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Thüringer Finanzgericht 1. Senat 1 K 408/15 Urteil Begründung einer doppelten Haushaltsführung: notwendige Unterkunftskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz

Obsah (4)§ 9§ 3cArt. 6§ 177

Begründung einer doppelten Haushaltsführung: notwendige Unterkunftskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, vorweggenommene Werbungskosten während des Bezugs von Arbeitslosengeld, kein Wer

§ 9Abs. 1 Nr. 5a ESt

G seien als Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen abzugsfähig, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstünden. Dies gelte unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten werde. Randnummer 37 Werbungskosten seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht notwendig sei daher, dass in dem Veranlagungszeitraum, in dem Ausgaben angefallen seien, Einnahmen erzielt würden. Dass die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung mit steuerpflichtigen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten, zeige die Tätigkeit der Klägerin vor dem Bezug von Lohnersatzleistungen als auch ihre Tätigkeit seit dem November

  1. Steuerfreie Lohnersatzleistungen hätte sie auch an ihrem Wohnsitz in A. beziehen können. Der bloße Wohnungswechsel am auswärtigen Beschäftigungsort führe nicht zu einer Aufgabe der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Randnummer 38 Zeitraum
  2. November 06 bis
  3. September 08 Randnummer 39 Für den Zeitraum
  4. November 06 bis zum
  5. September 08 habe das Finanzamt zwar die doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach anerkannt. Es habe jedoch die geltend gemachten Aufwendungen nur zum Teil berücksichtigt. Sie, die Klägerin, sei in dem betroffenen Zeitraum bei der P. in I. tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätte sie auch repräsentative Aufgaben erfüllen müssen. Häufig hätte sie Gäste zu Arbeitsessen usw. im häuslichen Rahmen empfangen. Ein ihrer Tätigkeit angemessenes Umfeld sei zwingend erforderlich gewesen. Randnummer 40 Das Finanzamt habe sowohl die direkten Unterkunftskosten als auch die Einrichtungskosten unzulässig gekürzt. Sie hätten im Rahmen des Einspruchsverfahrens einen Vorschlag zur Ermittlung der angemessenen Werbungskosten vorgelegt (Ansatz sämtlicher Einrichtungsgegenstände – mit Ausnahme der Heimkinoanlage, Kühl-/Gefrierkombination, Bild sowie Tisch und Stühle – pauschaliert im Verhältnis einer Wohnfläche von 60 m² zur tatsächlichen Wohnfläche in Höhe von rund … m²). Das Finanzamt habe den Vorschlag abgelehnt, obwohl sich die Werbungskosten auf einem Niveau befänden, welches ohnehin für Anwendungsfälle ab dem
  6. Januar 2014 gesetzlich festgeschrieben sei (Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab
  7. Januar 2014). Randnummer 41 Sie, die Klägerin, sei durch ihre Tätigkeit auch an den Wochenenden zeitlich stark beansprucht gewesen. Dies habe zu sog. umgekehrten Familienheimfahrten geführt. In diesem Zusammenhang habe das Finanzamt die Bestätigung der verantwortlichen Leiterin der P. vollständig ignoriert. Gegen die Anerkennung der Fahrten als Werbungskosten spreche auch nicht das BFH-Urteil VI R 22/
  8. Der entschiedene Fall habe nicht die doppelte Haushaltsführung betroffen sondern eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Der BFH habe offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen private Veranlassungsbeiträge zurücktreten würden und die Fahrt des Ehepartners zum Steuerpflichtigen ausnahmsweise als beruflich veranlasst anzusehen sei. Randnummer 42 Zeitraum ab Oktober 08 Randnummer 43 Ab Oktober 08 habe das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach nicht mehr anerkannt. Es habe behauptet, dass zu diesem Zeitpunkt eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes beider Ehegatten nach G. stattgefunden habe. Randnummer 44 Diese Einschätzung sei unrichtig. Der „Mittelpunkt der Lebensverhältnisse“ bei verheirateten Steuerpflichtigen sei regelmäßig der Familienhausstand (R 9.10 Abs. 1 Satz 4 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR -). Dies sei bei ihnen A. gewesen. Randnummer 45 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 06 bis 09 vom
  9. Februar 12 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  10. Juni 12 dahingehend zu ändern, dass Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Klägerin im Kalenderjahr 06 in Höhe von … €, für das Kalenderjahr 07 in Höhe von … €, für das Kalenderjahr 08 in Höhe von … € und für das Kalenderjahr 09 in Höhe von … € als weitere Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Randnummer 46 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Er verweist zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom
  11. Juni 12, auf die Bezug genommen wird. Darüber hinaus trägt er wie folgt vor: Randnummer 48 Kalenderjahr 06 Randnummer 49 Soweit der Klägervertreter in seiner Klagebegründung erstmals vortrage, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung hätten nicht in Zusammenhang mit den von der Klägerin seinerzeit bezogenen Lohnersatzleistungen gestanden, sondern seien durch das vorhergehende bzw. das nachfolgende Beschäftigungsverhältnis veranlasst gewesen, sei dem zu widersprechen. Die Klägerin habe einen beruflichen Veranlassungszusammenhang der in Rede stehenden Aufwendungen für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom
  12. Januar bis
  13. Oktober 06 nicht schlüssig dargelegt. Allein die Behauptung, ein wirtschaftlicher Zusammenhang ergebe sich aus (vor- und nachgelagerten) beruflichen Tätigkeiten der Klägerin, sei nicht ausreichend, einen Werbungskostenabzug zu begründen. Die Klägerin habe die Stelle an der Uni B. bereits am
  14. September 05 – mithin vor Abschluss des Mietvertrages in B. am
  15. November 05 - beendet. Sie habe diese Zweitwohnung daher weder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme oder dem Wechsel eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer dienstlichen Versetzung bezogen. Randnummer 50 Eine berufliche Veranlassung durch das am
  16. November 06 begründete Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vor dem
  17. November 06 könne er ebenfalls nicht erkennen. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart bestehe von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen ließe, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst habe (BFH-Urteile vom
  18. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307 und vom
  19. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819). Eine Beziehung der Wohnung in B. zu der am
  20. November 06 aufgenommenen Tätigkeit in G. habe sie weder belegt noch glaubhaft gemacht. Randnummer 51 Die ab dem
  21. November 06 entstandenen Mietaufwendungen habe er als Werbungskosten anerkannt. Wegen der Höhe der berücksichtigten Aufwendungen verweise er auf seine Schreiben vom
  22. September 11, vom
  23. November 11 sowie die Erläuterungen im geänderten Einkommensteuerbescheid vom
  24. Februar
  25. Randnummer 52 Kalenderjahr 07 bis September 08 Randnummer 53 Er sei mit der …der Klägerin zum
  26. November 06 davon ausgegangen, dass im Kalenderjahr 07 bis September 08 dem Grunde nach eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen habe. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen habe der Prozessvertreter in seiner Klagebegründung pauschal vorgetragen, die Klägerin hätte im Rahmen ihrer Tätigkeit repräsentative Aufgaben erfüllen müssen. Ein dieser Tätigkeit angemessenes Umfeld sei daher zwingend erforderlich gewesen. Insoweit habe keine Kürzung der Unterkunfts- und Einrichtungskosten erfolgen dürfen. Randnummer 54 Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen seien grundsätzlich mit dem Grundfreibetrag abgegolten und nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abziehbar. Demgegenüber weise § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG – im Falle einer doppelten Haushaltsführung – die Kosten für das Wohnen am Beschäftigungsort dem Grunde nach dem betrieblich oder beruflich veranlassten Mehraufwand zu. Randnummer 55 Als Unterkunfts- bzw. Einrichtungskosten am Beschäftigungsort seien grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver Mietkosten sei aber dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch seien, dass sie nicht mehr „notwendige" Mehraufwendungen für die Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG darstellten (BFH-Urteil vom
  27. Mai 2000 VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474). Randnummer 56 Oktober 08 - 09 Randnummer 57 Seiner Ansicht nach hätte der Kläger - nach dem Ende seiner …tätigkeit in F. - mit der Klägerin ab Oktober 08 in G. einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Für einen Werbungskostenabzug wegen einer doppelten Haushaltsführung bestehe seit dieser Zeit kein Anlass. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Die Klage ist teilweise begründet. Randnummer 59 I. Einkommensteuerbescheid 06 Randnummer 60
  28. Soweit die Kläger für den Zeitraum
  29. Januar –
  30. Oktober 06 weitere Werbungskosten der Klägerin für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, ist die Klage teilweise begründet. Randnummer 61 a)

