← Deutschland

VG Weimar 7. Kammer 7 E 155/17 We Beschluss Umweltrechtsbehelf eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG, zur landwirtschaftlichen Privilegierung ge

Umweltrechtsbehelf eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG,

r landwirtschaftlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB - standortbezogene UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG. Leitsatz 1.

r Antragsbefugnis eines Umweltverbandes nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG. (Rn.73) 2.

m Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. (Rn.86) 3. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den

meist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht; bei hohem Pachtflächenanteil sind in den neuen Ländern die strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft

berücksichtigen. (Rn.110) 4.

m Umfang der gerichtlichen Überprüfung der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG. (Rn.147) Tenor

  1. Die Anträge werden abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, der B... e.V. - B... T... -, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen dem Beigeladenen auf dessen Antrag erteilten Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin

r Errichtung und

m Betrieb einer Hähnchenmastanlage in E... Randnummer 2 Mit Schreiben vom 16.05.2014 beantragte der Beigeladene durch die T... mbH, E... bei der Antragsgegnerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalles mit 39.995 Tierplätzen am Standort „B..., S..., Flur 4“, laut Antrag (Bl. 3) für die „Flurstücke a; b; c“ - im Verlauf des Verfahrens bezeichnet als „Flurstücke d, c“ - gemäß § 4 BImSchG. Randnummer 3 Nach dem Antrag handelt es sich um eine Anlage nach Nr. 7.1.3.2 des Anhangs

r 4. BImSchV („Mastgeflügel mit 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen“); die Anlage soll nach den Antragsunterlagen 39.995 Masthähnchenplätze umfassen. Randnummer 4 Laut Antragsunterlagen handelt es sich bei dem Hof des Beigeladenen um eine ehemalige LPG-Stallanlage mit einer Flächengröße von ca. 1,95 ha, die der Beigeladene im Jahr 1997 übernommen habe und die aus Wohnhaus, Bergeraum, landwirtschaftlichen Stallungen, Hallen und Weideflächen bestehe. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen bewirtschafte insgesamt ca. 200 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der Gemarkung E...; angebaut werde Weizen, Erbsen, Wintergerste, Raps und Mais. Randnummer 5 Die Antragsunterlagen beschreiben das Vorhaben im Wesentlichen wie folgt: Der Hähnchenmaststall werde als eigene Anlage errichtet. Für die Errichtung des Hähnchenmaststalls mit 39.995 Tierplätzen, die ca. 60 GV (Großvieheinheiten) entsprächen, sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein Mindestabstand von ca. 200 m

r nächsten Wohnbebauung einzuhalten. Bei der geplanten Bebauung werde ein Abstand von ca. 230 m erzielt, so dass die in der TA Luft festgesetzten Bestimmungen erfüllt seien. Als Mastverfahren sei die Kurzmast vorgesehen; Eintagsküken mit einem Gewicht von ca. 50 g würden eingestallt und 32 bis 34 Tage im Stall gemästet. Nach dem Ausstallen der Hähnchen werde der Festmist maschinell mit einem mobilen Gerät aus dem Stall geschoben und sofort auf ein bereitstehendes Transportfahrzeug verladen und abtransportiert. Der Hühnertrockenkot werde von der M... GmbH übernommen und als Inputmaterial für eine Biogasanlage verwendet. Nach dem Ausmisten werde der Stall gründlich gereinigt. Das dabei anfallende Waschwasser werde in einer abflusslosen Grube gesammelt und einer landwirtschaftlichen Verwertung

geführt. Das auf den versiegelten Flächen (einschließlich Stalldach) anfallende - ca. 1.513 m³ pro Jahr - Niederschlagswasser werde über Rohr-Rigolen auf dem Grundstück versickert. Randnummer 6 Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem eine Immissionsprognose, erstellt durch die I... GmbH, ein privates Institut für Analytik in C... Danach seien erhebliche Geruchsbelästigungen für den nächstgelegenen (Wohn-)Ort S... durch den Betrieb des Hähnchenmaststalls nicht

erwarten. Die prognostizierte Kenngröße für Geruch unterschreite den Immissionswert für Dorfgebiete von 15 % deutlich. Um einer Diskussion über Bagatellgrenzen vorzubeugen, sei im Rahmen eines Nachtrags eine vollständige Berücksichtigung der umliegenden Tierhaltung als Vorbelastung erfolgt. Die Bewertung von Ammoniak- und Stickstoffimmissionen habe ergeben, dass keine Schädigungen von geschützten Naturobjekten

erwarten seien. Immissionen durch Schwebstaub und Staubniederschlag würden das Schutzgut Mensch nicht schädigen bzw. nicht erheblich belästigen. Da Bioaerosole in der Öffentlichkeit derzeit verstärkt im

sammenhang mit geplanten Tierhaltungsanlagen diskutiert würden, habe der Antragsteller - so die Ausführungen im Antrag - auch eine Immissionsprognose für Bioaerosole erstellen lassen. Danach seien für Bakterien, Schimmelpilze und Endotoxine Ausbreitungsrechnungen durchgeführt worden, die im Ergebnis keine relevante (messbare) Erhöhung der Belastung für maßgebliche Immissionsorte erwarten ließen. In einer Bewertung der Ergebnisse ist ausgeführt (Bl. 188 Ordner lfd. Nr. 1), dass mittels der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen für Bioaerosole für die maßgeblichen Immissionsorte

satzbelastungen an Bakterienkonzentration prognostiziert worden seien, die in ihrer Größenordnung den Wert der Hintergrundbelastung für die Gesamtbakterienzahl nicht überschritten. Die prognostizierte Konzentration für Schimmelpilze unterschreite in der

satzbelastung durch die geplante Hähnchenmastanlage den Hintergrundwert für die Schimmelpilzkonzentration. Auch für die Endotoxinkonzentration würden im Bereich der maßgeblichen Immissions- orte für die

satzbelastung der Hähnchenmastanlage Werte prognostiziert, die die Hintergrundkonzentration für Endotoxine unterschritten. Randnummer 7 Ferner enthalten die Antragsunterlagen ein Brandschutzkonzept, einschließlich eines aktualisierten Brandschutzkonzeptes

einer 1. Tektur vom 19.03.2015 (Bl. 36 ff. Ordner lfd. Nr. 2) sowie verschiedene Lagepläne, unter anderem einen Lageplan - Feuerwehr. Randnummer 8 Darüber hinaus wurde eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das mögliche Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 3c Satz 2 UVPG entsprechend der Kriterien für die Vorprüfung gemäß der Anlage 2 des UVPG durchgeführt, da das geplante Vorhaben unter der Ziffer 7.3.3 der Anlage 1

m UVPG aufgeführt ist. Hiernach wurde geprüft, ob von dem Vorhaben - nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten nach den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen

erwarten seien, die nach § 12 UVPG

berücksichtigen wären. Eine UVP wäre hiernach durchzuführen, wenn das Vorhaben aufgrund einer überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte. In der durch die T... L... im Auftrag des Beigeladenen erstellten Standortbezogenen Vorprüfung - Stand März 2014 (Bl. 1 ff. Ordner lfd. Nr. 3) - heißt es in einer

sammenfassung der Prüfung, dass mit der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Hähnchenmaststalls keine erhebliche Beeinträchtigung der im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter - Mensch/menschliche Gesundheit, Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern - einhergehe. Erhebliche Belastungen seien im

sammenhang mit dem geplanten Vorhaben so unwahrscheinlich, dass weitergehende Untersuchungen

den (Umwelt-)Auswirkungen des geplanten Vorhabens nicht notwendig erschienen. Randnummer 9 Laut den Stellungnahmen der mit der Standortbezogenen Vorprüfung befassten Fachbehörden seien - so eine behördliche Gesamteinschätzung vom 23.09.2014 (Bl. 11 Ordner lfd. Nr. 4) - die beschriebenen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt hinsichtlich ihres Ausmaßes, der Schwere und Komplexität, der Wahrscheinlichkeit sowie der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität nicht erheblich. Randnummer 10 In einer „Immissionsschutzrechtlichen Bewertung“ vom 29.07.2015 heißt es darüber hinaus (Bl. 23 Ordner lfd. Nr. 4), dass seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde erhobene Forderungen (Berücksichtigung des gesamten Tierbestandes, Vorbelastung Deponie, Beurteilungshöhe, Verringerung der Beurteilungs-Rasterflächengröße, Berücksichtigung der Kaltluftströme) berücksichtigt worden seien bzw. dass Forderungen nach erneuter Prüfung hätten aufgehoben werden können. Die Immissionsprognose sei nachvollziehbar und nicht

beanstanden. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten und geprüften Gutachten

Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub sowie Bioaerosole seien nachvollziehbar und plausibel. Die Gutachten belegten, dass die gesetzlichen Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage gestellt würden, am geplanten Standort eingehalten würden. Die

satzbelastung der Bioaerosolbelastungen aus der Anlage überschreite nicht die Hintergrundbelastung im Bereich von S... In den Gutachten sei

dem noch nicht die Sprühvernebelungsanlage berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Vernebelungsanlage seien geringere Staub- und Bioaerosolwerte, als in der Prognose angegeben,

erwarten. Randnummer 11 Soweit den vorgelegten Verwaltungsvorgängen

entnehmen (Bl. 31 Ordner lfd. Nr. 4), bezog sich die untere Wasserbehörde darauf, dass das auf den Dach- und Verkehrsflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser über Rohr-Rigolen auf dem Grundstück versickert werden solle. Hierfür sei eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die im vorliegenden Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht gebündelt werde. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin erteilte am 06.08.2014 das gemeindliche Einvernehmen. Randnummer 13 Mit Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015 (G 08/14) erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Genehmigung

r Errichtung und

m Betrieb der beantragten Anlage

m Halten und

r Aufzucht von Mastgeflügel mit 39.995 Tierplätzen am Standort Gemarkung E..., Flur 4, Flurstück d, c nach Maßgabe der im Bescheid festgelegten Nebenbestimmungen. Randnummer 14 Das Vorhaben erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Nebeneinrichtungen: Randnummer 15 Neubau eines Hähnchenmaststalles mit 39.995 Plätzen in Bodenhaltung mit Einstreu in Kurzmast, Randnummer 16 Technikerraum mit Notstromaggregat, Randnummer 17 abflusslose Grube für Sanitärabwasser mit einem Fassungsvermögen von 6 m³, Randnummer 18 abflusslose Grube für Reinigungswasser mit einem Fassungsvermögen von 60 m³, Randnummer 19 Kadaverbehälter 2 x 240 l, Randnummer 20 Futtersilos 4 Stück mit je 39,8 m³, Randnummer 21 Flüssiggastank mit 2,9 t, Randnummer 22 Löschwasserentnahmestelle mit 240 m³. Randnummer 23 Der Bescheid enthält unter Ziffer III. eine Vielzahl von Nebenbestimmungen, unter anderem betreffend immissionsschutzrechtliche Erfordernisse, baurechtliche und brandschutztechnische Erfordernisse, abfallrechtliche, bodenschutzrechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Erfordernisse, ferner veterinärrechtliche, arbeitsschutzrechtliche sowie archäologische Erfordernisse. Unter Ziffer III. 2.1.10 ist bestimmt, dass

r Staubminderung und Bindung der Geruchsstoffe im Stall eine Sprühvernebelungsanlage einzubauen sei. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer III. 4.8 enthalten brandschutztechnische Regelungen

m „Organisatorischen Brandschutz“. So ist nach Ziffer 4.8.5 ein betriebliches Notfallkonzept und für die Feuerwehr eine Handlungsanweisung für den Umgang mit den Tieren im Gefahrenfall

erstellen. Ziffer III. 9 enthält Nebenbestimmungen

veterinärrechtlichen Erfordernissen, so trifft etwa die Ziffer III. 9.13 Regelungen

„Organisatorischen Vorsorgemaßnahmen“. Randnummer 24 Darüber hinaus enthält der Bescheid unter Ziffer IV. Hinweise, so etwa „Wasserrechtliche Hinweise“. Randnummer 25 Unter Ziffer VI. führt der Bescheid die Begründung im Einzelnen an. Hiernach dient das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Hauptmerkmal der Landwirtschaft sei die unmittelbare Bodenertragserzeugung. Die Tierhaltung entspreche dem Begriff der Landwirtschaft, sofern das Futter überwiegend auf den

m Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden könne. Das Landwirtschaftsamt Sömmerda habe bestätigt, dass der Beigeladene in der Lage sei, mehr als 50% des benötigten Futters selbst

produzieren. Randnummer 26

den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen ist

r Begründung unter anderem ausgeführt, dass das Abwasser aus der Stallreinigung abflusslos gesammelt und landwirtschaftlich verwertet werden solle. Es sei eine Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m³ festgelegt worden. Bei Ausbringung des Abwassers außerhalb der Vegetationsperiode oder innerhalb der jahreszeitlich bedingten Sperrfristen bestehe die Gefahr, dass die Nährstoffe in die pleistozänen oberflächennahen Kiesgrundwasserleiter der Erfurter Tiefenrinne gelangten und damit die Qualität des Grundwassers nachteilig beeinflussen könnten. Gemäß § 47 WHG bestehe jedoch als Bewirtschaftungsziel ein Verschlechterungsverbot bezüglich des chemischen

stands des Grundwassers. Randnummer 27 Die Genehmigung wurde auf den Antrag des Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.

r Begründung des Sofortvollzugs ist im Bescheid ausgeführt, dass es dem Beigeladenen im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs Dritter unter Umständen auf Jahre hinaus nicht möglich sei, von der Genehmigung Gebrauch

machen, woraus sich beträchtliche Schäden für den Beigeladenen ergäben.

m einen wäre der Beigeladene - so der Bescheid - für lange Zeit außerstande, die von ihm beabsichtigten wirtschaftliche Erträge

erzielen; diese Erträge seien nennenswert und folgten aus der Größe der Anlage und der Höhe des Mitteleinsatzes. Die Hähnchenmast stelle einen wesentlichen Teil der betrieblichen Wertschöpfung des Landwirtschaftsbetriebes des Beigeladenen dar. Der Beigeladene habe darüber hinaus im Fall mangelnden Sofortvollzuges den Verlust beträchtlicher Fördermittel

besorgen. Er beabsichtige die Beantragung der Gewährung von

wendungen nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm Thüringen, mit dem nach derzeitigem Stand 20% der Investitionen gefördert würden. Der Beigeladene sei - so der Bescheid - darauf angewiesen, diese Fördermittel

beantragen, da die Laufzeit des Fördermittelprogramms bzw. dessen Wiederauflage unsicher sei. Im Übrigen sei der Beigeladene fördermittelrechtlich gehalten, in bestimmter kurzer Frist das Vorhaben auch

realisieren, da andernfalls Fördermittel verfielen. Der Beigeladene habe überdies in Vorbereitung und Planung des Vorhabens beträchtliche finanzielle Mittel investiert, auf deren Amortisation er durch Erzielung laufender Erträge angewiesen sei. Randnummer 28 Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2015 am 13.11.2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Randnummer 29 Der Beigeladene ließ der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.11.2016 den Baubeginn für das Vorhaben

m 12.12.2016 anzeigen; es würden vorerst nur Erdarbeiten ausgeführt, Betonarbeiten würden erst nach Vorlage der geprüften Statik begonnen. Randnummer 30 Am 06.02.2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 31 Er trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 32 Sein Suspensivinteresse überwiege. Die Antragsgegnerin begründe das vermeintlich überwiegende Interesse des Beigeladenen am Sofortvollzug mit wirtschaftlichen Verlusten und finanziellen Einbußen durch Zeitverzug bzw. drohenden Verlust von Fördermitteln. Die in der Natur der Sache liegende Gefahr finanzieller Nachteile bei Verzögerungen im

ge der Realisierung eines solchen Projekts begründe kein überwiegendes besonderes Vollzugsinteresse. Das „besondere“ öffentliche oder private Interesse, aufgrund dessen die Behörde den Sofortvollzug anordne, müsse über dasjenige Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 33 In der Sache sei derzeit nicht erkennbar, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sei. Es sei fraglich, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift oder lediglich um einen Gewerbebetrieb handele. Die nach § 201 BauGB erforderliche Voraussetzung, dass das Futter für die Tierhaltung überwiegend auf den

m landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne, sei derzeit nicht ersichtlich. Auch sei eine auf Dauer angelegte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung bei einer Tierhaltung nur dann

erwarten, wenn dem Landwirt die

r Erfüllung der Voraussetzungen des § 201 BauGB erforderlichen Flächen dauerhaft

r Verfügung stünden. Je größer der Anteil der Pachtflächen sei, desto fraglicher sei, ob die Dauerhaftigkeit noch gewährleistet sei. Randnummer 34 Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei ein Privilegierungstatbestand nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB nicht nachgewiesen. Die Prüfung der Privilegierung müsse sich genehmigungskonform auf die Mast von 39.995 Hühnern pro Aufmastung (Durchlauf) beziehen. Insoweit sei fraglich, ob der Beigeladene die Flächen, um die Mastdurchläufe pro Jahr

mindest überwiegend mit eigenem Futter mästen

können,

r Verfügung habe. Darüber hinaus müssten diejenigen landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen, die - so der Antragsteller - aufgrund langfristiger Lieferverträge für die Futtermittelherstellung überhaupt nicht in Betracht kämen, bei der Prüfung der Verfügbarkeit abgezogen werden. Auch dann, wenn der Beigeladene die Pachtflächen bereits für die Versorgung des vorhandenen Tierbestandes benötige, stünden diese Flächen für die Futtermittelherstellung der Masthähnchen nicht

r Verfügung. Randnummer 35

dem sei festzustellen, dass der Beigeladene über keine Pachtverträge verfüge, die über 12 bis 18 Jahre hinausgingen. Die Hälfte (47,91 %) der Pachtverträge des Beigeladenen seien Einjahresverträge und umfassten 95 ha. Hinzu komme, dass der Beigeladene weitere 15 ha seiner kirchlichen Pachtflächen verloren habe. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setze aber ein auf Dauer angelegtes potenziell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus, denn der

schonende Außenbereich dürfe nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung „geopfert“ werden. Dies setze voraus, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, sofern diese nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stünden, vertraglich langfristig gesichert sei, was eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren voraussetze. Randnummer 36 Ferner seien bauliche Anlagen gemäß § 14 ThürBO so anzuordnen,

errichten,

ändern und instand

halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Die Antragsgegnerin habe in Ziffer 4.8.4 des Genehmigungsbescheides insoweit gefordert, dass gewährleistet sein müsse, dass gefahrenbedingt ausgetriebene Tiere entsprechend gesichert werden könnten; in Ziffer 4.8.5 sei vorgesehen, ein betriebliches Notfallkonzept und für die Feuerwehr eine Handlungsanweisung für den Umgang mit Tieren im Gefahrenfall

erstellen.

