Verf ist so zu bemessen, dass die Anhörungsberechtigten sich ausreichend mit dem Gegenstand auseinandersetzen können. Eine zu kurze Anhörungsfrist verstößt jedoch dann nicht gegen Art. 91 Abs. 4 ThürVerf , wenn der Fehler sich nicht auf die Rechtsstellung der Gemeinden und Landkreise ausgewirkt hat. Dies ist der Fall, wenn der Änderungsantrag zu einer Gesetzesvorlage keinen Niederschlag in dem vom Landtag beschlossenen Gesetz gefunden hat.
Verf und können - wenn gewichtige Gründe dies rechtfertigen - im Wege der Abwägung überwunden werden. 9.
Verf hat der Gesetzgeber auf der dritten Stufe einer Gebietsreform insbesondere die individuelle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften, historische und landsmannschaftliche Zusammenhänge, wirtschaftliche Verflechtungen sowie geographische Bedingungen zu berücksichtigen.
Verf (juris: Verf TH), sondern
(Rn.139) (Rn.126) b. Art 91 Abs 4 Verf TH wahrt die vom GG festgelegte Rechtsstellung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie verbietet dem Gesetzgeber einerseits, die Träger der kommunalen Selbstverwaltung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und gibt ihm andererseits auf, sich zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung, ob Gründe des öffentlichen Wohls die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen für die betreffende Regelung erheblichen Umständen zu verschaffen (vgl VerfGH Weimar, 12.10.2004, 16/02 <Rn 106> zu Art 92 Abs 2 S 3 Verf TH ). (Rn.139) (Rn.140) c. Zu LS 4 und 5: aa. Aus der Formulierung des Art 91 Abs 4 Verf TH , wonach „Gemeinden und Gemeindeverbände oder ihre Zusammenschlüsse grds Gelegenheit zur Stellungnahme“ erhalten müssen, ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber
seinem Ermessen entweder den von der Regelung betroffenen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen, also insb den kommunalen Spitzenverbänden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wobei ihm kein bestimmtes Verfahren vorgegeben ist (vgl VerfGH Weimar, 12.10.2004, aaO, <Rn 101>). (Rn.144) bb. Der Landtag muss die Anhörungsberechtigten über den wesentlichen Inhalt des gesetzgeberischen Vorhabens und die dafür gegebene Begründung informieren. Erforderlich ist zudem, dass die Gebietskörperschaften oder ihre Spitzenverbände rechtzeitig von der beabsichtigten Regelung Kenntnis erlangen und ihnen eine dem Gegenstand und der Bedeutung der Regelung angemessene Frist zur Stellungnahme gegeben wird. Wie lang die Dauer der Äußerungsfrist sein muss, richtet sich
den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, ohne dass insoweit generell verbindliche, fest umrissene Zeiträume angegeben werden können (vgl VerfGH Weimar, 18.12.1996, aaO, <Rn 80>). (Rn.145) cc. Der Anhörungspflicht iSd Art 91 Abs 4 Verf TH ist nur dann Genüge getan, wenn alle aufgrund der Anhörung erlangten Informationen den Abgeordneten vor der Abstimmung über den Gesetzentwurf auch tatsächlich zur Verfügung stehen, wobei entscheidend ist, dass sämtliche Abgeordnete die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen konnten (vgl VerfGH Weimar, 10.09.2002, 8/01 <Rn 36>). (Rn.147) dd. Zu LS 4: Auch der Schutz des freien Mandats der Abgeordneten ( Art 53 ThürVerf <juris: Verf TH>) gebietet eine Handhabung der Anhörungspflicht, die dem einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit gibt, sich selbst, unmittelbar und umfassend über den Inhalt der Anhörung zu informieren. Für Abgeordnete, die nicht an der Ausschusssitzung teilnehmen, in der die mündliche Anhörung erfolgt, vermittelt allein ein - ggf auch vorläufiges - Sitzungsprotokoll die erforderliche Information über die Anhörung. (Rn.148) d. Hier: aa. Diesen Anforderungen genügte das Anhörungsverfahren vorliegend nicht, da das Protokoll über die mündliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände den Abgeordneten erst
der Abstimmung über den Gesetzesentwurf zur Verfügung gestellt wurde. (Rn.150) bb. Was die Dauer der Äußerungsfristen betrifft, so ist die nur 5 Tage betragende Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion zwar grds als zu kurz anzusehen. Der Verfahrensverstoß führt jedoch nicht zur formellen Verfassungswidrigkeit des Vorschaltegesetzes, weil der Änderungsantrag keinen Niederschlag in dem vom Landtag beschlossenen Gesetz gefunden hat. (Rn.156) (Rn.157) 3. Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit des Vorschaltgesetzes: a. Im Rahmen des Art 92 Abs 1 Verf TH obliegt es dem Gesetzgeber, die für ihn maßgeblichen Gemeinwohlgründe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen und an ihnen die konkrete Neugliederung auszurichten (vgl VerfGH Weimar, 18.12.1996, aaO <Rn 88>). (Rn.159) b. Bei der Konkretisierung des in Art 92 Abs 1 Verf TH enthaltenen unbestimmten Verfassungsbegriffs des "öffentliches Wohls" ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung selbst durch ein Spannungsverhältnis gekennzeichnet ist, dessen Auflösung vorrangig dem Gesetzgeber obliegt. Die kommunale Verwaltung, insb die Daseinsvorsorge, soll möglichst bürgernah sein; wirksame Teilnahme der Bürger an den kommunalen Angelegenheiten erfordert eine hinreichend lebens- und verantwortungsfähige Selbstverwaltungssubstanz, wie sie bei Klein- und Kleinstgemeinden nicht gegeben ist (vgl VerfGH Weimar, 18.12.1996, aaO <Rn 90>). (Rn.161) Daher ist zu berücksichtigen, dass nur die Existenz leistungsfähiger und mit selbständiger Entscheidungsgewalt ausgestatteter kommunaler Gebietskörperschaften die Gewähr dafür bietet, dass diese die ihnen durch die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie und durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben ausfüllen können. (Rn.161) c. Zu LS 7: Insoweit sind die Festlegung von Mindesteinwohnerzahlen unter Berücksichtigung von Bevölkerungsvorausberechnungen sowie die Stärkung der Zentralen Orte zur gleichmäßigen Entwicklung aller Landesteile als Leitlinien einer Gebietsreform verfassungsrechtlich zulässig. (Rn.172) (Rn.174) (Rn.175) Allerdings zieht die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung dem Größenwachstum dieser Gebietskörperschaften Grenzen, deren genauer Verlauf sich nur im Einzelfall auf Grundlage einer umfassenden Abwägung bestimmen lässt. (Rn.176) d. Löst der Gesetzgeber einzelne Gebietskörperschaften auf, so hat er zu berücksichtigen, dass sich ein neuer Gebietszuschnitt bei erheblichen Teilen der Einwohnerschaft
teilig auf die notwendige Integration und die zu wahrende örtliche Verbundenheit auswirken und letztlich die bürgerschaftliche Verwurzelung und die Leistungsfähigkeit der Selbstverwaltung in neu gegliederten Kommunen beeinträchtigen kann (vgl BVerfG, 12.05.1992, 2 BvR 470/90, BVerfGE 86, 90 <111, juris Rn 55>). (Rn.183) e. Zu LS 9: Unter dem Gemeinwohlaspekt verdienen ferner geschichtliche Zusammenhänge, wirtschaftliche Verflechtungen sowie soziokulturelle Gesichtspunkte aufgrund landsmannschaftlicher oder religiöser Bindungen Berücksichtigung durch den Gesetzgeber. (Rn.184) f. Zu LS 10: Aus diesen Gründen dürfen kommunale Gebietskörperschaften nicht allein in quantifizierender Betrachtungsweise wegen des Unterschreitens einer bestimmten Einwohnergrenze und ohne Berücksichtigung von regionalen oder örtlichen Besonderheiten aufgelöst werden. Je stärker allerdings die Einwohnerzahl hinter einer vom Gesetzgeber festgelegten Richtzahl zurückbleibt, desto schwerer müssen die Gesichtspunkte wiegen, die für den Fortbestand der Gebietskörperschaft sprechen (vgl VerfG Potsdam, 29.08.2002, 15/02 <Rn 36>). (Rn.185) g. Zu LS 15: Der Verfassungsgerichtshof hält im Übrigen an seiner Rechtsprechung fest, dass der Gesetzgeber aus entsprechenden Sachgründen, insb bei einer besonderen Sachverhaltsgestaltung im konkreten Fall, den Rahmen seiner allgemeinen Leitlinien, hier der Mindesteinwohnerzahlen für die verschiedenen Kategorien kommunaler Gebietskörperschaften und der Stärkung zentralörtlicher Strukturen, verlassen darf oder muss (Festhaltung an VerfGH Weimar, 18.12.1996, aaO <Rn 104>). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in besonderen Fällen Abweichungen vom Grundsatz der Systemgerechtigkeit verfassungsrechtlich zulässig oder sogar geboten sein können, um zu einer am Maßstab des Art. 91 und 92 ThürVerf sachgerechten Gestaltung zu gelangen. (Rn.192)
