Erhebung von Säumniszuschlägen trotz Aufhebung des Beitragsbescheids Leitsatz 1. Allein die spätere Aufhebung eines Beitragsbescheides lässt einmal entstandene Säumniszuschläge nicht entfallen; § 240 AO (juris: AO 1977) stellt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf die Fälligkeit ab. (Rn.29) 2. Nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung können Säumniszuschläge nicht entstehen. (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Säumniszuschlägen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 13.09.2013 übersandte der Beklagte an die Klägerin Bescheide zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Abwasserentsorgung - Teilbeitrag „Kläranlage“, „Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)“ und „Kanalnetz (innerörtlich)“. Mit den Bescheiden wurden Teilbeiträge i. H. v. 1.690,08 EUR, 2.414,40 EUR bzw. 12.373,80 EUR festgesetzt und zum 17.12.2013 fällig gestellt. Randnummer 3 Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2013 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11.02.2014 trug die Widerspruchsführerin erstmals in dem Widerspruchsverfahren vor, dass sich das Grundstück im Außenbereich befände und nicht angeschlossen sei. Randnummer 5 Daraufhin wurden die vorbezeichneten Bescheide unter dem 12.03.2014 aufgehoben. Randnummer 6 Über die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurde nicht entschieden. Randnummer 7 Zahlungseingänge konnten bis zur Aufhebung der Bescheide, trotz Zahlungsaufforderung vom 03.02.2014, nicht verbucht werden. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 26.03.2014 wurden Säumniszuschläge i. H. v. insgesamt 492,00 EUR geltend gemacht. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2014, eingegangen beim Beklagten am 03.04.2014, Widerspruch ein. Begründet wurde der Widerspruch u. a. damit, dass hinsichtlich der fälligen Beitragsforderungen die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sei und während des Zeitraumes der Aussetzung Säumniszuschläge nicht entstünden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015, bei dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin am 16.11.2015 eingegangen, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 11 Am 16.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die zugrundeliegenden Bescheide seien aufgehoben worden und von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die sachliche Beitragspflicht wegen der Außenbereichslage nie entstanden sei. Es sei auch ansonsten ein Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen geboten. Die Klägerin habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.09.2013 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der jedoch nicht beschieden worden sei. Mit diesem Antrag habe sie alles ihr Mögliche getan, um ihre Zahlungspflicht zu verhindern. Die Beklagte hätte dem Aussetzungsantrag auch stattgeben müssen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung bestanden haben. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 26.03.2014 - Az.: … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 - Az.: …-…/14 wird aufgehoben. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Die Säumniszuschläge seien, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Randnummer 19 Es lägen weder sachliche noch persönliche Gründe vor, die einen Erlass rechtfertigten. Randnummer 20 Unstreitig sei, dass ein Erlass von Säumniszuschlägen möglich und geboten sei, wenn der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfülle, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel verlieren, so etwa bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Randnummer 21 Diese oder ähnliche Umstände seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten bei Fälligkeit auch nicht die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptforderung vorgelegen. Allein die Rechtswidrigkeit eines Bescheides rechtfertige nicht den Erlass der Forderung. Der Erlass einer Forderung setze gemäß § 227 AO vielmehr Unbilligkeit voraus. Die Härte der sofortigen Vollziehung eines Abgabenbescheides habe der Gesetzgeber indes bewusst in Kauf genommen, auch wenn der Bescheid sich im Nachhinein als rechtswidrig erweise. Der Erlass der Säumniszuschläge komme daher nicht allein deshalb in Betracht, weil der Bescheid aufgehoben worden sei. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die hierzu vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berichterstatterin konnte als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten angehört worden waren und ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt hatten. Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 26 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst.
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