Obsah (10)
§ 56f§ 154§ 453§ 31Art. 80§ 32§ 33aArt. 3§ 56§ 29VerfGH Weimar: Unverhältnismäßigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 Nr 1 StGB) durch Vollstreckungsgericht entgegen tatrichterlicher Entscheidung mangels Berücksichtigung der Schwangerschaft d
im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen
ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten. (Rn.36)
- Ein Landesverfassungsgericht kann eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Landesgerichts auch dann aufheben, wenn dieses das ihr zugrunde liegende materielle Bundesrecht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden und damit willkürlichen Weise angewendet hat. (Rn.45)
- Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern Spielräume eröffnet. (Rn.47)
- Ein Landesverfassungsgericht ist kein Revisionsgericht. Es überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen. (Rn.49) (Rn.50)
- Das Grundrecht der Freiheit der Person ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ) schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Bedeutung dieses Grundrechts ist durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs Rechnung zu tragen. (Rn.53)
- Beim Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist das Vollstreckungsgericht aufgrund des Grundrechts der Freiheit der Person ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ) grundsätzlich gehalten, sich bei seiner Prognoseentscheidung der sach- und zeitnäheren Prognose eines Tatgerichts anzuschließen, das über die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat geurteilt hat. Diese Pflicht des Vollstreckungsgerichts findet ihre Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat. Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht sich dann über die tatrichterliche Prognose hinwegsetzen, wenn es aufgrund neuerer Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt. (Rn.61) (Rn.63) (Rn.65) Orientierungssatz
- Zu LS 1: a. Zur Darlegung ( § 31 Abs 1 ThürVerfGHG <juris: VGHG TH>) der Verletzung eines in der LV (juris: Verf TH) enthaltenen Grundrechts - hier: Art 3 Abs 1 S 2 Verf TH - ist die Angabe eines inhaltsgleichen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts des GG - hier: Art 2 Abs 2 S 2 GG - ausreichend. Den Bezug zur Thüringer Verfassung vermittelt dann der durch die Anrufung des VerfGH bekundete Wille, dessen Prüfungskompetenz in Anspruch zu nehmen und einen etwaigen Verfassungsverstoß an den einschlägigen Vorschriften der Verf TH zu messen. (Rn.19)
- Zu LS 2: Die Pflicht, ein Anhörungsrügeverfahren zu durchlaufen, besteht auch dann, wenn eine Gehörsverletzung zwar weder ausdrücklich noch der Sache
im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen
ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (vgl BVerfG, 16.07.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 <115, juris Rn 28> - Entbehrlichkeit der Anhörungsrüge vorliegend bejaht). (Rn.36) (Rn.37) (Rn.40)
- Zu LS 3 und 4: a. Ein Landesverfassungsgericht ist befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Landesgerichts dann aufzuheben, wenn diese das ihr zugrunde liegende materielle Bundesrecht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und damit willkürlich war (vgl VerfGH Weimar, 11.01.2001, 3/99 <Rn 20 ff>). (Rn.45) b. Dabei ist die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im GG und der Verf TH inhaltsgleich geregelten Grundrechte umso umfassender möglich, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt. (Rn.46) c. Hier: Die Regelung des § 56f Abs 1 StGB eröffnete vorliegend Spielräume zur Konkretisierung insb im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie erneut straffällig wurde, die dem strafaussetzenden Beschluss des LG zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. (Rn.48)
- Zu LS 6: a. Zum besonderen Rang des Grundrechts auf Freiheit der Person in Art 2 Abs 2 S 2 GG vgl BVerfG, 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 (159, juris Rn 94); BVerfG, 08.11.2006, 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 (96, juris Rn 84). Zu den hieraus resultierenden besonders strengen Anforderungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung siehe BVerfG, 07.10.1981, 2 BvR 1194/80, BVerfGE 58, 208 (224, juris Rn 42). Zu den Anforderungen an die Begründungstiefe solcher Entscheidungen vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 (315f, juris Rn 44). (Rn.55) b. Diese bundesverfassungsgerichtliche Deutung des im GG enthaltenen Grundrechts der Freiheit der Person ist schon aufgrund der Wortlautidentität auf Art 3 Abs 1 S 2 Verf TH übertragbar. (Rn.57)
- Zu LS 7: a. Das Vollstreckungsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56f Abs 1 Nr 1 StGB grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat (vgl BVerfG, 23.07.2007, 2 BvR 1092/07 <Rn 4>). Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckungsgerichte befugt sind, von tatgerichtlichen Entscheidungen abzuweichen, vgl VerfG Potsdam, 25.05.2012, 20/12 (Rn 26); BVerfG, 23.07.2007, aaO (Rn 4). Eine Abweichung ist insb auch dann zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht aufgrund neuerer Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher neuerer Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt. (Rn.61) (Rn.64) (Rn.65) b. Neue Straftaten in der Bewährungszeit stellen grds ein Indiz dafür dar, dass sich die bei der vorherigen Verurteilung gehegte Erwartung, der Täter werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtstreuen Lebenswandel führen, nicht erfüllt hat. Sie führen jedoch nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl BGH, 18.06.2009, StB 29/09 <Rn 4>). (Rn.60)
