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SG Altenburg 4. Kammer S 4 KR 1984/13 Urteil Berechnung des Krankengeldes für einen hauptberuflich selbständig freiwillig krankenversicherten Erwerbst

Berechnung des Krankengeldes für einen hauptberuflich selbständig freiwillig krankenversicherten Erwerbstätigen Orientierungssatz 1. Bei einem hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen mit Anspruch au

§ 241

Nr 1 S 3) , so dass die KKn nicht ermächtigt sind, in ihren Satzungen Zwischenstufen des Beitragssatzes zu schaffen, die das Gesetz nicht kennt (vgl BSGE 69, 72, 74 =

§ 241

Nr 1 S 3; BSGE 76, 93, 94 =

§ 242Nr 2 S 4).

Eine Satzung, die es - wie die Satzung der klagenden KK - freiwillig Versicherten (lediglich) ermöglicht, zwischen Versicherungsschutz ohne und mit Krg-Anspruch sowie zwischen Versicherungsschutz mit Krg-Anspruch vor und nach Ablauf von (mindestens) sechs Wochen nach dem allgemeinen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt zu wählen, beachtet jedoch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben." Randnummer 26 Der Gesetzgeber schreibt den gesetzlichen Krankenkassen nur vor, dass sie einen Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, der einen Krankengeldanspruch ab der