wie vor in der juristischen Ausbildung vermittelten Regel nicht, dass in eine gerichtliche Entscheidung nichts aufzunehmen ist, was die konkrete Entscheidung nicht trägt. (Rn.250) c. Die verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers für ein Neugliederungsgesetz wurden bereits beim zur Überprüfung gestellten Vorschaltgesetz nicht beachtet, woraus dessen materielle Verfassungswidrigkeit folgt. Denn bei der Bestimmung der Leitlinien hat der Gesetzgeber sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte nicht, wie erforderlich, umfassend und in
vollziehbarer Weise ermittelt und abgewogen (wird ausgeführt). (Rn.257) (Rn.258) Tenor
der Wiedererrichtung des Freistaats Thüringen im Jahr 1990 erfolgte erstmals durch das Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen vom
Ablauf einer Freiwilligkeitsphase bis zum
den Reformen der 1990er Jahre jedoch nicht mehr. Auch der Beschluss des Landtags über die Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 15. Dezember 2011 (LTDrucks 5/3798) löste keine unmittelbaren gesetzgeberischen Folgen aus. Der Landtag hielt jedoch fest, dass die Institute der Verwaltungsgemeinschaft und der erfüllenden Gemeinde künftig keinen Vertrauens- und Bestandsschutz mehr genießen und dass ihre Weiterentwicklung zu Landgemeinden angestrebt wird. Randnummer 5 In der sechsten Legislaturperiode stellte der Thüringer Landtag in seiner Sitzung am 27. Februar 2015 fest, dass die erfolgreiche Durchführung einer Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform vor dem Hintergrund der aus demografischer Entwicklung, finanziellen Herausforderungen, Anforderungen an die Erbringung wohlfahrtsstaatlicher Leistungen und sozialer Infrastruktur in allen Landesteilen resultierenden Erwartungen zu den wichtigen Herausforderungen gehöre, vor denen das Land stehe (LTDrucks 6/316, unter 1.). Diese Reformen seien für die Zukunftsfähigkeit des Landes, der Landkreise, Städte und Gemeinden in Thüringen notwendig. Außerdem forderte der Landtag die Landesregierung unter anderem auf,
wendezeit ausgerichtet gewesen. Randnummer 8 So lebten im Jahr 1990 in Thüringen noch 2,61 Millionen Einwohner, im Jahr 2035 würden es
der am
haltige Entscheidungen. Auf die veränderten Rahmenbedingungen müsse das Land angesichts der derzeit überwiegend kleinteiligen kommunalen Gebietsstrukturen (17 Landkreise und 849 Gemeinden, darunter sechs kreisfreie Städte) reagieren, zumal mehr als 40 Prozent der kreisangehörigen Gemeinden weniger als 500 Einwohner hätten. Vor diesem Hintergrund sei eine flächendeckende Vergrößerung der kommunalen Strukturen auf allen Ebenen erforderlich. Eine Beibehaltung des Status quo sei zur Bewältigung der Herausforderungen der Zukunft keine vertretbare Handlungsoption. Auch eine alleinige Beschränkung auf die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit oder ausschließlich freiwillige Änderungen kommunaler Verwaltungsstrukturen lasse
den Erfahrungen in Thüringen und in den anderen Flächenländern keine
haltigen strukturellen Effekte erwarten. Randnummer 10 Die Gebietsreform in Thüringen sei Teil einer Gesamtreform, die als weitere Teile die Durchführung einer Funktionalreform und einer Verwaltungsreform beinhalte. Die Ziele der Verwaltungs- und Funktionalreform stünden mit der Gebietsreform im Zusammenhang, denn die größeren Landkreise und Gemeinden sollten in der Lage sein, eine leistungsstärkere kommunale Behördenstruktur zu entwickeln und damit mehr Landesaufgaben als bisher zu erledigen. Randnummer 11 In der ersten Beratung am 21. April 2016 beschloss der Thüringer Landtag, den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf an den federführenden Innen- und Kommunalausschuss sowie den Haushalts- und Finanzausschuss und den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu überweisen. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Verwaltung des Thüringer Landtags u.a. gegenüber dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen und dem Thüringischen Landkreistag eine mündliche Anhörung zum geplanten Vorschaltgesetz vor dem Innen- und Kommunalausschuss an. Der Gesetzentwurf der Landesregierung lag dem Schreiben als Anlage bei, zudem teilte die Landtagsverwaltung mit, dass der Text auf der Internetseite des Landtags heruntergeladen werden könne. Zur Begründung der Anhörung verwies die Landtagsverwaltung auf § 79 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GOLT). Zugleich wurden die Adressaten gebeten,
Möglichkeit vorab eine schriftliche Stellungnahme bis zum
dem die Spitzenverbände um Fristverlängerung gebeten hatten, um eine angemessene und sachgerechte Meinungsbildung zu gewährleisten, wurde ihnen von der Landtagsverwaltung eine Frist zur schriftlichen Äußerung bis zum
seinem Art. 3 am Tag
der Verkündung in Kraft. Art. 1 des Gesetzes enthält das Thüringer Vorschaltgesetz zur Neugliederung der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden (Thüringer Gebietsreform-Vorschaltgesetz - ThürGVG -). Art. 2 des Gesetzes ändert verschiedene Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), insbesondere die Vorschriften der §§ 45 , 45a ThürKO . Randnummer 17 Die hier maßgeblichen Vorschriften des ThürGVG lauten wie folgt: Randnummer 18 § 1 Ziele Randnummer 19
KO und die Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft
Absatz 3, die die derzeitigen Landkreisgrenzen überschreiten, sind möglich, sofern diese der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht entgegenstehen und diese Gemeindeneugliederungen nicht vor der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte
den Absätzen 3 oder 4 erfolgt durch Gesetz. § 9 ThürKO bleibt im Übrigen unberührt. Randnummer 38 § 5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche Randnummer 39
Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung allgemeine, steuerkraftunabhängige Zuweisungen (Strukturbegleithilfen) erhalten. Die Förderung dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse
FAG) . Die neu gegliederten Gemeinden sind verpflichtet, in der Regel innerhalb von fünf Jahren Schulden in mindestens derselben Höhe zu tilgen, in der sie Strukturbegleithilfen erhalten haben. Randnummer 46
Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, dass neu zu gliedernde Gemeinden zum 31. Dezember 2015 verpflichtet waren, ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 53 a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen oder fortzuschreiben und in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 einen Fehlbetrag in der Jahresrechnung beziehungsweise einen Finanzmittelfehlbetrag aufweisen. Randnummer 47