- Hier: Durch die bloße Behauptung der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ohne Begründung verkennt das Vollstreckungsgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Freiheit der Person. Das Vollstreckungsgericht hätte insb mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen, ob nicht aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ein milderes Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt (vgl BGH, 11.03.1987, StB 6/87). (Rn.68) (Rn.69) (Rn.70)
- Abweichende Meinung (Richter Schwan): a. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Die Nichterwähnung der Schwangerschaft in der richterlichen Entscheidung lässt darauf schließen, dass der diesbezügl Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Er rechtfertigt hingegen nicht die Schlussfolgerung, den Richtern seien Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht vertraut gewesen. Insoweit wäre ein Gehörsrügeverfahren (§ 33a StPO) durchzuführen gewesen, was die Beschwerdeführerin versäumt hat. (Rn.73) (Rn.74) b. Soweit die Mehrheit den Fachgerichten detaillierte Vorgaben für die Entscheidung zum Widerruf der Strafaussetzung
zuvor ergangenem neuen tatrichterlichem Urteil mit Bewährungsausspruch macht, ist dies zum einen, weil nicht entscheidungsrelevant, verfehlt. Darüber hinaus fehlt dem VerfGH
der Kompetenzverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten hierfür die Zuständigkeit. Verfahrensgang vorgehend LG Gera,
- Juli 2016, 3 Qs 183/16, Beschluss vorgehend AG Pößneck,
- April 2016, BRs 12/13, Beschluss Tenor
- Der Beschluss des Landgerichts Gera vom
- Juli 2016, Az.: 3 Qs 183/16 wird aufgehoben. Er verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung. Die Sache wird an das Landgericht Gera zurückverwiesen.
- Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Randnummer 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56fAbs. 1 des Strafgesetzbuches (St
GB). Randnummer 2 Das Landgericht Gera verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom
- November 2012, Az. 631 Js 38236/11 3 Ns, wegen Betrugs in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgelegt. Randnummer 3 Am
- Juli 2015 verurteilte das Amtsgericht Pößneck die Beschwerdeführerin wegen zweifachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Az. 250 Js 31930/14 1 Ds. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Gera wurde später einer der beiden Schuldvorwürfe
§ 154Strafprozessordnung (St
PO) vorläufig eingestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin ihre Berufung zurück und die Beschwerdeführerin beschränkte ihre Berufung auf die Rechtsfolge mit dem ausschließlichen Ziel der Strafaussetzung zur Bewährung. Daraufhin änderte das Landgericht Gera das Urteil des Amtsgerichts Pößneck im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch in eine Verurteilung wegen einfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ab (Urteil vom
- Dezember 2015, Az. 250 Js 31930/14 Ns). Diese Freiheitsstrafe setzte das Landgericht als Tatgericht zur Bewährung („absolut letztmalig“) aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kammer von einer hinreichend positiven Sozial- und Kriminalprognose für die Beschwerdeführerin überzeugt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ablichtung des Urteils in der Gerichtsakte (Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 4 Im Hinblick auf diese erneute Verurteilung wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom
- April 2016, Az. BRs 12/13, die durch Urteil des Landgerichts Gera vom
- November 2012 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56fAbs. 1 Nr. 1 St
GB widerrufen. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin
§ 453Abs. 1 Satz 2 St
PO fand zuvor nicht statt. Der Widerruf wurde damit begründet, dass
dem Urteil des Landgerichts Gera vom 27. November 2012 der Beschwerdeführerin im Rahmen der damaligen Berufungsverhandlung unmissverständlich klargemacht worden sei, dass sie im Falle erneuter Straftaten mit dem Widerruf der letztmalig gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen haben werde. Die damals geäußerte Erwartung der Kammer, dass die Beschwerdeführerin sich diese letztmalige Bewährungsverurteilung nunmehr zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Das Gericht sei der Auffassung, dass ein Widerruf zu erfolgen habe. Bei der Vielzahl der in der Vergangenheit abgeurteilten Taten und gewährten Bewährungschancen sei
der erneuten Betrugshandlung nur der Widerruf der Strafaussetzung angemessen. Eine andere Entscheidung erscheine mehr als ungerecht. Es sei ohnehin kaum
vollziehbar, weshalb das Landgericht überhaupt noch einmal eine „letztmalige“ Bewährung ausgesprochen habe, da bereits im Jahr 2012 die „letztmalige“ Bewährung ausgesprochen worden sei. Das Amtsgericht sei der Überzeugung, dass ein „letztmalig“ auch als solches anzusehen sei. Andernfalls setze sich die Rechtsprechung der Gefahr aus, sich mit solchen Formulierungen quasi lächerlich zu machen. Jede andere Entscheidung sei noch mehr als eine Gnadenentscheidung und für die rechtstreue Allgemeinheit völlig unverständlich und nicht
vollziehbar. Maßnahmen
§ 56fAbs. 2 Nr. 1 und 2 St
GB kämen nicht mehr in Betracht. Zur Einwirkung auf die Verurteilte und zum Schutz der Allgemeinheit sei nunmehr die Vollstreckung der Strafe erforderlich. Randnummer 5 Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin machte sie u.a. geltend, dass die Legalprognose des Landgerichts Gera im Urteil vom
