← Deutschland

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 604/16 B Beschluss Anfall der Rechtsanwaltsgebühren bei Annahme eines Teilanerkenntnisses im Termin § 3

Anfall der Rechtsanwaltsgebühren bei Annahme eines Teilanerkenntnisses im Termin Orientierungssatz

  1. Hat kein Termin stattgefunden, so entsteht die Terminsgebühr der Nr. 3106 VV RVG auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (Rn.18)
  2. Die letztgenannte Alternative setzt ein Anerkenntnis voraus, wonach der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. An dem hierzu erforderlichen uneingeschränkten Zugeständnis fehlt es bei einem Teilanerkenntnis. Wird dieses angenommen und der Rechtstreit für erledigt erklärt, so ist nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, sondern die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1006 VV RVG angefallen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  3. März 2016, S 30 SF 4529/14 E nachgehend Thüringer Landessozialgericht
  4. Senat,
  5. Oktober 2017, L 6 SF 969/17 B RG, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  6. März 2016 (S 30 SF 4529/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 30 AS 7563/11 auf 437,53 Euro festgesetzt . Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Gotha (SG), in dem der Beschwerdegegner die Kläger zu
  7. bis
  8. vertrat (S 30 AS 7563/11). Randnummer 2 Die Kläger begehrten in dem Rechtsstreit (Klageeingang am
  9. November 2011) den Bewilligungsbescheid vom
  10. Juni 2011, abgeändert zuletzt durch Bescheid vom
  11. August 2011 (Bewilligung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> für die Klägerin zu
  12. und den Kläger zu
  13. für die Zeit vom
  14. August bis
  15. Dezember 2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Oktober 2011 (Geschäftszeichen: W 1047/11) dahingehend abzuändern, dass ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bewilligt werden. Des Weiteren begehrten sie eine Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom
  17. Oktober 2011 (Geschäftszeichen: W 1340/11). Ihre notwendigen Aufwendungen seien in beiden Widerspruchsverfahren vollständig zu erstatten. Zur Begründung der Klage führte der Beschwerdegegner aus, der Bewilligungsbescheid habe nicht vorläufig ergehen dürfen, weil die Klägerin zu
  18. ab dem
  19. August 2011 kein schwankendes Einkommen erzielt habe. Mit Schriftsatz vom
  20. Mai 2012 teilte er mit, die Beklagte habe am
  21. April 2012 nochmals zwei Widerspruchsbescheide, den Bescheid über die Betriebskostennachzahlung vom
  22. Dezember 2011 sowie den Bescheid vom
  23. Dezember 2011 über die Ablehnung der Kostenübernahme für feste Brennstoffe erlassen. Mit Schriftsatz vom
  24. Mai 2014 erklärte er, die Beklagte habe zuletzt mit Bescheid vom
  25. August 2011 die Leistungen zutreffend berechnet. Nachzuzahlen seien im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung noch 112,86 Euro. Die Beklagte erklärte, der Klageanspruch werde in Höhe von 30,97 Euro anerkannt. Mit Beschluss vom
  26. Mai 2014 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete Rechtsanwalt M. bei.Nach Erklärung der Beklagten, 4/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen, erklärte der Beschwerdegegner die Annahme des Teilanerkenntnisses und die Erledigung des Rechtsstreits. Randnummer 3 Unter dem
  27. August 2013 beantragte er für diesen Rechtsstreit die Festsetzung folgender Vergütung: Randnummer 4 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 100,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006,1005 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 531,00 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 100,89 Euro Summe 631,89 Euro Randnummer 5 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  28. September 2014 die dem Beschwerdegegner im Rahmen der PKH zustehende Vergütung auf 405,79 Euro (Verfahrensgebühr 170,00 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Auslagen/Pauschale: 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008: 64,79 Euro) fest. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG sei nicht zu berücksichtigen. Die bloße Annahme eines Teilanerkenntnisses reiche nicht aus. Randnummer 6 Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Erledigungsgebühr sei in Höhe von 190,00 Euro festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat Anschlusserinnerung und vorsorglich die Festsetzung der Gebühren auf 0,00 Euro beantragt. Seinem Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten hat das SG nicht entsprochen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  29. März 2016 hat das SG die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 631,89 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 31032 VV-RVG 170,00 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Erledigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 100,89 Euro) festgesetzt. Die in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr liege trotz eines leicht unterdurchschnittlichen Aufwands seitens des Beschwerdegegners im Bereich der Toleranzgrenze von 20 v.H.. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG lägen vor. Randnummer 8 Gegen den am