dieser Forderung habe der Beigeladene schriftlich ausgeführt, Ziffer 4.8.4 könne vollumfänglich unmöglich sichergestellt werden, da ein gefahrbedingter Austrieb von knapp 40.000 Masthähnchen kaum gelingen werde. Die Genehmigung sei dennoch erteilt worden und insoweit rechtsfehlerhaft. Randnummer 37 Die Nebenbestimmungen der Genehmigung stellten den Brandschutz auch nicht hinreichend sicher. Zwar seien im Bescheid die Ziffern 4.8.4 und 4.8.5 enthalten. Der Beigeladene habe aber eine Tierrettung im Ernstfall für nicht realisierbar gehalten und die Nebenbestimmungen lediglich

r Kenntnis genommen, ohne dass klar sei, wie die Tierrettung im Brandfall gelingen könne. Damit sei dem Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 ThürVwVfG nicht genüge getan, was

r Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe. Randnummer 38 Darüber hinaus seien die Bestimmungen des UVPG auf die Genehmigung rechtsfehlerhaft angewendet worden. Eine Vorprüfung nach dem UVPG sei

dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Vorhaben

erwartende Auswirkungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß dem UVPG darstellten. Die Antragsgegnerin habe sich hierbei auf die Stellungnahmen der Fachämter bezogen, insbesondere die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 30.06.2014 und diese wiederum auf die Gutachten der I... GmbH betreffend deren Immissionsprognose für Bioaerosole und deren Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub. Hiergegen sei einzuwenden, dass erforderliche fachliche Fragen

r Schlüssigkeit der Ergebnisse der gutachterlichen Einschätzung ausweislich der Akte nicht beantwortet worden seien. So sei von den Nachbarn darauf hingewiesen worden, dass die Gutachten fehlerhaft andere Emissionsquellen vor Ort - Deponie, Biogasanlage, Sortieranlage, Bauschuttrecyclinganlage etc. - nicht berücksichtigten. Dies stelle ein schwerwiegendes Ermittlungsdefizit dar. Eine Berücksichtigung der anderen Emissionsquellen für das Vorhaben würde - so der Antragsteller -

der Beurteilung führen, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen für die Nachbarn

befürchten seien. Die Antragsgegnerin habe auch drei Unzulänglichkeiten der Begutachtung festgestellt gehabt, nämlich das Fehlen einer Summenbetrachtung aller Emissionsquellen um die Mastanlage, das Anlegen eines

groben Rasters von 50 m für die Emissionsbetrachtung sowie unkorrekte Höhenmesslagen und das Fehlen einer Ausbreitungsbetrachtung. Die Nachreichungen der I... GmbH seien unzureichend gewesen. Der Gutachter der I... GmbH habe ferner eine Bioaerosol-Prüfung durchgeführt (betreffend Schimmelpilze, Bakterien und Endotoxine) und sei

dem Ergebnis gelangt, dass von der Anlage keine umweltmedizinische Gefährdung ausgehe. Demgegenüber habe die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie in ihrer Begutachtung - einer Stellungnahme vom 31.10.2014

m Gutachten der I... GmbH - „ein 1. Indiz für die Relevanz von Bioaerosolen“ festgestellt. Auch hiernach wären - so der Antragsteller - zwingend weitere Ermittlungen

m Ausschluss einer Gefährdung der Anwohner erforderlich geworden. Die dargestellten Unzulänglichkeiten der Begutachtung stellten einen derart schwerwiegenden Ermittlungsfehler im

ge der Amtsermittlung dar, dass dieser auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlage. Randnummer 39 Des Weiteren sei der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG wegen der

besorgenden schädlichen Umweltauswirkungen nicht beachtet worden. Insbesondere könnten Stallanlagen für Intensivtierhaltung in der Nähe von besonders schutzwürdiger Wohnbebauung ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände darstellen, die das Rücksichtnahmegebot verletzten. Randnummer 40 Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergebe sich schließlich aus der unzureichenden Beachtung des Wasserrechts. Die Untere Wasserbehörde habe in einer Stellungnahme vom Juni 2014 im Hinblick auf die Dach- und Verkehrsflächenentwässerung ausgeführt, dass für das Versickern mit Rohrrigolen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sei. Dies werde im Genehmigungsbescheid nicht behandelt, so dass - so der Antragsteller - eine wasserrechtliche Erlaubnis offensichtlich nicht vorliege. Randnummer 41 Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 05.04.2015 beziehe, enthalte der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid zwar den Hinweis, dass die wasserrechtliche Erlaubnis gesondert einzuholen sei und vor Baubeginn vorliegen müsse. Hingegen sei unter Ziffer 7 der Nebenbestimmungen

den wasserrechtlichen Erfordernissen lediglich ausgeführt, dass „der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen … so

erfolgen“ habe, „dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermieden“ werde. Diese Nebenbestimmung sei

unbestimmt gemäß § 37 Abs. 1 ThürVwVfG , was ebenfalls

r Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Randnummer 42 Die Anträge

  1. und
  2. seien erforderlich, um die Schaffung vollendeter Tatsachen

verhindern. Randnummer 43 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 44

  1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.11.2015 gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2015, Az.: …, wiederherzustellen; Randnummer 45
  2. dem Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen

r Ausführung des genehmigten Vorhabens

unterlassen; Randnummer 46 3. dem Beigeladenen einstweilen bis

r endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung

untersagen. Randnummer 47 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 48 den Antrag abzulehnen. Randnummer 49 Sie trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 50 Es bestehe ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Dem Beigeladenen drohten wirtschaftliche Verluste und finanzielle Einbußen für den Fall, dass er mit der Errichtung der Anlage nicht rechtzeitig hätte beginnen können. Darüber hinaus sei der Beigeladene aufgrund der Teilnahme am Agrarinvestitionsförderprogramm an bestimmte Fristen und Vorgaben gebunden. Randnummer 51 Die streitgegenständliche Genehmigung sei rechtmäßig. Das gegenständliche Vorhaben sei gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 4, 201 BauGB privilegiert. Die dem Beigeladenen

r Verfügung stehende Betriebsfläche ergebe eine ausreichende Futtermenge, um die Fütterung des vorgesehenen Tierbestandes

ermöglichen. Randnummer 52 Die

bewirtschaftenden Flächen des Beigeladenen seien auch auf Dauer angelegt. Die Pachtverträge seien zwar für eine befristete Zeit geschlossen, jedoch verlängerten sie sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht gekündigt würden. Insbesondere betreffe dies die sogenannten Altverträge für eine Fläche von ca. 95 ha, deren Laufzeit über das Jahr 2015 fortlaufend gelte. Auch die Kündigung der Pachtverträge mit der evangelischen Kirche sei ohne Belang, denn dem stehe ein neuer Pachtvertrag mit einer geänderten Pachtzeit bis

m Jahr 2026 und einer größeren Fläche von 24,03 ha gegenüber. Randnummer 53

den brandschutzrechtlichen Einwendungen des Antragstellers, wonach der Beigeladene selbst im Rahmen der Anhörung Bedenken gegen die Umsetzbarkeit brandschutzrechtlicher Nebenbestimmungen geäußert habe, weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Nebenbestimmungen in Anwendung der bau-, brandschutz- und katastrophenrechtlichen Vorschriften ergangen und in den Genehmigungsbescheid auch aufgenommen worden seien. Randnummer 54 Auch seien die Bestimmungen des UVPG nicht rechtsfehlerhaft angewendet worden. Nach § 3c Satz1 und 2 UVPG habe die Behörde eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2

m UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen, um die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

beurteilen. Bei dieser Prüfung werde festgestellt, ob die Immissionsbeiträge, die von den Immissionsquellen hervorgerufen würden, relevant bzw. erheblich seien. Die Tierhaltungsanlage des Beigeladenen halte an allen Beurteilungspunkten die