§ 9Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ESt

G in der für den Streitzeitraum zutreffenden Gesetzesfassung sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Randnummer 62 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Randnummer 63 Nach den vorliegenden Umständen – und den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – geht der Senat davon aus, dass die Klägerin in B. einen eigenen Hausstand begründet hat, um im Rahmen …an der Universität arbeiten zu können. Unwidersprochen hat sie dargelegt, dass die Universität ihr für ihre Forschungen eigene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat und das Projekt …weitergeführt werden sollte. Sie hat nachgewiesen, sich auf eine Professur beworben zu haben. Glaubhaft ist für den Senat auch, dass diese Tätigkeit Grund für die Tätigkeit bei der P. war. Der Senat geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Klägerin mit ihrer …Arbeit und …die Grundlage für eine Beschäftigung hatte schaffen wollen (und geschaffen hat). Insoweit liegen vorweggenommene Werbungskosten vor, für die die Abzugsbeschränkung

§ 3cAbs. 1 ESt

G nicht einschlägig ist. Randnummer 64

  1. b)Die Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar – 31. Oktober 06 gewährt der Senat aufgrund folgender Erwägungen teilweise: Randnummer 65
  2. aa)Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dürfen nur die „notwendigen" Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als derartige Unterkunftskosten sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, namentlich für Miete einschließlich Nebenkosten (Unterkunftskosten i.e.S.) und für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (Unterkunftskosten i.w.S.), anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es allerdings geboten, fiktive Mietkosten anzusetzen, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich nicht nur um „notwendige" Mehraufwendungen für die Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt. Mietaufwendungen sind nicht mehr „notwendig“, wenn der Steuerpflichtige zur Befriedigung seiner gesellschaftlichen Bedürfnisse eine große und teure Wohnung angemietet hat (BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95 –, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841 m.w.N.). Randnummer 66 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Anbetracht der von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblich schwankenden Wohnkosten eine betragsmäßige feste Obergrenze für die „Notwendigkeit" der Aufwendungen für Wohnen nicht gebildet werden kann. Unterhält daher eine Einzelperson eine Wohnung, wird eine Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) für eine Einzelperson als ausreichend bemessen angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). Der Senat folgt insoweit dem Beklagten, der für das Kalenderjahr 06 einen Mietzins für die Wohnung der Klägerin in Höhe von … € als angemessen angesehen hat. Da die Klägerin jedoch eine Wohnfläche von …m² angemietet hatte, ergibt sich eine Kürzung der Werbungskosten für Wohnen. Daraus folgt folgende Rechnung: Randnummer 67 € Wohnkosten * 60 m²/86 m² * 10 Monate = … € Randnummer 68
  3. bb)Weiterhin kann die Klägerin im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für Familienheimfahrten eine Entfernungspauschale von 0,30 €/Kilometer beanspruchen. Der Senat hält es für glaubhaft, dass die Klägerin – im Kalenderjahr 06 verfügte sie über ein eigenes Kfz – Fahrten von B. nach A. unternommen hat. Die Klägerin hat jedoch keine einzige Fahrt belegt. Insoweit geht der Senat im Wege einer griffweisen Schätzung davon aus, dass sie in den ersten 10 Monaten des Kalenderjahres 06 20 Fahrten durchgeführt hat. Dieser Betrachtung liegt zugrunde, dass sie in jedem Monat zwei Heimfahrten absolviert hat. Der Senat hat bei dieser Betrachtung die hohe Arbeitsbelastung der Klägerin im Rahmen des Projektes K. berücksichtigt. Die Werbungskosten berechnen sich wie folgt: … km * 0,30 €/km Entfernungspauschale * 20 Fahrten = …€ Randnummer 69 2. Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände – betreffend den Umzug der Kläger und der Neuanschaffungen in der Wohnung in G. – folgt der Senat den Ausführungen des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 12. Die Berücksichtigung von Umzugskosten von B. nach G. in Höhe von …€ haben die Kläger akzeptiert (vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017). Randnummer 70 Bei der Polstergarnitur (2 X 2-Sitzer und 1-Sitzer) verweist der Senat darauf, dass die Kläger – entgegen der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nicht nachgewiesen haben, dass ein Transport der Garnitur nach G. im Dezember 06 stattgefunden hat. Darüber hinaus haben sie nach Auskunft der Klägerin diese Garnitur angeschafft, um eine vorhandene und funktionsfähige Couch mit integrierter Liege zu ersetzen. Es handelte sich somit um eine Anschaffung, die allein dazu diente, eine bequemere und luxuriösere Sitzausstattung in der neuen Wohnung vorzuhalten. Die neue Polstergarnitur war damit nicht „notwendig“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 EStG. Randnummer 71 3. Die Klägerin kann keinen Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in den Monaten November und Dezember 06 beanspruchen, denn die Klägerin hat ab November 06 keinen doppelten Haushalt geführt. Randnummer 72 Nach Beginn der Tätigkeit der Klägerin bei der P. hat sie keine Heimfahrten mehr nach A. unternommen. Vielmehr hat ausschließlich der Kläger sie in den (gemeinsam angemieteten) Wohnungen in B. und G. besucht Die Kläger haben diese Fahrten als sog. „umgekehrte Heimfahrten“ als Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung der Klägerin geltend gemacht. Der Beklagte hat daraus Fahrtkosten in Höhe von 1.357 € anerkannt. Randnummer 73 Der Senat ist der Ansicht, dass die Kläger diese Fahrten zu Unrecht als Werbungskosten beanspruchen. Das Finanzamt hätte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei der Klägerin berücksichtigen dürfen. Randnummer 74 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der BFH mit Urteilen vom 2. Juli 1971 (VI R 35/68, BFHE 103, 333, BStBl II 1972, 67) sowie vom 28. Januar 1983 (VI R 136/79, BFHE 137, 496, BStBl II 1983, 313) sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“ als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt hatte. Bei diesen Fahrten handelte es sich um Besuchsfahrten, die die Familienangehörigen – zumeist der Ehepartner – unternehmen, um den beruflich unabkömmlichen Ehepartner zu besuchen. Randnummer 75
