Nacherhebung von Beiträgen im Widerspruchsverfahren; Ergebniskontrolle hinsichtlich des Beitragssatzes Leitsatz 1. Im Beitragsrecht kommt es ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf an, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt. (Rn.36) 2. Auch ein nach Erlass des Verwaltungsakts, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergangener Änderungsbescheid wirkt gestaltbildend auf den ursprünglichen Bescheid ein und bestimmt den Gegenstand der Anfechtungsklage. (Rn.54) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen unstreitig gewerblich genutzten Grundstücks. Dieses Grundstück ist nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben des Beklagten seit dem 23.10.2013 entsprechend des Planungskonzeptes des Beklagten voll an die Teileinrichtung „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ anschließbar bzw. angeschlossen. Randnummer 2 Mit Bescheid des Beklagten vom 14.08.2014 wurde gegenüber den Klägern als Grundstückseigentümer ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme "Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)" für das Grundstück Gemarkung …, Flur 3, Flurstück a festgesetzt und fällig gestellt. Dabei wurde eine beitragsfähige Grundstücksfläche von 1.900,00 m² und ein Nutzungsfaktor von 1,5 für 2 Vollgeschosse zugrunde gelegt. Randnummer 3 Auf der Grundlage der so ermittelten gewichteten Grundstücksfläche von 2.850,00 m² und eines Beitragssatzes in Höhe von 0,40 € für die Teilmaßnahme errechnete sich ein Beitrag in Höhe von 1.140,00 €. Dieser Beitrag wurde festgesetzt und zum 18.11.2014 fällig gestellt. Randnummer 4 Gegen diesen Festsetzungs- und Leistungsbescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2014 Widerspruch ein. Randnummer 5 Nachdem im Rahmen der Widerspruchsprüfung festgestellt worden war, dass die der Beitragserhebung zu Grunde zu legende beitragspflichtige Grundstücksfläche zu niedrig in Ansatz gebracht wurde und damit nicht der gesamte auf dem Grundstück ruhende Beitrag erhoben wurde, erließ der Beklagte unter dem 10.11.2015 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Randnummer 6 Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 10.11.2015 mit Bescheid vom 11.11.2015 zurück. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 14.12.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht in Weimar am 14.12.2015, beim Beklagten am 21.12.2015, haben die Kläger Klage erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung wird vorgetragen, Randnummer 9 der Beklagte habe die im Beitragsgebiet vorhandene und der Verteilung zugrundeliegende Fläche schon vor 2002 zur Berechnung des Beitragssatzes ermittelt. Randnummer 10 Nunmehr sei der Beklagte aber dazu übergegangen, die Grundstücke im Beitragsgebiet, darunter eines der Klägerin aufgrund „angeblicher Irrtümer“ mit einer größeren Grundstücksfläche und dem gleichen Beitragssatz zu berücksichtigen. Randnummer 11 Damit verschiebe der Beklagte aber in unzulässiger Weise den Beitragsanteil zu seinen Gunsten, da der vom Beklagten kommunalrechtlich zu tragende Eigenanteil rechnerisch kleiner werde und er folglich den auf ihn entfallenden Anteil nicht selbst trage, sondern nachträglich auf die Grundstückseigentümer als Beitragsschuldner verlagere. Randnummer 12 Dem Bescheid sei auch die ermittelte durchschnittliche Grundstücksgröße nicht zu entnehmen. Randnummer 13 Daneben seien „Änderungsbescheide“ dem System des VwVfG fremd. Der Beklagte sei sogar der Meinung, dass über den Änderungsbescheid vom 10.11.2015, mit dem eine Nachforderung verbunden sei, durch Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 entschieden worden sei. Randnummer 14 Auch die abgerechnete Grundstücksfläche sei nicht nachvollziehbar ebensowenig, ob § 7 Abs. 7 ThürKAG hinreichend Rechnung getragen worden sei. Randnummer 15 Die sachliche Beitragspflicht entstehe für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 von Hundert übersteige. Randnummer 16 Die Grundstücke der Klägerin seien relativ groß. Sofern eine Überschreitung nach vorstehender Vorschrift stattfinde, entstehe die sachliche Beitragspflicht nicht. Randnummer 17 Weiterhin sei die vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Grundstücksgröße den Bescheiden selbst nicht zu entnehmen, so dass schon hieran keine Prüfung stattfinden könne. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 den Bescheid zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Abwasserentsorgung Teilbetrag „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ - Registrier-Nr. 4102917 Bescheid Nr. 154319 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 aufzuheben. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Höhe des Beitrags sei nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Der Vortrag der Kläger, dass Grundstück sei „relativ groß“, sei unsubstantiiert und lasse nicht erkennen, inwiefern die beitragspflichtige Grundstücksfläche fehlerhaft sein solle. Randnummer 24 Das verfahrensgegenständliche Grundstück werde gewerblich genutzt und habe eine Größe von 2.494 m². Der sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BGS-EWS des Beklagten ergebende Grenzwert für solche Grundstücke betrage 6.400 m². Das Grundstück sei mithin nicht übergroß. Randnummer 25 Die von dem Beklagten ermittelten Durchschnittsgrößen seien in § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BGS-EWS geregelt und nicht notwendiger Inhalt des Bescheides. Randnummer 26 Auch der Vortrag der Kläger, der Beklagte habe zu seinen Gunsten eine größere Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 27 Der Beklagte habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich festgestellt, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit dem Bescheid vom 14.08.2014 zu niedrig in Ansatz gebracht wurde und der auf dem Grundstück lastende Beitrag nicht in vollem Umfang erhoben worden sei. Einer Nacherhebung innerhalb der Festsetzungsfrist und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie der Abänderung des Bescheides stünden keine rechtlichen Bedenken entgegen. Randnummer 28 Die Zulässigkeit des Änderungsbescheides ergäbe sich aus §§ 48 und 49 VwVfG als a maiore ad minus oder § 47 VwVfG. Der Änderungsbescheid wirke auf den Ausgangsbescheid gestaltbildend und sei in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen. Der Änderungsbescheid sei der Widerspruchsbehörde unter dem 10.11.2015 zur Kenntnis gegeben worden. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (1 Bd.) und die hierzu vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berichterstatterin konnte vorliegend als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu angehört worden waren und ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hatten. Randnummer 31 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Randnummer 32 Der Bescheid des Beklagten zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung Teilmaßnahme „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ vom 14.08.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.11.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Der Beklagte ist als Zweckverband wirksam entstanden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 21.04.2010 - 7 K 5578/04 sowie ThürOVG, Urteil vom 15.05.2014 - 4 KO 459/11 -) und war daher zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides und der diesem zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung ermächtigt. Randnummer 34 Formelle Mängel hinsichtlich der BGS-EWS wurden seitens der Kläger nicht geltend gemacht. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch nicht davon auszugehen, dass der in der BGS-EWS festgesetzte Beitragssatz wegen fehlerhafter Globalkalkulation nichtig ist. Insoweit ist der Vortrag völlig unsubstantiiert und bietet keinen Anlass, an der Höhe des Beitragssatzes von 0,40 € / m² für die Teilmaßnahme „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ zu zweifeln. Randnummer 36 Das Thüringer KAG bestimmt weder, wie der Beitragssatz zu ermitteln ist, noch enthält es ausdrückliche Regelungen darüber, ob der Beitragssatz nur im Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sich die gerichtliche Kontrolle auch darauf erstreckt, wie der Satzungsgeber zu diesem Ergebnis gelangt ist. Aus dem Fehlen entsprechender landesrechtlicher Vorgaben folgt nach Auffassung des ThürOVG, dass es im Beitragsrecht ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf ankommt, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt (vgl. eingehend zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht das Urteil des ThürOVG vom 12.12.2001 - 4 N 595/94). Denn die Erhebung von Beiträgen dient nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG der Deckung des Investitionsaufwandes für eine beitragsfähige Maßnahme. Mit dem daraus resultierenden Kostendeckungsgebot korrespondiert das sogenannte "Aufwandsüberschreitungsverbot", wenn es im Ergebnis zu Lasten der Beitragspflichtigen um mehr als 10 % überhöht ist, nicht aber bereits dann, wenn in der nur zu seiner Ermittlung dienenden Kalkulation Fehler aufgetreten sind, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes im Ergebnis nicht oder nur geringfügig ausgewirkt haben (vgl. Dietzel in Driehaus, KAG, Rn. 608 zu § 8). Randnummer 37 Die Kläger äußern zwar Zweifel an der Höhe des Beitragssatzes. Sie setzen sich aber nicht ansatzweise konkret mit der Globalkalkulation auseinander. Randnummer 38 Dafür, dass der Beitragssatz für die vorgenannte Teilmaßnahme nicht zutreffend ermittelt wurde, liegen dem Gericht mithin keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Randnummer 39 Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 40 Gemäß § 119 Abs. 1 AO, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3
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