  1. Woche der Arbeitsunfähigkeit enthält, also der Regelung bei Arbeitnehmern entspricht (Bundestagsdrucksache 16/12256 Seite 64-65), anbieten müssen. Randnummer 27 Dies bedeutet aber, dass die betreffende gesetzliche Krankenkasse, wie hier die Beklagte, bei allen anderen von ihr gestalteten Krankengeld-Wahltarifen, welche z. B. einen früheren Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige enthalten, in ihrer Satzung zu Recht eigene Bedingungen vorsehen darf. Randnummer 28 Die gesetzlichen Neuregelungen des Krankengeldrechtes ab dem
  2. Januar 2009 für freiwillig krankenversicherte hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sind verfassungs-gemäß (Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Branden-burg) vom
  3. Dezember 2011, Az.: L 9 KR 204/11, zitiert nach juris). Randnummer 29 Damit war die Beklagte berechtigt, die neuen Krankengeld-Wahltarife in ihrer Satzung mit einem weiten Gestaltungsspielraum autonom zu regeln, sodass sich der Kläger in keinem Fall darauf berufen kann, dass die Wahl oder der Abschluss eines neuen Krankengeld-Wahltarifes von der Beklagten durch eine unzumutbare Ausgestaltung ihrer neuen Krankengeld-Wahltarife vereitelt worden sei. Randnummer 30 Der Kläger hatte daher zu Recht gegenüber der Beklagten nur die Wahl, entweder die ihm von der Beklagten neu angebotenen Krankengeld-Wahltarife zu wählen oder abzuschließen bzw. die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Randnummer 31 Da der Kläger mit seiner schriftlichen Erklärung zum gesetzlichen Krankengeldanspruch vom
  4. März 2011 einen solchen Krankengeld-Wahltarif bei der Beklagten mit dem Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld ab der
  5. Woche der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen hat, konnte der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Krankengeld auf Grund der Arbeitsunfähigkeit ab dem
  6. März 2012 tatsächlich erst am
  7. April 2012 entstehen. Randnummer 32 Auch die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldanspruches ab dem
  8. April 2012 kann aus der Sicht der Kammer nicht beanstandet werden. Randnummer 33 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (sogenanntes Regelentgelt). Randnummer 34 Da der Kläger bei der Beklagten als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger freiwillig mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert ist, erzielt er kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen im Sinne der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Mit dem Begriff des Arbeitseinkommens verweist der Gesetzgeber auf § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Dort heißt es: „Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.“ Randnummer 35 Somit war zur Berechnung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beim Kläger grundsätzlich der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu ermittelnde einkommensteuerrechtliche Gewinn heranzuziehen. Randnummer 36 In der Verwaltungsakte der Beklagten liegt als einziger Nachweis über den einkommensteuerrechtlichen Gewinn des Klägers vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am
  9. März 2012 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vor. Dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2010 einen einkommensteuerrechtlichen Gewinn des Klägers aus dem Gewerbebetrieb des Klägers im Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 5.668,00 € aus. Randnummer 37 Dieser einkommensteuerrechtliche Gewinn ist nach der Verwaltungsakte der Beklagten der Bemessung der Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am
  10. März 2012 zugrunde gelegt worden, wobei die Beklagte zu Recht das monatliche Mindesteinkommen gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Höhe 1.916,25 €, also ein fiktives monatliches Arbeitseinkommen, der Beitragsbemessung vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am
  11. März 2012 tatsächlich zugrunde gelegt hat. Randnummer 38 Denn der Kläger hat mit seinem Arbeitseinkommen in Höhe von insgesamt 5.668,00 € für das Jahr 2010 die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.916,25 € unterschritten, sodass die Beklagte nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V verpflichtet war, der Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten ein fiktives monatliches Arbeitseinkommen als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.916,25 € für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten und in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Beklagten zugrunde zu legen. Randnummer 39 Diese Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung bei freiwillig gesetzlich versicherten selbständig Erwerbstätigen auf der Grundlage eines monatlichen Mindesteinkommens im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht im Einklang mit dem Grundgesetz (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom
  12. Mai 2001, Az.: 1 BvL 4/96, zitiert nach juris). Randnummer 40 Also lag der Bemessung der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers bei der Beklagten vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
  13. März 2012 grundsätzlich ein jährliches Arbeitseinkommen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 5.668,00 € zugrunde, sodass aus diesem Betrag das monatliche Regelentgelt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Beklagten zu errechnen gewesen ist. Da der Kläger im Jahr 2010 an 156 Tagen arbeitsunfähig gewesen ist, ist der einkommensteuerrechtliche Gewinn für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 5.668,00 € an 204 Tagen Gewerbetätigkeit erzielt worden. Randnummer 41 Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall zu Gunsten des Klägers für das Krankengeld eine kalendertägliche Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Höhe von 27,78 € (5.668,00 € : 204 Tage = 27,78 €). Da das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 vom Hundert (70 %) des erzielten Arbeitseinkommens beträgt, war somit ein kalendertägliches Krankengeld von netto 19,26 € (brutto 19,45 €) durch die Beklagte für den Zeitraum ab dem