  4. a)Der Senat ist der Ansicht, dass sich die Kläger nicht auf diese Rechtsprechung berufen können. Denn die Klägerin hat ab November 06 keinen doppelten Haushalt geführt. Randnummer 76 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, indem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hier ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung an Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Randnummer 77 Mit dem „Hausstand“ ist der erste Haushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig auffällt, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als „Unterhalten eines Hausstandes“ zu werten (BFH-Urteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627 mit weiteren Nachweisen). Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511). Randnummer 78 Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat die Klägerin das gemeinsame Wohnhaus in A. seit November 06 bis in das Jahr 09 – in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt ist bisher völlig offen – nicht mehr besucht. Von einer doppelten Haushaltsführung in diesem Zeitraum – beginnend mit November 06 – kann daher keine Rede mehr sein. Vielmehr hatte sie ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich in G. begründet. Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung kann die Klägerin seither nicht mehr beanspruchen. Randnummer 79
  5. b)Darüber hinaus können sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung zu den „umgekehrten Heimfahrten“ berufen. Denn in den entschiedenen BFH-Fällen handelte es sich um einzelne Fahrten, die die Familie oder die Ehefrau unternommen haben. Der in diesen Fällen betroffene (besuchte) Ehepartner konnte aufgrund einer dienstlichen Anweisung oder eines Auslandsaufenthalts keine eigene Fahrt durchführen. Unabhängig davon, dass diese Urteile lediglich einzelne Fahrten zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Entscheidungen, die Extremsituationen betrafen, denen die Rechtsprechung jeweils Rechnung tragen wollte. Den Urteilen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der jeweils entscheidende VI. Senat auch solche Fälle von der Konstruktion der „umgekehrten Familienheimfahrten“ hat mit umfasst wissen wollen, bei denen lediglich ein Ehepartner über einen langen Zeitraum hinweg - im vorliegenden Fall ohne Ausnahme - die Besuchsfahrten (als Regelfall) vornimmt. Randnummer 80 Gegenüber den vorgenannten Fällen beruhten die Fahrten des Klägers im vorliegenden Fall einzig und allein auf der Entscheidung der Klägerin, selbst nicht mehr nach A. zu fahren. Diese Entscheidung war nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Der Senat trifft diese Feststellung auch unter der glaubhaften Darstellung eines hohen Arbeitsaufwandes der Klägerin. Sie wird schwerlich behaupten können, infolge beruflicher Beanspruchung über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Zeit gefunden zu haben, ihren vorgeblichen Hauptwohnsitz aufzusuchen. Unabhängig davon kommt es auf das virtuelle Gefühl eines anderweitigen Hauptwohnsitzes dann nicht mehr an, wenn der Steuerpflichtige lediglich seine Wohnung am Arbeitsort zum Wohnen nutzt. In einem solchen Fall sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführten Besuchsfahrten des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456). Randnummer 81
  6. c)Der entscheidende Senat hat darüber hinaus Bedenken, der Rechtsprechung der „umgekehrten Familienheimfahrten“ zu folgen. Randnummer 82 „Beruflich veranlasst“ sind nämlich grundsätzlich nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die Aufwendungen für derartige Fahrten sind nach ständiger Rechtsprechung beruflich veranlasst (und damit als Werbungskosten abziehbar), weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hatte, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer typischerweise nicht am Ort seiner beruflichen (Auswärts-) Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/0 7, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 m.w.N.). Randnummer 83 Unter diesem Aspekt hätten lediglich Fahrten, die die Klägerin selbst durchgeführt hätte, Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sein können. Wie bereits dargestellt, hat sie jedoch – unbestritten bis zum Ende ihrer Tätigkeit bei der P. - keine Fahrten nach A. durchgeführt. Randnummer 84 Die Fahrten des Klägers zu seiner Ehefrau nach G waren ebenfalls keine beruflich veranlassten Fahrten im Rahmen einer eigenen doppelten Haushaltführung. Denn sie dienten grundsätzlich nicht der Förderung seines Berufs. Insoweit sind die durchgeführten Fahrten weder bei der Klägerin noch bei ihm zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 VI R 22/14, BFHE 251, 344, BStBl II 2016, 179; der VI. Senat hat dahinstehen lassen, ob er an seiner Rechtsprechung der sogenannten „umgekehrten Familienheimfahrten“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung festhält). Randnummer 85 Für den entscheidenden Senat ist nicht ersichtlich, warum diese Überlegungen des zuvor zitierten BFH-Urteils im Rahmen sog. „umgekehrter Familienheimfahrten“ nicht gelten sollten. Denn in diesen Fällen besteht nicht der notwendige Belastungszusammenhang (zwischen Arbeitsort und Hauptwohnung), der den Grund für die steuerrechtliche Anerkennung von Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bildet. Randnummer 86 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Schutz der Ehe

