Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen sechs Urlaubstage weisen einen Abgeltungswert i.H.v. 775,38 € brutto aus. Die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs folgt den Grundsätzen des § 11 BUrlG. Der Kläger bezog ein gleich bleibendes Gehalt, so dass die Vergütung der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2800,00 € pro Monat, mithin insgesamt 8.400,00 € brutto ausmachte. Diese Summe geteilt durch 13 Wochen (3 Monate sind nach der Urlaubsarithmetik des Bundesarbeitsgerichts immer 13 Wochen), wieder geteilt durch 5 Arbeitstage pro Woche ergibt einen Tagessatz von 129,23 € brutto. Die vom Kläger bei seiner Berechnung zu Grunde gelegte 5 Tage Woche ist vom Beklagten nie beanstandet worden, wenngleich unstreitig die 5 Tage nicht zwingend nur an Werktagen zu erbringen waren. Multipliziert mit den sechs Urlaubstagen errechnet sich der Betrag von 775,38 € brutto. Randnummer 41 Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen hierauf i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz spätestens seit dem 14.2.
  2. Anspruchsgrundlage ist § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Geldschuld während des Verzuges i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Verzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt. Hier hat der Kläger mit Schreiben vom
  3. Februar 2014 unter Fristsetzung bis zum 13.2.2014 die Zahlung angemahnt. Der Beklagte zahlte nicht. Es kann unentschieden bleiben, ob nicht schon mit Zugang der Mahnung Verzug eingetreten ist, jedenfalls hat auch der Beklagte nach Fristablauf nicht gezahlt und der Kläger verlangt Zinsen nicht zu einem früheren Zeitpunkt (§ 308 ZPO). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung war einheitlich zu treffen und legt dem Kläger insoweit die Kosten auf, wie er seine Berufung zurückgenommen hat; im Übrigen muss der Beklagte die Kosten seiner erfolglosen Berufung tragen und die Kosten der Beweisaufnahme allein, weil diese allein durch seine Berufung ausgelöst worden sind. Randnummer 43 Anlass für die Zulassung der Revision sah die Kammer nicht, weil die Entscheidung im Wesentlichen dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Verfahren geschuldet ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001298393

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