2 in Verbindung mit § 87 Nr. 12 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung; der Finanzmittelfehlbetrag für die Jahre 2012, 2013 und 2014
1 und 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 15 und § 63 Nr. 27 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik aus den Finanzrechnungen der Gemeinde. Randnummer 48
der Tabelle "Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände am 31. Dezember 2014 in Thüringen" des Thüringer Landesamtes für Statistik begrenzt. Sie beträgt aber höchstens vier Millionen Euro je neu zu gliedernder Gemeinde (Höchstbetrag). Randnummer 50
Absatz 1 von Neugliederungen
diesem Gesetz mehrfach betroffen ist, werden die Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge dieser Gemeinde nur einmal berücksichtigt. Randnummer 51
Inkrafttreten des die jeweilige neu zu gliedernde Gemeinde betreffenden Gesetzes zur Gebiets- und Bestandsveränderung durch das für Kommunalrecht zuständige Ministerium oder eine von ihm durch Verwaltungsvorschrift bestimmte Behörde. Die Gewährung erfolgt ab dem 1. Januar 2018. Randnummer 52 § 8 Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen Randnummer 53
durch Gesetz neu gebildet oder vergrößert wurden, erhalten allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen als Neugliederungsprämie. Die Förderung dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse
Absatz 1 Satz 1 beträgt 100 Euro pro Einwohner der
Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate
Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung an die neu gegliederte Gemeinde in einem Betrag. Für die Berechnung der Zuweisung ist die vom Thüringer Landesamt für Statistik festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Jahr des Inkrafttretens der Neugliederung vorvergangenen Jahres maßgeblich, soweit im Neugliederungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Randnummer 55
Absatz 1 erfolgt durch das für Kommunalrecht zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit für die Gewährung auf eine andere Behörde durch Verwaltungsvorschrift übertragen. Randnummer 57 § 8 a Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes Randnummer 58
und der Neugliederungsprämien zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen
Absatz 1 bereitgestellten Haushaltsmittel nicht entsprechend den dort genannten Zielen eingesetzt worden ist, sind diese ab dem Haushaltsjahr 2018 zum Ausgleich besonderer Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Gebietsreform zu verwenden. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens regelt das für Kommunalrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie. Randnummer 60 § 9 Übergangsbestimmung Randnummer 61 Die in den §§ 2 bis 4 bestimmten Mindesteinwohnerzahlen für Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sollen die neu gebildeten Gebietskörperschaften dauerhaft, aber mindestens bis zum Jahr 2035, nicht unterschreiten. Für die Abschätzung der in Satz 1 genannten Einwohnerzahlen der neu gebildeten Gebietskörperschaften im Jahr 2035 sind die am 7. September 2015 veröffentlichte 1. regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die am 5. April 2016 veröffentlichte Vorausberechnung für die kreisangehörigen Gemeinden des Landesamtes für Statistik maßgeblich. Die Daten wurden vom Thüringer Landesamt für Statistik als Statistischer Bericht unter dem Titel "Die Bevölkerung Thüringens 2014 und 2035, sowie Fläche 2014
Gemeinden - Bevölkerungsvorausberechnung -" veröffentlicht (Bestell-Nr. 01122). II. Randnummer 62 Mit dem am
Verf) ergebe sich daraus, dass sie als Fraktion des Thüringer Landtags in ihrer Sitzung am 26. Oktober 2016 beschlossen habe, ein Normenkontrollverfahren gegen das ThürGVG einzuleiten und den Bevollmächtigten mit der Vertretung betraut habe. Das ThürGVG als förmliches Landesgesetz könne Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens sein. Die Antragsbefugnis beruhe darauf, dass sie - die Antragstellerin - durch ihren Beschluss vom 26. Oktober 2016 ihre Auffassung bekundet habe, das ThürGVG sei verfassungswidrig und damit nichtig. Das für die Antragsbefugnis notwendige objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der Norm liege deshalb vor. Sie als Organteil des Landtags sei auch in besonderer Weise auf die Thüringer Verfassung verpflichtet und von der Unvereinbarkeit der Normen mit der Verfassung überzeugt. Randnummer 66 2. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Vorschaltgesetz formell und materiell verfassungswidrig ist. Randnummer 67
der eine Behörde gegebenenfalls auch von der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolge absehen könne. Der Gesetzgeber gebe vielmehr bindende Einwohnerzahlen vor und gehe damit die Selbstverpflichtung ein, die gesetzlichen Grenzwerte den zukünftigen Gebietsreformgesetzen zu Grunde zu legen. Randnummer 72 Da
der Bevölkerungsvorausberechnung keiner der gegenwärtig bestehenden 17 Landkreise im Jahr 2035 die Mindestbevölkerungszahl von 130.000 Einwohnern erreichen werde, würden durch § 2 Abs. 1 i. V. m. § 9 ThürGVG bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sämtliche in Thüringen bestehenden Landkreise in die Gebietsreform einbezogen. Das gleiche gelte für die bislang kreisfreien Städte Gera, Suhl, Weimar und Eisenach, die
der Bevölkerungsprognose ebenfalls erheblich unterhalb der Mindesteinwohnerzahl von 100.000 verblieben und somit einzukreisen seien. Für die Gemeindeebene ließen sich ebenfalls Rückschlüsse aus dem Vorschaltgesetz ziehen. Neben der Mindesteinwohnerzahl von 6.000 Einwohnern sei § 5 ThürGVG von Bedeutung. Gemeinden, die im Landesentwicklungsprogramm 2025 als Ober- oder Mittelzentrum ausgewiesen seien, sollten durch Eingliederung vergrößert werden (§ 5 Abs. 1 ThürGVG). Hieraus folge, dass Gemeinden, die mehr als 6.000 Einwohner hätten, aber an ein Ober- oder Mittelzentrum angrenzten, ihre Selbstständigkeit verlieren würden. Überdies sollten neu gegliederte Gemeinden so strukturiert sein, dass sie die Funktion eines Zentralen Ortes übernehmen könnten (§ 5 Abs. 2 ThürGVG). Somit gewährleiste auch eine Bevölkerungszahl von 6.000 Einwohnern im Jahr 2035 nicht den weiteren Bestand der Gemeinden. Randnummer 73 dd) Das Anhörungsrecht der von Gebietsreformen betroffenen Körperschaften
Verf gebe Gemeinden und Landkreisen Gelegenheit, ihre Position darzulegen. Die hierbei vorgetragenen vielfältigen Gesichtspunkte sollten
dem Willen der Verfassung in den gesetzgeberischen Abwägungsprozess eingestellt werden. Nur hierdurch könne vermieden werden, dass die Gemeinden und Landkreise zum bloßen Objekt staatlichen Handelns denaturierten. Randnummer 74 Erfahrungsgemäß würden betroffene Gemeinden und Landkreise in der Anhörung vortragen, dass ihre Neugliederung nicht erforderlich sei, weil sie in der Lage seien, die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch historische und geographische Besonderheiten, die in die Abwägung einzustellen seien, würden regelmäßig vorgetragen. Das Vorschaltgesetz habe dagegen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion, durch Festlegung von Mindesteinwohnerzahlen derartige Belange der betroffenen Gebietskörperschaften von vornherein von der späteren gesetzgeberischen Abwägung auszuschließen. Trage eine Gebietskörperschaft derartige Gesichtspunkte dann später vor, würden diese nicht mehr in die gesetzgeberische Abwägung eingestellt, sofern die betreffende Gebietskörperschaft unterhalb der für das Jahr 2035 prognostizierten Einwohnerzahl verbleibe. Damit sei ihr das Argument abgeschnitten, sie sei in der Lage, die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die zukünftig vor Erlass der Durchführungsgesetze gebotene Anhörung werde sich deshalb - und solle sich