lässigen Immissionswerte ein. Bei den vom Antragsteller angeführten Immissionsquellen handele es sich um Anlagen, die immissionsschutzrechtlich irrelevant seien. Hinzu komme, dass sich die stadtwirtschaftlichen Anlagen in einer Entfernung von ca. 1000 m vom geplanten Vorhaben bzw. der ersten Wohnbebauung entfernt befänden. Aufgrund der großen räumlichen Entfernung und der günstigen vorherrschenden Windverteilung sei eine relevante Vorbelastung durch die stadtwirtschaftlichen Anlagen nicht gegeben. Randnummer 55 Die von Antragstellerseite angeführten vermeintlichen Unzulänglichkeiten wie die Forderung eines kleineren Rasters lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe nicht ohne Grund hingenommen, dass die Rasterflächengröße nicht verkleinert worden sei. Vielmehr sei sie nach nochmaliger eingehender Prüfung

der Überzeugung gelangt, dass durch die Anwendung eines kleineren Rasters keine anderen Ergebnisse erzielt würden und ein solches Vorgehen

dem

Inhomogenität hätte führen können. Randnummer 56 Das weitere Vorbringen des Antragstellers, es seien zwingend

sätzliche Ermittlungen

m Ausschluss einer Gefährdung der Anwohner erforderlich, sei ebenfalls unzutreffend. Die Geruchsimmissionsprognose habe ergeben, dass der

lässige Immissionswert nach der GIRL von 15% der Jahresstunden unterschritten werde. Die prognostizierte Schwebstaubkonzentration im Jahresmittel liege weit unterhalb von 0,2 ug/m³. Die

erwartende Staubkonzentration sei damit unerheblich. Die

satzbelastung durch Bioaerosole aus der Anlage überschreite nicht die Hintergrundbelastung im Bereich von S... Obwohl die

lässigen Staub- und Geruchsimmissionswerte eingehalten würden, sei seitens der Antragsgegnerin entsprechend dem Vorsorgegrundsatz im Genehmigungsbescheid der Einbau einer Sprühvernebelungsanlage festgesetzt worden. Randnummer 57 Die Immissionsprognose der I...-GmbH sei der TLUG

r Prüfung vorgelegt worden. Im Ergebnis der Prüfung habe die TLUG festgestellt, dass das Gutachten transparent und nachvollziehbar sei. Es seien weder Mängel noch sonstige Beanstandungen festgestellt worden.

diesem Ergebnis sei auch sie - die Antragsgegnerin - gelangt. Randnummer 58 Der behauptete Verstoß gegen das in § 50 BImSchG niedergelegte Trennungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Die geplante Tierhaltungsanlage begründe weder ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände noch werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Randnummer 59 Entgegen den wasserrechtlichen Einwendungen des Antragstellers sei die wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 05.04.2015 erteilt worden. Randnummer 60 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 61 den Antrag abzulehnen. Randnummer 62 Er hat

gesagt,

nächst bis

m 15.03.2017 von einer Vollziehung der ihm erteilten Genehmigung keinen Gebrauch

machen und in dieser Zeit auf der Baustelle keine Bauarbeiten durchzuführen. Randnummer 63 Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.

r Privilegierung des Betriebes trägt auch er vor, dass die Flächen ausreichend seien, um theoretisch mindestens 50 Prozent des erforderlichen Futters selbst

produzieren. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebszugehörigkeit der Flächen nicht von ausreichender Dauerhaftigkeit geprägt sei. Die bestehenden Pachtverträge verlängerten sich automatisch jeweils um ein Jahr. Die

r Verfügung stehenden Flächen würden außerdem bereits seit vielen Jahren vom Beigeladenen bewirtschaftet. Randnummer 64 Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Aspekte fehle dem Antragsteller bereits die Rügebefugnis. Die Rügebefugnis beschränke sich auf solche Vorschriften, die dem Umweltschutz

dienen bestimmt seien. Hierzu gehörten die Vorschriften des Brandschutzes nicht. Ungeachtet dessen stehe die erteilte Genehmigung im Einklang mit den brandschutzrechtlichen Vorschriften. Die Antragsgegnerin habe den Bedürfnissen des Brandschutzes im Rahmen der Genehmigung durch die Inbezugnahme des vom Beigeladenen angeforderten betrieblichen Notfallkonzepts ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 65 Der Genehmigungsbescheid sei auch im Hinblick auf die durchgeführte UVP-Vorprüfung nicht

beanstanden. Die Vorprüfung sei

dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidung unzutreffende Sachverhaltsinformationen

grunde gelegen hätten bzw. berechtigte Bedenken gegen die verwendeten Gutachten bestünden, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller bemängele

Unrecht die der UVP-Vorprüfung

grunde gelegte Immissionsuntersuchung. Nur wenigen der von der Antragsgegnerin gestellten Nachforderungen sei im Rahmen der Nachreichung nicht nachgekommen worden; dies sei allerdings fachlich begründet worden und dies stelle insoweit keinen Fehler dar, etwa im Hinblick auf die Größe der Rasterflächen. Randnummer 66 Auch der Hinweis des Antragstellers auf etwaige

Unrecht im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigte Immissionsquellen greife nicht durch. So sei im Rahmen des Nachtrags

r Immissionsprognose erneut dargelegt worden, dass relevante Vorbelastungen nicht vorhanden seien, insbesondere die Deponie der Antragsgegnerin keine relevante Vorbelastung darstelle. Hinsichtlich weiterer (irrelevanter) Vorbelastungen durch vorhandene Tierhaltung sei im Rahmen des Nachtrags eine vollständige Berücksichtigung der umliegenden Tierhaltung als Vorbelastung erfolgt und sodann nachgewiesen worden, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) dennoch eingehalten würden. Randnummer 67 Auch die Immissionsprognose für Bioaerosole sei

dem Ergebnis gelangt, dass eine relevante (messbare) Erhöhung der Bioaerosolbetrachtung im Bereich maßgeblicher Immissionsorte durch den Anlagenbetrieb im Planzustand nicht

erwarten sei. Aus dem Vortrag des Antragstellers sei nicht ersichtlich, inwieweit an dieser Aussage Zweifel bestünden. Randnummer 68 Der behauptete Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BauGB führe ebenfalls nicht

r Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Bereits der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BauGB sei nicht eröffnet. Dieser treffe Trennungsregelungen für sogenannte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, an einer Raumbedeutsamkeit fehle es hier. Randnummer 69 Auch wasserrechtliche Vorschriften stünden der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht entgegen. Auch der Beigeladene weist auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.04.2015 hin, mit der ihm die Erlaubnis

r Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser unter Einhaltung der in der Erlaubnis genannten Nebenbestimmungen erteilt worden sei. Randnummer 70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (7 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. II. Randnummer 71 Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen

  1. und
  2. die vorläufige Untersagung der Bauarbeiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a, 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses derzeit unzulässig, weil der Beigeladene im Verlauf des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens

gesagt hat, von einer Vollziehung der Genehmigung -

nächst bis 15.03.2017 - abzusehen und die Bauarbeiten

nächst auszusetzen. Ungeachtet dessen wäre dem Begehren nach einem Baustopp jedenfalls auch aus denselben Gründen wie dem Antrag

1. - wie in den folgenden Ausführungen aufgezeigt wird - der Erfolg versagt. Randnummer 72 Der Antrag

1. ist gemäß § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn wie hier die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ziel des Antrags

  1. ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 13.11.2015 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Sofortvollzug versehenen streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10.09.
  2. Randnummer 73 Der Antrag ist auch im Übrigen

lässig, insbesondere ist der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm erhobenen Einwendungen antragsbefugt. Randnummer 74 Seine Antragsbefugnis ergibt sich abweichend von der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO vorliegend aus § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - (Gesetz über ergänzende Vorschriften

Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 [BGBl. I S. 2816], geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 [BGBl. I S. 212] sowie durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 [BGBl. I S. 95],

letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2016 [BGBl. I S. 2749]). Randnummer 75 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO können Rechtsbehelfe Dritter gegen die einem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich nur erfolgreich sein, soweit der Dritte die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Während der Antragsteller, der die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begehrt, jeden Rechtsverstoß rügen kann, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO für Ditte nur vor, wenn diese die Verletzung einer Vorschrift geltend machen, die

mindest auch in ihrem Interesse erlassen ist. Weitere Voraussetzung für die Klage- oder Antragsbefugnis eines Dritten ist, dass die Verletzung der drittschützenden Norm in tatsächlicher Hinsicht nicht ganz ausgeschlossen erscheint (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 6 Rdnr. 64 ff.). Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts haben teilweise drittschützenden Charakter. Soweit es um die direkte und indirekte Anwendung des Rechts der Europäischen Union geht, ist auch die weitreichende Schutzwirkung dieser Normen

beachten (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013,

§ 6Rdnr. 68). Randnummer 76 Gemäß § 42 Abs. 2 Vw

GO kann darüber hinaus aber durch Gesetz vom Erfordernis einer Rechtsverletzung dispensiert werden. Davon wurde mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Gebrauch gemacht. Randnummer 77 Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen

müssen, gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG unter anderem gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die

lässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht

r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn die Vereinigung rügt, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, und darüber hinaus geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt

sein (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013,

§ 6Rdnr.

72; vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.02.2013 - 7 K 224/11 We - S. 40 ff.). Randnummer 78 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind hier erfüllt. Randnummer 79 Der Antragsteller, der B... e.V., ist ein anerkannter Naturschutzverband im Freistaat Thüringen und somit auch anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Gemäß § 2 der Satzung des Antragstellers tritt dieser für den wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt ein.

den Zielen des Antragstellers gehören gemäß § 2a der Satzung unter anderem der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Durchsetzung unter anderem des Natur- und Umweltrechts und des Immissionsschutzrechts (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.02.2013 - 7 K 224/11 We - S. 42). Randnummer 80 Der angegriffene Genehmigungsbescheid ist auch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwRG. Nach dieser Bestimmung findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung etwa auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die

lässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht

r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, wie hier ggf. nach § 3c UVPG; es genügt die Möglichkeit einer UVP-Pflicht und damit das Vorliegen eines potentiell UVP-pflichtigen Vorhabens (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I,

§ 1Umw

RG, Stand: April 2012, Rdnr. 29 m.w.N.). Randnummer 81 Der Antragsteller macht auch (mit Ausnahme der den Brandschutz betreffenden Rügen) die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die er als Umweltverband

rügen berechtigt ist. Randnummer 82 Der Antragsteller rügt die Verletzung von „dem Umweltschutz dienenden“ Vorschriften. Unter diesem Aspekt erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG alle Vorschriften, die

mindest auch dem Umweltschutz - einschließlich der Gesundheit von Menschen -

dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rdnr. 28 m.w.N.). Hierzu zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. § 1 BImSchG), auf deren Verletzung sich der Antragsteller unter anderem beruft. Darüber hinaus bemängelt der Antragsteller, dass die Bestimmungen des UVPG auf die Genehmigung rechtsfehlerhaft angewendet worden seien und rügt die durchgeführte Standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG als unzureichend. Auch soweit der Antragsteller hiernach die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften als unzureichend kritisiert, ist ihm die Rügemöglichkeit eröffnet (vgl. sogar für den Rechtsschutz Einzelner im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604, W 4 K 14.1086 - juris, Rdnr. 23 ff., 32 ff. m.w.N.). Dem Antragsteller steht auch, soweit er die behördliche Prüfung einer Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB bemängelt und sich insoweit auf die Schonung des Außenbereichs und dessen Schutz vor ggf. nicht nachhaltigen Vorhaben beruft, eine Rügemöglichkeit

. Ebenso ist der Antragsteller rügebefugt, soweit er wasserrechtliche Einwendungen erhebt. Allein hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Einwendungen ist eine Rügebefugnis des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG von vornherein

verneinen. Randnummer 83 Soweit seine Rügebefugnis reicht, macht der Antragsteller auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, „die für die Entscheidung von Bedeutung sein können“. Randnummer 84 Der hiernach

lässige Antrag

1. ist aber in der Sache unbegründet. Randnummer 85 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.09.2015 wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet. Randnummer 86 Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde

einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl.

m Folgenden VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris). Außerdem sollen dem ggf. Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe

r Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung sein. Aus der Sofortvollzugsanordnung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor einem Aufschubinteresse des ggf. Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Aufschub einstweilen

rückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich

treffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen des Antragstellers bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten. Randnummer 87 Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 10.09.2015 nicht

beanstanden. Randnummer 88 Das Vorbringen des Antragstellers, das besondere Interesse an einem angeordneten Sofortvollzug müsse über dasjenige Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, was vorliegend nicht der Fall sei, verkennt bereits im Ansatz, dass der Sofortvollzug hier weitergehend begründet worden ist. Der Antragsgegner hat nämlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein mit - im Fall von Zeitverzug wegen der aufschiebenden Wirkung ggf. eingelegter Rechtsbehelfe - ggf. drohenden wirtschaftlichen Verlusten und finanziellen Einbußen des Beigeladenen begründet, sondern darüber hinaus mit der Gefahr des drohenden Verlusts von Fördermitteln. Im angegriffenen Bescheid vom 10.09.2015 heißt es hierzu auf Seite 26f. wörtlich: Randnummer 89 „Für den Fall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Dritter … wäre es … u.U. auf Jahre hinaus nicht möglich, von der

erteilenden Genehmigung Gebrauch

machen. Hieraus ergäben sich beträchtliche Schäden … Randnummer 90 Der Antragsteller (Beigeladene) hat ferner für den Fall mangelnden Sofortvollzuges den Verlust beträchtlicher Fördermittel

besorgen. Der Antragsteller (Beigeladene) beabsichtigt die Beantragung der Gewährung von

wendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen, mit dem nach derzeitigem Stand 20% der Investitionen gefördert werden. Der Antragsteller (Beigeladene) ist

m einen darauf angewiesen, diese Fördermittel

beantragen, da die Laufzeit des Fördermittelprogramms bzw. die Wiederauflage desselben unsicher ist. Im Übrigen ist der Antragsteller (Beigeladene)

m anderen aber auch fördermittelrechtlich gehalten, in bestimmter kurzer Frist das Vorhaben

realisieren, da anderenfalls Fördermittel verfallen. …“ Randnummer 91 Mit dieser über das allgemeine Interesse an der Umsetzung der Genehmigung hinausgehenden, auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen besonderen Begründung der Vollziehungsanordnung ist - wie auch der Beigeladene

treffend ausgeführt hat - dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zweifelsohne genüge getan. Randnummer 92 Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.09.2015 rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 93 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse bzw. einer Gesamtabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 3 UmwRG. Wesentliches Element auch dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. In Fällen der Drittanfechtung - wie vorliegend - ist ferner im Rahmen der Interessenabwägung

berücksichtigen, dass sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen; eine vorläufige gerichtliche Regelung muss auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der ihm eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Randnummer 94 Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt vorliegend

dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.09.2015 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, denn die angegriffene Genehmigung verstößt nach summarischer Prüfung

m einen nicht gegen die vom Antragsteller gerügten Normen (s. unter

(1)).

m anderen leidet auch das Ergebnis der Standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler (s. unter

(2)). Randnummer 95
(1)Der Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2015 verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen die vom Antragsteller gerügten Normen. Randnummer 96 (a) Die Genehmigungsbehörde ist hier

treffend von einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben des Beigeladenen ausgegangen. Randnummer 97 Dies gilt

m einen im Hinblick auf die Annahme der Behörde, die Betriebsflächen des Beigeladenen ermöglichten die Erzeugung einer ausreichende Futtermenge für die Masthühner (aa), und

m anderen im Hinblick auf die Annahme, die Betriebsflächen ermöglichten dem Beigeladenen auch die Führung eines dauerhaften landwirtschaftlichen Betriebes (bb). Randnummer 98 (aa) Im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hier von einer ausreichenden Betriebsflächengröße auszugehen, um den Masthühnern eine Futtergrundlage

ermöglichen. Randnummer 99 Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich

lässig, wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Hinsichtlich des Begriffs der Landwirtschaft enthält § 201 BauGB eine Legaldefinition. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes „insbesondere der Ackerbau, die Wiesen und Weidenwirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den

m landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann , ...“. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die auf den

r Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen erwirtschafteten Futtermittel tatsächlich an die Masthühner verfüttert werden. Vielmehr könnte das benötigte Futter auch

gekauft werden, ohne dass dadurch die

gehörigkeit des Tierhaltungsbetriebes

r Landwirtschaft aufgehoben würde. Wie alle Beteiligten insoweit

treffend ausführen, ist maßgeblich, ob nach der Größe der Flächen eine ausreichende Futtermenge erzeugt werden kann, was vorliegend hinreichend nachgewiesen ist. Randnummer 100 So hat das Umwelt- und Naturschutzamt der Antragsgegnerin mit E-Mail-Schreiben vom 18.08.2015 beim Landwirtschaftsamt Sömmerda

r Hähnchenmastanlage Ritter - wörtlich - angefragt (Bl. 281 des Ordners lfd. Nr. 5): Randnummer 101 „… Randnummer 102 im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Hähnchenmastanlage in E..., Antragsteller Herr R..., bitte ich um die Bestätigung, dass die Futtergrundlage nach § 201 BauGB gewährleistet ist. Randnummer 103 Dies bedeutet, dass der Antragsteller Herr R... über ausreichende Flächen verfügt, auf denen mindestens 51% des benötigten Futters für die beantragten 39.995 Masthähnchen produziert werden kann.“ Randnummer 104 Das Landwirtschaftsamt Sömmerda hat in seiner Antwort-E-Mail vom 18.08.2015 (Bl. 281 des Ordners lfd. Nr. 5) festgestellt: Randnummer 105 „… Randnummer 106 im Ergebnis unserer Kalkulation können wir mitteilen, dass der Landwirtschaftsbetrieb ... R... in der Lage ist mehr als 50% des benötigten Futters selbst