- Dezember 2015, welches die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, zutreffend sei und verwies darauf, dass sie im achten Monat schwanger sei. Die sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Gera vom
- Juli 2016, Az. 3 Qs 183/16, als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei verwies das Landgericht zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts Pößneck. Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf der Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen solle, stehe einem Widerruf nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz gelte nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen
vollziehbar belegt sei. Die im Berufungsurteil getroffene Prognose überzeuge nicht. Sie enthalte keine ausreichenden konkreten Tatsachen dafür, dass die Beschwerdeführerin ein „besonderes Verhalten“ an den Tag gelegt habe. Da sie erneut einschlägig straffällig geworden sei, reichten die Einhaltung der Bewährungsauflagen etc. nicht aus. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin kein Unrechtsbewusstsein, da sie innerhalb kurzer Zeit unter Bewährung stehend wiederholt einschlägige Straftaten begangen habe. Die entstandenen Schäden seien zum Teil durch die Mutter und erst viele Monate
Begehung der Tat ausgeglichen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie selbst keine großen Anstrengungen unternommen habe, um auch zu zeigen, dass sie die richtigen Schlussfolgerungen aus ihren Taten gezogen habe. Die Auffassung des Tatgerichts, sie habe den Eindruck vermittelt, dass sie hinreichende Lehren und Schlussfolgerungen aus dem neuerlichen Verfahren und der Strafe gezogen habe und nicht gedenke, abermals straffällig zu werden bzw. in strafbegünstigenden Lebensumstände zu verharren, sei deshalb in nicht ausreichendem Maße
vollziehbar dargestellt, weil die Umstände, die einen solchen Eindruck hätten vermitteln können, nicht dargestellt worden seien. Sie habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sich die Erwartungen, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde gelegen hätten, nicht erfüllt hätten. Die im Urteil vom
- November 2012 ursprünglich gestellte günstige Sozial- und Kriminalprognose müsse durch den Widerruf der Bewährung korrigiert werden. Mildere Maßnahmen versprächen keinen Erfolg. Der Widerruf sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ablichtung des Beschlusses in der Gerichtsakte (Bl. 53 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Mit einem am
- August 2016 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom
- Juli 2016 erhoben, der auf dem Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom
- April 2016 basiere. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Az. VerfGH 51/16 (eAO), hat sie mit am
- September 2016 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückgenommen. Zugleich hat sie die bis dahin fehlende, sich auf eine Verfassungsbeschwerde beziehende Vollmacht
gerichtlichem Hinweis
gereicht. Randnummer 7 Sie rügt die Verletzung ihres Grundrechts der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). In ihrer Begründung führt sie auch eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine willkürliche Rechtsanwendung und zudem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) an (S. 2, 4f. der Beschwerdeschrift) auf. Randnummer 8 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 9 Das Landgericht Gera habe die gesetzliche Norm des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB willkürlich, nämlich in einer Art und Weise angewandt, die nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser dem Bundesrecht angehörenden Bestimmung in Einklang zu bringen sei. Es habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es ureigene Aufgabe des Tatrichters sei, die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung darzulegen.
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre habe sich auch die Beschwerdekammer den Prognosen der Berufungskammer anzuschließen, da dieses als Tatgericht grundsätzlich die besseren Erkenntnismöglichkeiten habe als das Widerrufsgericht. Es könne daher nicht Aufgabe einer Beschwerdekammer sein, die Sozial- und Kriminalprognose einer Kammer zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungshauptverhandlung ein von Reue und Tateinsicht gezeichnetes Geständnis abgelegt. Diese Erkenntnis, die eben nur das Tatgericht haben könne, sei von der Berufungskammer des Landgerichts Gera entsprechend gewürdigt worden. Randnummer 10 Die Entscheidung der Beschwerdekammer verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. An diesen seien erhöhte Anforderungen zu stellen, da keine Verstöße gegen die Bewährungsauflagen festzustellen seien. Daher hätte sich die Beschwerdekammer mit anderen Möglichkeiten des Einwirkens auf die Beschwerdeführerin, z.B. einer Verlängerung der Bewährungszeit, auseinander setzen müssen. Randnummer 11 Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssten auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhen. Eine daher zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hier zwingend erforderliche Anhörung der Beschwerdeführerin habe es aber nicht gegeben. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 13 Der Anhörungsberechtigte hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. Randnummer 14 Die Akte des Landgerichts Gera zum Az. 961 VRs 631 Js 38236/11 ist beigezogen worden. B. I. Randnummer 15 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Randnummer 16
- Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich der Beschluss des Landgerichts Gera vom
- Juli
- Zwar führt die Beschwerdeführerin auf Seite 1 der Beschwerdeschrift auch den Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom
- April 2016 auf. Sie macht jedoch in der Antragsbegründung (S. 2 der Beschwerdeschrift) deutlich, dass sie sich ausschließlich gegen den Beschluss des Landgerichts Gera wendet. So erhebt sie ausdrücklich „gegen den Beschluss des Landgerichts Gera … (basierend auf Beschluss des Amtsgerichts Pößneck …)“ Verfassungsbeschwerde und setzt sich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem „angegriffenen Beschluss“ sowie der „angefochtenen Entscheidung“ des Landgerichts Gera auseinander. Diese Deutung des Antrags entspricht auch dem Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin. Durch die begehrte Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Gera und eine Rückverweisung erreicht sie eine erneute Entscheidung des Landgerichts, die bei Berücksichtigung der Vorgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu einer Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Pößneck führen kann. Randnummer 17
- Der Rechtsweg zum Thüringer Verfassungsgericht ist eröffnet. Randnummer 18
§ 31Abs. 1 Thür
VerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein. Dem wird die Beschwerdeschrift insoweit nicht gerecht, als sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Grundgesetz (GG) beruft und hier „die Verletzung des Grundrechts (…) aus Art. 2 Abs. 2 GG“ geltend macht. Randnummer 19 Jedoch ist es
der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ausreichend, wenn das als verletzt angesehene Grundrecht oder eine sonst durch die Verfassung begründete individuelle Rechtsstellung nicht durch ausdrückliches Benennen des jeweiligen Verfassungsartikels, sondern in sonstiger Weise, insbesondere durch Ausführungen in der Begründung der Verfassungsbeschwerde, erkennbar gemacht ist. Dazu genügt die Angabe eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts in einer inhaltsgleichen Bestimmung des Grundgesetzes. Den Bezug zur Thüringer Verfassung vermittelt dann der durch die Anrufung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bekundete Willen, dessen Prüfungskompetenz in Anspruch zu nehmen und einen etwaigen Verfassungsverstoß an den einschlägigen Vorschriften der Thüringer Verfassung zu messen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom
- Mai 2001 - VerfGH 6/98 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 20 Die Beschwerdeführerin hat sich an den Thüringer Verfassungsgerichtshof gewandt und dort die Missachtung ihres verfassungsmäßigen Rechts durch das Landgericht Gera geltend gemacht. Hierin wird der Bezug zur Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) deutlich. Dass sie das verletzte Grundrecht mit Artikeln des Grundgesetzes bezeichnet, ist daher dahingehend auszulegen, dass sie die Verletzung einer inhaltsgleichen Bestimmung der Thüringer Verfassung rügt, nämlich Art. 3 Abs. 1 Satz 2 (Freiheit der Person). Randnummer 21
- Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf die Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ) beschränkt. Sie hat insbesondere nicht die Verletzung des Willkürverbots gerügt. Zwar hat sie in der Beschwerdeschrift auch ausgeführt, dass das Landgericht Gera die Vorschrift zum Widerruf der Strafaussetzung „willkürlich angewandt“ habe. Dies erfolgte jedoch wie die Ausführungen zum Recht auf rechtliches Gehör nur en passant in der Begründung der Rüge des Grundrechts der Freiheit der Person und stellt keine ausdrückliche Rüge des Willkürverbotes dar. Der Beschwerdeführerin ging es offensichtlich allein darum, ein Argument - neben anderen - für die Verletzung des Freiheitsgrundrechts zu liefern. Randnummer 22
- Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß durch ihren Bevollmächtigten vertreten. Die den Anforderungen des § 17 Abs. 4 ThürVerfGHG genügende Vollmacht ist am
- September 2016 zu den Akten
gereicht worden ( § 12 ThürVerfGHG , § 67 Abs. 6 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 23
- Die am
- August 2016 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Gera am
- Juli 2016 fristgerecht erhoben worden ( § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVerfGHG ). Randnummer 24
- Die Verfassungsbeschwerde genügt den Darlegungsanforderungen.
Art. 80Abs. 1 Nr. 1 Thür
Verf , §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung enthaltenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
§ 32Thür
VerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert fühlt, konkret zu bezeichnen. Randnummer 25 Hieraus folgt
der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, dass in tatsächlicher Hinsicht der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vorzutragen hat, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist; allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (vgl. zu alledem ThürVerfGH, Beschluss vom 21. April 2010, VerfGH 51/08, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks). Randnummer 26 Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei
einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom
- August 2009, VerfGH 32/07, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks). Randnummer 27 Diese Anforderungen werden durch die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Rüge des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erfüllt. Die Beschwerdeführerin legt detailliert einen Sachverhalt dar, der eine Grundrechtsverletzung möglich erscheinen lässt. Dabei setzt sich mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Gera auch unter Verweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Grundrecht der Freiheit der Person auseinander. Randnummer 28
- Ferner ist der Rechtsweg erschöpft.