Art. 6des Grundgesetzes (GG).

Danach hat der Gesetzgeber Regelungen zu unterlassen, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom

  1. Januar 1984 1 BvL 5/83, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 66, 84). Art. 6 erfordert, Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich dabei um notwendigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer Wohnsitz an dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und daneben ein weiterer Wohnsitz wegen der Berufstätigkeit des anderen Ehegatten unterhalten wird (BVerfG-Beschluss vom
  2. Dezember 2002 - 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27; BStBl II 2003, 534). Der Gesetzgeber darf daher notwendigem Mehraufwand nicht wegen einer privaten Mitveranlassung den Abzug versagen. Anders als reine private Aufwendungen sind derartige, durch die Berufstätigkeit des Ehegatten veranlasste Aufwendungen für die Eheleute nicht frei disponibel. Randnummer 87 Der Gesetzgeber hat dem Schutz der Ehe mit der bestehenden Regelung ausreichend Rechnung getragen. Seine Entscheidung, dass nur die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt (Familienheimfahrten) Werbungskosten sind, verletzt nicht Art. 6 GG. Denn es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 EStG nur die Fahrten zu diesem Lebensmittelpunkt, dem gemeinsamen Familienwohnsitz, als den beiderseits berufstätigen Ehegatten notwendig entstandenen Aufwand qualifiziert. Eine Reise an den Beschäftigungsort des Ehegatten ist ungeachtet der doppelten Haushaltsführung eine private Wochenendreise (BFH-Beschluss vom
  3. Februar 2011 VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456). Randnummer 88
  4. Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren der Klägerin – entgegen der vorangegangenen Ausführungen – einen Werbungskostenabzug in Höhe von 1.357 € für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. Dieser Werbungskostenabzug ist der Klägerin im Rahmen eines Klageverfahrens grundsätzlich zu belassen (Grundsatz des Verböserungsverbots). Randnummer 89

§ 177Abs.