dem gesetzgeberischen Willen - auf die Erörterung beschränken, welcher von mehreren möglichen Varianten des Zusammenschlusses der Vorzug zu geben sei. Randnummer 75 Daraus folge, dass das Vorschaltgesetz materiell ein Gebietsreformgesetz im Sinne des Art. 92 ThürVerf sei und sich die Anhörung
Verf hätte richten müssen. Tatsächlich habe die gebotene mündliche Anhörung der Landkreise und Gemeinden nicht stattgefunden. Landkreise, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden seien zwar mit Schreiben vom 25. April 2016 aufgefordert worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ersichtlich handele sich hierbei aber um die „Gelegenheit zur Stellungnahme“, wie sie in Art. 91 Abs. 4 ThürVerf vorgeschrieben und in § 79 Abs. 2 Satz 1 der GOLT wörtlich wiederholt werde. Randnummer 76
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seien für die Frage des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei kommunalen Gebietsreformen drei Stufen zu unterscheiden. Das ThürGVG habe demgegenüber eine doppelte Funktion, die sich auf die Prüfungsmaßstäbe und die Prüfungsintensität auswirke. In § 1 enthalte es die Ziele einer umfassenden Gebietsreform, die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der ersten und zweiten Stufe zugeordnet würden und deren Überprüfung nur eingeschränkter Kontrolle zugänglich sei. Allerdings beschränke sich das Vorschaltgesetz nicht auf die Festlegung eines Leitbildes oder von Leitlinien, sondern bestimme bereits konkret Mindesteinwohnerzahlen von Gemeinden und Landkreisen und lege damit im Rückschluss die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden fest, deren Gebiet durch die anstehenden Durchführungsgesetze betroffen sein würden. Hierzu bediene sich der Gesetzgeber zweier Kunstgriffe. Randnummer 80 Zum einen erfolge die Bildung der neuen Landkreise durch Zusammenschluss der bestehenden Landkreise; eine Aufteilung solle unterbleiben, Ausnahmen seien nur im Einzelfall möglich (§ 2 Abs. 3 ThürGVG). Hierdurch seien sämtliche Landkreise unabhängig von ihrer Einwohnerzahl von der Gebietsreform betroffen. Das Leitbild von acht Großkreisen habe die Vorstellung des Regierungsentwurfs und damit des Gesetzgebers geprägt. Randnummer 81 Der zweite Kunstgriff bestehe darin, dass sich die Mindesteinwohnerzahlen nicht auf den gegenwärtigen Bestand bezögen, sondern für das Jahr 2035 prognostiziert würden (§ 9 ThürGVG). Mit der prognostizierten niedrigeren Einwohnerzahl werde die im Jahr 2017 aufgrund von Durchführungsgesetzen beginnende und der Planung
für das Jahr 2018 abgeschlossene Gebietsreform begründet. Das Vorschaltgesetz beschränke sich damit nicht darauf, im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten ersten Stufe das „Ob“ einer Gebietsreform festzulegen bzw. auf der zweiten Stufe Leitbilder und Leitlinien zu umreißen, sondern lege faktisch bereits die Gebietsreform auf der dritten Stufe fest. Randnummer 82 Durch diese gesetzgeberischen Kunstgriffe sei nicht nur das in Art. 92 ThürVerf begründete Anhörungsrecht der betroffenen Gebietskörperschaften unterlaufen worden, sondern auch deren Rechtsschutz. Damit werde auch die Kontrollfunktion des Verfassungsgerichtshofs eingeschränkt. Randnummer 83 Deshalb unterliege schon das Vorschaltgesetz einer - üblicherweise erst auf der dritten Stufe vorzunehmenden - verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Andernfalls würde der Verfassungsgerichtshof der Möglichkeit beraubt, die dem Vorschaltgesetz zu Grunde liegenden Absichten und bereits gegenwärtig absehbaren Folgen für die kommunale Landschaft des Freistaats Thüringen in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen. Das Vorschaltgesetz müsse wie ein Gebietsreformgesetz
Verf behandelt und geprüft werden, weil mit ihm bereits die wesentlichen Festlegungen für die spätere Gebietsreform erfolgt seien. Randnummer 84 bb)
Verf könne das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden. Die Gründe des öffentlichen Wohls könnten sich allein auf Tatsachen stützen, es müssten also aus der Erfahrung belegbare Vorgänge vorgetragen werden, die in ihrer Eigenart und ihrem Gewicht eine Gebietsänderung erforderlich machten. Gründe des öffentlichen Wohls lägen nur dann vor, wenn ein Verwaltungsträger seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllen könne. Bestünden dagegen an der Leistungsfähigkeit von Landkreisen und Gemeinden im konkreten Fall keine Zweifel, so fehle es an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Gebietsreform. In diesem Fall griffe der Gesetzgeber sachgrundlos in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ein, selbst wenn die Einwohnerzahl des Landkreises und der einzelnen Gemeinde unterhalb der abstrakt festgesetzten Mindesteinwohnerzahl liege. Werde diese aber gesetzlich festgelegt, so enthebe dies den Gesetzgeber und die Regierung von der Darlegung, warum in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebietsbestand eingegriffen werden müsse. Randnummer 85 cc) Schwerwiegende Bedenken bestünden zudem gegen die im Wege der Bevölkerungsvorausberechnung ermittelten Einwohnerzahlen für das Jahr 2035. Der Gesetzgeber habe sich hiermit einer Verweisungstechnik bedient, mit deren Hilfe den für den 31. Dezember 2035 vorhergesagten Bevölkerungszahlen Gesetzesrang verliehen werde. Die Einbeziehung einer Einwohnerzahl, die aufgrund problematischer statistischer Methoden erst Ende 2035 erreicht werden solle, aber gegenwärtig bereits Rechtsfolgen zeige, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip ( Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ). Hierzu gehöre die Bestimmtheit von Gesetzen. Der in §§ 2 - 4 ThürGVG vordergründig vermittelte Eindruck der zahlenmäßigen Bestimmtheit werde durch § 9 ThürGVG relativiert, weil sich die dort festgelegten Grenzwerte nicht auf den
prüfbaren Ist-Bestand, sondern auf einen fiktiven Bestand im Jahr 2035 bezögen. Da die Einwohnerzahl im Jahr 2035 nicht exakt vorhergesagt werden könne, bliebe sie notwendig unbestimmt. Randnummer 86
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei wiederholten Änderungen des Gebietsbestands den rechtsstaatlichen Grundsatz des Bestands- und Vertrauensschutzes berücksichtigen. In der
Verf , sei unzutreffend. Das ThürGVG verändere das Gebiet der bestehenden Gemeinden und Landkreise nicht und löse keine Gemeinden und Landkreise auf. Die Vorschriften der § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ThürGVG dokumentierten vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, das Gesamtvorhaben der Gebietsreform in ein vorbereitendes Vorschaltgesetz, das Grundsätze der Reform enthalte, und
