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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 147/17 B Beschluss Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung einer Bewilligung von Prozessk

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe Orientierungssatz

  1. Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das PKH-Verfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. (Rn.11)
  2. Bestand bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags keine Erfolgsaussicht, so ist die Bewilligung von PKH zu versagen. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
  3. August 2016, S 22 KR 2412/15, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom
  4. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG). Dort begehrte der Kläger die Zahlung von Krankengeld über den
  5. Mai 2015 hinaus. Randnummer 2 Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitsloser pflichtversichert. Seit dem
  6. März 2015 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte Arbeitslosengeld bis zum
  7. April 2014 fort. Der Kläger reichte der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Folgenden: AU-Bescheinigung) des Dr. R. vom
  8. April 2015 ein, mit der dieser Arbeitsunfähigkeit bis zum
  9. Mai 2015 bescheinigte. Am
  10. Mai 2016 bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin B. mit Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom
  11. bis zum
  12. Mai
  13. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, die aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges fortbestehende Mitgliedschaft habe mit Ablauf des
  14. Mai 2015 geendet. Es bestehe somit am
  15. Mai 2015 keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (Bescheid vom
  16. Juni 2015). Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, Arbeitsunfähigkeit sei ihm bis Samstag, den
  17. Mai 2015 bescheinigt worden. Am Montag, den
  18. Mai 2015 sei die Praxis wegen Erkrankung des Arztes geschlossen gewesen. Der Vertreter habe ihm Arbeitsunfähigkeit ab Montag, den
  19. Mai 2015 bescheinigt. Er reichte u.a. eine Folgebescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin B. ein, der ihm Arbeitsunfähigkeit durchgehend vom
  20. März bis
  21. Mai 2015 bescheinigte. Er habe den Arzt B. nochmals aufgesucht; dieser habe für den besagten Zeitraum eine Folgebescheinigung ausgestellt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  22. Oktober 2015). Randnummer 3 Hiergegen hat der Kläger am
  23. November 2015 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. W. beantragt. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass sein Hausarzt bestätigt habe, dass es sich bei der AU-Bescheinigung vom
  24. Mai 2015 um eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  25. August 2016 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld habe am
  26. Mai 2015 geendet, weil der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit erst am
  27. Mai 2015 habe erneut feststellen lassen. Hiergegen hat der Kläger am
  28. August 2016 Beschwerde eingelegt. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  29. September 2016, zugestellt am
  30. Februar 2017, hat das SG die Klage abgewiesen. Randnummer 6 Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger weiter ausgeführt, er halte den Beschluss vom
  31. August 2016 und das Urteil vom
  32. September 2016 für rechtsfehlerhaft. Deshalb sei ihm PKH zu bewilligen. Randnummer 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 8 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 9 Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 10 Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom
  33. März 1990 - Az.: 1 BvR 94/88). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  34. Februar 1998 - Az.: B 13 RJ 83/97 R, nach juris). B Randnummer 11 Der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren steht hier zwar nicht bereits entgegen, dass das Urteil des SG zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  35. April 2015 - Az.: L 6 R 1300/14 B). Bei der für die Bewilligung von PKH anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung - hier Klageabweisung -gebunden. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das PKH-Verfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Für die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das PKH-Begehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum PKH-Gesuch zu äußern (vgl. Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom
  36. März 2012 - Az.: XII ZB 391/10, m.w.N., nach juris). Randnummer 12 Hier war allerdings bereits keine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären. Insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II. des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung käme daher nur in Betracht, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife PKH-Gesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Selbst wenn durch die Verbescheidung des PKH-Antrages vom
  37. November 2015 durch Beschluss vom
  38. August 2016 eine Verzögerung angenommen werden könnte, haben sich in diesem Zeitraum die Erfolgsaussichten nicht zum Nachteil des Klägers verändert. Vielmehr bestand schon zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht. Auch insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt. Randnummer 13 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001306425

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