Verfassungsmäßigkeit der C 2-Besoldung der Professoren in Thüringen Leitsatz 1. Die C 2-Besoldung der Professoren in Thüringen entspricht im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs 5 GG. (Rn.20) 2. Das Grundgehalt der C 2-Besoldung steht in angemessener Relation zu den Ämtern der Besoldungsordnung W sowie den Ämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A. (Rn.28) 3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Landesgesetzgeber im Rahmen der Besoldungsordnung C für eine in 12 Stufen aufsteigende Besoldung entschieden hat. Ihm obliegt bei derartigen Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 BvR 441/77 -, juris). (Rn.89) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation nach Besoldungsgruppe C 2 Thüringer Besoldungsordnung nicht amtsangemessen ist, sowie die rückwirkende Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung. Randnummer 2 Der ... geborene Kläger ist Professor für ... an der ...Fachhochschule .... Randnummer 3 Mit Wirkung zum 9. November 2004 wurde der Kläger von dem Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2, Bundesbesoldungsordnung C, eingewiesen. Ihm wurde das Amt eines Professors im Fachgebiet ... an der Fachhochschule ... übertragen, das er bis zum heutigen Tage ausübt. Randnummer 4 Am 5. Mai 2014 erhob der Kläger mittels seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen seine Besoldung/Alimentation. Er beantragte die Feststellung seiner Unteralimentation sowie die Festsetzung einer amtsangemessenen Alimentation. Zudem beantragte er festzustellen, dass die neu festzusetzende, amtsangemessene Besoldung jährlich um sechs Prozent zu erhöhen sei und die Besoldung der zurückliegenden drei Jahren einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip darstelle, für welchen der Kläger eine Entschädigung zu erhalten habe. Zur Begründung führte der Kläger aus, er befinde sich seit über sechs Jahren in der letzten Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe (Stufe 15). Trotz seines stetig wachsenden Repertoires an Qualifikationen, seiner umfangreichen Publikationen und seines überdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes habe sich seine Besoldung nicht erhöht. Ein Vergleich der Professorenbesoldung in Thüringen und Baden-Württemberg zeige, dass die Besoldung des Klägers um monatlich 153,76 Euro geringer ausfalle und somit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Auch der Vergleich der C- mit der W-Besoldung in Thüringen ergebe, dass die Besoldung des Klägers zu niedrig bemessen sei. Aufgrund des Engagements und der erbrachten Leistungen des Klägers sei als Vergleichsmaßstab die Besoldungsgruppe W 3 heranzuziehen und zudem von monatlichen Leistungsbezügen i. H. v. 2.000,00 Euro auszugehen. Selbst wenn lediglich eine Besoldung nach W 2 nebst monatlichen Leistungsbezügen zugrunde gelegt werde, überschreite diese Summe die gegenwärtige Besoldung des Klägers erheblich. Die klägerische Besoldung sei daher nach vorsichtigen Schätzungen um ca. 1.800,00 Euro zu erhöhen. Randnummer 5 Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. November 2014 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung. Einem in Stufen gegliederten System sei immanent, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die letzte Alters- und Erfahrungsstufe erreicht werde. Dass hierbei Gesichtspunkte der Leistungsorientierung keine Berücksichtigung fänden, sei ein maßgeblicher Grund für die Neuordnung der Professorenbesoldung und für die Schaffung der W-Besoldung im Rahmen des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 gewesen. Bei der W-Besoldung könne zusätzlich zum Grundgehalt die Gewährung von Leistungsbezügen vereinbart werden. Neu ernannte Professoren seien verbindlich nach der W-Besoldung zu besolden. Für Professoren, die - wie der Kläger - bereits vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsordnung W in Thüringen zum 1. Januar 2005 der C-Besoldung angehört hätten, bestehe ein Wahlrecht, ob sie in der C-Besoldung verbleiben wollten oder ihnen auf Antrag unwiderruflich ein Amt in der W-Besoldung übertragen werden solle. Da sich der Kläger für den Verbleib in der C-Besoldung entschieden habe, könne er nun nicht einwenden, dass er innerhalb der W-Besoldung aber Leistungsbezüge i. H. v. 2.000,00 Euro erhielte. Ein Rechtsanspruch auf Leistungsbezüge bestehe zudem nicht. Sie seien variabel und der Höhe nach das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Professor und der Hochschule. Demzufolge sei es nicht möglich, im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Höhe der Alimentation einen fiktiven Betrag anzusetzen und diesen als Mindestanspruch geltend zu machen. Des Weiteren sei die Bewilligung von Leistungsbezügen im Hinblick auf die Amtsangemessenheit der Besoldung unerheblich. Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen nicht amtsangemessen sei (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris), habe der Thüringer Gesetzgeber das Grundgehalt der Besoldungsgruppen W 2 angepasst. Die seit dem 1. Januar 2013 verfassungsgemäßen Grundgehälter der W2-Besoldung stellten daher auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge eine amtsangemessene Besoldung dar. Das Grundgehalt des Klägers liege mehr als 500,00 Euro über dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2. Wenn Letzteres amtsangemessen sei, gelte dies erst recht für das höhere Grundgehalt des Klägers nach der Besoldungsgruppe C 2. Da die Besoldung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei, gehe auch der Hinweis des Klägers auf eine höhere Besoldung in Baden-Württemberg fehl. Randnummer 6 Am 18. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines im Verwaltungsverfahren geäußerten Vorbringens führt er aus, das Alimentationsprinzip gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und verpflichte den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie angemessen lebenslang zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Er müsse über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögliche. Randnummer 7 Diesen Vorgaben entspreche die Besoldung des Klägers nicht. Im Rahmen seiner Besoldung werde weder die negative Kaufkraftentwicklung noch die Inflationsrate nennenswert berücksichtigt. Das überdurchschnittliche Engagement und der erhöhte Leistungsaufwand des Klägers erfahre keine Beachtung, da der Kläger sich seit über sechs Jahren in der letzten Stufe (Stufe 15) der Besoldungsgruppe C 2 befinde. Zusätzlicher Arbeitseinsatz müsse im Rahmen der C-Besoldung jedoch in periodischen Abständen durch das Erreichen der nächsthöheren Stufe Anerkennung finden. Dies sei der Unterschied zur W-Besoldung, bei welcher mit Leitungsbezügen der Leistungsorientierung Rechnung getragen werde. Eine Ausübung des von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren angeführten Wahlrechts in Form des Wechsels in die W-Besoldung sei dem Kläger nicht zuzumuten, da die Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 2 vom Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 4/10) für verfassungswidrig erklärt worden sei. Zudem führte ein Wechsel in die W-Besoldung zu einer Minderung des Grundgehaltes, das mangels einer Garantiezusage über mögliche Leistungsbezüge ggf. nicht kompensiert werde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-501/12) stelle die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe C 2 zudem einen Verstoß gegen Europäisches Recht dar, da sie sich lediglich an dem Alter des Klägers orientiert habe. Außerdem wiesen die Gruppen in der C-Besoldungsordnung erhebliche Besoldungsunterschiede auf, ohne dass hierfür nachvollziehbare objektivierbare, sachliche Kriterien gegeben seien. Die Zuordnung zu den einzelnen Besoldungsgruppen erfolge stattdessen nahezu willkürlich nach den Stellenplänen der Hochschulen und dem Vergaberahmen des Landes. Nach alledem erscheine in Anbetracht der erheblichen dienstlichen Leistungen und des immensen Engagements des Klägers eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 4 (Stufe 15) amtsangemessen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 dass die Alimentation des Klägers aus der Besoldungsgruppe C 2 durch den Beklagten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt und Randnummer 10 anschließend eine amtsangemessene Besoldung des Klägers rückwirkend seit dem 1. März 2012, hilfsweise seit dem 1. April 2014, festzusetzen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und Festsetzung. Die Besoldung des Klägers sei vorliegend ab dem 1. Januar 2014 zu überprüfen; einer Überprüfung der zuvor gewährten Besoldung stehe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Die Besoldung des Klägers entspreche der Höhe nach der Alimentationspflicht des Beklagten. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 2 genüge, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Sofern der Kläger eine stärkere Leistungsorientierung seiner Besoldung wünsche, könne er in die - im Nachgang des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 4/10) - mit einem amtsangemessenen Grundgehaltssätzen ausgestattete W-Besoldung wechseln und Leistungsbezüge aushandeln. Die gegenwärtige Besoldung des Klägers sei nach der von dem Bundesverfassungsgericht zum Alimentationsprinzip entwickelten dreistufigen Prüfung nicht zu beanstanden. Von den fünf Parametern, die auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblich seien, sei lediglich ein Parameter erfüllt. Zwar bestehe zwischen dem Besoldungs- und Nominallohnindex im Freistaat Thüringen ab 2014 eine Differenz von mehr als fünf Prozent. Für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation müssten jedoch mindestens drei der fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sein. Randnummer 14 Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Alimentation ergäben sich auch nicht aus dem Vergleich mit anderen Besoldungsordnungen. Die Besoldungsgruppe W stelle eine taugliche Vergleichsgruppe dar, da ihr Ämter zugeordnet seien, die den Ämtern der Besoldungsgruppe C nach ihrem Dienstrang, der mit den Ämtern verbundenen Verantwortung und den Zugangsvoraussetzungen entspreche. Das Amt des Klägers entspreche dem Amt eines W 2-Professors, da ihm auf Antrag in Ausübung des Wahlrechts nach § 66 Abs. 2 ThürBesG ein solches Amt übertragen werden könne. Ein Amt der Professoren der Besoldungsgruppen W 3 werde lediglich auf Antrag mit Zustimmung der Hochschule übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspreche und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Voraussetzungen lägen in dem Fall des Klägers nicht vor. Seine Professur sei nicht von zentraler Bedeutung für den betreffenden Fachbereich (Eckprofessur). Das Grundgehalt des Klägers (C 2, Stufe 15) liege nicht nur über dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2, sondern auch deutlich über dem der Besoldungsgruppe W 3. Das Grundgehalt des Klägers stehe zudem auch in amtsangemessener Relation zu den Ämtern des höheren Dienstes der A-Besoldung, an denen sich die Grundgehaltssätze der W-Besoldung ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstlicher Vorschriften, LT-Drs. 5/7155, S. 28 ff.) orientierten. Schließlich erschließe sich nicht, weshalb der Kläger, dem ein Amt der Besoldungsgruppe C 2 übertragen worden sei, die Annäherung seiner Besoldung an die Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 4 Stufe 15 für amtsangemessen halte. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Ein-verständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Die Klage ist unzulässig, soweit sie einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 betrifft. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 1. Der auf die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen C 2-Besoldung gerichtete Klageantrag zu 1. ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sie müssen ihren Alimentationsanspruch mit einer Klage auf Feststellung, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen, geltend machen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 -, juris). Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris). Randnummer 19 Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse jedoch nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris). Der Kläger hat mit Widerspruch vom 5. Mai 2014 beantragt festzustellen, dass die Höhe seiner Besoldung gegenwärtig (vgl. dortiger Antrag zu 1.) sowie in den vergangenen drei Jahren (vgl. dortiger Antrag zu 4) gegen den Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation erfolgte damit im Hinblick auf den Zeitraum beginnend mit dem Haushaltsjahr 2014. Der Kläger war jedoch nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG für das Land NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris). Randnummer 20 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Alimentation des Klägers nach der Besoldungsgruppe C 2 ThürBesO genügt ab dem 1. Januar 2014 bis zur gerichtlichen Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Randnummer 21 Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Professoren in Thüringen zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Randnummer 22 Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, die nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen sind. Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 st Rspr.). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 107, 218 m. w. N.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Randnummer 23 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (stRspr; vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris). Maßgeblich für die Feststellung einer Unteralimentation der Beamten ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Evidenzkriterium. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 -, juris). Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris). Dabei ist unter Anwendung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris) und bei Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben (Az.: 2 BvL 17/09) wie folgt vorzugehen: Randnummer 24 „Im Rahmen dieser Gesamtschau sind bei der Prüfung der Höhe der Besoldung auf einer ersten Stufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Hierzu gehören eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung einerseits sowie - jeweils - den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex im Freistaat Thüringen (dritter Parameter) andererseits. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist diese Vergleichsbetrachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris) auf einen Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um zufällige Ausschläge aufzufangen und eine methodische Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls eine Vergleichsberechnung für einen weiteren gleichlangen Zeitraum durchzuführen, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der Besoldung der betroffenen Beamten mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Freistaat Thüringen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den übrigen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v. H. unter dem Durchschnitt der Bezüge im Bund und in den übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 76 ff.). Randnummer 25 Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (zweite Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 99 ff.). Randnummer 26 Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - NVwZ 2016, 223; juris, Rn. 108 ff.). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]).“ Randnummer 27 Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die Besoldung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG. Einem nach der Besoldungsgruppe C 2 besoldeten Professor wird ein Lebensunterhalt ermöglicht, der seinem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und Bedeutung für die Allgemeinheit angemessenen ist. Bei der Festlegung der Besoldung hat der Gesetzgeber die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die für dieses Amt geforderte Ausbildung ( § 77 ThürHG ) und die damit einhergehende Verantwortung sowie Beanspruchung ( § 76 ThürHG ) hinreichend berücksichtigt. Diese Annahme bestätigen sowohl die Einordnung des Amtes, wie sie sich aus dem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.