Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorbeugende Untersagung der Beantragung vorzeitiger Altersrente durch den Grundsicherungsträger Leitsatz Für einen vorbeugenden Eilantrag, dem Jobcenter generell zu untersagen, ersatzweise anstelle des Leistungsberechtigten Altersrente zu beantragen (§ 5 Abs 3 SGB II) fehlt es grundsätzlich am Anordnungsgrund. Es ist in der Regel zumutbar, nachträglichen Eilrechtschutz zu erlangen. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
- November 2016, S 17 AS 2225/16 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom
- November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufforderung des Antragsgegners vorzeitige Altersrente zu beantragen. Randnummer 2 Die am … geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom
- November 2016 wurden ihr für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 Leistungen in Höhe von 742,04 € monatlich bewilligt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juli 2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Berufung auf § 12a SGB II auf, bis zum
- Juli 2016 einen Antrag auf Altersrente zu stellen. In der weiteren Folge forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheiden vom
- August und
- August 2016 erneut auf bis zum
- September bzw.
- September einen Antrag auf un- bzw. geminderte Altersrente zu stellen. Im Bescheid vom
- August 2016 wurde ausgeführt, dass er bei seiner Ermessensentscheidung die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) geprüft habe. Da die dort normierten Ausnahmen nicht vorliegen würden, sei die Antragstellerin verpflichtet, Altersrente zu beantragen. Randnummer 4 Gegen die Aufforderung vom
- August 2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen wurde Klage zum Sozialgericht Meiningen zum Aktenzeichen S 17 AS 2048/16 erhoben. Randnummer 5 Schließlich forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom
- Oktober 2016 nochmals auf, bis zum
- November 2016 eine geminderte Altersrente zu beantragen. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem
- November 2016 Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom
- Dezember 2016 nahm der Antragsgegner diese Aufforderung zurück. Bereits am
- November 2016 hatte der Antragsgegner beim zuständigen Rentenversicherungsträger anstelle der Antragstellerin Altersrente beantragt. Randnummer 6 Am
- November 2016 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Aufforderungen vom
- August 2016 und vom
- Oktober 2016 und dem Antragsgegner aufzuerlegen, vorläufig keinen Rentenantrag in ihrem Namen stellen zu dürfen. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom
- November 2016 abgelehnt. Randnummer 8 Am
- Dezember 2016 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Randnummer 9 Sie beantragt zuletzt, Randnummer 10 dem Antragsgegner aufzuerlegen, vorläufig keinen Antrag auf Altersrente in ihrem Namen stellen zu dürfen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Er beruft sich auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe. Randnummer 14 Im Nachgang des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, zu dem die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin nicht erschienen war, teilte der Antragsgegner mit, dass der Bescheid zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente vom
- August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2016 und der veranlasste Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente bei der Rentenversicherung zurückgenommen werden. Daraufhin hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
- August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2016 für erledigt erklärt. Randnummer 15 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 16 Die zulässige Beschwerde ist mangels Anordnungsgrund unbegründet. Randnummer 17 Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Hierbei ist, wenn sich das Gericht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung des Gerichts erforderlich. Randnummer 18 Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Maßgebend für die Prüfung, ob dieser vorliegt, ist in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, bei einer Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Dies erklärt sich daraus, dass in dem Erfordernis des Anordnungsgrundes ein besonderes Dringlichkeitselement enthalten ist, welches grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft entfalten soll. Dagegen scheidet eine rückwirkende Feststellung - betreffend einen abgelaufenen Zeitraum - grundsätzlich aus. Dies folgt aus der prozessualen Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom
- Oktober 2009 - L 9 AS 831/09 ER -). Randnummer 19 Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag künftige Aufforderungen zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente bzw. einen entsprechenden Antrag des Antragsgegners selbst verhindern will, macht sie vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 20 Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen die Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen sowie im Hinblick auf die eventuelle ersatzweise Rentenantragstellung, möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Dezember 2012 - L 7 AS 862/12 B ER -). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 22 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001299999