folgende, für die Jahre 2017 und 2018 geplante Neugliederungsgesetze, die Gebietsneuordnungen vornehmen würden, zu unterteilen. Sinn der gesetzlichen Normierung von Zielen und Leitlinien der Reform sei es, Anforderungen an die künftigen kommunalen Gebietskörperschaften zu regeln. Damit seien - lediglich - „allgemeine Fragen“ im Sinne des Art. 91 Abs. 4 ThürVerf betroffen. Randnummer 95 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach zur Wahrung der Garantie kommunaler Selbstverwaltung eine Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften erforderlich sei, greife erst dann, wenn die Anwendung der bereits feststehenden Leitlinien und Leitbilder im Einzelfall in Rede stehe, d.h. wenn das Stadium der konkreten Neugliederung erreicht werde. Randnummer 96 Art. 91 Abs. 4 ThürVerf stelle die konkrete Gestalt des Anhörungsverfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Landtags und seiner zuständigen Ausschüsse. Die Anhörung müsse insofern effektiv sein, als sie die Möglichkeit eröffne, die unter Umständen divergierenden Vorstellungen und Interessen der kommunalen Teilebenen zur Kenntnis des Gesetzgebers zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht jeder Gemeinde auf Anhörung zu den abstrakt-generellen Reformleitlinien gebe es nicht, abgesehen davon, dass ein solches Recht nicht praktikabel wäre. Der Gesetzgeber sei deshalb befugt, die Möglichkeiten der Anhörung im Einzelfall
seinem freien Ermessen zu gestalten, solange das Anhörungsverfahren effektiv bleibe. Es gebe schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Parlamentsautonomie kein Recht der Gemeindevertreter auf eine unmittelbare mündliche oder schriftliche persönliche Aussprache mit den Abgeordneten. Soweit die Antragstellerin die fehlende Veröffentlichung des Protokolls der
folgenden, erst noch zu erlassenden Neugliederungsgesetze seien auch nicht etwa durch das Vorschaltgesetz exakt voraus bestimmt. Das ThürGVG sei keine Ermächtigungsgrundlage für gebundene Rechtsakte, sondern gebe der
folgenden Gesetzgebung Grundsätze vor, die auszufüllen seien, d.h. Leitlinien, an denen die konkreten Neugliederungen zu orientieren seien. Randnummer 99
wissenschaftlich anerkannten Methoden, die unter anderem vom Statistischen Bundesamt, dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und dem Niedersächsischen Institut für Wirtschaftsforschung zur Erstellung von Bevölkerungsvorausberechnungen verwendet würden. So werde die bereits in der Gegenwart angelegte Altersstruktur unter konkreten Annahmen weitergeführt. Im Übrigen gelangten die Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamts und der Bertelsmann-Stiftung für Thüringen trotz unterschiedlicher Berechnungsmodelle, Referenzzeiträume und Basisjahre für das Jahr 2030 zu nahezu gleichen Ergebnissen wie die Bevölkerungsvorausberechnung des TLS. Das TLS komme auf ca. 1,949 Mio., das Statistische Bundesamt auf ca. 1,943 Mio. und die Bertelsmann-Stiftung auf 1,955 Mio. Einwohner. Verfassungsrechtliche Einwände ergäben sich nicht, wenn sich der Gesetzgeber auf solcherart fachgerecht erstellte Berechnungen stütze. Randnummer 103 d) § 6 ThürGVG verstoße auch nicht wegen der fehlenden Freiwilligkeitsphase für die Landkreise gegen den Grundsatz interkommunaler Gleichbehandlung. Richtig sei, dass das Land, insbesondere der Landesgesetzgeber, zur Gleichbehandlung der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet sei. Dies folge aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 44 Abs. 1 ThürVerf und dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung
Verf . Daraus ergebe sich die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln, sofern es für die Abweichung keinen rechtfertigenden Grund gebe. Randnummer 104
diesem Grundsatz liege schon keine Ungleichbehandlung von Gleichem vor, denn Gemeinden und Gemeindeverbände seien unterschiedliche Teilgruppen der kommunalen Gebietskörperschaften mit partiell unterschiedlicher Rechtsstellung und Funktion. Mit Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf gestalte das Landesverfassungsrecht die in Art. 28 Abs. 2 GG angelegte Verschiedenheit von Landkreisen und Gemeinden aus.
Verf hätten die Gemeinden das Recht, „alle“ örtlichen Angelegenheiten „in“ eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln.
Verf regelten die Gemeindeverbände, insbesondere die Landkreise, „ihre“ Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze „unter“ eigener Verantwortung. Die Aufgabenzuständigkeit der Landkreise sei keine Allzuständigkeit, sondern eine vom Gesetz geschaffene und definierte. Der verfassungsrechtliche Schutz der Landkreise habe deshalb ein geringeres Niveau als der der Gemeinden. Aufgaben und Funktionen der Landkreise seien durch die Überörtlichkeit gekennzeichnet. Der Schwerpunkt der Kreistätigkeit liege bei den übertragenen Aufgaben. Schon diese stärkere Steuerung der Landkreise durch das Gesetz und die größere Distanz zu den bürgerschaftlich geprägten örtlichen Angelegenheiten rechtfertigten es, dass der Gesetzgeber eine freiwillige Neugliederung auf der Kreisebene nicht ermögliche. Randnummer 105 Selbst wenn eine Vergleichbarkeit zwischen Landkreis und Gemeinde unter dem Aspekt der Neugliederung vorläge, wäre der Verzicht auf die Freiwilligkeitsphase bei den Landkreisen durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Da jeder Landkreis kreisangehörige Gemeinden umfasse, berühre der Kreiszuschnitt nicht nur die Landkreise selbst, sondern auch die Interessen der Gemeinden und deren Neugliederungsoptionen, die in der Regel die Kreisgrenzen nicht überschreiten könnten. Schon daher könne die Neugliederung der Kreisebene nicht den Landkreisen optional überantwortet werden. Weiterhin decke sich das Kreisgebiet mit dem Amtsbezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Schließlich habe die Gliederung des Landes in Landkreise für die Raumordnung und landesplanerische Entwicklung besondere Bedeutung. Angesichts der begrenzten Fusionsmöglichkeiten auf der Kreisebene sei es geboten, den Anforderungen einer landesweit ausgewogenen und sinnvollen Entwicklung durch eine Gesamtlösung bei der Kreisneugliederung Rechnung zu tragen, die nur der Gesetzgeber leisten könne. Der Ausgleich regionaler Unterschiede durch die Fusion von Landkreisen mit unterschiedlicher Wirtschaft-, Finanz- und Leistungskraft sei ein legitimes Ziel. Eine Freiwilligkeitsphase könne dies durchkreuzen und verstärke möglicherweise bestehende Unterschiede durch Zusammenschlüsse von jeweils (finanz)stärkeren und (finanz)schwächeren Landkreisen. Randnummer 106 e) Das Vorschaltgesetz verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. So seien zwar Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen bei der Ermittlung des eine erneute Gebietsänderung rechtfertigenden Sachverhalts, bei der Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften und der Einwohner sowie schließlich bei der Abwägung der Gemeinwohlgründe zu berücksichtigen. Eine Änderung der Zielvorstellungen und die Setzung neuer Prioritäten seien aber in jedem Fall möglich, um auf dieser Grundlage Neugliederungen zu ändern, insbesondere dann, wenn es darum gehe, punktuelle Neugliederungen durch ein landesweites Konzept zu überformen oder eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen oder neue Erkenntnisse und Wertungen landesplanerischer Art aufzugreifen. Im Übrigen sei ein möglicher Bestandsschutz erst im Rahmen der jeweiligen konkreten Neugliederung zu beachten. B. Randnummer 107 Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig. Randnummer 108