produzieren.“ Randnummer 107 Diese Ausführungen belegen die Prüfung und die eindeutige Feststellung des Landwirtschaftsamtes Sömmerda, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen die erforderliche Futtergrundlage erzeugen kann. Der Antragsteller hat seine hieran geäußerten Zweifel mit seiner Berechnung

den Mastdurchläufen nicht weiter belegt. Der seiner Aufstellung entgegengehaltenen - plausiblen - Berechnung des Beigeladenen ist er auch nicht entgegengetreten. Der Einwand des Antragstellers, eine ausreichende Futtergrundlage sei auch angesichts eventuell vom Beigeladenen anderweitig langfristig geschlossener Lieferverträge über Futtermittel in Zweifel

ziehen, geht über eine reine Spekulation nicht hinaus. Randnummer 108 Hiernach ist derzeit von einer ausreichenden Futtermittelgrundlage für die Masthühner auszugehen. Randnummer 109 (bb) Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch weiterhin auf Dauer angelegt. Die dem Beigeladenen

r Verfügung stehenden eigenen und - teils langfristig - gepachteten Betriebsflächen ermöglichen diesem nach derzeitigem Stand und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen beständigen und nachhaltigen Betrieb. Randnummer 110 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris) setzt die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraus, dass dem Eingriff in den

meist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben

dienen bestimmt ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 7 ff.): Randnummer 111 „Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom

  1. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308, 310 m.W.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom
  2. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121). Randnummer 112 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose

beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits

gewichten und ins Verhältnis

einander

setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau

bewerten sind.

den Merkmalen

r Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung

kommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Randnummer 113 … Randnummer 114 Soweit die Antragstellerin als "Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger (hier Beigeladene) nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der

griff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd

r Verfügung steht (Beschluss vom

  1. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom
  2. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter

griff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. …“ Randnummer 115 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben gilt hier Folgendes: Randnummer 116 Der Beigeladene verfügt hier über eigene Flächen mit einer Größe von 27 ha. Im Übrigen verfügt er - lediglich - über gepachtete Flächen. Dies ist im Hinblick auf die von § 201 BauGB geforderte Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls unschädlich, soweit - wie vorstehend zitiert - die Pachtverträge langfristig geschlossen sind. Randnummer 117 Der Antragsteller wendet hierzu indes ein, die Pachtverträge des Beigeladenen mit der evangelischen Kirche seien gekündigt worden und die sogenannten Altverträge verlängerten sich nur dann automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht gekündigt würden. Randnummer 118 Diese Umstände allein vermögen indes nicht die Feststellung, dass der

griff auf die erforderlichen Betriebsflächen hier langfristig gesichert ist, in Zweifel

ziehen. Nach derzeitigem Stand ist von einer gesicherten Beständigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen auszugehen. Randnummer 119

m einen hat der Beigeladene im Februar 2017 mit der Antragsgegnerin einen neuen Pachtvertrag über eine Fläche von (weiteren) 24 ha in der Gemarkung S..., mithin in räumlicher Nähe

r Gemarkung S... geschlossen, in dem die Beteiligten eine 10-jährige Pachtzeit vereinbart haben (mit einer Laufzeit bis

m Jahr 2026). Randnummer 120

m anderen verfügt der Beigeladene über eine Reihe sogenannter Altverträge. Zwar trägt der Antragsteller

treffend vor, dass Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung das Vorliegen langfristig geschlossener Pachtverträge sei; die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen müsse langfristig gesichert sein, denn der

schonende Außenbereich dürfe nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung „geopfert“ werden (VG Minden , Urteil vom 22.09.2010 - 11 K 1160/09 - juris Rdnr. 33 ff. m.w.N.). Die Kammer hält es vorliegend aber für geboten, bei der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB besteht, die strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft in den neuen Ländern

berücksichtigen, die durch die Auflösung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die Rückübertragungen eingebrachter Land- und Viehbestände an die Mitglieder entstanden sind (so auch VG Meiningen, Urteil vom 21.04.1994 - 5 K 328/93.Me -, LKV 1995, 300; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 28.01.1997 - 4 A 402/95 - LKV 1997, 380, wonach unter den besonderen Strukturbedingungen der Landwirtschaft in den neuen Ländern ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb auch dann vorliege, wenn er bis

90 % auf Pachtland angewiesen sei). Randnummer 121 Das VG Magdeburg (Urteil vom 28.01.1997 - 4 A 402/95 - LKV 1997, 380) führt

den besonderen Strukturbedingungen der Landwirtschaft in den neuen Ländern aus: Randnummer 122 „Andererseits wurde eine Privilegierung bejaht, „wo die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verlässlich ausgeräumt wird“ (Wanderschäferei; …). So wird die Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Pachtland bei „langfristigen Pachtverträgen“ angenommen (über zehn Jahre; …) oder wenn „besondere Gründe, z.B. verwandtschaftliche Bindungen des Landwirts

m Verpächter dafür sprechen, dass die gepachteten Grundstücke für lange Zeit

r Verfügung stehen“ … Randnummer 123 Die Kammer hält es … für erforderlich, in die Beurteilung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes in Ostdeutschland die besonderen bodenrechtlichen Voraussetzungen und Strukturprobleme hinsichtlich der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern einzubeziehen. … Randnummer 124 Die vorstehende Stellungnahme verdeutlicht, dass aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft (in der gesamten Bundesrepublik)

nehmend berücksichtigt werden muss, dass eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben zwar aufgegeben, das dazu gehörige Land jedoch nicht verkauft, sondern nur an andere landwirtschaftliche Betriebe verpachtet wird. Denn die Grundstückseigentümer sind u.a. wegen der Beschränkungen ihrer Eigentümerbefugnisse in der ehemaligen DDR häufig nicht bereit, den Grund und Boden

verkaufen, und

dem fehlen den Inhabern der Betriebe oft auch die finanziellen Mittel für einen Kauf … Randnummer 125 … Randnummer 126 Im Übrigen ist festzustellen, … dass allein zehn der vom Kläger abgeschlossenen Pachtverträge mit einer Gesamtflächenzahl von knapp über 200 ha eine Laufzeit aus dem Jahre 1990 bis in das Jahr 2002, mithin also von zwölf Jahren aufweisen. Davon weisen wiederum acht Verträge mit einer Gesamtflächenzahl von ca. 178 ha eine ausdrückliche Verlängerungsklausel auf. Auch wenn diese vertraglichen Verlängerungsmöglichkeiten letztendlich nur Ausdruck des nach Aufhebung des Landpachtgesetzes in §§ 594 ff. BGB übernommenen Willens des Gesetzgebers sind, so ist damit doch gleichzeitig das gemeinsame Bestreben der Vertragsparteien erkennbar, langfristige vertragliche Bindungen einzugehen … Randnummer 127 Aufgrund der den Pachtverträgen angesichts der besonderen Strukturverhältnisse der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern lediglich beizumessenden Indizwirkung für die Bestimmung der Dauerhaftig-, Nachhaltig- und letztendlich Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes folgt das Gericht nicht der Auffassung …, wonach langfristige, mindestens zwölfjährige Pachtverträge vom heutigen Zeitpunkt aus betrachtet wegen der bloßen Restlaufzeit nicht mehr angenommen werden könnten. Der bloßen Indizwirkung der Pachtverträge entsprechend … dienen sie rückschauend betrachtet überwiegend dazu, die Lebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes seit seiner Gründung

beurteilen. …“ Randnummer 128 Auch im vorliegenden Verfahren hält es die Kammer für geboten, bei der Beurteilung, ob hier ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB besteht, die besonderen Strukturbedingungen im Bereich der Landwirtschaft in den neuen Ländern

berücksichtigen. So verlängern sich die sogenannten Altverträge des Beigeladenen, die laut Antragsgegnerin eine Fläche von ca. 95 ha betreffen, hier automatisch zwar jeweils um lediglich ein Jahr, sofern keine Kündigung erfolgt. Gleichwohl ist hier rückschauend betrachtet von einer Beständigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung auszugehen, denn die sog. Altverträge bestehen nach dem Vortrag der Beteiligten bereits seit vielen Jahren - so ist in dem Antrag auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung an einer Stelle von 18 Jahren die Rede -. Nachdem die Verträge seit vielen, nahezu 20 Jahren nicht gekündigt worden sind, sondern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert haben, sind hier derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder gar vorgetragen, dass nun etwa mit Kündigungen der Altverträge

rechnen wäre. Randnummer 129 Hiernach ist vorliegend auch weiterhin - auch angesichts der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - von einer ausreichend gesicherten Beständigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen auszugehen. Randnummer 130 (b) Soweit der Antragsteller mit seinen - wie oben ausgeführt bereits nicht rügefähigen - Einwendungen gegen die brandschutztechnischen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 10.09.2015

gleich die tierschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine Tierrettung im Brandfall für unzureichend und unbestimmt im Sinne des § 37 ThürVwVfG erachtet, ist selbst im Fall der Annahme einer insoweit bestehenden Rügebefugnis des Antragstellers als Naturschutzverband (obwohl der Antragsteller insoweit keine artenschutzrechtlichen Erwägungen angestellt, weshalb seine Rügefähigkeit zweifelhaft bleibt) der Einwand jedenfalls in der Sache unbegründet. Randnummer 131 Antragsgegnerin und Beigeladener weisen

treffend darauf hin, dass die erteilte Genehmigung durch die Inbezugnahme des vom Beigeladenen geforderten „betrieblichen Notfallkonzepts“ samt „Handlungsanweisung für die Feuerwehr für den Umgang mit den Tieren im Gefahrenfall“ (Ziffer 4.8.5 der Nebenbestimmungen) im Einklang mit den brandschutzrechtlichen Vorschriften steht. Laut Nebenbestimmung

