Anforderungen an die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über die Verhängung von Verschuldenskosten Orientierungssatz
(2)der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Randnummer 6 Eine Fallgestaltung in der dem Kläger Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vorgeworfen werden kann, weil er entgegen den Hinweisen der Vorsitzenden an seinem Klagebegehren festgehalten hat, lag hier nicht vor. Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Sinne liegt z.B. dann vor, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2014, § 192 Rn. 10, m.w.N.). Nach der Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einer ausreichenden Belehrung des Klägers bezüglich einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Die Vorsitzende hat sowohl in ihrer Verfügung vom
- August 2014 als auch in ihrer Verfügung vom
- September 2014 lediglich Behauptungen aufgestellt ("Die Durchführung einer AHB ist wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich", "Die Frist zur Durchführung der AHB ist abgelaufen") und Leerformeln verwendet ("Es ist nicht daher nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel erreicht werden soll"). Gesetzliche Grundlagen, auf denen ihre Ausführungen beruhen, hat sie nicht genannt, sodass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nicht nachvollziehbar ist. Unabhängig davon findet sich auch in § 40 Abs. 6 SGB V, den sie nicht genannt hat, keine Frist von drei Wochen (Verfügung vom
- August 2014). Der Hinweis in der Verfügung vom
- September 2014 stimmt auch nicht mit der Begründung im Gerichtsbescheid vom
- November 2014 überein, wonach den Ausführungen des Klägers nun doch ein Rechtsschutzziel entnommen werden konnte. Randnummer 7 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001309248