zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind. (Rn.24)
Genehmigungsverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Dr. M. führte in seinem Gutachten vom
gebessert, die Druckstelle durch
besserung beseitigt werden. Bei der Herstellung des neuen Zahnersatzes
Entfernung der 30 Jahre alten zirkulären Brücke könne es zu einer Bissumlage gekommen sein. Bei den Beschwerden im Kiefergelenk handle es sich vermutlich um eine funktionelle Problematik. Dr. H. sei bereit, die entsprechenden Reparaturmaßnahmen und auch eine funktionelle
sorge zu übernehmen. Die Beklagte informierte den Kläger über das Ergebnis der Begutachtung. Der Kläger teilte daraufhin mit, er sei nicht bereit, nochmals Dr. H. aufzusuchen. Die Beklagte wies ihn unter dem 14. Februar 2013 darauf hin, dass Dr. H. auf seinem Recht zur
besserung bestehe, daher könne zum jetzigen Zeitpunkt einem Wechsel des Behandlers nicht zugestimmt werden. Für die prothetische Neuversorgung übernehme der Erstbehandler die zweijährige Gewährleistung; bei einem Wechsel des Behandlers entfalle dieser Anspruch. Er möge sich mit dem behandelnden Zahnarzt in Verbindung setzen. Randnummer 4 Unter dem
Rücksprache mit der Zahnarztpraxis D. sei er darüber informiert, dass es sich bei der Funktionsdiagnostik um eine privatzahnärztliche Leistung handle. Auf seinen Wunsch sei die Reparatur der vorhandenen Prothese durch den Zahnarzt D. durchgeführt worden. Die Kosten habe er privat zu tragen. Randnummer 7 Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er sei mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden.
den Arbeiten des Zahnarztes D. an der Prothese seien die starken Schmerzen entfallen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, nochmals Dr. H. aufzusuchen, der die Prothese nicht sachgemäß hergestellt und seine zwei Zahnbrücken (Zahngold) verloren habe. Mit Schreiben vom
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
gekommen. Bei der Anforderung eines Mängelgutachtens und der Einleitung eines Prothetik-Einigungsgespräches handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen unterstützenden Vorgang zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Versicherten gegen seinen Zahnarzt. Wenn der Kläger mit der Leistung des Zahnarztes nicht einverstanden sei, wäre der Zivilrechtsweg zu bestreiten. Hiergegen hat der Kläger u.a. eingewandt, er könne nicht dazu gezwungen werden, von einem Zahnarzt weiterhin behandelt zu werden, der die vorherige Gold-Zahn-Prothese angeblich verloren habe, womit ein krasser Vertrauensbruch eingetreten sei. Es hätte ein weiterer Gutachter eingeschaltet werden müssen. Er könne kein privatrechtliches Verfahren finanzieren, dürfe deswegen aber nicht von seinem Recht ausgeschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er erklärt, die von Dr. H. angefertigte Zahnprothese passe nicht. Die Verblendungen würden stetig abbrechen. Er habe sie bereits selbst wieder aufgeklebt. Er beiße sich
ts immer auf die Zähne; dies habe er auch Dr. H. erklärt. Der Zahnarzt D. habe die Prothesenzähne bearbeitet, damit die Prothese selbst schmerzfrei einzusetzen sei. Randnummer 9 Mit Urteil vom
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung dar. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und wiederholt zur Sache sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen hat er unter Fristsetzung u.a. eine „schriftliche, ausführliche Erklärung“ verlangt, „um welches und in welchem völkerrechtsmäßigen Status das Thüringer Landessozialgericht handelt". Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
entsprechendem Hinweis des Senats hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihre Entscheidung vom
besserung innerhalb der Frist gegeben, obwohl er über den Weg aufgeklärt worden sei.
dem er im Zeitraum
einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Kläger u.a. eine Patientenerklärung
5b des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z - Funktionsanalyse inklusive Schiene) sowie eine Vereinbarung der Vergütungshöhe
Juni 2013 unterzeichnet, zu den Akten gereicht. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Für die Entscheidung über die Berufung ist das Thüringer Landessozialgericht zuständig. Randnummer 20
SGG wird die Sozialgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
SGG werden als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.
1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Weitere Ausführungen zu den nicht im Ansatz
vollziehbaren Rechtsansichten des Klägers, u.a. zu „Sondergerichten“ oder der Behauptung, in Deutschland gebe es keine gesetzlichen Richter, erübrigen sich. Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 22 Der Senat hat den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit eingeräumt, dass Vorverfahren
zuholen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 4. März 2014 - Az.: B 1 KR 43/13 B Rn. 6 m.w.N.,
juris). Die Beklagte hat das Vorverfahren durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 abgeschlossen. Dieser ist
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung liegen damit vor. Randnummer 23 Der Bescheid der Beklagten vom
dem sich der Kläger die Behandlung auf einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Weg - der Inanspruchnahme einer Sachleistung - beschafft hat.
1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vorsieht.