2 der Abgabenordnung 1977 (AO) sind jedoch materielle Fehler zu berichtigen, soweit die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorliegen.

§ 177Abs.

3 AO sind materielle Fehler im Sinne des Abs. 2 alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. Randnummer 90 Folge ist, dass die zu Unrecht gewährten Fahrten für doppelte Haushaltsführung mit den nunmehr gewährten Werbungskosten zu verrechnen sind. Für das Kalenderjahr 06 können die Kläger daher folgende weitere Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung geltend machen: …€ Wohnkosten +…€ Fahrten dopp. Haushaltsführung Jan. – Okt. 06./.…€ gewährte Fahrten Nov./Dez. 06 Summe…€ Randnummer 91 II. Die Kalenderjahre 07 bis 08 Randnummer 92 Für die Kalenderjahre 07 bis 08 können die Kläger keinen weiteren Werbungskostenabzug beanspruchen. Randnummer 93 Der Senat verweist auf seine vorherigen Ausführungen. Danach bestand in diesen Kalenderjahren keine doppelte Haushaltsführung der Klägerin, aus der sie weitere Werbungskosten hätte beanspruchen können. Randnummer 94 Rein deklaratorisch verweist der Senat darauf, dass selbst dann, wenn es auf die Frage „umgekehrter Familienheimfahrten“ ankommen würde, die Schätzung des Beklagten als ausreichend bemessen zu betrachten wäre. Mangels ausreichenden Nachweises könnten die Kläger keine weiteren Fahrtkosten beanspruchen. Randnummer 95 Auch in diesen Kalenderjahren geht der Senat davon aus, dass die Kläger für die Anschaffung weiterer Einrichtungsgegenstände keine höheren Werbungskosten (in Form von AfA) beanspruchen können. Jedenfalls fehlt ein nachvollziehbarer Vortrag, der Anlass für einen höheren Werbungskostenabzug sein könnte. Randnummer 96 Soweit das Finanzamt in diesen Kalenderjahren Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung anerkannt hat, verbleiben sie der Klägerin wegen des im Klageverfahren geltenden Verböserungsverbots. Randnummer 97 III. Kalenderjahr 09 Randnummer 98 Auch für das Kalenderjahr 09 kann die Klägerin keine weiteren Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung geltend machen. Randnummer 99 Entgegen der Argumentation der Kläger in der mündlichen Verhandlung (und in vorherigen Schriftsätzen) folgt der Senat dem Beklagten dahin, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz bereits im Oktober 08 nach G. verlagert hatte. Für diese Annahme sprechen ausreichende Indizien. Der Kläger hat sich auch in der Woche in G. aufgehalten, Post wurde an ihn unter der Anschrift der gemeinsamen Wohnung in G. adressiert und der Kläger hat sich öffentlich engagiert. Auf der Internetseite der ... wird der Kläger zitiert, seinen Lebensmittelpunkt seit 08 nach I. verlegt zu haben. Randnummer 100 Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die Klägerin im Kalenderjahr 09 wiederum eine doppelte Haushaltsführung - mit einem Hauptwohnsitz in A. – begründet hat. Randnummer 101 Auch hier erscheinen dem Senat die Umstände eindeutig. Die Kläger haben in der G. eine Wohnung eingerichtet, die für eine Person – sowohl was die Einrichtung als auch die Größe der Wohnung als reine „Arbeitsplatzwohnung“ betrifft – als überdimensioniert erscheint. Die Klägerin war nach Ende ihrer Tätigkeit bei der P. wiederum in I. beschäftigt. Im selben Jahr hatte ihr Ehemann mit der …. in I. einen Werkvertrag abgeschlossen und war Geschäftsführer der …. Betriebsgesellschaft mbH. Die Klägerin hat im Jahr 09 keine einzige Fahrt nach A. nachgewiesen. Selbst wenn sie nach F. gefahren wäre, würden gelegentliche Besuchsfahrten des Hauses in A. an der Frage des Hauptwohnsitzes keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Diese Fahrten, so sie denn stattgefunden haben, sind als nicht beruflich veranlasst zu qualifizieren. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 103 Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung beruht insbesondere auf tatsächlichen Erwägungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001311444

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