§ 31Abs. 3 Satz 1 Thür
VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Randnummer 29 a. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016, der
§ 453Abs. 2 der Strafprozessordnung (St
PO) auf eine sofortige Beschwerde erging, kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden, da es eine „weitere“ sofortige Beschwerde nicht gibt (Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 58. Aufl., 2015, § 311, Rn. 1). Randnummer 30 b. Die Beschwerdeführerin war auch nicht gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren
§ 33aSt
PO durchzuführen. Randnummer 31 Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle
Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ThürVerfGH, Beschluss vom
- Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom
- November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 27 = juris 27). Randnummer 32 aa. Die Pflicht, entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde, ein Anhörungsrügeverfahren durchzuführen, besteht zum einen dann, wenn ein Beschwerdeführer eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht erfolglos durchgeführt worden ist (ThürVerfGH, Beschluss vom
- Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom
- November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom
- November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [198] = juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom
- April 2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 [17] = juris Rn. 35). Randnummer 33 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wird, ist allerdings der Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens zu beachten (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 25 = juris Rn. 25). Es darf insbesondere einem Vorbringen kein Verständnis unterlegt werden, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde (BVerfG, a. a. O.). Randnummer 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch der Sache
die Verletzung rechtlichen Gehörs in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht. Randnummer 35 Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, dass in dem Verfahren des Landgerichts Gera eine „Anhörung (…) gerade unter Berücksichtigung der Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) (…) zwingend erforderlich“ gewesen wäre. Bei einer isolierten Betrachtung könnte dies als Rüge des Gehörsanspruchs gedeutet werden. Bei wohlwollender Auslegung des prozessualen Antrags im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Gehörsanspruch nicht als ein neben dem Grundrecht der Freiheit der Person ebenfalls verletztes Grundrecht rügen wollte. Denn die Bezugnahme auf das rechtliche Gehör ist in den „Rechtsausführungen“ zur „Begründetheit“ der Beschwerde enthalten. Er dient der Darlegung, dass die Anwendung der Norm des Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB) fehlerhaft war, weil sie auf einer unzureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhte. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Antragsformulierung ausdrücklich aus, dass sie eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person rügt. Aus dem Grundsatz wohlwollender Auslegung folgt deshalb, dass das Rechtsschutzanliegen der Beschwerdeführerin ausschließlich die Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person ist. Randnummer 36 bb. Die Pflicht, ein Anhörungsrügeverfahren zu durchlaufen, besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn eine Gehörsverletzung zwar weder ausdrücklich noch der Sache
im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen
ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 28 = juris Rn. 28). Die dann bestehende Pflicht zur vorherigen Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens setzt jedoch voraus, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand wie die fragliche Verletzung rechtlichen Gehörs betreffen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 30). Randnummer 37 Ausgehend hiervon bestand keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur vorherigen Erhebung einer Anhörungsrüge. Denn weder
den Umständen lag dies nahe noch wäre zu erwarten gewesen, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer den Rechtsbehelf erhoben hätten. Randnummer 38 Zum einen hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich vor Erlass der Entscheidung zu äußern; diese hat sie jedenfalls in der Begründung der sofortigen Beschwerde genutzt, wodurch die
§ 453Abs. 1 Satz 2 St
PO erforderliche, aber unterlassene Anhörung geheilt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 3). Zudem ist zu beachten, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung in zweiter Instanz vorliegend nicht bestand (§ 453 Abs. 2 StPO). Randnummer 39 Zum anderen war es auch nicht von einem vernünftigen Verfahrensbeteiligten bei gleicher Sachlage zu erwarten, dass er eine Anhörungsrüge erhoben hätte. Denn das offenkundige Rechtsschutzziel der Verfassungsbeschwerde ist die Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, nicht die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Randnummer 40 Zudem - und dies ist entscheidend - konnte unter Berücksichtigung der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses des Landgerichts Gera nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anhörungsrüge Erfolg haben würde. So bezieht sich das Landgericht Gera auf die Entscheidung des Amtsgerichts Pößneck, welches formulierte, dass ein Widerruf „zu erfolgen“ habe; etwas anderes erscheine „mehr als ungerecht“, „letztmalig“ sei auch als solches anzusehen, anderenfalls mache sich die Rechtsprechung „quasi lächerlich“ und eine andere Entscheidung sei für die rechtstreue Allgemeinheit „völlig unverständlich“ (S. 2 der Entscheidung). Sodann war
der weiteren Begründung des Landgerichts Gera nicht davon auszugehen, dass das Gericht bei entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin
Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens anders entschieden hätte. So stellt es vor allem auf die seiner Meinung