Ziffer 4.8.4 muss darüber hinaus „gewährleistet werden, dass gefahrenbedingt ausgetriebene Tiere entsprechend gesichert werden können“. Die Antragsgegnerin hat die im Rahmen der Anhörung vom Beigeladenen erhobenen Bedenken gegen eine Umsetzbarkeit der Nebenbestimmungen nicht geteilt; in einer aktenkundigen „Bemerkung“ heißt es hierzu unter anderem, die Tiere könnten grundsätzlich in Sicherheit gebracht werden; um Panikreaktionen bei den Tieren

vermeiden (z.B. durch unsachgemäßes Treiben, Knallgeräusche), sei eine Handlungsanweisung notwendig. Der Beigeladene hat, nachdem die Nebenbestimmungen sodann Aufnahme in den Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015 gefunden haben, hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Randnummer 132 Darüber hinaus legen die Nebenbestimmungen

den veterinärrechtlichen Erfordernissen unter Ziffer 9. dem Beigeladenen gesonderte organisatorische Vorsorgemaßnahmen auf. So muss nach Ziffer 9.13 (am Ende) ein „Konzept für den Brandfall“ den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Behandlung der Tiere genügen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bestimmtheitsmängel sind hiernach weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 133 (c) Auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG führt nicht

r Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Randnummer 134 Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Standort des Vorhabens den Grundsätzen des § 50 Satz 1 BImSchG widersprechen könnte. Es fehlt schon an der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens („Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen …“). Planungen und Maßnahmen sind nur dann raumbedeutsam, wenn sie raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend sind, wobei mit Raum eine größere Fläche gemeint ist (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013,

3 50 Rdnr. 5). Inwieweit angesichts der bisher bereits verfügbaren landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Beigeladenen in einem Umfang von ca. 200 ha durch die geplante Geflügelmastanlage auf den Flurstücken d und c der Gemarkung S... nunmehr ein solchermaßen raumbeanspruchendes oder raumbeeinflussendes Vorhaben entstehen soll, das den Grundsätzen des § 50 Satz 1 BImSchG widersprechen könnte, ist weder dargetan noch im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ersichtlich. Randnummer 135 Auch Anhaltspunkte für die vom Antragsteller geltend gemachten städtebaulichen Missstände sind weder substantiiert dargelegt noch angesichts der vorliegenden Anzahl an Großvieheinheiten ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, 15.01.2003 - 1 ME 325/02 - juris). Randnummer 136 (d) Mit dem in der Antragsschrift erhobenen Einwand, im Hinblick auf die Dach- und Verkehrsflächenentwässerung habe die Untere Wasserbehörde für das Versickern mit Rohrrigolen eine wasserrechtliche Erlaubnis gefordert, die nicht vorliege, hat der Antragsteller verkannt, dass dem Beigeladenen mit Datum vom 05.04.2015 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Diese erging

Recht auch gesondert, weil nach § 13 BImSchG die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausdrücklich nicht die wasserrechtliche Erlaubnis umfasst. Randnummer 137 Soweit der Antragsteller sodann rügt, die Ziffer 7 der Nebenbestimmungen

den wasserrechtlichen Erfordernissen („Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat so

erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermieden wird.“) sei unbestimmt im Sinne des § 37 ThürVwVfG , was

r Rechtswidrigkeit des Bescheides führe, übersieht er, dass die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.04.2015 ihrerseits konkretisierende Nebenbestimmungen enthält. Bestimmtheitsmängel sind hiernach weder dargelegt noch im Rahmen der summarischen Prüfung ersichtlich. Die Ausführungen in der Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.04.2015 nehmen im Übrigen auch auf die vom Antragsteller herangezogene Bestimmung des § 57 Abs. 1 WHG über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Bezug. Randnummer 138 Soweit der Antragsteller darüber hinaus ohne weitere Darlegungen auf eine Nähe des Versickerungsbereichs

r S... Brunnenanlage sowie

m Badesee hinweist, führt auch dieser Einwand nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides,

mal mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.04.2015 die Erlaubnis

r Einleitung von „unbelastetem“ Niederschlagswasser erteilt worden ist. Randnummer 139 Im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, dass bei Ausbringung des Abwassers außerhalb der Vegetationsperiode oder innerhalb der jahreszeitlich bedingten Sperrfristen die Gefahr bestehe, dass Nährstoffe in die Kiesgrundwasserleiter gelangten und so die Qualität des Grundwassers nachteilig beeinflusst werden könne, hat die Untere Wasserbehörde abweichend von der vom Beigeladenen beantragten Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 24 m³ den Bau einer Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m³ gefordert (Bl. 34 Ordner lfd. Nr. 4); in der Folge hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015 den Bau einer abflusslosen Grube mit dem Fassungsvermögen von 60 m³ auch auferlegt. In der Begründung des Genehmigungsbescheides ist hierzu näher ausgeführt (Seite 25), dass eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers nur innerhalb der Vegetationsperiode möglich sei, nur in dieser Phase erfolge eine Aufnahme und Verwertung der Nährstoffe durch die Pflanzen, demzufolge müsse ein ausreichendes Rückhaltevermögen für das anfallende Abwasser

r Verfügung stehen, Alternativen seien nicht aufgezeigt worden, sodass eine Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m³ festgelegt worden sei. Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr ist deshalb nicht ersichtlich. Randnummer 140

(2)Der Genehmigungsbescheid ist im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht im Hinblick auf die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG

beanstanden. Randnummer 141 Weder die Prüfung noch das Ergebnis der Standortbezogenen UVP-Vorprüfung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, leiden an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris). Randnummer 142 Der Antragsteller macht hier unter anderem geltend, die Bestimmungen des UVPG seien auf die hier in Rede stehende Genehmigung rechtsfehlerhaft angewendet worden. Randnummer 143 Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - bestimmt, welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind und in welchen Fällen auf der Grundlage des § 19 BImSchG ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren genügt. Randnummer 144 Bei der Anlage des Beigeladenen handelt es sich um eine Anlage nach Ziffer 7.1.3.2 des Anhangs

r

  1. BImSchV („Mastgeflügel mit 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen“), mithin um eine Anlage, für die grundsätzlich eine vereinfachte Genehmigung („V“) genügt. Allerdings ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der
  2. BImSchV dann eine förmliche Genehmigung erforderlich, wenn es um Anlagen der Verfahrensart „V“ geht, für deren

lassung oder Änderung etwa nach § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Auch Anlagen, die an sich im vereinfachten Verfahren

prüfen sind, können somit ein förmliches Genehmigungsverfahren erforderlich machen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013,

§ 19Rdnr.

4f.). Randnummer 145 Die Hähnchenmastanlage des Beigeladenen mit einer Größenordnung von 39.995 Mastplätzen ist unter Ziffer 7.3.3 mit Kennzeichnung „S“ („S“ für „Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles“) in Spalte 2 in der Anlage 1 des UVGP aufgeführt und fällt damit in den Anwendungsbereich des UVPG. Randnummer 146 Nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Ziffer 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1

m UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der

ständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG

berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist

berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rdnr. 28f. m.w.N.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604, W 4 K 14.1086 - Rdnr. 33f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 69 ff.). Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 des § 3c UVPG nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 69). Das Vorbringen des Antragstellers lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler erkennen. Randnummer 147 Der gerichtliche Prüfungsumfang einer auf Grundlage einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ergangenen behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Durchführung einer UVP-Prüfung ist,

mal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nicht unbeschränkt. Vielmehr ist die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG getroffene behördliche Einschätzung aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin

überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Gefordert ist eine auf der Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und

treffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit

treffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. § 4a Abs. 2 UmwRG) (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 70f.). Randnummer 148 Hiernach kommt es darauf an, ob eine Vorprüfung stattgefunden hat und ob das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens

lässiger Einschätzungen liegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rdnr. 28f. m.w.N.). Der Antragsteller hat hier keine derartigen Fehler aufgezeigt. Randnummer 149 Vielmehr bestehen vorliegend im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Plausibilität der von der Antragsgegnerin getroffenen Einschätzung (vgl. auch § 4a Abs. 3 UmwRG), wonach durch die Hähnchenmastanlage keine Gefährdung spezifischer Schutzfunktionen

befürchten sei. Dass dieser Einschätzung etwa unzutreffende Sachverhaltsinformationen bzw. - wie der Antragsteller meint - schwerwiegende Ermittlungsfehler

grunde lagen oder etwa berechtigte Bedenken gegen die Gutachten bestünden, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 150 Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Prüfung die vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten herangezogen. So hat die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme an die Untere Immissionsschutzbehörde vom 30.06.2014 (Bl. 25 Ordner lfd. Nr. 4) unter anderem

r standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ausgeführt, dass die durch den Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen geprüft worden seien. Der Standort des geplanten Hähnchenmaststalls befinde sich nicht innerhalb oder angrenzend

Schutzgebieten nach Naturschutzrecht. Die möglichen Auswirkungen auf Biotope und Nutzungen seien in den Gutachten „Immissionsprognose für Bioaerosole“ und „Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub“, beide erstellt von I... GmbH, betrachtet und als nicht erheblich beurteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht durchgeführt werden. Randnummer 151 Für das Vorhaben hatte der Vorhabenträger eine Immissionsprognose der I... GmbH vom 19.12.2011 vorgelegt. Auf Nachforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.02.2012 war ein erster Nachtrag

r Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub mit Datum vom 28.06.2012 (Bl. 45 ff. Ordner lfd. Nr. 3) eingereicht worden sowie eine ergänzende Immissionsprognose

Bioaerosolen vom 22.06.2012 (Bl. 56 ff. Ordner lfd. Nr. 3). So war dem Beigeladenen etwa auch aufgegeben worden, andere Immissionsquellen wie die Deponie der Stadt Erfurt mit Trockenfermentationsanlage sowie den vorhandenen Tierbestand des Beigeladenen mit in die Immissionsprognose einzubeziehen. Die Gutachter schlossen weitere relevante Vorbelastungen aus, was die Fachämter nachvollziehbar bestätigt haben. Auch etwa hinsichtlich der

nächst gerügten Größe der Rasterflächen konnte im Rahmen des Nachtrags vom 28.06.2012 nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Abweichung von der kleinsten Standardflächengröße fachlich nicht angezeigt sei und die Gefahr einer Verfälschung der Ergebnisse bestanden hätte, was die Behörde überprüft und nachvollziehbar als überzeugend gebilligt hat. Randnummer 152 Auch in einem

sammenfassenden Vermerk des Umwelt- und Naturschutzamtes vom 22./23.09.2014 (Bl. 5 ff., 11 des Ordners lfd. Nr. 4) wurde

r Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, insbesondere

m Standort des Vorhabens (Bl. 8f. Ordner lfd. Nr. 4) sowie

möglichen Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur-/Sachgüter und Mensch (Bl. 10 Ordner lfd. Nr. 4) fachlich Stellung genommen. In der Gesamteinschätzung wird ausgeführt, die beschriebenen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt seien hinsichtlich ihres Ausmaßes, der Schwere und Komplexität, der Wahrscheinlichkeit sowie der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität nicht erheblich. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen werde als Gesamteinschätzung für die geplante Errichtung und den Betrieb der Hähnchenmastanlage festgestellt, dass die mit dem Bauvorhaben

erwartenden Auswirkungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß UVPG darstellten; die Entscheidung erfolge in Abstimmung mit den jeweils

ständigen Fachämtern. Randnummer 153 Gerade die vorstehend angeführten behördlichen Nachforderungen vom 20.02.2012 belegen, dass sich die Fachämter der Antragsgegnerin - entgegen dem Vorhalt des Antragstellers, es läge ein schwerwiegendes Ermittlungsdefizit vor - mit den vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten auseinander gesetzt haben. Der Vorhalt des Antragstellers, dass erforderliche Fragen

r Schlüssigkeit der Ergebnisse der gutachterlichen Einschätzung nicht beantwortet worden seien - wird durch den gutachterlichen Nachtrag vom 28.06.2012 selbst widerlegt. Auch mit den Nachträgen haben sich die Fachämter fachlich auseinandergesetzt. So heißt es in einer „Immissionsschutzrechtlichen Bewertung“ vom 29.07.2015 (Bl. 23f. Ordner lfd. Nr. 4 = Bl. 260f. Ordner lfd. Nr. 5) gerade im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Nachforderungen und deren Umsetzung, dass die seitens der unteren Immissionsschutzbehörde erhobenen Forderungen vom 20.02.2015 („Berücksichtigung des gesamten Tierbestandes, Vorbelastung Deponie, Beurteilungshöhe, Verringerung der Beurteilungs-Rasterflächengröße, Berücksichtigung der Kaltlustströme“) berücksichtigt worden seien bzw. dass Forderungen nach erneuter Prüfung hätten aufgehoben werden können. Insbesondere heißt es in der dortigen Bewertung, dass die Immissionsprognose nachvollziehbar und nicht

beanstanden sei. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten und geprüften Gutachten

Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub sowie Bioaerosole seien nachvollziehbar und plausibel. Die meteorologischen Daten der D... E... seien auf den Anlagen-Standort generiert worden. Die Gutachten belegten, dass die gesetzlichen Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage gestellt würden, am geplanten Standort eingehalten würden. Randnummer 154 Hiernach war dem Beigeladenen gerade auch - entgegen dem weiteren Vorhalt des Antragstellers, die Gutachten hätten andere Immissionsquellen vor Ort wie Deponie, Biogasanlage, Sortieranlage, Bauschuttrecyclinganlage nicht berücksichtigt, was laut Antragsteller ebenfalls ein schwerwiegendes Ermittlungsdefizit begründe - aufgegeben worden, andere Immissionsquellen wie die Deponie mit Biogasanlage sowie seinen bereits vorhandenen Tierbestand in die Immissionsprognose miteinzubeziehen; laut dem Nachtrag konnte eine Relevanz der mit einbezogenen Quellen ausgeschlossen werden, und laut der plausiblen Bewertung der Fachämter der Antragsgegnerin wurden die Prognosen als nachvollziehbar und nicht

beanstanden erachtet. Soweit der Antragsteller sich nunmehr im vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahren darüber hinaus auch etwa auf die Sortieranlage und die Bauschuttrecyclinganlage als weitere Immissionsquellen vor Ort bezieht, hat dem die Antragsgegnerin plausibel die Entfernung der Anlagen

m Vorhabenstandort, die Windverhältnisse sowie deren teils geschlossene Bauweise entgegengehalten und keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Immissionsquellen in Bezug auf die Gesamtbelastung relevant sein könnten. Dem hat der Antragsteller substantiell nichts weiter entgegengesetzt. Randnummer 155 Die vorstehend zitierte „Immissionsschutzrechtliche Bewertung“ vom 29.07.2015 (Bl. 23f. Ordner lfd. Nr. 4 = Bl. 260f. Ordner lfd. Nr. 5) nimmt im Übrigen auch

r Bioaerosolbelastung Stellung. Dort wird ausgeführt, dass die

satzbelastung durch Bioaerosole aus der Anlage nicht die Hintergrundbelastung im Bereich von S... überschreite.

dem sei in den Gutachten noch nicht die Sprühvernebelungsanlage berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Vernebelungsanlage - so die Bewertung - seien geringere Staub- und Bioaerosolwerte, als in der Prognose angegeben,

erwarten. Im Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass bei antragsgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub sowie Bioaerosole gewährleistet werde. Angesichts dieser Ausführungen geht auch der - offenbar auf einen weiteren Ermittlungsfehler zielende - Vorhalt des Antragstellers, die TLUG habe aber in einer Stellungnahme vom 31.10.2014 „ein erstes Indiz für die Relevanz von Bioaerosolen“ festgestellt, ins Leere. Im Übrigen hatte auch die TLUG in ihrer Stellungnahme abschließend ausgeführt, dass die

satzbelastungen aus der Anlage im besiedelten Bereich von S... im Bereich der Hintergrundbelastung lägen. Randnummer 156 Nach alldem belegt das Vorbringen des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch keine unzureichende oder sonst auf fehlerhafter Grundlage ergangene UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG. Randnummer 157 Nach alldem waren die Anträge insgesamt abzulehnen. Randnummer 158 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 159 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (

finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs sind für die Streitwertbemessung bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich, wobei hier ein Streitwertrahmen von 15.000 bis 30.000 € vorgeschlagen wird. Ein entsprechender Vorschlag findet sich unter Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für Verbandsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Ausgehend davon hält die Kammer im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Streitwerts an der unteren Grenze des vorgesehenen Streitwertrahmens für angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller bleibt deutlich hinter der Bedeutung einer Verbandsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein größeres Infrastrukturvorhaben

rück und rechtfertigt nur die Festsetzung eines an der unteren Grenze des Streitwertrahmens liegenden Streitwerts (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.06.2015 - 1 KO 369/14 - juris Rdnr. 88 ). Hiernach hat die Kammer einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € angesetzt und diesen Betrag im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, mithin auf 7.500,00 € ermäßigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001299397

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.