VG Herrin der digitalisierten „Falldatei“. Die Verwaltungsbehörde hat einem Einsichtsgesuch in die die digitalisierte „Falldatei“ nachzukommen, da die „Falldatei“ die Messdaten enthält, die das Messgerät zum Tatzeitpunkt erzeugt hat und auf denen der Tatnachweis beruhen soll. Dem Betroffenen muss von der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die „Falldatei“ zumindest auf Übereinstimmung mit dem in der Bußgeldakte befindlichen Messbild zu überprüfen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Randnummer 40 Erst wenn sich aus der vom Betroffenen vorzunehmenden Prüfung konkrete tatsachenbegründete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben, muss sich das Gericht damit beschäftigen. Da die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit bei Messungen in einem standardisierten Messverfahren von der PTB und den Eichämtern bereits grundsätzlich garantiert ist, führt diese Darlegungslast beim Betroffenen auch nicht zur Umkehrung der Unschuldsvermutung. Der Betroffene greift vielmehr die gegen ihn streitende eindeutige Beweislage an. Dafür ist er konkret darlegungspflichtig, wenn er damit vor Gericht Gehör finden will (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Randnummer 41 Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt zunächst nicht aus dem in § 46 Abs.
PO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akte ist. Randnummer 42 Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstückes im Sinne des § 46 Abs.
PO zu. Randnummer 43 Für ein solches bestünde allerdings nur ein „Besichtigungsrecht“ am amtlichen Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (vgl. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO). Randnummer 44 Mithin wäre die Frage der Überlassung bzw. nicht Überlassung einer Kopie nur unter dem Gesichtspunkt des auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren Geltung beanspruchenden Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 b MRK zu beurteilen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347). Randnummer 45 Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird. Eine effiziente Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung. Randnummer 46 Das fair-trial-Prinzip verfolgt indes keinen Selbstzweck. Ein Betroffener kann hieraus nicht ableiten, dass die Gerichte jedwedem Begehren der Verteidigung, mag es auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheinen, nachzukommen haben. Randnummer 47 Geht es dem Betroffenen - wie hier - darum, durch Einsicht in digitale Dateien unter Hinzuziehung von sachkundigen Personen den Nachweis der Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens zu führen, ist der Grundsatz des fairen Verfahrens nur dann tangiert, wenn es möglich erscheint, dass er durch die begehrte Einsicht dieses Ziel überhaupt erreichen kann (Vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 -, juris). Randnummer 48 Dies ist hier aber auszuschließen, da sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für etwaige Messfehler ergeben haben. Das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, ist unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Zulassungsinhabers durch einen geschulten Messbeamten verwendet worden. Es haben sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf etwaige Messfehler gezeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Sachverständiger im Falle der Überprüfung der Messdatei zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde. Randnummer 49 Die Verweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten stellt nach Auffassung des Gerichts auch entgegen der von der Verteidigung vorgebrachten Ansicht des OLG Celle keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Randnummer 50 Die bloße Nichtüberlassung der Rohmessdaten, die sich nicht bei den Akten, sondern - wie hier - bei der Verwaltungsbehörde befinden, beeinträchtigen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht, denn durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll nur garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte; ein Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz dagegen nicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 -, juris). Randnummer 51 Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist hingegen nicht berührt, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (vgl. BVerfGE 63, 45). Randnummer 52 Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist nur das maßgeblich, was für das Urteil oder das Verfahren Bedeutung erlangt hat. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, ist dagegen zunächst nur für die Frage der Aufklärungspflicht von Interesse (vgl, BGHSt 30, 131). Randnummer 53 Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ersichtlich waren, geht das Gericht von ordnungsgemäßer Messung im standardisierten Messverfahren aus. Randnummer 54 Die von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehende Messtoleranz von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h ergibt sich aus der Eichordnung (EO 18-11). Randnummer 55 Der Betroffene hat sich damit einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h gemäß §§ 24 StVG, 3 Abs. 3, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO schuldig gemacht. Randnummer 56 Der Betroffene hat zumindest fahrlässig gehandelt, da er die Geschwindigkeitsüberschreitung vorhersehen konnte und durch angepasste Fahrweise hätte vermeiden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Betroffenen verboten hätten, seine Geschwindigkeit auf 50 km/h zu verringern. Randnummer 57 Hinsichtlich der Ahndung des Verstoßes ist das Gericht von Ziffer 11.3.4 BKat ausgegangen. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall ein Bußgeld von 80 € zu verhängen. Randnummer 58 Anhaltspunkte, die vorliegend ein Abweichen von dieser Regelsatzhöhe rechtfertigen würden, waren nicht ersichtlich. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001309118
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