Verf i. V. m. § 11 Nr. 4 ThürVerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung. I. Randnummer 109 Die Antragstellerin, die Fraktion der CDU im Thüringer Landtag, ist antragsberechtigt. Ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle durch eine Fraktion setzt einen wirksamen Beschluss ihrer Mitglieder voraus (ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65; Urteil vom 2. November 2011- VerfGH 13/10 -, juris Rn. 70). Ob ein solcher vorliegt, richtet sich
der Geschäftsordnung der Fraktion. Die Antragstellerin hat
gewiesen, dass sie in ihrer Fraktionssitzung am
VerfGHG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen. Erforderlich ist, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substantiiert vorgetragen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden. Wird, wie hier, die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder eines gesamten Gesetzes geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit der Normen mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
Verf die Gemeindeverbände. Die politisch wichtigste und durch Art. 92 Abs. 1 und 3 ThürVerf zugleich institutionell abgesicherte Form des Gemeindeverbandes sind die Landkreise, deren demokratische Legitimation zudem unmittelbar auf dem Volk beruht, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Land gewährleistet ihnen das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln ( Art. 91 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf ). Randnummer 117 Die rechtliche Ausgestaltung dieser Garantie obliegt dem Gesetzgeber, der aber verpflichtet ist, den Landkreisen einen Mindestbestand an Selbstverwaltungsaufgaben zuzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
ihrem sachlichen Zuschnitt sowie den weitergreifenden Auswirkungen nur im größeren Verband wahrgenommen werden können; solche überörtlichen Aufgaben entstehen in einem weiteren Raum als dem der Gemeinden, nämlich aus dem Kreisgebiet als einheitlichem Ganzen (ThürOVG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 KO 143/97 -, juris Rn. 61). Im Übrigen bildet das Kreisgebiet zugleich den Zuständigkeitsbereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde, § 91 Satz 2 ThürKO , soweit das Landratsamt in dieser Funktion zu handeln berufen ist (vgl. etwa § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ). Randnummer 118 Wie im Falle der Gemeinden steht das Recht der Landkreise auf territorialen Bestand unter dem Vorbehalt, dass Gründe des öffentlichen Wohls eine Änderung ihres Gebiets erfordern können, wie aus Art. 92 Abs. 1 ThürVerf folgt. Generell gilt, dass auch Landkreise von der Landesverfassung nur institutionell, nicht aber individuell garantiert sind. Randnummer 119 Überdies stellen sich die vom Gesetzgeber
Verf in Betracht zu ziehenden Gemeinwohlbelange für eine Neugliederung auf Ebene der Landkreise zum Teil anders dar als bei kreisangehörigen Gemeinden. Während bei Landkreisen die großräumige Gliederung des Landes in Selbstverwaltungskörperschaften in Rede steht, für die sich mehrere verfassungskonforme Lösungen anbieten können, müssen bei Neugliederungen auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden eher die örtlichen Besonderheiten gewürdigt werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom
Verf grundsätzlich nicht. Zu diesem Kernbereichsschutz gehört aber, dass solche Maßnahmen, wie ausgeführt, nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und außerdem nur
einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lassen sich bei umfassenderen Gemeindegebietsreformen drei Stufen der gesetzgeberischen Entscheidung unterscheiden. Auf jeder dieser Stufen erfolgt eine Gemeinwohlkonkretisierung durch den Gesetzgeber, der jeweils eine adäquate verfassungsgerichtliche Überprüfung zuzuordnen ist. Die erste Stufe umfasst den Entschluss, überhaupt eine grundlegende Umgestaltung der kommunalen Ebene vorzunehmen. Auf der zweiten Stufe geht es um die Leitbilder und Leitlinien der Neuordnung, die die künftige Struktur der Selbstverwaltungskörperschaften festlegen und die Umgestaltung in jedem Einzelfall dirigieren sollen. Auf der dritten Stufe erfolgt die Umsetzung der allgemeinen Leitbilder und Leitlinien im konkreten einzelnen Neugliederungsfall (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95, 6/95 -, juris Rn. 96). Dieses Stufenmodell dient der besseren Strukturierung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung auch in dem vorliegenden Verfahren. Randnummer 122 a) Das vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prüfungsmodell ist nicht nur auf die Neugliederung von Gemeinden, sondern auch von Landkreisen anwendbar. Das ergibt sich daraus, dass die Anforderungen an den Gesetzgeber aufgrund der durch Art. 92 Abs. 1 ThürVerf gebotenen Pflicht zur Gemeinwohlkonkretisierung für Gemeinden und Landkreise gleichermaßen gelten. Randnummer 123 b) Während auf der ersten Stufe vom Verfassungsgerichtshof nur geprüft wird, ob der Gesetzgeber in
vollziehbarer Weise Gemeinwohlgründe für eine von ihm für erforderliche gehaltene kommunale Neugliederung verfolgt, verdichtet sich entsprechend der zunehmenden Konkretisierung der Gemeinwohlbelange im weiteren Gesetzgebungsprozess die verfassungsgerichtliche Kontrolle. Randnummer 124 Auf der zweiten Stufe prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob das Leitbild und die Leitlinien mit der Verfassung vereinbar sind, ob der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Leitbildes und der Leitlinien sich aufdrängende Gemeinwohlaspekte übersehen hat, ob die dem Leitbild und den Leitlinien zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht unzutreffend und die Leitlinien nicht offensichtlich ungeeignet sind und ob sie der Verwirklichung des gesetzgeberischen Reformzieles dienen. Der Grund für die deutlich eingeschränkte verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit liegt darin, dass bei der Bestimmung der abstrakt-generellen Leitlinien einer gesetzlichen Gebietsreform dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zukommt. Es ist seine politische Gestaltungsaufgabe, die Maßstäbe für eine kommunale Neugliederung festzulegen (ThürVerfGH, Urteil vom
Verf richtet. Randnummer 127
dem Wortlaut der Norm und dem ausdrücklichen Willen des Verfassungsgebers auch auf Rechtspositionen beziehen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung stehen. Damit greift der Anwendungsbereich des Art. 91 Abs. 4 ThürVerf weit über den des Art. 92 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 ThürVerf hinaus, der eine Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften nur bei Auflösungen und territorialen Neugliederungen als schwerwiegendsten Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht vorschreibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 100). Randnummer 129 Daher bilden die Anhörungserfordernisse
Verf gegenüber dem Recht zur Stellungnahme
