2 SGB 5 kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Zu den übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung stehenden Kosten kann die Krankenkasse aufgrund Satzungsrechts einen täglichen Zuschuss leisten. Erbringt die Krankenkasse keine Leistung, so können auch keine Kosten entstehen, die mit dieser Leistung in Zusammenhang stehen. (Rn.16) 2. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz
2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass das Sozialgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, welcher der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG oder des Landessozialgerichts entgegensteht und dem erstinstanzlichen Urteil tragend zugrunde liegt. Nicht ausreichend ist ein Rechtsirrtum im Einzelfall (BSG Beschluss vom
der Rückkehr möge er eine kurärztliche Verordnung sowie quittierte Rechnungsbelege über die kurärztliche Behandlung sowie die kurärztlich verordneten Anwendungen vorlegen. Zu den Kurmitteln habe er eine Zuzahlung in Höhe von 10 v.H. und zusätzlich 10,00 Euro je Verordnung zu leisten. Nicht erstattungsfähig seien Angebote verschiedener Reiseveranstalter, bei denen im Reisepreis sowohl Unterkunft, Verpflegung als auch ärztliche Behandlung und die medizinisch therapeutischen Anwendungen enthalten seien. Bei solchen "Pauschalkuren" handle es sich nicht um ambulante Vorsorgeleistungen im Sinne des Gesetzgebers, weil in der Regel weder ein auf seinen individuellen Vorsorgebedarf zugeschnittener Vorsorgeplan, noch eine spezifizierte und quittierte Rechnung des Leistungserbringers vorlägen. Der Erstattungsbetrag für die medizinischen Leistungen vermindere sich um den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlag für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Verwaltungskosten in Höhe von 10 v.H., mindestens 3,00 Euro, höchstens 50,00 Euro. Die übrigen Kosten der ambulanten Vorsorgeleistung wie Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten könnten bei einer Maßnahmedauer von mindestens 14 Kalendertagen mit einem Pauschalbetrag von 100,00 Euro bezuschusst werden. Beigefügt war dem ein entsprechender Antrag, den der Kläger am
dem Kurarztvertrag vom
ihrem Bescheid vom
2 Satz 2 SGB V trotz eindeutig anderslautender gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Bewilligung einer Hauptleistung zu gewähren sei, dringend erforderlich erscheine. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 12. Januar 2015 zuzulassen. Randnummer 9 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 10
seinem Schriftsatz vom 4. April 2017 kann er nicht
vollziehen, warum ihm die entstandenen Kosten nicht (sinngemäß: vollständig) erstattet würden. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG Altenburg (Az.: S 14 KR 2829/15) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 12 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 13
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden.
Absatz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
2 SGG auf die Beschwerde durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 15 Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. BSG, Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B m.w.N.,
juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 – Az.: L 6 KN 220/99 KR NZB). Randnummer 16 Eine grundsätzliche Rechtsfrage in diesem Sinn ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Beklagte meint, es müsse geklärt werden, ob der Kurkostenzuschuss ohne die dazugehörige Hauptleistung zu erbringen sei, fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
2 SGB V kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss
Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Erstattung weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Leistung stehen muss. Erbringt die Beklagte keine Leistung, können auch keine Kosten entstehen, die mit dieser Leistung in Zusammenhang stehen. Soweit das SG die Satzungsregelung der Beklagten nicht berücksichtigt hat, wonach für die übrigen Kosten - Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten - nur ein Pauschbetrag in Höhe von 100,00 Euro erstattet werden kann, rügt die Beklagte letztendlich nur eine unrichtige Entscheidung des SG. Randnummer 17 Eine Abweichung (Divergenz) im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder das Thüringer Landessozialgericht - das Berufungsgericht - aufgestellt haben, sondern erst, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt, hat (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - Az.: B 12 R 37/07 B zu § 160 Abs. 2 SGG,
juris). Das SG weicht nur dann von einer Entscheidung ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG oder des Thüringer Landessozialgerichts entgegen steht und dem erstinstanzlichen Urteil tragend zu Grunde liegt. Nicht ausreichend ist ein Rechtsirrtum im Einzelfall (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - Az.: B 4 RA 131/98 B,
juris). Hier ist nicht ersichtlich, dass das SG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der zu einem abstrakten Rechtssatz in einem Urteil des Bundessozialgerichts oder des Berufungsgerichts im Widerspruch steht. Randnummer 18 Einen Zulassungsgrund
2 Nr. 2 SGG hat die Beklagte weder dargetan, noch ist ein solcher ersichtlich. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 20 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001308828
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.