in nicht ausreichendem Maße dargestellte Prognose des Tatgerichts ab. Des Weiteren sei allein aus der erneuten Begehung von Straftaten abzuleiten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein straffreies Leben zu führen, so dass „die ursprünglich gestellte günstige Sozial- und Kriminalprognose … nunmehr durch den Widerruf der Bewährung korrigiert werden“ müsse. Und ob mildere Mittel in Frage gekommen wären, verneint das Landgericht Gera ohne weitere Begründung. Randnummer 41 Bei dieser Ausgangslage konnte ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter nicht davon ausgehen, dass eine Anhörungsrüge, z.B. auch gestützt auf die bereits fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, auf die sie bereits in der sofortigen Beschwerde hingewiesen hatte, zu einer anderen Prognoseentscheidung des Landgerichts Gera führen würde. II. Randnummer 42 Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Randnummer 43 Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Gera verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Freiheit der Person ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt. Randnummer 44
- Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde zuständig, die sich gegen einen Beschluss eines Thüringer Gerichts wendet, der in Anwendung von materiellem Bundesrecht erging. Randnummer 45 a. Wendet ein Thüringer Gericht bundesgesetzlich geregeltes Verfahrensrecht an, so überprüft der Thüringer Verfassungsgerichtshof, ob im jeweiligen Ausgangsverfahren die Gerichte mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung beachtet haben. Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn diese das ihr zugrunde liegende materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und damit willkürlich war (ThürVerfGH, Beschluss vom
- Januar 2001 - 03/99, S. juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom
- März 2001 - 19/00, S. 9f des amtlichen Umdrucks -; Beschluss vom
- November 2002 - 12/02, juris Rn. 15; Beschluss vom
- August 2007 - 25/05 -, juris Rn. 28, m. w. N.). Randnummer 46 Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt. Dieser Spielraum ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszufüllen. Die Sicherung der Beachtung dieser Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (ThürVerfGH, Beschluss vom
- August 2007 - 25/05 -, juris Rn. 29). Randnummer 47 Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen gerade auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern ebenfalls Spielräume eröffnet. Gründe, die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgericht allein darauf zu beschränken, ob Landesgerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung bei der Anwendung von bundesgesetzlich geregeltem Verfahrensrecht beachtet haben, sind nicht ersichtlich (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom
- März 2000 - 12 A/00, 12/00 -, juris Rn. 12; VerfGH RP, Beschluss vom
- November 2000 - VGH B 10/00 -, juris Rn. 12 f. -). Randnummer 48 b. In dem hier zu entscheidenden Fall eröffnete die materiell-rechtliche Regelung des § 56f Abs. 1 StGB Spielräume zur Konkretisierung, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die erneute Straffälligkeit die Erwartung, die der Strafaussetzung vom November 2012 zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Zudem lässt die bundesgesetzliche Regelung offen, wie Vollstreckungsgerichte verfahren sollen, wenn - wie hier - im Falle eines Bewährungsbruchs Tatgerichte erneut die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. Randnummer 49
- Gleichwohl ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof kein Revisionsgericht. Randnummer 50 Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs,
Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. z.B. Beschluss vom
- Juli 2007 - VerfGH 4/06 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris, Rn. 74 ff.). Randnummer 51 Demzufolge obliegt auch in Hinsicht auf Freiheitsentziehungen die unter Würdigung vielfältiger Umstände zu treffende Entscheidung allein dem Fachgericht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wacht nur darüber, dass das zuständige Fachgericht der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Betroffenen bei seiner Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht beigelegt hat, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt wurden; der Gerichtshof hat nur dann einzuschreiten, wenn sich feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war (vgl. dazu entsprechend BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 -, BVerfGE 70, 297 [314f.] = juris Rn. 43, zur Freiheitsentziehung in Gestalt einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus). Randnummer 52
- Das Grundrecht der Freiheit der Person ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ) nimmt unter den Grundrechten einen besonderen Rang ein. Randnummer 53 Dieses Grundrecht schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Eingriff in Gestalt einer Freiheitsentziehung ist als schwerwiegend anzusehen. Der besonderen Stellung dieses Grundrechts entsprechend ist zudem bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs eine besonders strenge Prüfung geboten. Dementsprechend ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung auch bei der Entscheidungsbegründung zu berücksichtigen. Randnummer 54 Diese besondere Stellung des Grundrechts der Freiheit der Person erklärt sich daraus, dass dieses Grundrecht die tatsächlichen Voraussetzungen und Bedingungen schützt, um zahlreiche andere Grundrechte wahrnehmen und ausüben zu können; die Freiheit der Person ist letztlich Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers. Diese besondere Stellung wird überdies und nicht zuletzt auch daran erkennbar, dass dieses Recht als „unverletzlich“ bezeichnet wird ( Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ) und eine Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden kann ( Art. 4 Abs. 1 ThürVerf ). Randnummer 55 a. Zum Grundrecht der Freiheit der Person, wie es im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass es unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonderen Rang einnimmt (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [159] = juris Rn. 94, st. Rspr.) und ihm ein besonderes Gewicht zukommt (Beschluss vom
- November 1983 - 2 BvR 704/83 , BVerfGE 65, 317 [322] = juris Rn. 24). Es handele sich um ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf (BVerfG, Beschluss vom
- November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, BVerfGE 117, 71 [96] = juris Rn. 84, st. Rspr.). Zum Fall einer Inhaftierung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass sie in schwerwiegender Weise in dieses Recht eingreife (BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 [322] = juris Rn. 38). Dementsprechend hält es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs eine besonders strenge Prüfung für geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208, 224 = juris Rn. 42; Urteil vom