Verf die spezielleren Regeln. Das Verhältnis der beiden Anhörungspflichten zueinander wird indes nicht nur durch die Tatbestandsmerkmale der „allgemeinen Fragen“ einerseits und der „Gebietsänderung“ oder „Auflösung“ andererseits bestimmt, sondern auch dadurch, dass bei einer Gebietsänderung oder der Auflösung einer Gemeinde die Bevölkerung und die Gebietskörperschaften nur der „unmittelbar betroffenen Gebiete“ gehört werden müssen, Art. 92 Abs. 2 Satz 3 ThürVerf . Im Falle der Gebietsänderung oder Auflösung eines Landkreises sind die „betroffenen Gebietskörperschaften“ zu hören, d.h. wiederum nur diejenigen, die unmittelbar von der Maßnahme betroffen sind. Schließlich unterscheiden sich die beiden Anhörungspflichten darin, dass es im Falle einer Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 4 ThürVerf im Ermessen des Normgebers steht, ob er entweder den von der Regelung betroffenen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen, also insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wobei ihm ein bestimmtes Verfahren nicht vorgegeben ist. Zudem folgt aus dem Wort „grundsätzlich“, dass die Anhörung im Regelfall stattzufinden hat und hiervon nur aus wichtigem Grund, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit der zu treffenden Regelung, abgesehen werden kann (ThürVerfGH, Urteil vom
folgende, das ThürGVG umsetzende Gesetze erfolgen, wie sich aus § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 ThürGVG ausdrücklich ergibt. Randnummer 133 c) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die gegenwärtigen Gebietskörperschaften in Thüringen in der Regel nicht die Mindesteinwohnerzahlen des ThürGVG erreichen. So sollen auf der Grundlage der für das Jahr 2035 prognostizierten Bevölkerungszahlen die Landkreise mindestens 130.000 und höchstens 250.000 Einwohner haben. Diese Anforderung erfüllt keiner der derzeit 17 Landkreise, so dass im Zuge der Umsetzungsgesetzgebung zum ThürGVG alle Landkreise aufzulösen und in größere Einheiten zu gliedern wären. Auch bei den Mindesteinwohnerzahlen für kreisfreie Städte (§ 3 Abs. 1 ThürGVG) ergäben sich vergleichbare Folgen, so dass die vier bislang kreisfreien Städte Eisenach, Gera, Suhl und Weimar einzukreisen wären. Bei den derzeit bestehenden kreisangehörigen Gemeinden erreichen auf der Grundlage der Bevölkerungsvorausberechnung für 2035
den Daten des Landesamts für Statistik nur 36 der 843 Gemeinden die in § 4 Abs. 1 ThürGVG vorgesehene Mindestgröße von 6.000 Einwohnern. Randnummer 134 d) Das Vorschaltgesetz kann indes keine starre Selbstbindung des Gesetzgebers bei den
folgenden Neugliederungsgesetzen auslösen. Die Verfassung des Freistaats Thüringen schließt grundsätzlich eine solche Selbstbindung aus. Das in Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 ThürVerf verankerte Demokratieprinzip begründet in Gestalt der auf fünf Jahre beschränkten Legislaturperiode ( Art. 50 Abs. 1 ThürVerf ) staatliche Herrschaft nur auf Zeit. Der Gesetzgeber ist daher nur an die Landesverfassung und sonstiges höherrangiges Recht, nicht aber an eigene, vorausgehende Entscheidungen gebunden. Auf diese Weise hält die Verfassung den demokratischen Prozess in die Zukunft hinein offen und ermöglicht die Revision früherer Gesetze, wann immer dies dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwirklichung des öffentlichen Wohls als geboten erscheint. Randnummer 135 Von diesem Grundsatz lässt die Landesverfassung Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen zu. Grundsatz- und Maßstabsgesetze können erlassen werden, wenn ein entsprechender verfassungsrechtlicher Auftrag oder zumindest eine verfassungsrechtliche Ermächtigung hierzu besteht (vgl. auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene Art. 109 Abs. 3 GG sowie BVerfG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99 - BVerfGE 101, 158 [226 ff.] = juris Rn. 294 ff.). Solche verfassungsrechtlichen Aufträge oder Ermächtigungen sind jedenfalls im Zusammenhang mit Gebietsreformen
Verf nicht ersichtlich. Randnummer 136 Der Verfassungsgerichtshof hat indes aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Gesamtzusammenhang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für den Bereich kommunaler Neugliederungen die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit einer beschränkten Selbstbindung des Gesetzgebers entnommen, die auch als Gebot der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit bezeichnet wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 103; ebenso VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2016 - VGH N 11/14 -, juris Rn. 76). Dieses Gebot erfordert, dass die vom Gesetzgeber gewählten Maßstäbe,
denen die detaillierte Regelung einer Materie erfolgen soll, nicht in Widerspruch zueinander stehen und nicht ohne einleuchtenden Grund verlassen werden. Zwar obliegt es der Entscheidung des Gesetzgebers,
welchem System er eine bestimmte Materie ordnen will. Weicht er jedoch vom selbst bestimmten System ab, kann das einen Gleichheitsverstoß indizieren (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom
Verf , sondern der Anhörung
Verf . Randnummer 140
folgenden Neugliederungsgesetze noch zwingend eine ergebnisoffene Anhörung der einzelnen Gemeinden und Landkreise durch den Landesgesetzgeber
Verf voraussetzt. Verlangte man dagegen bereits beim Erlass des Vorschaltgesetzes die Durchführung des Anhörungsverfahrens
Verf , hätte dies zur Folge, dass der Gesetzgeber zweimal die Gemeinden, ihre Bevölkerungen und die betroffenen Landkreise anhören müsste. Ersichtlich ist eine Verdoppelung der verfahrensrechtlichen Anforderungen weder von der Thüringer Verfassung noch von Art. 28 Abs. 2 GG gewollt. Randnummer 142 Allerdings verlangen die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in einem mehrstufigen Gesetzgebungsverfahren, dass noch auf der Stufe der Neugliederungsgesetze die einzelnen Gemeinden und Landkreise auch zu den Gesichtspunkten Stellung beziehen können, die bereits im Vorschaltgesetz geregelt wurden. Dementsprechend ist der Landesgesetzgeber vor Erlass der Neugliederungsgesetze verpflichtet, im Verfahren der Anhörung
Verf - bezogen auf die jeweilige Kommune - auch die Äußerungen umfassend zu berücksichtigen, die sich sachlich-thematisch auf das Vorschaltgesetz beziehen. II. Randnummer 143 Gemessen an diesen Maßstäben verstößt das Vorschaltgesetz gegen Art. 91 Abs. 4 ThürVerf , da das Protokoll zur
Verf erhalten die betroffenen „Gemeinden und Gemeindeverbände oder ihre Zusammenschlüsse grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme“. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber
seinem Ermessen entweder den von der Regelung betroffenen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen, also insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wobei ihm kein bestimmtes Verfahren vorgegeben ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 101). Anhörungsverpflichteter im Verfahren
Verf ist der Landtag als Gesetzgeber, dem es freisteht, sich zur Durchführung einer Anhörung auf einen Ausschuss zu stützen, dem zuvor die Federführung übertragen worden ist (vgl. Art 62 Abs. 1 ThürVerf ). Randnummer 145 Der Landtag muss die Anhörungsberechtigten über den wesentlichen Inhalt des gesetzgeberischen Vorhabens und die dafür gegebene Begründung informieren. Erforderlich ist zudem, dass die Gebietskörperschaften oder ihre Spitzenverbände rechtzeitig von der beabsichtigten Regelung Kenntnis erlangen und ihnen eine dem Gegenstand und der Bedeutung der Regelung angemessene Frist zur Stellungnahme gegeben wird. Wie lang die Dauer der Äußerungsfrist sein muss, richtet sich