3 SGB V ist eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Randnummer 25 Wie sich aus § 13 Abs. 1 SGB V ergibt, tritt der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des Anspruchs auf eine Sach- oder Dienstleistung; er besteht deshalb nur, soweit die selbst beschaffte Leistung ihrer Art
zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind. Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 2 SGB V) trägt § 13 Abs. 3 SGB V dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende medizinische Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und infolgedessen für ein Versagen des Beschaffungssystems - sei es im medizinischen Notfall (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder infolge eines anderen unvorhergesehenen Mangels - einzustehen haben. Wortlaut und Zweck der Vorschrift lassen die Abweichung vom Sachleistungsprinzip nur in dem Umfang zu, in dem sie durch das Systemversagen verursacht ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG> in SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S. 10, 11 m.w.N). Die Bestimmung erfasst hier nur Kosten, die dem Versicherten bei regulärer Leistungserbringung nicht entstanden wären. Andere Kosten, etwa die Verpflichtung gegenüber einem anderen als dem krankenversicherungsrechtlich zulässigen Leistungserbringer oder Zahlungen, die einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund zugewendet werden, lösen keinen Kostenerstattungsanspruch aus, weil sonst die krankenversicherungsrechtliche Bindung an die zulässigen Formen der Leistungserbringung durch den Anspruch auf Kostenerstattung ohne weiteres durchbrochen werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - Az.: B 1 KR 14/07 m.w.N.,
juris). Voraussetzung für eine Kostenerstattung in beiden Fällen des § 13 Abs. 3 SGB V ist auch, dass zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (bei Alternative 1: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2: rechtswidrige Ablehnung) und dem
teil des Versicherten (Kostenlast) ein Kausalzusammenhang besteht, ohne den die Bedingung des § 13 Abs. 1 SGB V für eine Ausnahme vom Sachleistungsgrundsatz nicht erfüllt ist. Dies bedeutet einmal, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, nur zu ersetzen sind, wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung abgelehnt hatte; ein Kausalzusammenhang und damit eine Kostenerstattung scheiden aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges selbst besorgt, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten. Einer der Beschaffung vorgeschalteten Entscheidung der Krankenkasse bedarf es unabhängig davon, welcher Art die in Anspruch genommene Leistung ist und in welcher Höhe dafür Kosten anfallen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006 - Az.: B 1 KR 8/06, 19. Juni 2001 - Az.: B 1 KR 23/00 R, 15. April 1997 - Az.: 1 BK 31/96,
juris). Randnummer 26 a) Ein Kostenerstattungsanspruch bezüglich der von dem Zahnarzt D. in Rechnung gestellten Kosten für die Reparatur der Prothese (Rechnung vom
juris). An einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Leistungserbringer über die zu erbringenden Leistungen fehlt es hier. Der Zahnarzt D. hat eine solche bzgl. der Reparatur der Prothese nicht vorgelegt. An Stelle von Honoraransprüchen kommen in solchen Situationen
der Rechtsprechung des BSG auch keine gesetzlichen Ansprüche - insbesondere auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB>) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) - gegen den Versicherten in Betracht. Dies würde auch die gesetzliche Regelung des Naturalleistungsprinzips unterlaufen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - Az.: B 1 KR 24/05 R m.w.N.,
juris). Randnummer 27 Darüber hinaus fehlt es auch an einem Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung der Kostenübernahme mit Bescheid vom
besserung bestehe. Sollten die Probleme durch
besserungen nicht behoben werden können, möge er sie informieren. Randnummer 28 b) Ebenso fehlt ein Kausalzusammenhanghang zwischen der Ablehnung der Kostenübernahme mit Bescheid vom
juris) kann hier letztlich dahinstehen, weil ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers bezüglich der am 12. September 2013 ausgewiesenen Laborkosten, auch daran scheitert, dass die erbrachten Leistungen nicht von der vertragszahnärztlichen Leistung umfasst sind. Randnummer 30 Für eine Notfallbehandlung i. S. d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder eine sonstige unaufschiebbare Behandlung, die es dem Kläger unzumutbar machte, die Krankenkasse vorher einzuschalten und deren Entscheidung abzuwarten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 31 Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten auch nicht zu Unrecht abgelehnt. Zahnärztliche Behandlungen werden, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich als Sachleistung erbracht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), ggf. aufgrund eines vertragszahnärztlichen Heil- und Kostenplans <HKP>. Die entsprechenden vertragsärztlichen Leistungen des Zahnarztes D. im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers sind von der Beklagten
den vertragsärztlichen Abrechnungsbestimmungen mit dem Zahnarzt abgerechnet worden. Hier geht es allein um die Kosten für die funktionsanalytischen Maßnahmen. Unabhängig von deren medizinischer Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit, die als gegeben unterstellt werden kann, enthält § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V einen Leistungsausschluss der zahnärztlichen Behandlung für funktionsanalytische Maßnahmen. Dies bedeutet, dass solche Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht zu den von der Krankenkasse zu gewährenden zahnärztlichen Leistungen gehören und auch nicht bezuschusst werden dürfen. Randnummer 32 § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/03 R m.w.N.,
juris) ergibt sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Festlegung des Umfangs des Krankenbehandlungsanspruchs einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 1 BvR 1953/97). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001317516
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