- Februar 1984 - 2 BvR 677/80 -, BVerfGE 66, 191, 195 = juris Rn. 14). Das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auch in Hinsicht auf die Begründung der Entscheidung zu berücksichtigen; insbesondere könne das Fachgericht gehalten sein, seine Würdigung eingehender abzufassen und sich nicht etwa mit knappen und allgemeinen Wendungen zu begnügen (BVerfG, Urteil vom
- Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, BVerfGE 70, 297, 315f. = juris Rn. 44). Randnummer 56 Diese besondere Stellung des grundgesetzlichen Grundrechts der Freiheit der Person hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, dass dieses Recht die tatsächlichen Voraussetzungen und Bedingungen schütze, um zahlreiche andere Grundrechte wahrnehmen und ausüben zu können, also letztlich Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers sei (BVerfG, Urteil vom
- Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326 [372] = juris Rn. 98). Zudem hat es darauf hingewiesen, dass dieses Recht als „unverletzlich“ bezeichnet werde (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und eine Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden könne (Art. 104 Abs. 1 GG) (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [157] = juris Rn. 94). Randnummer 57 b. Diese bundesverfassungsgerichtliche Deutung des im Grundgesetz enthaltenen Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon aufgrund der Wortlautidentität auf das Grundrecht der Freiheit der Person der Verfassung des Freistaates Thüringen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GG) übertragbar. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass der Thüringer Verfassungsgeber sich weitestgehend an das grundgesetzliche Grundrecht bei seiner Fassung des Grundrechts der Freiheit der Person anschließen wollte (vgl. Thüringer Landtag (Hrsg.), Die Entstehung der Verfassung des Freistaates Thüringen 1991 -
- Dokumentation, 2003, S. 21). Randnummer 58
- Aus diesem mit einem besonderen Rang ausgestatteten Grundrecht der Freiheit der Person
Art. 3Abs. 1 Satz 2 Thür
Verf ergeben sich in Hinsicht auf eine durch einen Bewährungsbruch veranlassten vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung
§ 56fAbs. 1 St
GB besondere verfassungsrechtliche Anforderungen. Randnummer 59 a. Zunächst ist das Vollstreckungsgericht gehalten, die grundsätzlich bestehende Entscheidungsprärogative des Tatgerichts zu beachten, das die Strafe trotz des Bewährungsbruchs erneut
§ 56Abs. 1 St
GB zur Bewährung ausgesetzt hat. Will das Vollstreckungsgericht von der Entscheidung des Tatgerichts abweichen, hat es sich intensiv und nicht lediglich formelhaft mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Das bedeutet für die hier vorliegende Konstellation konkret: Randnummer 60 aa. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung über den Widerruf eines Strafaussetzung aufgrund einer neuen Prognose zu treffen (Stree/Kinzing, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar,
- Aufl., 2014, § 56f, Rn. 9). Neue Straftaten in der Bewährungszeit stellen dabei grundsätzlich ein Indiz dafür dar, dass sich die bei der vorherigen Verurteilung gehegte Erwartung, der Täter werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtstreuen Lebenswandel führen, nicht erfüllt hat. Neue Straftaten führen jedoch nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom
- Juni 2009 - StB 29/09 -, juris Rn. 4). Randnummer 61 bb. Das Vollstreckungsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat; dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfG-Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom
- April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, NStZ 1985, 357; BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -, NStZ 1987, S. 118; BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4; VerfG-Bbg, Beschluss vom
- Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 22; entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen: OLG Köln, Beschluss vom
- März 1993 - 2 Ws 115 - 116/93, StV 1993, S. 429; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.Oktober 1996 - 1 Ws 895 - 896/96, StV 1998, 214; OLG Hamm, Beschluss vom
- Februar 2014 - III-1 Ws 36/14, 1 Ws 36/14, juris Rn. 8). Es würde dem hohen Rang des Grundrechts der Freiheit der Person und dem besonderen Gewicht, der ihm zukommt, nicht gerecht, wenn das Vollstreckungsgericht sich daher ohne weiteres über die Prognoseentscheidung des Tatgerichts hinwegsetzen könnte. Randnummer 62 cc. Die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, sich der Prognose des Tatgerichts anzuschließen und somit dessen Beurteilungsprärogative zu beachten, besteht gleichwohl nur grundsätzlich. Randnummer 63 (a) Diese Pflicht findet dann ihre unweigerliche Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, gar nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat. Randnummer 64 Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, das Tatgericht etwa ganz ohne Begründung seiner Prognose entschieden (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom
- Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 24), hinsichtlich dieser Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gar nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom
- Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 26); gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn das Tatgericht offensichtlich unzutreffende oder nicht
vollziehbare Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4). Randnummer 65 (b) Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht sich aber insbesondere auch dann über die tatgerichtliche Prognose hinwegsetzen, wenn es aufgrund neuerer, etwa im Wege einer Anhörung
§ 453Abs. 1 Satz 2 St
PO gewonnener Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher neueren Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt. Randnummer 66 b. Ganz unabhängig davon, ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist das Vollstreckungsgericht aufgrund des bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person streng zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings auch verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen, ob weniger einschneidende Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung ausreichen, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten oder dem Genugtuungsinteresse zu entsprechen. Knappe und allgemeine Wendungen in der Entscheidungsbegründung genügen in einem solchen Falle nicht. Erst recht gilt dies, wenn zwischen dem Zeitpunkt der tatgerichtlichen und dem Zeitpunkt der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung neue Aspekte und Umstände aufgetreten sind, die eine eingehende Prüfung und Würdigung nahelegen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einem Widerruf