den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, ohne dass insoweit generell verbindliche, fest umrissene Zeiträume angegeben werden können (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 80). Randnummer 146 Die Anhörung kann schriftlich und/oder mündlich erfolgen. Geben die Gebietskörperschaften oder ihre Spitzenverbände entsprechende Stellungnahmen ab, sind diese vor der abschließenden Entscheidung nicht nur vom Ausschuss, sondern auch vom Landtag insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und bei der Abwägung der für und gegen das Gesetzgebungsvorhaben sprechenden Gründe zu berücksichtigen. Randnummer 147 Der Anhörungspflicht des Landtags ist nur dann Genüge getan, wenn alle aufgrund der Anhörung erlangten Informationen den Abgeordneten vor der Abstimmung über den Gesetzentwurf auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei Anhörungen im Zusammenhang mit kommunalen Gebietsreformen - auch solchen
Verf - trägt im Hinblick auf den dort bestehenden weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nur dies der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 91 ThürVerf Rechnung. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass es für die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung und des Gesetzgebungsverfahrens insgesamt unerheblich ist, ob sämtliche dem Innenausschuss nicht angehörenden Landtagsmitglieder vor der Plenarabstimmung Einsicht in die Stellungnahme der Anhörungsberechtigten genommen haben. Entscheidend ist, dass sämtliche Abgeordnete die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen konnten (ThürVerfGH, Urteil vom 10. September 2002 - VerfGH 8/01 , juris Rn. 36). Randnummer 148 Auch der Schutz des freien Mandats der Abgeordneten aus Art. 53 ThürVerf gebietet eine Handhabung der Anhörungspflicht
Verf , die dem einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit gibt, sich selbst, unmittelbar und umfassend über den Inhalt der Anhörung zu informieren. Für Abgeordnete, die nicht an der Ausschusssitzung teilnehmen, in der die mündliche Anhörung erfolgt, vermittelt allein ein - ggf. vorläufiges - Sitzungsprotokoll die erforderliche Information über die Anhörung. Andere denkbare Informationsquellen, wie die Rücksprache mit Mitgliedern des Ausschusses oder der Bericht des Ausschussvorsitzenden in der Plenardebatte, stellen dies nicht in gleicher Weise sicher. Auch das Argument, dass es jedem einzelnen Abgeordneten freistehe, an der Ausschusssitzung persönlich teilzunehmen, greift nicht durch, denn es verkennt die mit der Einrichtung von Ausschüssen
Verf bezweckte Arbeitsteilung innerhalb des Parlaments. Randnummer 149 2. Im vorliegenden Fall genügte das Anhörungsverfahren diesen Anforderungen nicht. Randnummer 150
träglich eine nur unwesentliche Änderung erfährt (vgl. Urteil vom 12. März 1999 - VerfGH 34/97, 37/97 -, S. 23 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 104). In Übereinstimmung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 GOLT dürfte überdies von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Regelung bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war oder wenn die kommunalen Spitzenverbände auf eine erneute Anhörung verzichten. Im vorliegenden Fall sind diese Ausnahmen nicht einschlägig. Vielmehr hätte der Landtag die Landtagsverwaltung lediglich um eine beschleunigte Erstellung des (vorläufigen) Protokolls bitten müssen oder den Plenumsbeschluss auch erst zu einem späteren Zeitpunkt fassen können. Randnummer 152 3. Keine Bedenken ergeben sich hinsichtlich der Dauer der Anhörungsfristen, die den kommunalen Spitzenverbänden eingeräumt wurden. Randnummer 153
und Förderprämien
Die Neueinführung des § 8a bewirkte überdies eine haushaltsrechtliche Flexibilisierung im Verhältnis der beiden Förderformen zueinander und ermöglichte die zweckgebundene Übertragung von Restmitteln in
folgende Haushaltsjahre. Die Änderungsanträge zu Art. 2 betrafen dagegen vorwiegend redaktionelle und technische Aspekte in den Einzelregelungen der §§ 45 und 45a ThürKO , durch die das Ortsteil- und das Ortschaftsrecht näher ausgestaltet wurden. Randnummer 156 bb) Im Fall des Änderungsantrags der CDU-Fraktion, der erst am
einer wirksamen Teilnahme der Bürger an den Angelegenheiten des Gemeinwesens, auf der anderen Seite das Bemühen um die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Einwohner sowie die Stärkung ihrer Verwaltungskraft im Interesse einer wirksamen Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben und der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der ihnen zufließenden finanziellen Mittel. Beide Seiten dieses Verhältnisses weisen jedoch wiederum nicht einheitlich in jeweils nur eine Richtung: Die kommunale Verwaltung, insbesondere die Daseinsvorsorge, soll möglichst bürgernah sein; wirksame Teilnahme der Bürger an den kommunalen Angelegenheiten erfordert eine hinreichend lebens- und verantwortungsfähige Selbstverwaltungssubstanz, wie sie bei Klein- und Kleinstgemeinden nicht gegeben ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95, 6/95 -, juris Rn. 90). Daher ist zu berücksichtigen, dass nur die Existenz leistungsfähiger und mit selbständiger Entscheidungsgewalt ausgestatteter kommunaler Gebietskörperschaften die Gewähr dafür bietet, dass diese die ihnen durch die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie und durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben ausfüllen können. Randnummer 162 2. Aus diesen Gründen muss die verfassungsgerichtliche Überprüfung kommunaler Neugliederungsmaßnahmen des Gesetzgebers einerseits dessen Befugnisse wahren, andererseits deren Begrenzung gegenüber den betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften durch die Verfassung wirksam zur Geltung bringen. Soweit die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der einzelnen Selbstverwaltungskörperschaft (Bestands-)Schutz bietet, reicht grundsätzlich auch die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofs, der jedoch nicht in den Bereich gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit eingreifen darf. Daher wendet der Verfassungsgerichtshof zur besseren Strukturierung der Prüfung von umfassenderen Gemeindegebietsreformen ein Drei-Stufen-Modell an (s.o. C.I.4.). Randnummer 163 Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Modell nicht beabsichtigt, eine bestimmte Vorgehensweise des Gesetzgebers im Sinne einer gestuften Gesetzgebung zu veranlassen, wie es aufgrund des ThürGVG der Fall ist. Indes steht das Landesverfassungsrecht einer solchen Vorgehensweise auch nicht entgegen. Randnummer 164 3. Anhand dieser Maßstäbe begegnet die Einschätzung des Gesetzgebers auf der ersten Stufe, dass eine kommunale Gebietsreform in Thüringen notwendig ist, keinen Bedenken. Randnummer 165
Verf mit weiteren verwaltungsorganisationsrechtlichen Maßnahmen verknüpft wird, dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Verwaltungswissenschaftliche Erkenntnisse, in welchem Verhältnis solche Reformen zueinander stehen sollten, haben weder im Wortlaut noch im Schutzzweck des Art. 92 oder anderer Bestimmungen der ThürVerf einen Niederschlag gefunden. Im Übrigen korrespondiert mit dem erheblichen politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Gemeinwohls im Rahmen von Gebietsreformen und dem „planerischen Einschlag“ von Neugliederungsgesetzen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108] = juris Rn. 48) eine nur eingeschränkte verfassungsgerichtliche Überprüfung der Gemeinwohlkonformität (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.