  14. April 2012 an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 42 Dabei folgt aus der Rechtsprechung des BSG zwingend, dass kein Anspruch eines freiwillig versicherten Selbständigen wie des Klägers darauf besteht, dass das Krankengeld auf der Grundlage des der Beitragsbemessung zugrunde gelegten monatlichen Mindesteinkommens im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wird (Urteil des BSG vom
  15. November 2008, Az.: B 1 KR 28/07 R und Urteile des Thüringer Landessozialgerichts (Thüringer LSG) vom
  16. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 sowie vom
  17. Februar 2012, Az.: L 6 KR 16/08 und L 6 KR 819/09; alle zitiert nach juris). Randnummer 43 Das Krankengeld bemisst sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (Urteil des BSG vom
  18. November 2008, Az.: B 1 KR 28/07 R und Urteile des Thüringer LSG vom
  19. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 vom
  20. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 sowie vom
  21. Februar 2012, Az.: L 6 KR 16/08 und L 6 KR 819/09; alle a. a. O.). Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die dann wegen der Erkrankung entfallen (Urteil des BSG vom
  22. November 2008, Az.: B 1 KR 28/07 R und Urteile des Thüringer LSG vom
  23. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 vom
  24. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 sowie vom
  25. Februar 2012, Az.: L 6 KR 16/08 und L 6 KR 819/09; alle a. a. O.). Randnummer 44 Dies gilt auch für Versicherte, die, wie der Kläger, keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein "Mindestkrankengeld" für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist (Urteil des BSG vom
  26. November 2008, Az.: B 1 KR 28/07 R und Urteile des Thüringer LSG vom
  27. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 vom
  28. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 sowie vom
  29. Februar 2012, Az.: L 6 KR 16/08 und L 6 KR 819/09; alle a. a. O.). Randnummer 45 Das Krankengeld richtet sich somit grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, das der Festsetzung des Mindestbeitrages zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag und dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist, hier also nach dem Arbeitseinkommen im Jahre 2010 (vgl. dazu das Urteil des BSG vom
  30. November 2008, Az.: B 1 KR 28/07 R und Urteile des Thüringer LSG vom
  31. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 vom
  32. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 sowie vom
  33. Februar 2012, Az.: L 6 KR 16/08 und L 6 KR 819/09; alle a. a. O.). Randnummer 46 Die Beklagte hat die Höhe des ab dem
  34. April 2012 an den Kläger gewährten Krankengeldes auf dieser Grundlage zutreffend festgestellt. Randnummer 47 Auch aus dem Urteil des BSG vom
  35. Dezember 2006 (Az.: B 1 KR 11/06 R, zitiert nach juris) folgt keine andere Berechnung des Krankengeldes beim Kläger. Das BSG hat dort angenommen, dass das Krankengeld nach dem der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Bemessungsentgelt berechnet werden musste. Das BSG hat in diesem Urteil vom
  36. Dezember 2006 (Az.: B 1 KR 11/06 R, a. a. O.) als Ausnahmefall angenommen, dass nicht der einkommensteuerrechtliche Gewinn, sondern das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt der Berechnung des Krankengelds zugrunde gelegt werden musste, weil es das BSG dort für den Fall, dass ein freiwillig versicherter Selbständiger außerordentlich hohe Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze tatsächlich gezahlt hat, für ungerecht hielt, dass das Krankengeld dennoch nur auf der Grundlage des niedrigeren tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Gewinns errechnet wird. Randnummer 48 Dieser besondere Ausnahmefall liegt beim Kläger jedoch nicht vor, da der Kläger tatsächlich keine Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet hat. Somit ist das Urteil des BSG vom
  37. Dezember 2006 (Az.: B 1 KR 11/06 R, a. a. O.) beim Kläger nicht anwendbar, sodass es beim Kläger bei der Berechnung des Krankengeldes des Klägers auf der Grundlage des vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
  38. März 2012 im Jahr 2010 tatsächlich erzielten einkommenssteuerrechtlichen Gewinnes verbleiben muss. Randnummer 49 Dabei verstößt diese Berechnung des Krankengeldes bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen wie im Falle des Klägers nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (Urteil des BSG vom
  39. November 2008, Az.: B 1 KR 28/07 R und Urteile des Thüringer LSG vom
  40. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 vom
  41. Februar 2013, Az.: L 6 KR 202/10 sowie vom
  42. Februar 2012, Az.: L 6 KR 16/08 und L 6 KR 819/09; alle a. a. O.). Randnummer 50 Die Beklagte ist ebenfalls nicht verpflichtet, die von der Beklagten ab dem
  43. April 2014 vom Kläger eingezogenen Krankenkassenbeiträge zurückzuerstatten oder den Kläger während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei zu stellen. Randnummer 51 Dabei ist nicht dem Vortrag des Klägers zu folgen, dass er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem
  44. März 2012 bzw. ab dem
  45. April 2012 wegen des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei. Der Kläger bezieht sich dabei auf die Vorschrift des § 224 Abs. 1 SGB V, nach der ein Mitglied keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss, wenn es Krankengeld bezieht. Randnummer 52 Eine Beitragsfreiheit des Klägers im Sinne von § 224 Abs. 1 SGB V ist deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gezahlt hat bzw. zahlt (Urteile des BSG vom
  46. Mai 2004, Az.: B 12 P 6/03 R und des LSG Berlin-Brandenburg vom
  47. September 2007, Az.: L 9 KR 45/03 sowie Beschluss des Thüringer LSG vom
  48. Juli 2014, Az.: L 6 KR 815/14 B ER ; alle zitiert nach juris). Randnummer 53 Das BSG hat in seinem Urteil vom
  49. Mai 2004 (Az.: B 12 P 6/03 R, a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt, dass eine beitragsfreie Versicherung im Sinne von § 224 Abs. 1 SGB V dann ausgeschlossen ist, wenn die Beiträge eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach dem Mindesteinkommen (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) berechnet werden. Randnummer 54 Dazu hat das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom
  50. September 2007 (Az.: L 9 KR 45/03, a. a. O.) im Leitsatz ausgeführt: “In der gesetzlichen Krankenversicherung sind freiwillig versicherte Bezieher von Krankengeld wegen der ihnen zuzurechnenden Mindestbemessungsgrundlage nicht beitragsfrei versichert. Bei freiwillig Versicherten bleibt nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Krankengeld beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 SGB V zu entrichten sind (Vergleiche BSG, Urteil vom
  51. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R = SozR 4-2500 § 224 Nr. 1).(Rn.18)(Rn.20)“ Randnummer 55 Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter wie der Kläger hat auch im Rahmen der Regelung des § 224 Abs. 1 SGB V die Pflicht, Beiträge nach dem gesetzlich fingierten Mindesteinkommen (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) zu entrichten (Urteile des BSG vom
  52. Mai 2004, Az.: B 12 P 6/03 R und des LSG Berlin-Brandenburg vom
  53. September 2007, Az.: L 9 KR 45/03 sowie Beschluss des Thüringer LSG vom
  54. Juli 2014, Az.: L 6 KR 815/14 B ER ; alle a. a. O.). Randnummer 56 Grund dafür ist, dass § 224 SGB V keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (Urteil des BSG vom
  55. Mai 2004, Az.: B 12 P 6/03 R, a. .a. O.; Mack in: jurisPK-SGB V,
  56. Aufl. 2012, § 224 SGBV Rn 39). Randnummer 57 Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG liegt in dieser unterschiedlichen Behandlung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter gegenüber in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten nicht vor. Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen liegt zwar darin, dass die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflichtmitglieder im Unterschied zu freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitgliedern nur dann beitragspflichtig bleiben, wenn sie neben der nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bezogenen Leistung beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB V beziehen. Randnummer 58 Diese Ungleichbehandlung ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte weniger schutzbedürftig als in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder sind (Urteile des BSG vom
  57. Mai 2004, Az.: B 12 P 6/03 R und des LSG Berlin-Brandenburg vom
  58. September 2007, Az.: L 9 KR 45/03 sowie Beschluss des Thüringer LSG vom
  59. Juli 2014, Az.: L 6 KR 815/14 B ER ; alle a. a. O.). Randnummer 59 Da die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Klägers von der Beklagten zu Recht auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V berechnet wurden und werden, ist damit die Beitragsfreiheit des Klägers während des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld gemäß § 224 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen. Randnummer 60 Der Kläger hat in seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 einen Gewinn aus seiner hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 5.668,00 € für das Jahr 2010 nachgewiesen, sodass die Beklagte verpflichtet war, die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Klägers auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu erheben. Randnummer 61 Der Kläger ist also nach der eindeutigen Gesetzeslage verpflichtet, Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung auch während des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld zu entrichten, sodass die Beklagte berechtigt war und ist, die fälligen Beiträge des Klägers in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten vom Girokonto des Klägers einzuziehen oder anderweitig zu vollstrecken. Randnummer 62 Dabei hat die Beklagte auch die während des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld fälligen Beiträge des Klägers in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten in richtiger Weise berechnet. Randnummer 63 Der kalendertägliche Krankengeldzahlbetrag in Höhe von netto 19,26 € resultiert aus einem zugrunde gelegten monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 833,53 €. Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung: 5.668,00 € : 204 Tage x 30 Tage = 833,53 € als monatliches Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage) zur Berechnung des Krankengeldes des Klägers. Randnummer 64 Somit ist der Kläger verpflichtet, für die Differenz zwischen dem der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten monatlichen Arbeitseinkommen (833,53 €) und der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (1.916,25 €) Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten (vgl. dazu die Urteile des BSG vom
  60. Mai 2004, Az.: B 12 P 6/03 R und des LSG Berlin-Brandenburg vom
  61. September 2007, Az.: L 9 KR 45/03 sowie den Beschluss des Thüringer LSG vom
  62. Juli 2014, Az.: L 6 KR 815/14 B ER ; alle a. a. O.). Randnummer 65 Im Hinblick auf die Beiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Beklagten findet § 224 Abs. 1 SGB V keine Anwendung, der Bezug von Krankengeld führt hier schon grundsätzlich nicht zu einer Beitragsfreiheit. Für die Berechnung gilt in diesem Fall § 57 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Randnummer 66 Da nach der oben genannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen rechtlichen Regelungen nicht erkennbar ist, war der Rechtsstreit dem BVerfG in keinem Fall nach Artikel 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen rechtlichen Regelungen vorzulegen. Randnummer 67 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Randnummer 69 Die Berufung gegen dieses Urteil ist ohne besonderen Beschluss der Kammer von Gesetzes wegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der gesetzlich notwendige Beschwerdewert nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 € auf Grund des möglichen höheren Krankengeldanspruchs überschritten wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001299164

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