§ 56f. Abs. 2 St
GB gegeben sind. Randnummer 67
- Es kann hier dahinstehen, ob der angegriffene Beschluss des Vollstreckungsgerichts den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, die Vollstreckungsgerichte bei Abweichungen von tatgerichtlichen Entscheidungen zu beachten haben. Randnummer 68 Auf jeden Fall hat das Vollstreckungsgericht hier die Bedeutung und die Tragweite des Grundrechts der Freiheit der Person hinsichtlich der Frage verkannt, ob nicht aufgrund der Schwangerschaft auch ein milderes Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt. Bei dieser Prüfung und Würdigung dieser Frage hat ein Vollstreckungsgericht nämlich eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Randnummer 69 Entgegen dieser Anforderung führte das Vollstreckungsgericht indessen lediglich aus, dass mildere Maßnahmen als der Bewährungwiderruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB derzeit keinen Erfolg versprächen und der Widerruf deshalb nicht unverhältnismäßig sei. Diese Ausführung beschränkt sich nur auf die Behauptung der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs; eine Begründung gibt das Gericht dafür jedoch nicht. Randnummer 70 Im vorliegenden Fall war im Übrigen nicht zuletzt auch deswegen eine eingehendere Prüfung geboten, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung im achten Monat schwanger und dies dem Gericht bekannt war; die fachgerichtliche Rechtsprechung geht offenbar davon aus, dass im Falle einer Schwangerschaft das mildere Mittel einer Verlängerung der Bewährungszeit zumindest näher in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 1987 - 1 BJs 76/80 - 2 StB 6/87, StV 1987, 350). C. Randnummer 71 Da sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwies, sind der Beschwerdeführerin
§ 29Abs. 1 Thür
VerfGHG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Abweichende Meinung Randnummer 72 Sondervotum Randnummer 73 Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie hat es versäumt, vor der Verfassungsbeschwerde das hier gebotene Gehörsrügeverfahren (§ 33a StPO) durchzuführen. Randnummer 74 Die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nimmt an, allein aus dem Umstand, dass die Richter des Landgerichts Gera in ihrem Beschluss vom
- Juli 2016 nichts über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ausgeführt haben, sei zu folgern, dass sie - die Richter - die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts verkannt hätten. Dieser Ansicht folge ich nicht. Der Schluss von fehlenden Ausführungen zu einem entscheidungserheblichen Sachverhalt auf eine grundlegende Verkennung der Bedeutung und des Umfangs des Freiheitsgrundrechts trägt nicht. Die Mehrheitsmeinung könnte nur dann überzeugen, wenn die Richter des Landgerichts Gera ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hätten, dass für sie bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung ist. Daran fehlt es. Weder in der Begründung der angegriffenen Entscheidung noch sonst finden sich Ausführungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Die Tatsache der fehlenden Auseinandersetzung mit der Schwangerschaft in der richterlichen Entscheidung allein rechtfertigt meines Erachtens die Folgerung nicht, den Richtern seien Bedeutung und Umfang des Freiheitsgrundrechts nicht vertraut gewesen. Vielmehr spricht die Nichterwähnung der Schwangerschaft in den Gründen der angegriffenen Entscheidung dafür, dass der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden ist (möglicherweise hat hierzu beigetragen, dass ihr Bevollmächtigter es unterlassen hat, die Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft in seiner Beschwerdeschrift zu rügen). Wird entscheidungserheblicher Vortrag - wie hier - übergangen, so ist zunächst das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. In diese Richtung weist auch die Begründung der in der Verfassungsbeschwerde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör: Die Sachaufklärung sei unzureichend gewesen. Die Rechtsfolgen der Gehörsverletzung sind einfachgesetzlich geregelt. Es ist Anhörungsrüge zu erheben. Ist es nicht ausgeschlossen, dass auf die Anhörungsrüge hin die gebotene Auseinandersetzung der Richter mit dem Vortrag zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führt, ist er gehalten, das Rechtsmittel zu ergreifen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt. So verhält es sich hier. Für die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
- Mai 2017 aufgestellte Behauptung, aus der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts ergebe sich, dass die Richter des Landgerichts auf die Anhörungsrüge auch bei Berücksichtigung der Schwangerschaft nicht anders als geschehen entschieden hätten, fehlt nicht nur die Begründung (die Ausführungen auf S. 13 f. des Umdrucks beziehen sich auf den Widerspruch zwischen Tat- und Vollstreckungsgericht), sondern auch jeglicher Anhaltspunkt. Weshalb sollten die Richter die Rechtsprechung anderer Gerichte zur Erheblichkeit der Schwangerschaft für die Widerrufsentscheidung ignorieren? Randnummer 75 Die Beschwerdeführerin hat den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beachtet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt. Sie ist zu verwerfen. Randnummer 76 Soweit die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs - bei den nichttragenden Gründen - den Fachgerichten detaillierte Vorgaben für die Entscheidungen zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
zuvor ergangenem neuen tatrichterlichem Urteil mit Bewährungsausspruch macht, ist dies, weil nicht entscheidungsrelevant, verfehlt. Darüber hinaus überschreitet der Verfassungsgerichtshof damit auch seine Befugnisse. Er legt Bundesrecht aus, wofür ihm
der Kompetenzverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten die Zuständigkeit fehlt. Die ihm zukommende Willkürkontrolle der fachgerichtlichen Entscheidung führt hier in Bezug auf den geltend gemachten Fehler „Abweichung des Vollstreckungsgerichts vom sachnäheren Tatgericht“ zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht nur nicht willkürlich, sondern vielmehr gut vertretbar ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001316509