  30. April 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  31. April 2016 Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 390,62 Euro beantragt. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr gerechtfertigt. Neben der Klageschrift seien lediglich fünf teilweise sehr kurze Schriftsätze gefertigt worden. Beanstandet werde zudem die Berücksichtigung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG, weil diese vorliegend nicht entstanden sei. Ein gerichtlicher Termin habe nicht stattgefunden; die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr lägen nicht vor. Das Verfahren habe aufgrund eines Teilanerkenntnisses der Beklagten geendet. Die Erledigungsgebühr sei ebenfalls allenfalls in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdegegner verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss vom
  32. März
  33. Randnummer 9 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
  34. April 2016) und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 10 Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des
  35. Senats die Berichterstatterin des Senats. Randnummer 11 Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis zum
  36. Juli 2013 (a.F.), denn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit war vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Randnummer 12 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom
  37. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 Bm.w.N., nach juris) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Randnummer 13 Soweit das SG verfahrensfehlerhaft dem Beschwerdeführer Akteneinsicht durch Übersendung der Akte verweigert hat, ist der Verfahrensfehler allerdings durch Nachholung der Akteneinsicht in der Beschwerdeinstanz geheilt. Randnummer 14 Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. Randnummer 15 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat den Klägern zu
  38. und
  39. mit Beschluss vom
  40. Mai 2014 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 16 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
  41. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom
  42. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss
  43. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B , nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 17 Die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 Euro ist angemessen. Diese ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 51,00 Euro zu erhöhen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom
  44. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B m.w.N., nach juris). Mit fünf Schriftsätzen, auch wenn einige davon kurz waren, lag er auch unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten im Durchschnitt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat als durchschnittlich, insofern, als während des Klageverfahrens weitere Bescheide der Beklagten ergangen sind, zu denen der Beschwerdegegner Stellung genommen hat. Die Bedeutung des Verfahrens für die Kläger ist überdurchschnittlich. Abzustellen ist dabei auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom
  45. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Die Kläger begehrten zuletzt noch eine Nachzahlung in Höhe von 112,86 Euro. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Randnummer 18 Eine Terminsgebühr ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der UdG nicht festzusetzen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV-RVG beträgt die Terminsgebühr 20,00 bis 380,00 Euro. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV-RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Hier hat kein Termin stattgefunden und für eine Besprechung i.d.S. ist nichts ersichtlich. Randnummer 19 Aber auch die in Nr. 3106 VV-RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gegeben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn Randnummer 20
  46. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, Randnummer 21
  47. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder Randnummer 22
  48. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Randnummer 23 Insbesondere ist das Verfahren nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Das Angebot der Beklagten mit Schriftsatz vom
  49. Mai 2014 war kein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  50. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Es handelte sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens um ein Teilanerkenntnis der Beklagten, das von beiden Beteiligten auch als solches angesehen wurde. Das Teilanerkenntnis hat der Beschwerdegegner angenommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  51. April 2015 - Az.: L 6 SF 145/15 B ,
  52. Juli 2009 - L 6 B 15/09 SF und
  53. November 2008 - L 6 B 130/08 SF, nach juris). Randnummer 24 Dem Beschwerdegegner steht eine Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG in Höhe von 126,67 Euro (2/3 der Mittelgebühr) zu. Die vom Beschwerdegegner begehrte Vergütung in Höhe von 190,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Er hatte zuletzt nur noch eine Nachzahlung in Höhe von 112,86 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht. Insoweit bewertet der Senat sowohl den Umfang als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist überdurchschnittlich, dies wird jedoch durch ihre unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse kompensiert. Randnummer 25 Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Randnummer 26 Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Randnummer 27 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG 126,67 Euro Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 367,67 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 69,86 Euro Summe 437,53 Euro Randnummer 28 Die Beschwerden sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001312781

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.